HU-Verspätungszuschlag > ruht in der Saison-Pause
Es gab hier schon manche Diskussion, ob der (gesetzlich in der STVZO geregelte) Verspätungszuschlag von 20% bei Überziehen des HU-Termins um mehr als 2 Monate auch dann anfällt, wenn diese Frist in der durch ein Saisonkennzeichen bedingten Stilllegungszeit verstrich.
Einige Foristen legten die STVZO so aus, dass die Frist in jedem Fall gilt, andere verwiesen darauf, dass dies wenig Sinn macht, u.a. da während der Stilllegung kein Verschleiß auftritt.
Aktuell war ich bei einer TÜV-Nord Station in NRW und bekam bei einem Motorrad diesen Aufschlag berechnet; Nachfrage (was stets einen Rückruf des Prüfers bedingt) blieb ohne Rückmeldung.
Die Dekra hatte mir bereits 2016 auf die Frage erklärt, dass in dieser Zeit die 2-Monatsfrist ruht, d.h. der Aufschlag wird nur berchnet, wenn ein Fahrzeug im Zulassungszeitraum mehr als 2 Monate zu spät bei der HU erscheint.
Nun habe ich noch bei GTÜ und TÜV-Nord nachgefragt.
Ergebnis: Beide Organisationen sehen das genauso.
Aber die Prüfer vor Ort sehen es offenbar manchmal anders.
Daher dieser neue Thread.
Wer mit seinem Prüfer darüber in Diskussion kommt, der kann mir eine persönliche Nachricht schreiben, dann leite ich die Email-Antworten der Organisation an ihn weiter.
Beste Antwort im Thema
Die Auskünfte der Prüforganisationen sind sicher richtig. Da gibt es m.E. auch gar keinen Entscheidungsspielraum für "Prüfer vor Ort". Die Frage ist doch eigentlich durch Anlage VIII StVZO ausreichend geklärt:
Zitat:
2.6
Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.
Die HU kann nicht "verspätet" sein, wenn nach Ziffer 2.7 die Vorführung zur HU im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchzuführen ist, falls die Frist außerhalb des Betriebszeitraums abläuft.
Damit werden Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen so gestellt, als würden sie, wie es vor Einführung des Saisonkennzeichens üblich war, vorübergehend außer Betrieb gesetzt. In dieser Zeit "ruht" nach Ziffer 2.7 der Anlage VIII StVZO die Untersuchungspflicht. Die HU muss dann bei Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.
Grüße vom Ostelch
82 Antworten
Zitat:
@bvdb schrieb am 31. Oktober 2019 um 13:42:22 Uhr:
Wer hier "hinbiegt" und seine Haltung mit untauglichen Beispielen belegt, habe ich oben bereits deutlich gemacht.
Sorry, wenn ich nicht auf jede dieser Wirrungen wieder neu eingehe.
Noch eine "Wirrung" und wahrscheinlich auch ein "untauglicher Beweis":
Zitat:
Es kann dahinstehen, ob die Betriebsuntersagung ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 FZV oder in § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO findet. Die Eingriffsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde zweifellos vor, da unter dem 10.9.2014 festgestellt wurde, dass an dem Kraftfahrzeug die Prüfplakette bereits im November 2013 abgelaufen war. Demnach hat der Halter seiner Pflicht aus § 29 Absatz 1 Satz 1 StVZO zuwider gehandelt, der zufolge er dieses als Halter eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs auf eigene Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit der Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen muss.
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Behörde zum Mittel der Betriebsuntersagung gegriffen hat. Die fällige Hauptuntersuchung war im Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde bereits seit mehr als neun Monaten überschritten war und der Halter hatte auf das behördliche Schreiben vom 11.9.2014, die Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und der Zulassungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nachzuweisen, in keiner Weise reagiert hat. Daher war die Zulassungsbehörde im Interesse der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer berechtigt, die Betriebsuntersagung gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 StVZO auszusprechen.
Stellt der Halter ein Fahrzeug ausschließlich auf privatem Grund ab und beabsichtigt er keine Teilnahme am öffentlichen Verkehr, kann er gemäß § 14 Abs. 1 FZV die Fahrzeuge außer Betrieb setzen und dies der zuständigen Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung unverzüglich anzeigen und die Kennzeichen zur Stempelung vorlegen. Verzichtet der Fahrzeughalter auf eine Außerbetriebsetzung, bleiben auch solche Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr zugelassen, die faktisch nicht bewegt werden oder bewegt werden können. Solange ein Fahrzeug für den öffentlichen Verkehr zugelassen ist, hat der Fahrzeughalter aus Gründen der Verkehrssicherheit den Vorschriften und Anforderungen nachzukommen, die die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wie das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeben. Da der Halter sein Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt hatte, war es weiter zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr zugelassen. Das bedeutet, dass der Halter der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO vorgeschriebenen Verpflichtung zur Hauptuntersuchung seiner Fahrzeuge fristgerecht nachkommen musste. Da er dies trotz Aufforderung unterlassen hat, hat er erkennen lassen, dass er nicht gewillt ist, seinen Pflichten unverzüglich nachzukommen und sein Fahrzeug verkehrssicher zu halten. Die Zulassungsbehörde war daher aus Gründen der Gefahrenabwehr berechtigt, die notwendigen Maßnahmen in Form der Betriebsuntersagung zu treffen
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.10.2017, Az. 1 A 163/17
Grüße vom Ostelch
meine fresse,
lasst ihn doch machen wie er will,
gehts jetzt nur darum wer recht hat?
wenn er meint, sein zugelassenen wagen ohne tüv in der auffahrt stehen zu lassen, lasst ihn doch, evtl kackt ihn einer an. und er darf zahlen, dann haben wir hier den nächsten popcorn thread.
wenn nicht und er hat glück, dann is halt auch gut.
wo wohnst du doch gleich @te?
Zitat:
@Gunny-Highway schrieb am 31. Oktober 2019 um 14:58:39 Uhr:
gehts jetzt nur darum wer recht hat?
letzlich schon. Dieser Thread wird auch über Suchmaschinen gefunden und wenn falsche Informationen unwidersprochen bleiben, dann glauben am Ende noch weitere Leute den Schmarrn.
Zitat:
@Gunny-Highway schrieb am 31. Oktober 2019 um 14:58:39 Uhr:
meine fresse,
lasst ihn doch machen wie er will,
gehts jetzt nur darum wer recht hat?
wenn er meint, sein zugelassenen wagen ohne tüv in der auffahrt stehen zu lassen, lasst ihn doch, evtl kackt ihn einer an. und er darf zahlen, dann haben wir hier den nächsten popcorn thread.
wenn nicht und er hat glück, dann is halt auch gut.
wo wohnst du doch gleich @te?
Meine Fresse, warum diskutieren wir hier überhaupt? Kann doch jeder machen und behaupten was er will! Und wen scherts, ob das stimmt, was hier im Brustton der Überzeugung als "Beratung" angeboten wird? Niemanden. Darum fragt hier ja auch keiner was. Alles nur Spaß ud Unterhaltung. 😉
Grüße vom Ostelch
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Wer bot denn hier "im Brustton der Überzeugung 'Beratung'" an - ich jedenfalls nicht.
In dem Thread geht es ausweislich des Titels um schriftliche Aussagen der Prüforganisationen, wie sie das Thema Verspätungszuschlag - den sie erheben könnten - handhaben. Alle haben da eine klare Haltung geäußert.
Dann habe ich den Fall "Mopped ... auf dem Anhänger zur HU gekarrt" noch mal kommentiert, und das zu widerlegen hat großen Eifer bei anderen verursacht.
Mir erscheint der Satz "Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne des StVG, der StVO, der StVZO und des StGB bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum" ganz klar und den halte ich ggf. auch Beamten, die das anders sehen möchten, entgegen.
Beratung gibts im Nagelstudio...
bei manchen ist der Geltungsdrang anscheinend so groß, dass sie noch Monate später auf ihrem "Recht haben" beharren müssen.
Wenn jemand etwas zum Thema zu sagen hat, sehe ich da keine zeitliche Begrenzung.
Seitens mancher Polizisten scheint das Herumstreifen auf privaten Grundstücken, um Plaketten-Sünder aufzuschreiben, ja auch ein zeitloser Sport zu sein.
Zitat:
@bvdb schrieb am 1. Dezember 2019 um 00:30:36 Uhr:
Seitens mancher Polizisten scheint das Herumstreifen auf privaten Grundstücken, um Plaketten-Sünder aufzuschreiben, ja auch ein zeitloser Sport zu sein.
Das sind eher die Politessen vom Ordnungsamt, wenn das Heck des Fahrzeugs von der Straße aus zu sehen ist, und die Plakette die falsche Farbe hat.