HUK will nur 50% zahlen

Die HUK-Coburg möchte nur 50% des Schadens zahlen da sie mir "Teilschuld" anhängen. Dabei sah der Unfall wie folgt aus:

Ich wollte zur einer Einfahrt reinfahren doch während ich das tat ist der an roten Ampel stehende Unfallverursacher !RÜCKWÄRTS! seitlich in mich reingefahren. Zur verdeutlichung ein Bild:

http://i.epvpimg.com/SDw3eab.png

Jetzt frage ich mich wo ich da Schuld sein kann? Außerdem dürfen die einfach noch die kosten für den Gutachter von meinem Entschädigungsbetrag abziehen? Soll ich zum Anwalt?

Danke!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 28. März 2018 um 19:35:51 Uhr:


Sorry aber deine Hobby Klugscheißerei nervt hier.

Du hast kein Ahnung, echt nicht.

Wirklich nicht...........

Mindestens genauso sehr deine nicht gerade von Souveränität zeugende Tonlage. Ich weiß nicht, ob du so mit deinen Kindern redest - ich bin so ein Niveau jedenfalls nicht gewohnt. Eine solche Orthographie und Grammatik im Übrigen auch nicht.

Und mir ist es schlichtweg neu, dass sich Versicherungen als Paralleljustiz zu betätigen haben.

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Bist du von der Gegenfahrbahn links in die Einfahrt eingebogen?

Kiimarii, weil du abbiegend seine Spur kreuzt. Du wärst auch Mitschuld, wenn da ein Radfahrer in verkehrter Richtung den Radweg entlang kommt und Du den platt machst, weil Du nicht mit ihm/ihr gerechnet hast. Das Autofahren ist halt gefahrgeneigt.

Ich habe seine Spur nicht gekreuzt! Gekreuzt wäre es gewesen wenn er geraude aus gefahren wäre und ich einbiegen wollte, aber er fährt gegen die Fahrtrichtung rückwärts, was soll das denn? Außerdem war ich schon 2 Sekunden hinter ihn bevor er zurücksetzte, wenn er dann plötzlich rückwärts fährt kann ich ihn :
1. Nicht mehr sehen
2. Nichts dagegen tun
3. Guckt er nich in den Spiegel.

Das ist alles egal. Der darf auch rückwärts fahren. Da er auch was falsch gemacht hat, wird die Haftung ja aufgeteilt.

Die Frage nach der Schadenshöhe und dem Fahrzeugwert hast Du noch nicht beantwortet.

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Ich bin, was die Schuldfrage angeht, im Grunde eigentlich eher beim TE - siehe hier:

http://www.ra-hartmann.de/...eckwaertsfahren-dr.-hartmann-partner.html

Problem ist nur, dass hier wahrscheinlich ohne Anwalt nichts geht.

Das trifft hier nicht zu. Beim TE trifft beide Fahrzeugführer eine gleichwertige besonders gesteigerte Sorgfaltspflicht.

einfach mal die Ratschläge der (wenig übrig geblieben) Fachleute hier im Versicherungsforum beherzigen und nicht versuchen hier als Hobby- Jurist unter Zuhilfenahme von Tante Google alles besser zu Wissen....🙄

Ich habe meine Sorgfaltspflicht erfüllt indem ich sicher gestellt habe dass ich in die Einfahrt kann. Aber wenn plötzlich einer mir nach etwa 2 sekunden seitlich reinfährt dann will ich wissen wie ich das hätte verhindern sollen? Ich kann nicht in die Zukunft schauen. Zum Anwalt werde ich noch gehen, das Geld habe ich noch

Wie das trifft hier nicht zu? Was ist denn an an dem allgemeinen Grundsatz

"Beim Rückwärtsfahren kommt es in der Regel zur vollen Haftung des Rückwärtsfahrenden, wenn eine Kollision erfolgt. Die Formulierung des § 9 V StVO, die ein Rückwärtsfahren in der Art erfordert, „..dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“, bedeutet, dass dem Fahrzeugführer das Äußerste an Sorgfalt, insbesondere gegenüber dem fließenden Verkehr, auferlegt wird. Der Fahrzeugführer muss sich vor der Rückwärtsfahrt vergewissern, dass der Verkehrsraum hinter ihm frei ist."

so missverständlich. Egal, wie der TE hinter dem Rückwärtsfahrer gestanden hätte, er hätte ihn immer erwischt - weil er schlichtweg gepennt hat. Hätte dort ein Fahrradfahrer gestanden, hätte er den überfahren.... Wäre der Radfahrer dann auch schuld, quasi, weil er dort gestanden ist?

Dem TE hierfür die gleiche Höhe der Schuld anheim stellen zu wollen, wie dem Rückwärtsfahrenden, ist schon arg weit hergeholt.

Kiimarii, Deine besonders gesteigerte Sorgsfaltspflicht bezieht sich nicht auf Dein Ziel des Abbiegens in das Grundstück, sondern darauf, dass Du dabei keinen anderen gefährdest. Es kam zum Unfall. Das ist der Beweis dafür, dass (auch) Du dieser besonderes gesteigerten Sorgfaltspflicht nicht genüge getan hast. Der gleiche Vorwurf trifft den Rückwärtsfahrer. Raffst Du das mal langsam?

Pascha, in Deiner "Quelle" geht es nunmal um was anderes.

In den Urteilen möglicherweise - was das Grundsätzliche betrifft, eher nicht.

Verschiedenes kann man halt nicht gleichsetzen.

Der TE braucht nicht zu jammern, wir können da sowieso nicht helfen. Auch wenn wir ihm Recht geben würden. Er möge sich mit einem RA für Verkehrsrecht in Verbindung setzen. Vielleicht hat er ja einen Freund, der im ADAC ist, dann kann der mal bei der ADAC- Rechtsabteilung nachfragen.

Zitat:

@Pasha78 schrieb am 28. März 2018 um 19:17:55 Uhr:

In den Urteilen möglicherweise - was das Grundsätzliche betrifft, eher nicht.

du willst das wohl nicht verstehen oder ?

Sorry aber deine Hobby Klugscheißerei nervt hier.

Du hast kein Ahnung, echt nicht.

Wirklich nicht...........

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