Auffahrunfall - Polizei schreibt im Bericht "aus Unachtsamkeit aufgefahren" - Bedeutung Schuldfrage

Mir ist hinten eine Frau draufgefahren, hab das Auto aber beim Anfahren abwürgen lassen. Ich könnte daher ggf. eine Teilschuld von ca. 30% bekommen.
Gegnerische Versicherung hat sich noch nicht gemeldet.

Anwalt ist eingeschaltet und hat den Polizeibericht erhalten. Es gab bei dem Unfall nur Kratzer, keinen Personenschaden. Es wurde von der Polizei daher auch nur die Kontaktdaten der beteiligten Personen ausgetauscht und ein Kurzaufnahmeverfahren eingeleitet, das heißt es wurden keine Fotos usw. gemacht.

Der Anwalt hat ein Schreiben von der Polizei erhalten, bei dem das ganze sehr sehr knapp geschildert wurde. Aber zwei Sätze sind für mich ganz interessant.

"Person A fuhr aus Unachtsamkeit Person B auf. Person A wurde mündlich verwarnt."

Heißt das vielleicht die Polizei steht (schriftlich) auf meiner Seite? Wenn die Polizei dann eher auf meine Seite steht, sind dann ggf. die 30% Teilschuld vom Tisch?

Mündlich haben die Polizisten der Fahrerin vor Ort mehrfach und eindeutig gesagt, dass sie Schuld hätte. Die Polizisten wussten aber nix davon, dass ich einen Fahrfehler gemacht habe... Da es außerdem keine Bilder gab und die Polizisten eh nur 10 Minuten vor Ort waren, können die sich bestimmt nicht mehr dran erinnern, falls das vor Gericht gehen sollte.

Ich bin relativ nervös wegen der ganzen Geschichte und bin deshalb auf die Antworten gespannt, inwiefern die Sätze mit den Worten "aus Unachtsamkeit aufgefahren" (laut Polizei) von der gegnerischen Versicherung ernst genommen werden...

Danke für eure Antworten 😉

Beste Antwort im Thema

Das einem der Wagen mal abwürgt, kann immer mal passieren. Die Fahrerin hinter dir hätte besser aufpassen sollen. Dich trifft keine Schuld.

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Ich überlege gerade wie es wäre, wenn die Unfallgegnerin sich hier meldet
und den Fall schildert und sagt, dass der vor ihr den Motor abgewürgt hat
und sie nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte!?

Immer der, der sich hier meldet hat wohl anscheinend recht und wird unterstützt.

Ihr würdet dann also schreiben … Anwalt nehmen, Teilschuld einklagen usw..

Fair wäre allerdings … er würde das Abwürgen des Motors aktiv erwähnen.
Vielleicht hat dies Folgen, vielleicht aber auch nicht.

Das ist dann ähnlich dem zugegebenen Handspiel beim Fußball, wenn es der
Schiri nicht gesehen hat. … Ehrenwert … aber kaum einer machts … leider!

Zitat:

@GerhHue schrieb am 16. Mai 2019 um 12:44:29 Uhr:


Ich überlege gerade wie es wäre, wenn die Unfallgegnerin sich hier meldet
und den Fall schildert und sagt, dass der vor ihr den Motor abgewürgt hat
und sie nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte!?

Glaube ich in dem Fall nicht mal (ist aber zugegebenermaßen oft so), das wäre wohl eher ein Alle-dreschen-auf-den-TE-ein-Thread geworden.

Arbeitskollege ist auch mal einem hinten drauf: Der vor ihm fuhr los und hat dann wieder gebremst (mein Kollege dachte sich, da komm ich noch mit raus und bumm hat's gemacht).
Das ist halt unter "shit happens", aber du kannst IMHO nicht einem hinten rauf knallen und dich dann beschweren (es sei denn es gab unmittelbar vorher einen Spurwechsel).

Gruß Metalhead

Richtig, wer auffährt hat nun mal nicht aufgepasst. Punkt.

https://www.google.com/.../Recht-Auffahrunfall-im-Stadtverkehr.html

Hier wird auch von 25% teils Huld beim abwurgenden erzählt..

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Ich halte das Urteil für völlig ok. .
Beim Abwürgen bekommt man ja auch noch nicht einmal die Bremslichter zu sehen
und wer rechnet schon im dichten Stadtverkehr mit so etwas.
Die 25% Teilschuld sind gerechtfertigt, irgendwie ist das ja auch eine Art Gefährdung
im Straßenverkehr.

Da hab ich aber mal Glück gehabt.

automatische bremssysteme bei neuen fahrzeugen verhindern genau dieses auffahren.
das mit den abwürgen ist allerdings auch so eine sache. theoretisch müßte die unfallverursacherin das ja erstmal nachweisen. haste ja nun selbst zugegeben. theoretisch könnte ja auch jemand auf die straße gehüpft sein bla bla bla...
heutzutage darf man ohne anwalt ja eigentlich niemanden mehr irgendwas erzählen.

im grunde gehts nur darum, das immer möglichst viele leute in den prozenten steigen, damit mehr kohle gescheffelt wird. anders ist der ständige rechtsstreit mit versicherungen nicht zu erklären. die geben lieber 10.000€ für ne klage aus, als die 2000€ einfach zu zahlen.

Zitat:

@PayDay schrieb am 17. Mai 2019 um 15:10:54 Uhr:


automatische bremssysteme bei neuen fahrzeugen verhindern genau dieses auffahren.
das mit den abwürgen ist allerdings auch so eine sache. theoretisch müßte die unfallverursacherin das ja erstmal nachweisen. haste ja nun selbst zugegeben. theoretisch könnte ja auch jemand auf die straße gehüpft sein bla bla bla...
heutzutage darf man ohne anwalt ja eigentlich niemanden mehr irgendwas erzählen.

im grunde gehts nur darum, das immer möglichst viele leute in den prozenten steigen, damit mehr kohle gescheffelt wird. anders ist der ständige rechtsstreit mit versicherungen nicht zu erklären. die geben lieber 10.000€ für ne klage aus, als die 2000€ einfach zu zahlen.

Wovon zahlen wohl die Versicherungen die Entschädigungen? Auch von deinen und meinen Beiträgen. Wenn du dir wünschst, dass die Versicherungen großzügiger zahlen, wünschst du dir also höhere Beiträge. Ich nicht. 😉

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@erdbeerherzchen schrieb am 15. Mai 2019 um 18:33:39 Uhr:


Es gibt nur sie und mich. Keine neutralen Zeugen....
Ich möchte nochmals zur ursprünglichen Frage zurückkehren....

Frage war ja, inwiefern der folgende Satz beurteilt, wer Schuld hat und ob das eine Versicherung dann auch so entsprechend anerkennt...

"Person A fuhr aus Unachtsamkeit Person B auf. Person A wurde mündlich verwarnt."

Ganz einfach: Die Polizei urteilt nicht. Was eine Versicherung anerkennt und was nicht, weiß nur die Versicherung selber. Der Thread ist zum jetzigen Zeitpunkt und deiner Erwartungshaltung völlig überflüßig.

Zitat:

@GerhHue schrieb am 16. Mai 2019 um 22:17:20 Uhr:


Ich halte das Urteil für völlig ok. .
Beim Abwürgen bekommt man ja auch noch nicht einmal die Bremslichter zu sehen
und wer rechnet schon im dichten Stadtverkehr mit so etwas.
Die 25% Teilschuld sind gerechtfertigt, irgendwie ist das ja auch eine Art Gefährdung
im Straßenverkehr.

Sehr eigenwillige Sicht der Dinge.
Mal sehen was die Revision bringt.

Zitat:

@Chironer schrieb am 22. Mai 2019 um 17:31:03 Uhr:


Sehr eigenwillige Sicht der Dinge.
Mal sehen was die Revision bringt.

So eigenwillig ist das nicht. Allerdings halte ich das Abwürgen eine Fahrzeugs nicht für eine Gefährdung, sondern für ein unsicheres bzw. nicht sachgemäßes Führen eines Fahrzeugs. Abhängig vom Umstand könnte das ein Richter schon dazu veranlassen, eine Teilschuld anzulasten, wie wohl auch schon geschehen.

Hab auch schon oft mein Auto im Verkehr abgewürgt. War dann aber auch mein Fehler und wenn mir einer reingedonnert wäre, hätt es mich nicht mal gewundert, wenn ich Teilschuld bekommen hätte. Denn normalerweise rechnet jeder Autofahrer damit, dass alle anderen sich an der Kreuzung oder Ampel so vorwärts bewegen wie man selbst und nicht mit dem Betrieb ihres Fahrzeugs kämpfen.

Wenn die StVO auf dem basierte, womit die Teilnehmer des Straßenverkehrs rechnen, müsste es keinen Sicherheitsabstand geben.
Ich bleibe dabei: eine krude Sicht der Dinge.

Zitat:

@Chironer schrieb am 23. Mai 2019 um 05:54:49 Uhr:


Wenn die StVO auf dem basierte, womit die Teilnehmer des Straßenverkehrs rechnen, müsste es keinen Sicherheitsabstand geben.
Ich bleibe dabei: eine krude Sicht der Dinge.

Im dichten Stadtverkehr beim Anfahren bei Grün gelten aber nicht dieselben Sicherheitsabstände wie in durchschnittlichen Situationen.

OLG Hamm v. 04.06.1998:
Vor einer auf "Grün" umspringenden Ampel darf ausnahmsweise so angefahren werden, wie die Fahrzeuge gestanden haben, weil andernfalls die Grünphase nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert würde. 10 m Abstand bei 30 km/h sind von daher nicht zu beanstanden. - Auch wer einem vorausfahrenden Kfz. berechtigterweise mit verkürztem Abstand folgt, hat die dadurch geschaffene besondere Lage durch gesteigerte Aufmerksamkeit und erhöhte Bremsbereitschaft auszugleichen.

AG Solingen v. 06.01.2017:
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO ist beim Anfahren bei Grün nicht anwendbar, da anderenfalls die Grünphasen nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert werden würde.

OLG München v. 22.07.2016:
Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil ein Fahrzeugführer ohne verkehrsbedingten Anlass eine starke Bremsung vorgenommen hat (§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO), während der Auffahrende keinen nennenswerten Sicherheitsabstand aufgebaut oder eingehalten und nicht rechtzeitig unter zu fordernder sofortiger Bremsbereitschaft reagiert hat (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 2 StVO), so hat dies eine hälftige Schadensteilung zur Folge.

Die Gerichtsurteile sind nur Anhaltspunkte und werden ja trotzdem individuell entschieden.

Die Urteile stützen im Wesentlichen meine Sicht der Dinge (... ist mit erhöhter Bremsbereitschaft auszugleichen...)
Und ein Absterben des Motors ist wohl nichts womit ein Fahrer nicht rechnen muss...

Zitat:

@Chironer schrieb am 23. Mai 2019 um 08:07:27 Uhr:


Die Urteile stützen im Wesentlichen meine Sicht der Dinge (... ist mit erhöhter Bremsbereitschaft auszugleichen...)
Und ein Absterben des Motors ist wohl nichts womit ein Fahrer nicht rechnen muss...

Nein. Deine Sicht der Dinge scheint doch zu sein, dass der Nachfolgende Alleinschuld trägt und keines der Urteile bestätigt das. Beim Anfahren an grünen Ampeln gilt eben eine gesonderte Betrachtungsweise.

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