HU-Verspätungszuschlag > ruht in der Saison-Pause
Es gab hier schon manche Diskussion, ob der (gesetzlich in der STVZO geregelte) Verspätungszuschlag von 20% bei Überziehen des HU-Termins um mehr als 2 Monate auch dann anfällt, wenn diese Frist in der durch ein Saisonkennzeichen bedingten Stilllegungszeit verstrich.
Einige Foristen legten die STVZO so aus, dass die Frist in jedem Fall gilt, andere verwiesen darauf, dass dies wenig Sinn macht, u.a. da während der Stilllegung kein Verschleiß auftritt.
Aktuell war ich bei einer TÜV-Nord Station in NRW und bekam bei einem Motorrad diesen Aufschlag berechnet; Nachfrage (was stets einen Rückruf des Prüfers bedingt) blieb ohne Rückmeldung.
Die Dekra hatte mir bereits 2016 auf die Frage erklärt, dass in dieser Zeit die 2-Monatsfrist ruht, d.h. der Aufschlag wird nur berchnet, wenn ein Fahrzeug im Zulassungszeitraum mehr als 2 Monate zu spät bei der HU erscheint.
Nun habe ich noch bei GTÜ und TÜV-Nord nachgefragt.
Ergebnis: Beide Organisationen sehen das genauso.
Aber die Prüfer vor Ort sehen es offenbar manchmal anders.
Daher dieser neue Thread.
Wer mit seinem Prüfer darüber in Diskussion kommt, der kann mir eine persönliche Nachricht schreiben, dann leite ich die Email-Antworten der Organisation an ihn weiter.
Beste Antwort im Thema
Die Auskünfte der Prüforganisationen sind sicher richtig. Da gibt es m.E. auch gar keinen Entscheidungsspielraum für "Prüfer vor Ort". Die Frage ist doch eigentlich durch Anlage VIII StVZO ausreichend geklärt:
Zitat:
2.6
Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.
Die HU kann nicht "verspätet" sein, wenn nach Ziffer 2.7 die Vorführung zur HU im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchzuführen ist, falls die Frist außerhalb des Betriebszeitraums abläuft.
Damit werden Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen so gestellt, als würden sie, wie es vor Einführung des Saisonkennzeichens üblich war, vorübergehend außer Betrieb gesetzt. In dieser Zeit "ruht" nach Ziffer 2.7 der Anlage VIII StVZO die Untersuchungspflicht. Die HU muss dann bei Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.
Grüße vom Ostelch
82 Antworten
Zitat:
@bvdb schrieb am 9. Juni 2019 um 10:17:21 Uhr:
Im Gesetz steht es gar nicht, die Kombination aus Saison und 20% ist dort nicht behandelt, ihr möchtegern-Juristen. Lesen hilft.Aber man kann sich denken, wie der Gesetzgeber das regeln würde.
Daraus haben die Prüforganisationen ihre Haltung zu dem Thema entwickelt, wie hier dokumentiert.@Ostelch, in welchem Gesetz ist eigentlich geregelt, was du morgens auf dein Brötchen schmieren darfst?
Das würde ich gern mal erst geklärt haben!
Werde jetzt nicht albern und herablassend. Dass jemand eine "Haltung entwickelt" und man sich denkt, wie der Gesetzgeber etwas regeln würde, ist ja schön und gut, aber eben keine Begründung, sondern nur eine Feststellung. Damit werden wir uns dann wohl begnügen müssen. Ob diese "Haltung" auch von der Polizei übernommen würde wenn an in eine Kontrolle käme, müssen wir abwarten. Ich würde es nicht riskieren.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@PeterBH schrieb am 7. Juni 2019 um 21:49:43 Uhr:
Richtig, die zitierte Klausel greift nicht, weil der Gesetzgeber (wieder einmal) einfachste Sachverhalte nicht bedacht hat. Und der Umkehrschluss, weil die Klausel nicht greift, läuft die 2-Monats-Frist weiter, wird von den Prüforganisationen nicht gezogen. Komisch, genau die Organisation, die die 20% Aufgeld kassieren würde, verzichtet freiwillig?
Der "freiwillige" Verzicht kann auch andere Gründe haben. Die Prüforganisationen stehen im Konkurzenzkampf gegenüber. Oft haben Saisonfahrer auch mehrere Fahrzeuge, und lassen sie in der selben Prüfstelle untersuchen. Lieber mehrmals die 100% kassieren, und den Kunden behalten, als einmalig 120% kassieren.
Zitat:
@bvdb schrieb am 9. Juni 2019 um 10:17:21 Uhr:
Im Gesetz steht es gar nicht, die Kombination aus Saison und 20% ist dort nicht behandelt, ihr möchtegern-Juristen. Lesen hilft.
Verstehen würde auch helfen. Warum stellst Du Fragen, wenn Du alles weißt?
@Kai, ich hab keine Frage gestellt, sondern habe berichtet, was die Prüforg. mir antworteten (aus aktuellem Anlass), und was vielleicht auch für andere Leser interessant ist.
@Ostelch, hier ging es nur um die Haltung der Prüfer.
Wenn man von der Polizei mit 6 Monate abgelaufenem Prüfstempel angehalten wird, kann das Geld kosten, klar.
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Zitat:
@bvdb schrieb am 9. Juni 2019 um 16:17:44 Uhr:
...
@Ostelch, hier ging es nur um die Haltung der Prüfer.
Wenn man von der Polizei mit 6 Monate abgelaufenem Prüfstempel angehalten wird, kann das Geld kosten, klar.
Ach so. Kleiner, aber feiner Unterschied.
Grüße vom Ostelch
Also, ich verstehe die ganze Aufregung hier nicht. Ich habe selbst ein Bruchstrich Fahrzeug. Also außerhalb dem Zulassungszeitraum darf ich das Fahrzeug nicht bewegen. Sollte jetzt der HU - Thermin ausserhalb liegen, dann ist mir das Wurst. Meine erste Fahrt wäre dann zur HU. Wenn bestanden, dann ist doch alles gut. Ausserdem ist dann das Problem eh gelöst, denn die nöchste HU ist dann, wenn ich das Fahrzeug auch bewegen darf. Wenn jetzt aus irgendwelchen Gründen die letzte HU länger zurück liegt das Ding auf den Hänger oder anders als auf der eigenen Achse zur HU gebracht, und keine Sau kann dir was.
Zitat:
@MiFiA4 schrieb am 10. Juni 2019 um 16:01:26 Uhr:
Also, ich verstehe die ganze Aufregung hier nicht. Ich habe selbst ein Bruchstrich Fahrzeug. Also außerhalb dem Zulassungszeitraum darf ich das Fahrzeug nicht bewegen. Sollte jetzt der HU - Thermin ausserhalb liegen, dann ist mir das Wurst. Meine erste Fahrt wäre dann zur HU. Wenn bestanden, dann ist doch alles gut. Ausserdem ist dann das Problem eh gelöst, denn die nöchste HU ist dann, wenn ich das Fahrzeug auch bewegen darf. Wenn jetzt aus irgendwelchen Gründen die letzte HU länger zurück liegt das Ding auf den Hänger oder anders als auf der eigenen Achse zur HU gebracht, und keine Sau kann dir was.
Das Problem lag etwas anders. Es ging um das (bewusste) Überziehen der HU-Frist, die innerhalb des Betriebszeitraum lag und man dann erst zu Beginn des nächsten zur HU fährt. Da soll dann wohl in den ersten beiden Monaten kein "Verspätungszuschlag" fällig werden.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@bvdb schrieb am 6. Juni 2019 um 10:39:50 Uhr:
Es gab hier schon manche Diskussion, ob der (gesetzlich in der STVZO geregelte) Verspätungszuschlag von 20% bei Überziehen des HU-Termins um mehr als 2 Monate auch dann anfällt, wenn diese Frist in der durch ein Saisonkennzeichen bedingten Stilllegungszeit verstrich.Die Dekra hatte mir bereits 2016 auf die Frage erklärt, dass in dieser Zeit die 2-Monatsfrist ruht, d.h. der Aufschlag wird nur berchnet, wenn ein Fahrzeug im Zulassungszeitraum mehr als 2 Monate zu spät bei der HU erscheint.
@Ostelch , dann lies das noch einmal. Das liest sich für mich etwas anders. Sprich wie in meinem Fall, Zulassungszeitraum 5 ... 11. Also spätestens HU im Folgejahr bis 7 .
Zitat:
@MiFiA4 schrieb am 10. Juni 2019 um 17:36:42 Uhr:
Zulassungszeitraum 5 ... 11. Also spätestens HU im Folgejahr bis 7.
Hmm, wo ist denn da der Unterschied zu dem was a) Ostelch und b) ich schrieb?
In dem ganzen Thread geht es ja nur um den 20% Aufschlag der Prüfgebühr gem. STVZO.
@ostelch, das mit dem "bewusst" kannste einfach mal streichen, es ist für Gesetzgeber und Prüforgs piepegal, aus welchen Gründen ein Soll-Termin überzogen wird. Und das ist auch gut so.
Dass man in der zulassungsfreien Zeit nicht zur HU fahren möchte, ist ja auch klar.
Die rechtlichen Konsequenzen gegenüber STVO sind da deutlich heftiger als bei der Überziehung des HU-Termins. Das dürfte auch zu der Haltung der Prüforgs beigetragen haben.
Und diese ganze Diskussion wegen weniger als 20 Euro die man evtl. einmal im Leben mehr blechen muss. :-)
Zitat:
@bvdb schrieb am 10. Juni 2019 um 17:44:41 Uhr:
Zitat:
@MiFiA4 schrieb am 10. Juni 2019 um 17:36:42 Uhr:
Zulassungszeitraum 5 ... 11. Also spätestens HU im Folgejahr bis 7.
Hmm, wo ist denn da der Unterschied zu dem was a) Ostelch und b) ich schrieb?In dem ganzen Thread geht es ja nur um den 20% Aufschlag der Prüfgebühr gem. STVZO.
Das eben der Zuschlag nicht zulässig ist. Da alle gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten sind. Ist doch ganz einfach.
Edit, und es ging ja hier auch nicht um bewusste Überziehung !!!
@A6, angesichts der in Jahrzehnten vielfach erlebten Willkür bei HU oder TÜV-Abnahmen freue ich mich über jede Gelegenheit, diese Willkür einzudämmen.
Geld hat da nur symbolische Bedeutung.
Zitat:
@MiFiA4 schrieb am 10. Juni 2019 um 16:01:26 Uhr:
Also, ich verstehe die ganze Aufregung hier nicht.
Ich verstehe die ganze Aufregung auch nicht. Hier sind einige Forenuser penibler als die Polizei, oder der TÜV. Wie du bereits geschrieben hast, kommt es wohl nur ein mal im Autoleben vor, dass sowas passiert, weil der darauffolgende Termin nicht mehr in der Saison-Pause liegen wird.
Man hat es in der letzten saison einfach nicht geschafft. Punkt, aus Ende... Ein intaktes Fahrzeug nur wegen dem TÜV auf einen Hänger zu packen, macht für mich keinen Sinn. Der transport ist zwar nicht gefährlich, aber gefährlicher, als selbst zu fahren. Wer weiß, wie viel Erfahrung die Leute mit dem Umgang eines Hängers, und der Ladungssicherung haben.
Zitat:
@MiFiA4 schrieb am 10. Juni 2019 um 16:01:26 Uhr:
Wenn jetzt aus irgendwelchen Gründen die letzte HU länger zurück liegt das Ding auf den Hänger oder anders als auf der eigenen Achse zur HU gebracht, und keine Sau kann dir was.
Das ist übrigens ein (verbreiteter) Irrglaube: Die HU-Überziehung kann auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr geahndet werden. Ordnungswidrig ist die Überziehung des Termins, nicht die Teilnahme am Straßenverkehr mit "abgelaufener" HU.
Wenn also das Mopped mit Betriebszeitraum 04/10 und HU-Fälligkeit 06/17 auf dem Anhänger zur HU gekarrt wird, kann dabei trotzdem die Fristüberschreitung auffallen und punkterelevant geahndet werden. (gleiches gilt natürlich auch, wenn das Mopped einfach nur auf einem Privatgrundstück parkt und z.B. das Kennzeichen sichtbar ist...)