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HUK kürzt SV und Werkstatt

Themenstarteram 20. Mai 2019 um 16:08

Hallo,

hatte im Februar einen unverschuldeten Unfall. Sachlage eindeutig.

Die HUK reguliert endlich, aber kürzt:

1. SV Rechnung um ca. 100 Euro (von 1100 Euro auf knapp 1000 Euro; Schaden laut Gutachten 9300 Euro, wurde aber noch 300 Euro teurer bei der Reparatur)

2. Werkstatt Lackiererei Verbringung um ca. 50 Euro (von 130 Euro auf 80 Euro)

3. Abschlepprechnung wird noch "geprüft" seitens der HUK

Gibt es eine "Regelung", wie hoch die SV Rechnung sein darf?

Gibt es eine "Regelung", wie hoch Verbringungskosten sein dürfen, wenn zB die Lackiererei recht nahe der Werkstatt ist?

Wie würdet ihr hier vorgehen bei einem Streitwert von ca. 150 Euro + X (Abschlepprechnung)?

Was kostet eine Klage in so einem Fall inkl. allem?

Gibts hier Erfahrungen aus erster Hand?

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 3. Oktober 2019 um 19:39

Kurzes Feedback:

Nach Klageeinreichung wegen Kürzung der Verbringungskosten um 50 Euro plus Ust. hat die HUK bezahlt.

Also Verbringungskosten+Zinsen+ Anwalt+ Gerichtskosten

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Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Mai 2019 um 19:09:24 Uhr:

Zitat:

@xavair1 schrieb am 21. Mai 2019 um 16:16:42 Uhr:

Gibt es auch Urteile, wo Kürzungen zu Recht stattgefunden haben?

Es gibt keine rechtmäßigen Kürzungen.

Trotzdem wird es sicher ganz vereinzelt Urteile geben, in denen etwas Anderes steht.

Denn es gibt auch Richter, die genau so krank und falsch denken, wie einige Forenmitglieder:

Die Versicherung soll ruhig Geschädigte betrügen, dann muss ich weniger Beiträge bezahlen...

Wenn es keine rechtmäßigen Kürzungen gibt, dann kann es auch keine fehlerhaften Rechnungen geben. Das kann ich mir wiederum nur so erklären, dass Rechnungen nur von unfehlbaren gottgleichen Wesen erstellt werden. Ich kenne aber einige Rechnungen, die dann aber wiederum in Abwesenheit dieser Wesen erstellt worden sein müssen. Aber das bügelt dann deiner Meinung nach der gottgleiche Richter wieder aus. Welche Forenmitglider wohl so krank und falsch denken, schreibe ich jetzt lieber nicht dazu. ;)

Grüße vom Ostelch

Themenstarteram 21. Mai 2019 um 18:14

Die Frage ist, was darf eine Verbringung zum Lackierer kosten. Die eine Werkstatt verlangt vielleicht 50 Euro, eine andere 150 Euro. Also ich meine, wie soll da geprüft/Recht gesprochen werden, was das kosten darf. Eine Kürzung geht ja nur wenn es zB "Wucher" wäre.

Die HUK argumentiert, der SV ist zu teuer gewesen laut Ihrer Erfahrungstabelle von 100000000 Schadenfällen, die Verbringung zum Lackierer wollen die nur 80 Euro netto zahlen, nicht die im Gutachten und dann Werkstattrechnung genannten ca. 130 Euro netto. Die wollen wissen, warum das so teuer ist, welche Lackiererei lackiert hat etc., wie weit die weg ist, weil die die ca. 130 Euro nicht nachvollziehen können.

Also kein "Fehler" im Gutachten/Rechnung, wie zB ein falsches Bauteil, sondern einfach Kürzungen bei SV und Verbringung Lackierer, weil laut Meinung HUK nicht gerechtfertigt/zu hoch.

Abschleppkostenprüfung steht ja noch aus.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Mai 2019 um 19:53:16 Uhr:

Wenn es keine rechtmäßigen Kürzungen gibt, dann kann es auch keine fehlerhaften Rechnungen geben.

Dass das Eine mit dem Anderen nichts zu tun hat und wie bei fehlerhaften Rechnungen vorzugehen ist, hatte ich bereits erklärt. Hast Du aber offensichtlich nicht kapiert...

Zitat:

Welche Forenmitglider wohl so krank und falsch denken, schreibe ich jetzt lieber nicht dazu. ;)

Grüße vom Ostelch

Na, dann mach ich das mal für Dich:

z.B.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 18. Mai 2019 um 19:11:31 Uhr:

Wovon zahlen wohl die Versicherungen die Entschädigungen? Auch von deinen und meinen Beiträgen. Wenn du dir wünschst, dass die Versicherungen großzügiger zahlen, wünschst du dir also höhere Beiträge. Ich nicht. ;)

Grüße vom Ostelch

Nun, was zu teuer und was zu billig ist, entscheidet am Ende dann der Richter. Grundsätzlich zählt bei allem dann der ortsübliche Satz. Sprich: alle Werkstätten nehmen für die Verbringung 100, dann müsste deine schon sehr detailliert dargelegt werden, warum deine jetzt 130 kostete und ersetzt werden soll. Das ist dem Grunde nach auch richtig so. Soll ja nicht deine Werkstatt reich machen, sondern dich entschädigen bzw. notwendige Kosten decken.

 

Problem ist halt, dass es keine Tabellenwerke gibt, wo man das mal eben nachlesen kann. Das ist „hochindividuell“. Du sagst 130, die Vers. sagt 80. die Wahrheit sind dann vielleicht 105, mal ganz banal gesagt. Wobei das jetzt bei den Kleckerbwtrag allein betrachtet noch egal sein mag.

 

Es zeigt sich mal wieder, dass Theorie und praxis auseinander gehen, was einige Dinge der Regulierung anbelangen. Selbst wenn die Vers. in der Theorie nicht kürzen dürften und es mit dem Rechnungssteller ausmachen müssten, was nützt es einem? Nichts. De facto muss man für die 50€ den Klageweg bestreiten bzw. anstreben. Das ist die Realität.

Zitat:

@guruhu schrieb am 21. Mai 2019 um 20:59:39 Uhr:

Nun, was zu teuer und was zu billig ist, entscheidet am Ende dann der Richter.

Nein, entscheidet er nicht. Darf er auch gar nicht, dies wäre ein verbotener Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Gewerbefreiheit.

Es ist immer wieder erstaunlich, welch absurde Rechtsvorstellungen manch einer hat...

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Mai 2019 um 20:16:31 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Mai 2019 um 19:53:16 Uhr:

Wenn es keine rechtmäßigen Kürzungen gibt, dann kann es auch keine fehlerhaften Rechnungen geben.

Dass das Eine mit dem Anderen nichts zu tun hat und wie bei fehlerhaften Rechnungen vorzugehen ist, hatte ich bereits erklärt. Hast Du aber offensichtlich nicht kapiert...

Doch, das schon. Dafür reicht es noch. Die Versicherung leistet Schadenersatz und bezahlt nichblind Rechnungen. Wenn Sachen abgerechnet werden, die über den Schaden hinausgehen, dann müssen sie nicht bezahlt werden. Dazu muss man dann wohl die Rechnung entsprechend prüfen.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Mai 2019 um 20:16:31 Uhr:

Zitat:

Welche Forenmitglider wohl so krank und falsch denken, schreibe ich jetzt lieber nicht dazu. ;)

Grüße vom Ostelch

Na, dann mach ich das mal für Dich:

z.B.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Mai 2019 um 20:16:31 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 18. Mai 2019 um 19:11:31 Uhr:

Wovon zahlen wohl die Versicherungen die Entschädigungen? Auch von deinen und meinen Beiträgen. Wenn du dir wünschst, dass die Versicherungen großzügiger zahlen, wünschst du dir also höhere Beiträge. Ich nicht. ;)

Grüße vom Ostelch

Der Schuß geht wohl nach hinten los!

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Mai 2019 um 21:32:54 Uhr:

 

Es ist immer wieder erstaunlich, welch absurde Rechtsvorstellungen manch einer hat...

Ja, das ist in der Tat erstaunlich...:D

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Mai 2019 um 21:38:19 Uhr:

Doch, das schon. Dafür reicht es noch. Die Versicherung leistet Schadenersatz und bezahlt nichblind Rechnungen. Wenn Sachen abgerechnet werden, die über den Schaden hinausgehen, dann müssen sie nicht bezahlt werden. Dazu muss man dann wohl die Rechnung entsprechend prüfen.

Offensichtlich nicht.

Die Werkstatt und auch der Sachverständige sind Erfüllungsgehilfen des Schädigers.

Deshalb gehen deren Fehler, z. B. auch bei der Rechnungsstellung, immer zu Lasten des Schädigers.

Wenn diese Fehler, nicht nur in der Fantasie des Schadenssachbearbeiters, sondern tatsächlich vorhanden sind, ist die Versicherung ja nicht rechtlos.

Da ihr die korrekte Vorgehensweise aber zu mühselig ist und es weitaus lukrativer ist, den Geschädigten, der sich selten wehrt, zu bescheißen, kürzt sie einfach den Schadensersatz. Und das darf sie nicht!

 

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Mai 2019 um 22:16:05 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Mai 2019 um 21:38:19 Uhr:

Doch, das schon. Dafür reicht es noch. Die Versicherung leistet Schadenersatz und bezahlt nichblind Rechnungen. Wenn Sachen abgerechnet werden, die über den Schaden hinausgehen, dann müssen sie nicht bezahlt werden. Dazu muss man dann wohl die Rechnung entsprechend prüfen.

Offensichtlich nicht.

Die Werkstatt und auch der Sachverständige sind Erfüllungsgehilfen des Schädigers.

Deshalb gehen deren Fehler, z. B. auch bei der Rechnungsstellung, immer zu Lasten des Schädigers.

Wenn diese Fehler, nicht nur in der Fantasie des Schadenssachbearbeiters, sondern tatsächlich vorhanden sind, ist die Versicherung ja nicht rechtlos.

Da ihr die korrekte Vorgehensweise aber zu mühselig ist und es weitaus lukrativer ist, den Geschädigten, der sich selten wehrt, zu bescheißen, kürzt sie einfach den Schadensersatz. Und das darf sie nicht!

Was darf sie denn dann, wenn sie nicht rechtlos ist? Gar nichts bezahlen und auf die Klage warten?

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Mai 2019 um 22:25:44 Uhr:

Was darf sie denn dann, wenn sie nicht rechtlos ist? Gar nichts bezahlen und auf die Klage warten?

Grüße vom Ostelch

Ich versuche es Dir mal an einem Beispiel zu erläutern:

Der Geschädigte hat eine Reparatur über 1.000,- bezahlt. Diese Summe muss die Versicherung ihm als Schadensersatz erstatten.

Bei der Rechnungsprüfung stellt die Versicherung fest, dass die Rechnung wegen falscher Positionen objektiv um 200,- zu hoch ist. Sie darf nun im Rahmen des Vorteilsausgleichs nach § 255 BGB vom Geschädigten die Abtretung des Rückforderungsanspruchs in Höhe von 200,- verlangen.

Damit kann sie sich den zu viel gezahlten Betrag von der Werkstatt zurückholen.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Mai 2019 um 22:46:49 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Mai 2019 um 22:25:44 Uhr:

Was darf sie denn dann, wenn sie nicht rechtlos ist? Gar nichts bezahlen und auf die Klage warten?

Grüße vom Ostelch

Ich versuche es Dir mal an einem Beispiel zu erklären:

Der Geschädigte hat eine Reparatur über 1.000,- bezahlt. Diese Summe muss die Versicherung ihm als Schadensersatz erstatten.

Bei der Rechnungsprüfung stellt die Versicherung fest, dass die Rechnung wegen falscher Positionen objektiv um 200,- zu hoch ist. Sie darf nun im Rahmen des Vorteilsausgleichs nach § 255 BGB vom Geschädigten die Abtretung des Rückforderungsanspruchs in Höhe von 200,- verlangen.

Damit kann sie sich den zu viel gezahlten Betrag von der Werkstatt zurückholen.

Warum soll sie zunächst zuviel an den Geschädigten zahlen um sich dann mit dessen Erfüllungsgehilfen rumschlagen? Der Geschädigte hat doch den Sachverständigen und die Werkstatt mit der Reparatur beauftragt. Gegenüber der Versicherung hat er dann zum Ersatz des Schadens einen Anspruch auf Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrags - mehr nicht.

Grüße vom Ostelch

Ich gebe es auf!

Lesen und Verstehen zählen eindeutig nicht zu Deinen Fähigkeiten...

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Mai 2019 um 23:01:41 Uhr:

Ich gebe es auf!

Lesen und Verstehen zählen eindeutig nicht zu Deinen Fähigkeiten...

... oder Erklären nicht zu deinen. ;)

Grüße vom Ostelch

am 21. Mai 2019 um 21:23

Hallo,

ich habe so langsam das Gefühl, dass pauschal alle Versicherungen Betrüger sein sollen und alle Geschädigte die reinsten Engel. Hallo!!! Mal aufwachen und auf den Boden der Realität ankommen. Da nützt mir ein Paragraphenstudium gar nichts, wenn ich in der Wirklichkeit nicht mit den Marktgegebenheiten zurechtkomme. So sollen knapp die Hälfte aller Klagen gegen Kürzungen von Versicherungsleistungen von Gerichten für rechtens erachtet worden sein. (Quelle kann ich jetzt leider nicht angeben, da ich unterwegs bin)

Eigentlich müssten die Richter dies ja grundsätzlich für Unrecht erklären (was es lt. BGH ja auch ist). Aber, die Praxis ist eine ganz andere Sache. Die BaFin schweigt sich aus, obwohl es deren Aufgabe währe, einem pauschalen Kürzungsunwesen der Versicherer entgegen zu treten.

 

Nochmals zum Mitschreiben:

Ich beziehe mich immer nur auf jene Sachverhalte, in welchen offensichtlich eine fehlerhafte Abrechnung von Gutachter /Werkstatt vorliegt..

Ach, was rege ich mich auf.... . Ab zum Anwalt und der solls richten, oder Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen die betr. Versicherung- mir egal.

Gruss vom Asphalthoppler

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Mai 2019 um 21:32:54 Uhr:

Zitat:

@guruhu schrieb am 21. Mai 2019 um 20:59:39 Uhr:

Nun, was zu teuer und was zu billig ist, entscheidet am Ende dann der Richter.

Nein, entscheidet er nicht. Darf er auch gar nicht, dies wäre ein verbotener Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Gewerbefreiheit.

Es ist immer wieder erstaunlich, welch absurde Rechtsvorstellungen manch einer hat...

Wie gesagt... Theorie und Praxis. Von ersterem scheinst du vielleicht eine gute Portion Ahnung zu haben. An Zweiteiler gehen deine Beiträge regelmäßig vorbei.

 

Siehe hier: der TE fordert 100%. Die Vers. zählt nur 80%. Der TE klagt. Im Idealfall knickt die Vers. ein und zahlt am Ende doch. Und was wenn nicht? Erscheinst du dann und erzählst was vom Grundgesetz?

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