Unfall 130% Regelung
Hallo,
ich habe eine frage zu der 130% Regelung bei einem unverschuldetem Unfall (Haftpflicht).
Folgendes ist passiert ich habe die Tage einen Unfall gehabt, bei dem laut Gutachter grob überschlagen 6000€ Reparaturkosten anfallen.
Das Unfall-Wrack selber hat etwa einen Restwert von etwa 1000€ und einen Wiederbeschaffungswert von 4000€ (Genaue Angaben erhalte ich nächste Woche).
Demnach Wiederbeschaffungswert minus Restwert bleiben mir 3000€ für die Reparatur.
Würde den Wagen aber sehr gerne weiter fahren!
Angenommen ich nehme die 130% Regelung der Versicherung in Anspruch (3000€*1,3= 3900€), dürfte die Reparatur demnach kosten, wenn ich jemanden Finden sollte der das für 3900€ repariert, die ich von der Versicherung zurück bekommen. Ist das Richtig?
Gilt die Regelung auch wenn ich den Wagen selber in Stand setzte?
Mein Gutachter hat mir gesagt das, es nur über eine Werkstand geht die eine Rechnung ausstellt.
Soweit ich weiß heißt es das 130% Regelung nur greift, wenn der Wagen mindesten noch 6 Monte gefahren wird und die Reparatur "Fachmännisch" Ausgeführt wurde.
Wenn ich diese selber für 3900€ ausführe, so das es am Ende aussieht, als wenn es eine Werkstaat gemacht hätte (also Fachmännisch), würde das auch gehen??
Ist eine Rechnung dann zwingend notwendig??
Beste Antwort im Thema
Ja, Du kannst natürlich machen was Du willst.
Drei richtige Antworten auf Deine Frage sind sicher noch kein Indiz dafür, wie die Sache ausgeht, nur weil Du gerne was anderes gehört hättest...
11 Antworten
6000€ Reparaturkosten anfallen.
Das Unfall-Wrack selber hat etwa einen Restwert von etwa 1000€ und einen Wiederbeschaffungswert von 4000€
Bleiben wir mal bei den vorgegebenen Zahlen.
130% Regelung ist immer schwierig, da einige Sachen beachtet werden müssen. 6 Monate nicht verkaufen, Werkstatt muss zusichern das es bei den 130% bleibt. Reparieren grundsätzlich von Werkstatt. Auszahlen der Summe geht nicht, in der Regel.
Zu den Zahlen: Bei der 130% Regelung darf die Schadenssumme inkl. Märchensteuer (bei privat) max. 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen, Ausnahmen bei Oldies gibt es.
Wenn, wie bei Dir schon ca. 6000 € Schadenssumme anliegen, brauchst Du nicht mehr drüber nachdenken, weil es erstmal nicht interessant ist, ob Du jemand findest der das billiger macht, sondern die Zahlen vom Gutachter sind Grundlage.
bei den angegebenen zahlen wird eine reparatur innerhalb der opfergrenze nicht möglich sein.
wiederbeschaffungswert 4.000 euro * 30% = 5.200 euro - reparaturkosten lt. deinen angaben wohl mind. 6000 euro. auto ist also ein totalschaden und es wird wbw-restwert abgerechnet.
was du mit den fiktiv angenommenen 3000 euro machst, ist dann deine sache.
Zitat:
Original geschrieben von beachi
was du mit den fiktiv angenommenen 3000 euro machst, ist dann deine sache.
900€ aus eigener Tasche drauflegen und reparieren lassen.
Anschließend die 900€ vonder Versicherung nachfordern.
Nur rechne mal damit, das ein Gutachter auftauchen wird um die Sach- und Fachgerechte Reparatur zu überprüfen.
Und wehe da wurde irgendwo gepfuscht dann ist nix mit den 900€.
Zitat:
Original geschrieben von joschi67
900€ aus eigener Tasche drauflegen und reparieren lassen.Zitat:
Original geschrieben von beachi
was du mit den fiktiv angenommenen 3000 euro machst, ist dann deine sache.
Anschließend die 900€ vonder Versicherung nachfordern.
Nur rechne mal damit, das ein Gutachter auftauchen wird um die Sach- und Fachgerechte Reparatur zu überprüfen.
Und wehe da wurde irgendwo gepfuscht dann ist nix mit den 900€.
Genau so wollte ich es machen, nur das ich es selber wachen wollte.
Fahre dann anschließend zum Gutachter für die Instandsetzungsarbeit, und wollte dann den Betrag nachfordern!
In dem Urteil vom BGH Damals der die 130% Regelung geschaffen hat, seht nichts das es von,das einer Werkstat gegen Rechnung durchgeführt werden muss!
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Wie willst dann die 3900€ belegen?
Natürlich kannst du die Rechnungen der Ersatzteile einreichen, aber deinen Stundenlohn kannst du nicht abrechnen. Sonst müsstest du Gewerbe anmelden und Steuern zahlen. 😉
Und dann bleibt die Sache mit Fach und Sachgerecht im Raum...............
Da es keine Belege für die Reparatur gibt, wäre es ja quasi *fiktive Abrechnung nach der 130% Opfergrenze*, ob dies geht bezweifel ich und dann noch Sach und Fachgerecht in Eigenregie, hmmmmm...
Zitat:
Original geschrieben von beachi
bei den angegebenen zahlen wird eine reparatur innerhalb der opfergrenze nicht möglich sein.
wiederbeschaffungswert 4.000 euro * 30% = 5.200 euro - reparaturkosten lt. deinen angaben wohl mind. 6000 euro. auto ist also ein totalschaden und es wird wbw-restwert abgerechnet.
was du mit den fiktiv angenommenen 3000 euro machst, ist dann deine sache.
Genau so ist es. Ob und wer das Fahrzeug repariert, ist wumpe.
Die Versicherung wird nicht mehr bezahlen als WBW-RW.
Keine 130% Abrechnung, wenn die kalkulierten Rep-Kosten den WBW um mehr als 30% übersteigen.
Ich denke da ich den Schaden eh an meinen Rechtsanwalt gegeben habe, werde ich das 130% Thema mal mit Ihm bereden.
Wie gesagt, würde das Auto Gerne behalten, habe auch selber eine kleine "Private" Autowerkstatt, mit PKW-Hebebühne.
Kenne auch jemanden der Lackierer ist, bei dem ich noch was gut habe, der mir die Teile preiswert Lackieren kann.
Aber die Frage ist ob eine Rechnung "zwingend" notwendig ist. Wenn der Gutachter sagt das die Reparatur 6000€ kostet und ich es für weniger machen kann, ist das doch mein Bier.
Ja, Du kannst natürlich machen was Du willst.
Drei richtige Antworten auf Deine Frage sind sicher noch kein Indiz dafür, wie die Sache ausgeht, nur weil Du gerne was anderes gehört hättest...
Keine Ahnung was es hier groß zu besprechen gibt.
Mit Rechnung gibt es max. nur den Wiederbeschaffungswert und ohne Rechnung nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
Wenn man meint mit einem Anwalt mehr zu erreichen, steht es jedem selber frei zu machen was man möchte, der Anwalt möchte hier ja auch noch was dran verdienen und wird manchmal mehr Versprechen als am ende dabei raus kommt.
...und kostete *leider* unser alles Geld 🙄