HU-Verspätungszuschlag > ruht in der Saison-Pause

Es gab hier schon manche Diskussion, ob der (gesetzlich in der STVZO geregelte) Verspätungszuschlag von 20% bei Überziehen des HU-Termins um mehr als 2 Monate auch dann anfällt, wenn diese Frist in der durch ein Saisonkennzeichen bedingten Stilllegungszeit verstrich.
Einige Foristen legten die STVZO so aus, dass die Frist in jedem Fall gilt, andere verwiesen darauf, dass dies wenig Sinn macht, u.a. da während der Stilllegung kein Verschleiß auftritt.

Aktuell war ich bei einer TÜV-Nord Station in NRW und bekam bei einem Motorrad diesen Aufschlag berechnet; Nachfrage (was stets einen Rückruf des Prüfers bedingt) blieb ohne Rückmeldung.

Die Dekra hatte mir bereits 2016 auf die Frage erklärt, dass in dieser Zeit die 2-Monatsfrist ruht, d.h. der Aufschlag wird nur berchnet, wenn ein Fahrzeug im Zulassungszeitraum mehr als 2 Monate zu spät bei der HU erscheint.

Nun habe ich noch bei GTÜ und TÜV-Nord nachgefragt.
Ergebnis: Beide Organisationen sehen das genauso.

Aber die Prüfer vor Ort sehen es offenbar manchmal anders.
Daher dieser neue Thread.
Wer mit seinem Prüfer darüber in Diskussion kommt, der kann mir eine persönliche Nachricht schreiben, dann leite ich die Email-Antworten der Organisation an ihn weiter.

Beste Antwort im Thema

Die Auskünfte der Prüforganisationen sind sicher richtig. Da gibt es m.E. auch gar keinen Entscheidungsspielraum für "Prüfer vor Ort". Die Frage ist doch eigentlich durch Anlage VIII StVZO ausreichend geklärt:

Zitat:

2.6
Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.

Die HU kann nicht "verspätet" sein, wenn nach Ziffer 2.7 die Vorführung zur HU im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchzuführen ist, falls die Frist außerhalb des Betriebszeitraums abläuft.

Damit werden Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen so gestellt, als würden sie, wie es vor Einführung des Saisonkennzeichens üblich war, vorübergehend außer Betrieb gesetzt. In dieser Zeit "ruht" nach Ziffer 2.7 der Anlage VIII StVZO die Untersuchungspflicht. Die HU muss dann bei Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.

Grüße vom Ostelch

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Zitat:

@bvdb schrieb am 30. Oktober 2019 um 12:00:55 Uhr:



Also - wer auf seinem Grundstück keine Fremden herumfahren lässt, darf ein Fahrzeug dort auch mit gültiger Zulassung und lange abgelaufener HU abstellen, ohne ein Bußgeld befürchten zu müssen.
Wenn das mal ein Dorfpolizist nicht glaubt, muss man ggf. zum Anwalt gehen, der ihm das erklärt.

Der wird Dir dann erklären, dass Du falsch liegst...

Auf Deinem Grundstück darfst abgemeldete Fahrzeuge abstellen und auch damit herumfahren. Da interessiert es auch nicht, ob diese TÜV haben.

Wenn ein Fahrzeug aber angemeldet ist, muss es auch TÜV haben, egal wo es abgestellt ist.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 30. Oktober 2019 um 12:02:38 Uhr:


Den Unterschied zwischen der StVO und der StVZO kennst Du aber schon? ..
In der StVZO gibt es keine Einschränkung auf öffentlichen Verkehrsraum.

Doch klar, macht anders auch keinen Sinn.

Sonst müssten Neu-PKW im Werk ja auch eine Zulassung haben, damit sie dort bewegt werden können.

"§16 Grundregel der Zulassung

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen"

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_16.php

Also, da wird die Gültigkeit auf 'öffentliche Straßen' ganz klar geregelt.

"Alle Ordnungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts (StVG, StVO, StVZO) können wegen ihrer spezifischen Ordnungsfunktion nur auf öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen Geltung beanspruchen."

https://verkehrslexikon.de/Texte/ParkplatzStVO1.php

Und nochmal daraus das Urteil zitiert:
"... hat das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.11.2008 - 2 Ss 330/08 - 3 Ws (B) 419/08) ausgeführt:

"Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne des StVG, der StVO, der StVZO und des StGB bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch benutzt wird."

Also, eindeutiger geht es gar nicht.
STVO und STVZO haben exakt die gleiche Gültigkeit bzw. Beschränkung.

@Hannes1971, sorry, das gilt auch für dich, auch wenn du dich gern bestraft siehst ;-)

Zitat:

@bvdb schrieb am 30. Oktober 2019 um 12:25:08 Uhr:


Sonst müssten Neu-PKW im Werk ja auch eine Zulassung haben, damit sie dort bewegt werden können.

nein, Fahrzeuge, die nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden, müssen keine Zulassung haben. Das ergibt sich ganz eindeutig aus §3 FZV:

Zitat:

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind

Daraus kannst Du aber nicht ableiten, dass die StVZO (die ja auch mit der FZV nicht identisch ist) nur im öffentlichen Verkehrsraum gelten soll. Der von Dir zitierte §16 Grundregel der Zulassung legt ja nur fest, welche Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr zugelassen (im Sinne von zulassungsfähig) sind.

Relevant ist aber der §29, der keine Einschränkung auf öffentlichen Verkehrsraum enthält und Dir schon mehrfach zitiert wurde. Wirf gerne die Suchmaschine an, es gibt eine Fülle von QUellen, die das bestätigen, z.B. hier: https://www.123recht.de/.../...-TUeV-auf-Privatgelaende-__f436968.html oder hier: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=107024 oder hier: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=120401

Zitat:

@bvdb schrieb am 30. Oktober 2019 um 12:25:08 Uhr:



@Hannes1971, sorry, das gilt auch für dich, auch wenn du dich gern bestraft siehst ;-)

Jaja. Du hast Recht und wir unsere Ruhe...

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@bvdb
Du machst wohl einen Denkfehler. Es muss natürlich nicht jedes Auto nach StVZO/FZV zugelassen sein. Was du auf privatem Grund machst, ist deine Sache. da kannst du auch mit Autos herujmfharen, die nie iene Straßenzulassung bekämen, sonst könnte man den Rennsport einstellen. Auf Flughäfen fahren sehr viele Fahrzeuge, auch Lkw und Pkw ohne Zulassung, weil sie das Flughafengelände nie verlassen und auch nie verlassen dürfen. Aber wenn du ein Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen willst und zugelassen hast, dann muss es auch die Zulassungsvorschriften erfüllen, also auch gem. § 29 StVZO regelmäßig zur HU und haftpflichtversichert sein. Es kommt nicht darauf an, was der Halter tatsächlich macht, sondern was er machen dürfte, nämlich jederzeit mit dem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverker teilnehmen.
Auch wenn du es nicht glauben magst, @Hannes1971 hat recht. 😉

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Kai R. schrieb am 30. Oktober 2019 um 12:43:55 Uhr:


...
Daraus kannst Du aber nicht ableiten, dass die StVZO (die ja auch mit der FZV nicht identisch ist) nur im öffentlichen Verkehrsraum gelten soll.

Aber spätestens aus dem zitierten Satz des Urteils - oder wie willst du

das

missverstehen?:

"Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne des StVG, der StVO, der StVZO und des StGB bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum."

Zitat:

Relevant ist aber der §29, der keine Einschränkung auf öffentlichen Verkehrsraum enthält und Dir schon mehrfach zitiert wurde.

Du verstehst offenbar den Aufbau von Gesetzen nicht.

Am Anfang steht stets der Geltungsbereich bzw. dessen Beschränkung.

Das wird dann nicht in jedem folgenden Paragrafen wiederholt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz#Systematik_und_Inhalt_eines_Gesetzes

Zitat:

Wirf gerne die Suchmaschine an, es gibt eine Fülle von QUellen, die das bestätigen, z.B. hier:

Und du versuch bitte auch mal die 'Quellen' zu lesen, bevor du sie als untauglichen Beleg anführst:

https://www.123recht.de/.../...-TUeV-auf-Privatgelaende-__f436968.html
"Der Wagen stand einige Tage vor unserem Haus, auf unserem Parkplatz."
> öffentlicher Verkehrsraum, auch wenn er den Parkplatz benutzen darf

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=107024
"Mein PKW war auf meinem Stellplatz auf dem Hinterhof des privaten Grundstückes unserers MFH abgestellt"
> öffentlicher Verkehrsraum, wenn Jeder dort herumfahren kann
Nachtrag:
Ich seh grade, der Beamte schrieb in dem Fall selbst: "Bei Überwachungsmaßnahmen des ruhenden Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum ...", hat also die Beschränkung seiner Zuständigkeit auf diesen Raum - und nicht jedes beliebige Privatgrundstück - durchaus verstanden.
Nebenbei, ob diese Bewertung für einen Hinterhof-Stellplatz vor Gericht standhält, kann man angesichts des OLG-Köln Urteils auch mit einem Fragezeichen versehen.

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=120401
"Ich habe eine Garage auf einem Garagenhof angemietet. Mein Auto habe ich dort direkt vor meiner Garage .. abgestellt."
> Dito: öffentlicher Verkehrsraum, wenn Jeder dort herumfahren kann

https://ogy.de/dlj5

Zitat:

@Ostelch schrieb am 30. Oktober 2019 um 15:46:46 Uhr:


Es kommt nicht darauf an, was der Halter tatsächlich macht, sondern was er machen dürfte, nämlich jederzeit mit dem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverker teilnehmen.

Ich verstehe deinen Gedanken.

Aber nach welchem Recht soll dieses "darauf ankommen" geregelt sein, wenn nicht nach STVO und STVZO?

Das müsste eine Art "Kraftfahrzeug-Besitzverordnung" sein.
Gibt es aber nicht.
Oder?

Zitat:

@bvdb schrieb am 30. Oktober 2019 um 16:17:52 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 30. Oktober 2019 um 15:46:46 Uhr:


Es kommt nicht darauf an, was der Halter tatsächlich macht, sondern was er machen dürfte, nämlich jederzeit mit dem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverker teilnehmen.

Ich verstehe deinen Gedanken.
Aber nach welchem Recht soll dieses "darauf ankommen" geregelt sein, wenn nicht nach STVO und STVZO?

Das müsste eine Art "Kraftfahrzeug-Besitzverordnung" sein.
Gibt es aber nicht.
Oder?

Warum sollte es dieses Recht erst noch geben?

Die StVZO gilt für alle "zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen" Fahrzeuge (§ 16 StVZO). Hat man sich entschlossen, das Fahrzeug für diesen Zweck zuzulassen, dann gilt die StVZO für dieses Fahrzeug auch dann, wenn es gerade nicht am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnimmt, aber dank Zulassung jederzeit daran teilnehmen könnte. Nach deiner Logik könnte man dann ja auch die Haftpflichtversicherung kündigen, wenn man ein zugelassenes Auto auf privatem Grund parkt oder sogar fährt. Die brauche ich ja eigentlich auch nur, wenn ich am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme.

Grüße vom Ostelch

Wenn das so wäre, dann hätte das OLG Köln ja keinen Grund zu entscheiden:
"Der Garagenvorplatz eines Wohnhauses gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum."
..weil das Bußgeld so oder so fällig wäre.

Und der Beamte im oben verlinkten Fall hätte keinen Grund hinzuweisen:
"Bei Überwachungsmaßnahmen des ruhenden Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum ..."

Und warum kann man dann überhaupt ein Fahrzeug zugelassen haben (und Steuern zahlen), wenn die HU schon lange abgelaufen ist?
Es gibt dieses Junktim zwischen HU und Zulassung in der STVZO nur in der einen Richtung - Neuzulassung nur mit HU - aber nicht in der anderen - HU-Pflicht bei zugelassenem Fahrzeug.

Nebenbei steht im Gesetz auch etwas anderes, als was du da in Anführungstrichen schriebst, nämlich:
"Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung .. entsprechen."

Man beachte diesen kleinen Unterschied:
https://de.wikipedia.org/wiki/Notwendige_und_hinreichende_Bedingung

Wiederum interessant, welche Motive dahinter stehen, mit großer Beharrlichkeit das Recht zu verteidigen, in einer Sache bestraft zu werden, in welcher hohe Gerichte anders entschieden. Selbstgeißelung?

Zitat:

@bvdb schrieb am 30. Oktober 2019 um 18:45:57 Uhr:


Wiederum interessant, welche Motive dahinter stehen, mit großer Beharrlichkeit das Recht zu verteidigen, in einer Sache bestraft zu werden, in welcher hohe Gerichte anders entschieden. Selbstgeißelung?

Bleib sachlich, auch wenn dir die Argumente ausgehen, sonst kannst du in Zukunft Selbstgespräche führen!😠

Grüße vom Ostelch

Ich hab letztens mal einen der Sachverständigen vom TÜV-Süd gefragt, ob die inzwischen die HU ans KBA melden. Machen sie, müssen sie. Und das Ergebnis können dann freundliche Schreiben der örtlichen Zulassungsstelle sein. Völlig ohne Rechtsgrundlage??? Da empfehle ich den Selbstversuch.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 30. Oktober 2019 um 20:06:22 Uhr:


Ich hab letztens mal einen der Sachverständigen vom TÜV-Süd gefragt, ob die inzwischen die HU ans KBA melden. Machen sie, müssen sie. Und das Ergebnis können dann freundliche Schreiben der örtlichen Zulassungsstelle sein. Völlig ohne Rechtsgrundlage??? Da empfehle ich den Selbstversuch.

Die Rechtgrundlage ist doch klar. § 29 StVZO. Nur weil es kein Bußgeld gibt, wenn das Fahrzeug nach abgelaufener HU-Frist auf abgeschlossenem Privatgrund steht, heißt das nicht, dass die Pflicht aus § 29 StVZO nicht zu beachten ist. Die Behörde kann für das Fahrzeug z.B. In letzter Konsequenz eine Betriebsuntersagung aussprechen. https://www.flotte.de/.../...ung-und-auerbetriebsetzung-eines-kfz.html

Grüße vom Ostelch

Die Rechtsprechung bezüglich des Geltungsbereichs von STVO und STVZO ist für mich eindeutig, siehe meine Zitate.

Die Meldung der HU-Daten dienen der online (Wieder-) Zulassung:
https://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/ZFZR/hauptuntersuchung.html

"Als Resultat .. können Fahrzeughalter die Antragstellung zur Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf denselben Halter ohne Wechsel des Zulassungsbezirks mit dem bei Außerbetriebsetzung reservierten Kennzeichen zeitsparend von zu Hause aus erledigen. ..
Die Auskunftsvoraussetzungen wurden im Wesentlichen nicht geändert. Grund hierfür ist es, Daten nur in dem tatsächlich benötigten Umfang zur Verfügung zu stellen. Für einige Anfragegründe z. B. öffentlicher Stellen sind diese Daten nicht relevant und werden daher nicht übermittelt."

Daraus lese ich: Für die Überprüfung der HU-Fristen stehen diese Daten nicht zur Verfügung.

Zitat:

@bvdb schrieb am 31. Oktober 2019 um 13:28:37 Uhr:


Die Rechtsprechung bezüglich des Geltungsbereichs von STVO und STVZO ist für mich eindeutig, siehe meine Zitate.

leb in Deiner eigenen Welt. Warum es dann öfters Foreneinträge gibt, weil Leute wegen HU-Überschreitung auf Privatgelände Bußgelder bezahlt haben, kannst Du ja sicher beantworten.

Du hast übrigens schon das Konzept des öffentlichen Verkehrsraums nicht verstanden, denn Privatparkplätze und Garagenvorhöfe gehören da üblicherweise nicht dazu. Aber da dann Deine Logik nicht mehr funktionieren würde, musst Du es Dir wohl so hinbiegen.

Wer hier "hinbiegt" und seine Haltung mit untauglichen Beispielen belegt, habe ich oben bereits deutlich gemacht.
Sorry, wenn ich nicht auf jede dieser Wirrungen wieder neu eingehe.

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