HU-Verspätungszuschlag > ruht in der Saison-Pause

Es gab hier schon manche Diskussion, ob der (gesetzlich in der STVZO geregelte) Verspätungszuschlag von 20% bei Überziehen des HU-Termins um mehr als 2 Monate auch dann anfällt, wenn diese Frist in der durch ein Saisonkennzeichen bedingten Stilllegungszeit verstrich.
Einige Foristen legten die STVZO so aus, dass die Frist in jedem Fall gilt, andere verwiesen darauf, dass dies wenig Sinn macht, u.a. da während der Stilllegung kein Verschleiß auftritt.

Aktuell war ich bei einer TÜV-Nord Station in NRW und bekam bei einem Motorrad diesen Aufschlag berechnet; Nachfrage (was stets einen Rückruf des Prüfers bedingt) blieb ohne Rückmeldung.

Die Dekra hatte mir bereits 2016 auf die Frage erklärt, dass in dieser Zeit die 2-Monatsfrist ruht, d.h. der Aufschlag wird nur berchnet, wenn ein Fahrzeug im Zulassungszeitraum mehr als 2 Monate zu spät bei der HU erscheint.

Nun habe ich noch bei GTÜ und TÜV-Nord nachgefragt.
Ergebnis: Beide Organisationen sehen das genauso.

Aber die Prüfer vor Ort sehen es offenbar manchmal anders.
Daher dieser neue Thread.
Wer mit seinem Prüfer darüber in Diskussion kommt, der kann mir eine persönliche Nachricht schreiben, dann leite ich die Email-Antworten der Organisation an ihn weiter.

Beste Antwort im Thema

Die Auskünfte der Prüforganisationen sind sicher richtig. Da gibt es m.E. auch gar keinen Entscheidungsspielraum für "Prüfer vor Ort". Die Frage ist doch eigentlich durch Anlage VIII StVZO ausreichend geklärt:

Zitat:

2.6
Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.

Die HU kann nicht "verspätet" sein, wenn nach Ziffer 2.7 die Vorführung zur HU im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchzuführen ist, falls die Frist außerhalb des Betriebszeitraums abläuft.

Damit werden Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen so gestellt, als würden sie, wie es vor Einführung des Saisonkennzeichens üblich war, vorübergehend außer Betrieb gesetzt. In dieser Zeit "ruht" nach Ziffer 2.7 der Anlage VIII StVZO die Untersuchungspflicht. Die HU muss dann bei Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.

Grüße vom Ostelch

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Zitat:

@Ostelch schrieb am 10. Juni 2019 um 17:19:36 Uhr:


Das Problem lag etwas anders. Es ging um das (bewusste) Überziehen der HU-Frist, die innerhalb des Betriebszeitraum lag und man dann erst zu Beginn des nächsten zur HU fährt. Da soll dann wohl in den ersten beiden Monaten kein "Verspätungszuschlag" fällig werden.

Nein, davon war keine Rede.

Es ging darum, dass nur die Zeit des Betriebszeitraums für die Länge der Überziehung berücksichtigt wird, demnach wären die ersten beiden Monate nur dann "Zuschlagfrei", wenn die Fälligkeit im letzten Monat des vergangenen Betriebszeitraums war. (Bei Fälligkeit außerhalb des Betriebszeitraums wären es die ersten drei Monate)

Würde z.B. ein PKW mit Betriebszeitraum 05/09 und Fälligkeit 07/2018 in diesem Monat zur HU vorgeführt, wäre der Aufschlag fällig weil das Fahrzeug im vierten Überziehungsmonat ist (08/18, 09/18, 05/19, 06/19). Auch im vergangenen Monat, also dem ersten Monat des Betriebszeitraums, wären es mehr als zwei Monate Überziehung gewesen und die HU 20% teurer geworden.

Ob nun bei der Ahndung der OWi der Zeitraum nach dem gleichen Prinzip zu bestimmen ist (15 Euro Verwarngeld) oder da die Monate stur durchgezählt werden (60 Euro, 1 Punkt) ist aber noch ein eigenes Thema.

Zitat:

@MvM schrieb am 10. Juni 2019 um 17:59:08 Uhr:


Ich verstehe die ganze Aufregung auch nicht. Hier sind einige Forenuser penibler als die Polizei, oder der TÜV. Wie du bereits geschrieben hast, kommt es wohl nur ein mal im Autoleben vor...

Im Motorrad-Leben kommt es aber öfter vor, dass man etwas umbaut, repariert, beim Oldtimer oder nach Stillstand unerwartete Fehler auftreten, Teile nicht lieferbar sind, weitere Pferde gezüchtet werden usw.

Die Bastelfreunde betrifft es also regelmäßig ;-)

Zitat:

@hk_do schrieb am 10. Juni 2019 um 22:22:04 Uhr:


Bei Fälligkeit außerhalb des Betriebszeitraums wären es die ersten drei Monate

Interessante Theorie, für die ich aber keinen Anhaltspunkt sehe.

Zitat:

@bvdb schrieb am 11. Juni 2019 um 09:53:28 Uhr:



Zitat:

@hk_do schrieb am 10. Juni 2019 um 22:22:04 Uhr:


Bei Fälligkeit außerhalb des Betriebszeitraums wären es die ersten drei Monate

Interessante Theorie, für die ich aber keinen Anhaltspunkt sehe.

ich spekulier mal: den ersten Monat der Saison hat man regulär Zeit, danach beginnt die Zwei-Monatsfrist zu laufen. Macht in Summe drei Monate.

Genau so ist es.

Das ist auch (im Gegensatz zum hier eigentlich diskutierten Ruhen während der Betriebspause) keine Auslegung sondern ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der StVZO.

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Zitat:

Wenn also das Mopped mit Betriebszeitraum 04/10 und HU-Fälligkeit 06/17 auf dem Anhänger zur HU gekarrt wird, kann dabei trotzdem die Fristüberschreitung auffallen und punkterelevant geahndet werden. (gleiches gilt natürlich auch, wenn das Mopped einfach nur auf einem Privatgrundstück parkt und z.B. das Kennzeichen sichtbar ist...)

Wo ich das jetzt nochmal lese - dein Hinweis erscheint mir völlig grotesk.

Natürlich muss es z.B. bei jahrelang stillgelegten Fahrzeugen möglich sein, diese nach Restaurierung per Anhänger zur HU zu bringen. Auch ohne Kennzeichen, also auch z.B. mit entstempeltem.

Und natürlich darf ich auf meinem Grundstück ein altes Auto abstellen.

Habe mal recherchiert, so ist das auch:
https://www.focus.de/.../...h-auf-privatgrund-bussgeld_aid_570629.html

Also, ein Auto mit nicht-abgestempeltem Kennzeichen und ohne TÜV kann im öffentlichen Raum, der privat betrieben wird, ein Bußgeld bekommen.
Das sind aber sehr nur spezielle Fälle, wie Tiefgaragen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Öffentlicher_Raum#Privatisierung
https://de.wikipedia.org/wiki/Öffentlicher_Raum_in_Privatbesitz

Alle anderen Fälle, wie ein normales Grundstück sind - auch ggf ohne Abmeldung - in Ordnung.
Wer Gegenbeispiele hat - bitte Aktenzeichen des Urteils nennen.

Mit abgemeldetem Fahrzeug und entstempelten Kennzeichen ist das auch kein Problem, da gibt es keine HU-Pflicht

Und eben auch mit angemeldetem Fahrzeug und Kennzeichen nicht, solange das nicht in dem sehr speziellen und in D seltenen 'privatrechtlichen öffentlichen Raum' steht.

Zitat:

@bvdb schrieb am 29. Oktober 2019 um 23:32:05 Uhr:


Und eben auch mit angemeldetem Fahrzeug und Kennzeichen nicht, solange das nicht in dem sehr speziellen und in D seltenen 'privatrechtlichen öffentlichen Raum' steht.

Das ist falsch. Wie schon vielfach diskutiert und gepostet zählt für die HU-Pflicht die grundsätzliche Möglichkeit, das Fahrzeug in Verkehr zu bringen, daher müssen angemeldete FZ eine gültige HU haben, auch wenn sie auf privatem Grund stehen.

Zitat:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.

Da steht nichts von Privatgrund.

Zitat:

@bvdb schrieb am 29. Oktober 2019 um 23:32:05 Uhr:


Und eben auch mit angemeldetem Fahrzeug und Kennzeichen nicht, solange das nicht in dem sehr speziellen und in D seltenen 'privatrechtlichen öffentlichen Raum' steht.

Das lese ich hier anders:

Zitat:

 §29 StVZO
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.

Wo das Auto steht, macht da keinen Unterschied. Es ist nur schwerer zu überprüfen, wenn es irgendwo auf abgeschlossenem privaten Grundstück steht.

Grüße vom Ostelch

Ohne jetzt alles gelesen zu haben, aber mich betrifft das nächstes Jahr auch noch...

HU-Fälligkeit 09/19, Fahrzeug wurde bis 10/19 instandgesetzt und ruht jetzt, da Saison 03-10. Je nach Witterung würde ich im März oder April zur HU fahren.

Ich bin gespannt...

@Kai und Ostelch, habe nochmal recherchiert - StVZO und STVO gelten nur im "öffentlichen Verkehrsraum":
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=20080
https://www.vdpolizei.de/shop/out/pdf/leseprobe/102009_Leseprobe.pdf

Aus dem ersten Link, exemplarisch:
"Der Garagenvorplatz eines Wohnhauses gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum (OLG Köln, Beschl. v. 06.06.2000 - VerkMitt. S. 86)."

@BMW-Classic, das geht dann ohne HU-Aufschlag auch im April.

Die Straßenverkehrszulassungsordnung gilt immer und überall. Im Gesetzestext steht keine Einschränkung auf den öffentlichen Verkehrsraum. Wo in Deiner Quelle meinst Du, die Einschränkung zu finden?

Zitat:

@bvdb schrieb am 30. Oktober 2019 um 11:01:33 Uhr:


@BMW-Classic, das geht dann ohne HU-Aufschlag auch im April.

das wurde auch schon x-fach diskutiert. Es wird so praktiziert von den Prüforganisationen. Im Gesetz steht es anders.

@bvdb

Zum Glück, in der Annahme bin ich unwissend auch gegangen...

Zitat:

@Kai R. schrieb am 30. Oktober 2019 um 11:24:55 Uhr:


Die Straßenverkehrszulassungsordnung gilt immer und überall.

Das ist natürlich Unsinn, wie ein Blick ins Gesetz sofort verdeutlicht:
https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/89-1-grundregeln
"
1 I. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.

2 II. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden."

Daraus folgt, öffentlicher Verkehr findet nicht statt, wenn Straßen (oder Flächen) nicht mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.
Siehe das zitierte OLG-Urteil und zahlreiche andere.

Also - wer auf seinem Grundstück keine Fremden herumfahren lässt, darf ein Fahrzeug dort auch mit gültiger Zulassung und lange abgelaufener HU abstellen, ohne ein Bußgeld befürchten zu müssen.
Wenn das mal ein Dorfpolizist nicht glaubt, muss man ggf. zum Anwalt gehen, der ihm das erklärt.

Den Unterschied zwischen der StVO und der StVZO kennst Du aber schon? Warum beantwortest Du einen Hinweis auf die Strassenverkehrszulassungsordnung mit einem Hinweis auf die Straßenverkehrsordnung?

In der StVZO gibt es keine Einschränkung auf öffentlichen Verkehrsraum.

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