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Werkstatt wird mit Reparatur nicht fertig - Versicherung will Leihwagen nicht weiter übernehmen...

Themenstarteram 13. August 2008 um 9:23

Werte Gemeinde,

ich habe nach einem Unfall nun seit dem 1. August einen Leihwagen für die Dauer der Reparatur meines 3er BMWs. Soweit sogut. Den Leihwagen habe ich nun bis 14. August von der Versicherung zugestanden bekommen.

Leider meldet mir heute die Werkstatt, daß ich mein Auto womöglich erst am Samstag abholen kann.

Alles klar, denke ich und ruf wieder bei der Versicherung an, damit die den Leihwagen bei Sixt freigeben.

Weit gefehlt - die Versicherung ist der Meinung, daß das ab morgen nun mein Problem sei, wie ich in die Arbeit komme.

Die Firma Sixt braucht allerdings eine Freigabe durch die Versicherung und überhaupt geben die einen Unfallersatzwagen eh nur 2 Wochen her. Das sei so mit den Versicherungen "vereinbart".

Mein Rechtsanwalt ist der Meinung, daß ich mir da keine grauen Haare wachsen lassen solle. Der Leihwagen steht mir weiterhin kostenlos zu.

Wenn aber die Versicherung sich weigert, den Leihwagen weiterhin zu bezahlen, wie komme ich für die "paar Tage" in die Arbeit, ohne daß ich mir nun selber einen Leihwagen hole und womöglich auf den Kosten sitzen bleibe?

Das Gutachten sieht eine Reparaturdauer von 6-7 Arbeitstagen vor, die die Werkstatt nun aber schon überzogen hat. Die genauen Gründe sind mir momentan noch nicht bekannt, aber ich denke schon, daß das seine Richtigkeit hat und unvermeidbar war...

Muß dann auch die Werkstatt für die restlichen Tage den Leihwagen übernehmen?

An wen muß ich mich nun wenden, wenn ich weiterhin einen Leihwagen brauche?

Vielen Dank schonmal!

Gruß, Jürgen

Beste Antwort im Thema
am 13. August 2008 um 14:30

So kenne ich das von Volkswagen: Dauert eine Reparatur aufgrund Lieferschwierigkeiten von Originalersatzteilen länger als ...., dann stellt Volkswagen kostenlos ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Nennt sich Mobilitätsgarantie.

 

Und warum sollte es solch eine Serviceleistung nicht auch bei BWM geben ? Werbung auf der BMW-Homepage:

 

Ersatzwagen Service.

Alternative Mobilität Ihres BMW Service Partners.

Nur weil Ihr BMW mal in die Werkstatt muss, müssen Sie noch lange nicht auf BMW verzichten. Ihr BMW Service Partner bietet Ihnen in der Zeit des Werkstattaufenthalts einen BMW Ersatzwagen. Eine günstige Gelegenheit für Sie, einmal einen anderen BMW zu testen. Oder Sie wählen ein alternatives, spritsparendes und gleichsam sportliches Fortbewegungsmittel und fahren ein BMW Bike aus der aktuellen Kollektion Probe.

 

Ich würde mich jedenfalls nicht darauf verlassen, dass die Versicherung den Leihwagen bis zum Ende bezahlt. Hier muss sich die Werkstatt rechtfertigen, warum die Reparatur erheblich von der vorgegebenen Reparaturdauer des Sachverständigen abweicht. Im Zweifel war ein Monteur krank und das hat der Schädiger bzw. dessen Versicherer nicht zu vertreten.

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am 13. August 2008 um 10:51

Interessant wäre zu wissen warum die Werkstatt so lange für die Reperatur braucht,möglicherweise schwierigkeiten bei der Ersatzteilbesorgung,da wäre es meiner Meinung nach ein Verschulden der Werkstatt und diese müsste dir dann ein Fahrzeug für die restlichen Tage zur verfügung stellen.

Notfalls nochmal mit deinem Anwalt reden,das der sich mit der Werkstatt darüber unterhält.

Themenstarteram 13. August 2008 um 11:05

Die genauen Gründe weiß ich momentan noch nicht.

Ich habe eben aber nochmal mit der Werkstatt telefoniert und denen unmißverständlich die Sachlage dargestellt, daß ich einen Leihwagen benötige und bestimmt nicht gewillt bin, auch nur einen Cent dafür zu bezahlen.

Ich warte jetzt nur noch auf einen Rückruf der Werkstatt, da der Serviceberater noch nicht so lange in der Firma arbeitet und er erst Rücksprache halten wollte. Sei ihm gegönnt...

Was mich ein wenig mehr ärgert, ist die Tatsache, daß die gegnerische Versicherung noch keinerlei Unterlagen vom Rechtsanwalt oder der Werkstatt erhalten hat.

Somit versteh ich jetzt zumindest die Haltung der Versicherung, wenn die sagen daß nach 14 Tagen einfach Schluß ist mit dem Leihwagen...

Ich habe heute eine Menge Zeit und werde den beteiligten solange auf den Zeiger gehen, bis sich hier Besserung einstellt.

am 13. August 2008 um 11:18

So weit ich weiss,iss es "normal" das Versicherungen Leihwagen nur max. 14Tage übernehmen,

zumindest war das bei mir so nachdem ich 2mal unverschuldet nen wirtschaftlichen Totalschaden hatte.

Die Versicherung wird erst nach Abschluss der Reperatur die Rechnung zugeschickt bekommen,

also iss es nicht weiter verwunderlich das die noch keine Informationen haben.

Hast du dein Fahrzeug bei ner BMW Werkstatt oder bei ner unabhängigen Werkstatt?

Themenstarteram 13. August 2008 um 11:32

Na, ich bin ja gespannt ;)

Mein Auto wird in einer BMW-Werkstatt repariert.

Kann natürlich schon sein, daß ich ein "wenig" überempfindlich bin. Hatte halt sowas noch nicht und wenn man das Gefühl hat, daß was schief läuft, kommts einen halt noch schlimmer vor ;)

am 13. August 2008 um 14:30

So kenne ich das von Volkswagen: Dauert eine Reparatur aufgrund Lieferschwierigkeiten von Originalersatzteilen länger als ...., dann stellt Volkswagen kostenlos ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Nennt sich Mobilitätsgarantie.

 

Und warum sollte es solch eine Serviceleistung nicht auch bei BWM geben ? Werbung auf der BMW-Homepage:

 

Ersatzwagen Service.

Alternative Mobilität Ihres BMW Service Partners.

Nur weil Ihr BMW mal in die Werkstatt muss, müssen Sie noch lange nicht auf BMW verzichten. Ihr BMW Service Partner bietet Ihnen in der Zeit des Werkstattaufenthalts einen BMW Ersatzwagen. Eine günstige Gelegenheit für Sie, einmal einen anderen BMW zu testen. Oder Sie wählen ein alternatives, spritsparendes und gleichsam sportliches Fortbewegungsmittel und fahren ein BMW Bike aus der aktuellen Kollektion Probe.

 

Ich würde mich jedenfalls nicht darauf verlassen, dass die Versicherung den Leihwagen bis zum Ende bezahlt. Hier muss sich die Werkstatt rechtfertigen, warum die Reparatur erheblich von der vorgegebenen Reparaturdauer des Sachverständigen abweicht. Im Zweifel war ein Monteur krank und das hat der Schädiger bzw. dessen Versicherer nicht zu vertreten.

Themenstarteram 13. August 2008 um 14:39

so seh ich das auch.

Mein Rechtsanwalt vertritt die Auffassung, daß es schon problematisch werden könnte, wenn ich weiterhin einen Leihwagen brauche. Zumindest die Übernahme der Kosten von Seiten der Versicherung könne ein Problem werden.

Daher habe ich mich entschlossen, den Leihwagen morgen auf jeden Fall erstmal zurückzugeben und bin der Werkstatt ein wenig auf die Füße gestiegen.

Ich habe im eigentlichen "Unfallthread" vor kurzem folgendes dazu geschrieben: http://www.motor-talk.de/.../...er-parkunfall-grrrrr-t1922349.html?...

Leider sieht es wohl die Werkstatt (vermutlich aus Kostengründen, oder die haben einfach kein Auto...) anders und versucht nun auf Biegen und Brechen, mein Auto bis morgen fertig zu stellen.

Ich hoffe nur, daß das auch gut geht. Leider kann ich mir nur schwer vorstellen, daß das dann von heute auf Morgen vernünftig gemacht wird. Zudem mein Auto heute Vormittag noch beim Lackierer gestanden hat (ob fertig oder nicht, weiß ich nicht...).

Der Werkstatt hab ich für morgen 2 Möglichkeiten offengelassen. Entweder mein repariertes Auto, oder eben einen weiteren Leihwagen auf deren Kosten.

Wie sieht es eigentlich mit der Garantie auf die Reparatur aus? Muß ich da morgen mit der Lupe suchen gehen, oder kann ich "weniger" Sorgfalt walten lassen.

Ich dürfte wohl auch kaum verlangen können, daß die mir morgen zeigen, daß das Seitenteil, das getauscht wurde, auch ordnungsgemäß versiegelt wurde - dazu müsste ja der komplette Innenraum zerlegt werden... :rolleyes:

Danke nochmal,

Gruß, Jürgen

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

So kenne ich das von Volkswagen: Dauert eine Reparatur aufgrund Lieferschwierigkeiten von Originalersatzteilen länger als ....*, dann stellt Volkswagen kostenlos ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Nennt sich Mobilitätsgarantie.

*= zwei Werktage

Hallo,

die Verzögerung bei der Reparatur darf zu keiner Benachteiligung des Geschädigten führen. Der Geschädigte hat Anspruch auf einen Leihwagen, wenn er diesen benötigt und alle (hier schon oft diskutierten) Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dies wird immer gerne schnell vergessen. Der Geschädigte darf keinen Nachteil erleiden!

Man könnte einem Geschädigten höchstens einen Vorwurf machen, wenn er schon im Vorfeld hätte erkennen können, dass eine möglichst zügige Fertigstellung des Fahrzeugs nicht möglich sein wird. Das wäre dann gegeben wenn er den Wagen zwei Tage, bevor die Werkstatt 2 Wochen Betriebsurlaub macht, abgegeben hätte und er über die zwei Wochen einen Mietwagen fährt. Da müsste er sich nach einer Alternativwerkstatt umsehen.

Hier in diesem Fall hat der Geschädigte keine Schuld und auch keinen Einfluß auf die Reparaturdauer.

Starre Grenzen, wie lange ein Geschädigter einen Mietwagen in Anspruch nehmen darf, gibt es nicht!!

Die Angaben in den Gutachten sind Prognosen! Bei einer Reparatur bezieht sich die Angabe der Reparaturdauer darauf, dass an dem Fahrzeug sofort und ununterbrochen, bei unverzüglicher Ersatzteilbeschaffung, gearbeitet wird. Ersatzteilbeschaffungsprobleme, unerwartete Auftragsmehrung, Krankheit von Mitarbeitern, Probleme oder Wartezeiten beim Lackierer hat der Geschädigte nicht zu verantworten und können ihm nicht zum Nachteil gereicht werden.

Letztens bleibt es dem Versicherer überlassen, inwieweit er die Werkstatt auf die Mehrkosten wegen dem Mietwagen in Regress nimmt.

Mfg.

SV Stoll

Hallo SV Stoll,

Obacht!

Bitte erwecke nicht den Eindruck, der Geschädigte könne, weil er ja der Geschädigte ist, einen Wagen anmieten und alles andere kann ihm getrost egal sein, weil ihm ja keine Nachteile entstehen dürfen.

 

Das ist nicht richtig.

 

Gerade bei der Anmietung eines Ersatzwagens ist der Geschädigte dazu verpflichtet, für eine rasche Abwicklung der Reparatur zu sorgen und den Ausfall so gering wie möglich zu halten, soweit es in seiner Macht steht.

Wählt er eine Werkstatt, die dies nicht zu leisten in der Lage ist, trifft ihn das Auswahlverschulden, nicht den Schädiger!

 

Ist erkennbar, dass die Repartur verzögert, ist er verpflichtet, den Schädiger über die Möglichkeit einer Weiterung des Schadens zu informieren (z.B. OLG FF/M

24 U 111/05)

 

Im vorliegenden Fall ist durchaus möglich, dass der Mietwagen für weitere Tage zu ersetzen ist.

 

Aber grundsätzliche Aussagen dieser Art sind sehr gefärlich und können zu bösem Erwachen führen.

 

Gruß

Hafi

Zitat:

Original geschrieben von SV Stoll

Die Angaben in den Gutachten sind Prognosen! Bei einer Reparatur bezieht sich die Angabe der Reparaturdauer darauf, dass an dem Fahrzeug sofort und ununterbrochen, bei unverzüglicher Ersatzteilbeschaffung, gearbeitet wird. Ersatzteilbeschaffungsprobleme, unerwartete Auftragsmehrung, Krankheit von Mitarbeitern, Probleme oder Wartezeiten beim Lackierer hat der Geschädigte nicht zu verantworten und können ihm nicht zum Nachteil gereicht werden.

Soweit richtig Kollege Stoll.

 

Aber die vorstehend von dir genannten Gründe obliegen nicht der Sachverständigen Würdigung, eher der juristischen.

 

Wenn die Werkstatt nicht aus dem Quark kommt, weil die Großmutter vom Werkstattleiter plötzlich an Mums erkankt ist, oder die Fremdlackierei urlaubsbedingt über zwei Wochen ausgelastet ist, kann uns als SV das egal sein. 

 

Gern wird der SV für so etwas im Zuge einer angeforderten Stellungnahme  "missbraucht" (von beiden seiten Versicherung und Werkstatt)

 

Die Werkstatt muss einen Reparaturablaufplan erstellen und diese Umstände begründen.

 

Nicht wir als Sachverständige haben uns darüber den Kopf zu zerbrechen.

 

Und nun mal objektiv betrachtet. Wenn es sich um unser eigenes Auto handeln würde und wir müssten die Reparatur (und auch den Leihwagen) selber bezahlen. :confused:

 

Würden wir die lange Standzeit ohne Begründung klaglos hinnehmen? 

 

Blos weil eine Versicherung reguliert, ist das noch lange kein Freibrief, finde ich zumindest.

 

Mit nachdenklichen Grüßen

 

Delle :)

 

 

Hallo,

@Hafi545: "Gerade bei der Anmietung eines Ersatzwagens ist der Geschädigte dazu verpflichtet, für eine rasche Abwicklung der Reparatur zu sorgen und den Ausfall so gering wie möglich zu halten, soweit es in seiner Macht steht.

Wählt er eine Werkstatt, die dies nicht zu leisten in der Lage ist, trifft ihn das Auswahlverschulden, nicht den Schädiger!"

Ja. Und genau das ist der Knackpunkt. Habe ich ja auch mit geschrieben (Bsp. mit dem Urlaub). Aber an was macht man das Auswahlverschulden fest? Wir alle müssen bei unseren Betrachtungen von unserem Expertenpodium runterkommen und immer den Maßstab anlegen, welche Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigte zum Zeitpunkt der Reparaturbeauftragung hatte. Und was soll der Geschädigte denn noch alles beachten und machen? Soll er die Werkstatt nach einem Fragenkatalog nach ihren Kapazitäten und Qualitäten befragen? Mehrere Befragungen durchführen?

@Dellenzähler: Ja, richtig! Mir ging es ja nur um grundlegende Erläuterung der Sache, da hier wieder irgendwelche angeblichen Fristen usw. angeführt wurden.

Mir ging es nur darum darzustellen, dass wenn der Geschädigte aus Sicht seiner Erkenntnismöglichkeiten keine Dinge unternimmt die aus normaller Sicht gesehen "dumm" sind, ihm daraus kein Nachteil entstehen kann.

Klar sind es dann letztens juristische Würdigungen des Einzelfalles, wenn keine Einigung im Vorfeld geschieht.

Aber all das zeigt es doch auf, was ich und andere schon immer sagen:

Aufgrund der juristischen Fallen sowie der mit einer Schadensregulierung möglicherweise aufkommenden Schwierigkeiten ist jeder Geschädigte gut beraten, sich der Hilfe eines Anwaltes anzuvertrauen.

Dann muß er sich nicht mit diesen ganzen Begrifflichkeiten wie Auswahlverschulden etc. pp. herumschlagen.

Und beim Mietwagen-Theater, anders kann man das nicht mehr nennen, ist das mittlerweile unumgänglich.

Mfg.

SV Stoll

 

Nein, es ist ganz einfach:

Wenn ich in der Unfallregulierung immer das mache, was ich auch machen würde, wenn ich den Schaden selbst bezahlen müsste, bekomme ich keine Schwierigkiten, denn höher Anforderungen als das werden meines Wissen nach nirgendwo im Schadensrecht gestellt.

 

Wovon wir "runterkommen" müssen, ist die Vorstellung, dass es im Schadensrecht darum geht, soviel wie möglich "rauszuholen" und bei allem immer das Maximum zu realisieren, weil es mir ja (angebeblich) zu steht.

 

Damit läuft man eben immer Gefahr, die Grenze dessen zu überschreiten, was der Schädiger (oder sein Versicherer) bereit ist, ohne Murren zu akzeptieren.

Denn eine starre Grenze, was dieses Maximum ist, gibt es eben auch nicht.

 

Mit etwas Augenmaß gäbe es viele Probleme im Schadensrecht nicht. Auch nicht den Mietwagen-Zirkus.

 

Schöne Grüße

Hafi

Viele Probleme gerade bei den Mietwagenunternehmen sind auch Hausgemacht.

 

So lange, wie der Kundendienstmeister für die Vermittlung eines Miewagen noch zwischen 200-300 (!) Euro "Vermittlerprovision" kassiert, braucht man sich nicht zu wundern, wenn die Versicherer hier anfangen über die Preise zu murren. 

 

Das sind keine Einzelfälle, sondern gängige Praxis.

 

Selbst in unserer Branche ist so etwas üblich.

 

Ich habe hier in meinem Dunstkreis einen sogenannten Kollegen, der fährt alle vier Wochen in die Mietwagenzentrale eines -nicht gerade kleinen- Mietwagenunternehmen und holt dort seine Tantiemen für die Vermittlung von Mietwagen ab. 

 

Ganz beliebt sind auch im Moment Bezingutscheine oder Gutscheine für die holde Gattin bei einer bekannten Parfümerie.......:(

 

Angeblich völlig legal und ganz offiziel mit Belegen.

 

So sieht das aus .......

 

Gruß

 

Delle

 

Hallo,

ja und gerade deßhalb gehört der Geschädigte hier heraus genommen. Er darf keine Nachteile erleiden.

@Hafi545: Es ist ja wohl ein Unterschied, ob ich etwas selber zahlen muss, weil ich mir selber einen Schaden verursacht habe, oder ein fremder mir einen Schaden zufügt.

Bei Eigenschäden wird man z.B. vielfach entweder den Verlust hinnehmen oder sich mit einer behelfsmäßigen Reparatur behelfen. Es ist unverständlich, bei von anderen zugefügten Schäden gleiche Maßstäbe anlegen zu wollen. Der Geschädigte muss keine überobligatorischen Anstrengungen auf sich nehmen um für den Schädiger zu sparen. So sieht es auch die Rechtsprechung.

Auf der anderen Seite steht natürlich das, was du ansprechen willst: Die Abzockerei

Mir ist dieses Phänomen natürlich auch bekannt. Sprüche "was kommt raus..." "was bleibt mir über...." "kann man da nicht noch was machen......." sind keine Unbekannten. Und natürlich Leute, die einem Vorschäden unterschieben wollen, oder von Anfang an in betrügerischer Absicht kommen (gestellte Unfälle, abgesprochene Unfälle, nie stattgefundene Unfälle mit gekauften Unfallwägen etc.).

Diese Umtriebe gehören, auch im Namen ehrlicher Geschädigter, radikal bekämpft. Und Kollegen, wie von Dellenzähler beschrieben, gehören weg. Bei der Wettbewerbszentrale sind die Anfänge gemacht. Auf der HP kann man sich über das Unterthema Sachverständige informieren.

So, jetzt sind wir aber wieder abgeschweift vom Ursprungsthema des TE.

Die Verzögerung muss die Werkstatt vertreten. Der TE hat durch die Auswahl eines qualifizierten Vertragshändlers in meinen Augen keinen Fehler gemacht. Auch lässt sein gängiger Fahrzeugtyp keine Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung erwarten.

Mfg.

SV Stoll

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