HUK kürzt SV und Werkstatt

Hallo,

hatte im Februar einen unverschuldeten Unfall. Sachlage eindeutig.

Die HUK reguliert endlich, aber kürzt:

1. SV Rechnung um ca. 100 Euro (von 1100 Euro auf knapp 1000 Euro; Schaden laut Gutachten 9300 Euro, wurde aber noch 300 Euro teurer bei der Reparatur)

2. Werkstatt Lackiererei Verbringung um ca. 50 Euro (von 130 Euro auf 80 Euro)

3. Abschlepprechnung wird noch "geprüft" seitens der HUK

Gibt es eine "Regelung", wie hoch die SV Rechnung sein darf?
Gibt es eine "Regelung", wie hoch Verbringungskosten sein dürfen, wenn zB die Lackiererei recht nahe der Werkstatt ist?

Wie würdet ihr hier vorgehen bei einem Streitwert von ca. 150 Euro + X (Abschlepprechnung)?
Was kostet eine Klage in so einem Fall inkl. allem?
Gibts hier Erfahrungen aus erster Hand?

Beste Antwort im Thema

Kurzes Feedback:
Nach Klageeinreichung wegen Kürzung der Verbringungskosten um 50 Euro plus Ust. hat die HUK bezahlt.

Also Verbringungskosten+Zinsen+ Anwalt+ Gerichtskosten

125 weitere Antworten
125 Antworten

Zitat:

@xavair1 schrieb am 21. Mai 2019 um 11:49:47 Uhr:



Zitat:

@KSV schrieb am 21. Mai 2019 um 10:05:28 Uhr:


Fachanwalt für Verkehrsrecht oder ... ?

Nein, aber der hat "Verkehrsrecht" als Rechtsgebiet. Ist eine mittelgroße Kanzlei.

Das hatte ich befürchtet nachdem was du hier geschrieben hast

Also die haben innerhalb der Kanzlei auch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wobei meine Thematik ja keine sehr komplizierte Sachlage darstellt.

Mach dir keinen Kopf. Das sind ganz alltägliche Fragestellungen in der Schadenabwicklung. Da kommt keiner ins Schwitzen ... 😉

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Mai 2019 um 22:57:02 Uhr:


[

Warum soll sie zunächst zuviel an den Geschädigten zahlen um sich dann mit dessen Erfüllungsgehilfen rumschlagen? Der Geschädigte hat doch den Sachverständigen und die Werkstatt mit der Reparatur beauftragt. Gegenüber der Versicherung hat er dann zum Ersatz des Schadens einen Anspruch auf Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrags - mehr nicht.

Grüße vom Ostelch

Hi Ostelch,

ersetze das rot Markierte durch "ihrem Erfüllungsgehilfen" und Du wirst verstehen. Ich als Geschädigter brauche keinen Erfüllungsgehilfen, mir ist Schadensersatz zu leisten; und zwar voll umfänglich!

Ähnliche Themen

Also Abschlepprechnung wird von 730 Euro auf 180 Euro gekürzt. Argumentation: Die HUK müsse nur das Abschleppen bis zur nächst geeigneten Werkstatt zahlen, ich wurde aber von meinem Heimat-Vertragshändler abgeschleppt, wo ich seit 3 Jahren in der Werkstatt bin (70 km entfernt, Schnee, Stau).

Zitat:

In der Regel sind die Abschleppkosten bis zur nächsten geeigneten Fachwerkstatt zu erstatten. Fallen Abschleppkosten an, weil das Fahrzeug weiter transportiert wird, sind diese Abschleppkosten prinzipiell nicht erstattungsfähig. Ausnahmen können der Transport in die Vertrauenswerkstatt, Spezialwerkstatt oder das Ersparen von Abhol- und Rücktransportkosten, sowie Taxikosten zum Heimatort bilden.

https://www.ramom.de/rechtsthemen/autounfall/abschleppkosten.html

Wie ich mal in einem anderen Beitrag geschrieben habe:

- Nach meinem Anruf bei der HUK direkt nach dem Unfall meinten die nur, ich muss das alles mit der gegnerischen Versicherung organisieren (da war noch nicht bekannt, dass das auch die HUK ist). Ich hab mich, nachdem klar war, dass keinem was passiert ist, direkt bei der HUK gemeldet und gefragt, wie es organisatorisch weiter geht/was ich machen soll. Ich hatte noch nie einen Unfall. Aber die haben mich "abgewimmelt", obwohl ich einen Schutzbrief habe in meiner VK. In dem Moment war ich aber hoffentlich verständlicherweise etwas durcheinander und hab mich dann an meine Vertragswerkstatt gewendet.

- ich bin seit 3 Jahren (bin umgezogen) in dieser Markenwerkstatt, wo das Auto hingeschleppt wurde.
Ebenfalls mit dem Auto meiner Lebensgefährtin und innerfamiliär haben wir letztes Jahr dort ein Auto gekauft. Also das ist unser "Stammautohaus".

- öffentlicher Verkehr heim nach Unfall unzumutbar. Ich war klitsch nass und die Verbindung ist eine Katastrophe (Bahn, Bus...), also Taxi hätte ich nehmen müssen. In meinem Fall hat mich der Abschlepper heimgebracht; gleiches fürs Abholen

- Für mögliche Nachbesserungsarbeiten müsste ich mein Auto sonst in die 70km entfernte Werkstatt bringen

Aber die Rechtssprechung scheint hier nicht eindeutig zu sein.

Gut - zu diesen Argumenten sollte Dir Dein Anwalt was sagen.

Meiner Meinung nach sollte er das wissen. Wird aber wohl eher bei 180 € bleiben.

Dann müssten die aber die nicht entstandenen Kosten irgendwie auch anrechnen fiktiv:

Also Taxi nach Hause und zur Abholung des Autos. Die wären nämlich dann entstanden.

Zitat:

@xavair1 schrieb am 22. Mai 2019 um 17:59:30 Uhr:


Also Abschlepprechnung wird von 730 Euro auf 180 Euro gekürzt. Argumentation: Die HUK müsse nur das Abschleppen bis zur nächst geeigneten Werkstatt zahlen, ich wurde aber von meinem Heimat-Vertragshändler abgeschleppt, wo ich seit 3 Jahren in der Werkstatt bin (70 km entfernt, Schnee, Stau).

Dazu hast du doch einen Anwalt!
Was sagt dieser dazu?
Oder fehlt deinem Anwalt die Erfahrung im Verkehrsrecht??

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Mai 2019 um 22:57:02 Uhr:


Warum soll sie zunächst zuviel an den Geschädigten zahlen um sich dann mit dessen Erfüllungsgehilfen rumschlagen?

Das musst du den fragen der das Bürgerliche Gesetzbuch geschrieben hat.

Die Versicherung hat kein Recht eine Rechnung zu prüfen die sie weder bezahlt noch deren Rechnungsempfänger sie ist. Der Geschädigte darf sich auf seinen Gutachter verlassen, die Werkstatt hat nach Gutachten zu reparieren und die volle Rechnungshöhe ist zu zahlen. Ist die Rechnungshöhe überhöht steht es ihr frei den Gutachter auf Schadenersatz zu verklagen wenn der zu viel aufgeschrieben hat.

Erst wenn die Reparaturrechnung deutlich vom Gutachten abweicht ist es die Aufgabe des Geschädigten (!) als Rechnungsempfänger diese zu prüfen, nicht die der Versicherung.

Auch wenn du noch so viel Werbung für die unrechtmäßigen "Rechnungsprüfungen" machst ist sie trotzdem nicht richtig. Leider sind auch viele Rechtsanwälte die nicht ständig mit Schadenersatz zu tun haben so pfiffig ihre Klage entsprechend zu schreiben. Es ist nämlich nicht sinnig sich hier in Detailpositionen zu verlieren und auf die rechtmäßige Höhe z.B. einer Verbringung zu klagen sondern auf obige grundlegende Rechtslage.

Wie hoch eine Verbringung z.B. sein darf ist lokal unterschiedlich. Hier wird sich vor Gericht häufig auf das "Ortsübliche" in der Beurteilung bezogen. Hier in der Region ist eine Stunde Karosserielohn üblich, woanders mag das anders sein. Die Position wird letztlich eh berechnet, die eine Werkstatt führt alle Arbeiten einzeln auf und ist im Stundensatz günstiger, die andere legt das einfach auf höhere Löhne um. Unterm Strich muss eine Werkstatt mit höherer Verbringung nicht die teurere sein.

Am Ende kann man nur immer wieder wiederholen: Erfahrenen FACHanwalt für Verkehrsrecht suchen. Ggf. Tipps von Rechtschutzversicherung, Bekannten etc. einholen. Gibt Rechtsanwälte da kürzen die Versicherungen kaum noch weil sie genau wissen dass sie damit auf die Nase fallen.

Hat seit der DSGVO eigentlich schon mal jemand dagegen geklagt dass die Daten an andere Firmen wie Carexpert und Co. weitergeleitet werden? 😕

Zitat:

@Moers75 schrieb am 23. Mai 2019 um 09:51:28 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Mai 2019 um 22:57:02 Uhr:


Warum soll sie zunächst zuviel an den Geschädigten zahlen um sich dann mit dessen Erfüllungsgehilfen rumschlagen?

Das musst du den fragen der das Bürgerliche Gesetzbuch geschrieben hat.

Die Versicherung hat kein Recht eine Rechnung zu prüfen die sie weder bezahlt noch deren Rechnungsempfänger sie ist. Der Geschädigte darf sich auf seinen Gutachter verlassen, die Werkstatt hat nach Gutachten zu reparieren und die volle Rechnungshöhe ist zu zahlen. Ist die Rechnungshöhe überhöht steht es ihr frei den Gutachter auf Schadenersatz zu verklagen wenn der zu viel aufgeschrieben hat.

Erst wenn die Reparaturrechnung deutlich vom Gutachten abweicht ist es die Aufgabe des Geschädigten (!) als Rechnungsempfänger diese zu prüfen, nicht die der Versicherung.

Auch wenn du noch so viel Werbung für die unrechtmäßigen "Rechnungsprüfungen" machst ist sie trotzdem nicht richtig. Leider sind auch viele Rechtsanwälte die nicht ständig mit Schadenersatz zu tun haben so pfiffig ihre Klage entsprechend zu schreiben. Es ist nämlich nicht sinnig sich hier in Detailpositionen zu verlieren und auf die rechtmäßige Höhe z.B. einer Verbringung zu klagen sondern auf obige grundlegende Rechtslage.

Wie hoch eine Verbringung z.B. sein darf ist lokal unterschiedlich. Hier wird sich vor Gericht häufig auf das "Ortsübliche" in der Beurteilung bezogen. Hier in der Region ist eine Stunde Karosserielohn üblich, woanders mag das anders sein. Die Position wird letztlich eh berechnet, die eine Werkstatt führt alle Arbeiten einzeln auf und ist im Stundensatz günstiger, die andere legt das einfach auf höhere Löhne um. Unterm Strich muss eine Werkstatt mit höherer Verbringung nicht die teurere sein.

Am Ende kann man nur immer wieder wiederholen: Erfahrenen FACHanwalt für Verkehrsrecht suchen. Ggf. Tipps von Rechtschutzversicherung, Bekannten etc. einholen. Gibt Rechtsanwälte da kürzen die Versicherungen kaum noch weil sie genau wissen dass sie damit auf die Nase fallen.

Hat seit der DSGVO eigentlich schon mal jemand dagegen geklagt dass die Daten an andere Firmen wie Carexpert und Co. weitergeleitet werden? 😕

Sehr fundiert und vor allen Dingen mit Sachverstand geschrieben, Chapeau 🙂

Es gibt da schon anhängige Verfahren gegen diese Auftragsstreicher, aber da ist noch nichts verwertbares bekannt. Aber da ist Bewegung drin....

In diesem Fall wurde aber anscheinend eine Leistung beauftragt, die in diesem Umfang nicht gedeckt war. Das darf dann natürlich gekürzt werden.

Man sollte halt mal einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen. Aber das schaffen ja selbst viele Profis nicht. Vor allem in der ProdHV kennt nur eine Minderheit die Bedingungen und ist sehr erstaunt über den Unterschied zwischen Anspruchhöhe und gedeckter Schadenhöhe.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 23. Mai 2019 um 17:58:36 Uhr:


In diesem Fall wurde aber anscheinend eine Leistung beauftragt, die in diesem Umfang nicht gedeckt war. Das darf dann natürlich gekürzt werden.

Man sollte halt mal einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen. Aber das schaffen ja selbst viele Profis nicht. Vor allem in der ProdHV kennt nur eine Minderheit die Bedingungen und ist sehr erstaunt über den Unterschied zwischen Anspruchhöhe und gedeckter Schadenhöhe.

Der TE hat die strittigen Punkte beauftragt und sich dabei in dem Rahmen bewegt, den er für angemessen halten durfte. Der Rest ist dann eine Regressfrage zwischen der HP und den Leistungserbringern, die den TE eben nicht interessieren muss.

Im Haftpflichtfall sind die AKB der HP für den Gesch#digten ebenfalls irrelevant.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 23. Mai 2019 um 17:58:36 Uhr:

In diesem Fall wurde aber anscheinend eine Leistung beauftragt, die in diesem Umfang nicht gedeckt war. Das darf dann natürlich gekürzt werden.

Man sollte halt mal einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen. Aber das schaffen ja selbst viele Profis nicht. Vor allem in der ProdHV kennt nur eine Minderheit die Bedingungen und ist sehr erstaunt über den Unterschied zwischen Anspruchhöhe und gedeckter Schadenhöhe.

Hannes, im KH Schaden gibt es keine "Versicherungsbedingungen" die zu beachten wären, oder in die man mal schauen sollte.

Und welche Leistungen zu erbringen, respektive notwendig sind, dass entscheidet auch nicht der KH- Versicherer. Ganz sicher nicht, auch wenn er das immer gern mal möchte........😉

Deine Antwort
Ähnliche Themen