ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. HU-Verspätungszuschlag > ruht in der Saison-Pause

HU-Verspätungszuschlag > ruht in der Saison-Pause

Themenstarteram 6. Juni 2019 um 8:39

Es gab hier schon manche Diskussion, ob der (gesetzlich in der STVZO geregelte) Verspätungszuschlag von 20% bei Überziehen des HU-Termins um mehr als 2 Monate auch dann anfällt, wenn diese Frist in der durch ein Saisonkennzeichen bedingten Stilllegungszeit verstrich.

Einige Foristen legten die STVZO so aus, dass die Frist in jedem Fall gilt, andere verwiesen darauf, dass dies wenig Sinn macht, u.a. da während der Stilllegung kein Verschleiß auftritt.

Aktuell war ich bei einer TÜV-Nord Station in NRW und bekam bei einem Motorrad diesen Aufschlag berechnet; Nachfrage (was stets einen Rückruf des Prüfers bedingt) blieb ohne Rückmeldung.

Die Dekra hatte mir bereits 2016 auf die Frage erklärt, dass in dieser Zeit die 2-Monatsfrist ruht, d.h. der Aufschlag wird nur berchnet, wenn ein Fahrzeug im Zulassungszeitraum mehr als 2 Monate zu spät bei der HU erscheint.

Nun habe ich noch bei GTÜ und TÜV-Nord nachgefragt.

Ergebnis: Beide Organisationen sehen das genauso.

Aber die Prüfer vor Ort sehen es offenbar manchmal anders.

Daher dieser neue Thread.

Wer mit seinem Prüfer darüber in Diskussion kommt, der kann mir eine persönliche Nachricht schreiben, dann leite ich die Email-Antworten der Organisation an ihn weiter.

Beste Antwort im Thema

Die Auskünfte der Prüforganisationen sind sicher richtig. Da gibt es m.E. auch gar keinen Entscheidungsspielraum für "Prüfer vor Ort". Die Frage ist doch eigentlich durch Anlage VIII StVZO ausreichend geklärt:

Zitat:

2.6

Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.

 

Die HU kann nicht "verspätet" sein, wenn nach Ziffer 2.7 die Vorführung zur HU im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchzuführen ist, falls die Frist außerhalb des Betriebszeitraums abläuft.

Damit werden Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen so gestellt, als würden sie, wie es vor Einführung des Saisonkennzeichens üblich war, vorübergehend außer Betrieb gesetzt. In dieser Zeit "ruht" nach Ziffer 2.7 der Anlage VIII StVZO die Untersuchungspflicht. Die HU muss dann bei Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.

Grüße vom Ostelch

82 weitere Antworten
Ähnliche Themen
82 Antworten

Die Auskünfte der Prüforganisationen sind sicher richtig. Da gibt es m.E. auch gar keinen Entscheidungsspielraum für "Prüfer vor Ort". Die Frage ist doch eigentlich durch Anlage VIII StVZO ausreichend geklärt:

Zitat:

2.6

Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.

 

Die HU kann nicht "verspätet" sein, wenn nach Ziffer 2.7 die Vorführung zur HU im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchzuführen ist, falls die Frist außerhalb des Betriebszeitraums abläuft.

Damit werden Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen so gestellt, als würden sie, wie es vor Einführung des Saisonkennzeichens üblich war, vorübergehend außer Betrieb gesetzt. In dieser Zeit "ruht" nach Ziffer 2.7 der Anlage VIII StVZO die Untersuchungspflicht. Die HU muss dann bei Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.

Grüße vom Ostelch

System ist aber anders, mal erklärt am Beispiel meines Saisonfahrzeugs:

Saisonzeitraum 04 - 09

nächste HU fällig 06/19

wird erledigt 08/19 - also ohne Zuschlag

nächste HU fällig 08/21

wird erledigt 04/22

Überzogen damit kalendarisch um 8 Monate, HU mäßig aber nur zwei Monate, nämlich September 21 und April 22. Also müsste ohne Zuschlag kassiert werden. Sieht der hiesige Prüfer auch so.

Die von @Ostelch zitierte Vorschrift kann daher eigentlich nur einmal greifen oder wenn der Saisonzeitraum geändert wird.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 6. Juni 2019 um 11:54:50 Uhr:

System ist aber anders, mal erklärt am Beispiel meines Saisonfahrzeugs:

Saisonzeitraum 04 - 09

nächste HU fällig 06/19

wird erledigt 08/19 - also ohne Zuschlag

nächste HU fällig 08/21

wird erledigt 04/22

Überzogen damit kalendarisch um 8 Monate, HU mäßig aber nur zwei Monate, nämlich September 21 und April 22. Also müsste ohne Zuschlag kassiert werden. Sieht der hiesige Prüfer auch so.

Die von @Ostelch zitierte Vorschrift kann daher eigentlich nur einmal greifen oder wenn der Saisonzeitraum geändert wird.

Was soll jetzt daran anders sein? Da die HU-Frist bei Überschreitung nicht mehr rückdatiert wird auf den ursprünglichen Monat kann bei Saisonkennzeichen die Frist in der Tat eigenlich nur einmal außerhalb des Saisonzeitraums anfallen. Aber dieses eine Mal ist es eben keine Verspätung. Oder wenn man den Saisionzeitraum mal ändert und dann taucht das Problem vielleicht wieder auf.

Dein Beispiel ist schon wieder eine Ausnahme von der Regel und ein Grenzfall. Die HU wird hier ja zeitlich um 8 Monate bewusst verzögert. Die Ziffer 2.6 erfasst Fälle, wo die HU bedingt durch den Zeitpunkt der Zulassung in die Zeit außerhalb des Betriebszeitraus fällt. Das ist dem Halter nicht zuzurechnen. Die HU 8/21 war ja innerhalb des Saisonzeitraums fällig und hätte auch fristgerecht wahrgenommmen werden können. Dieser Fall ist mit Ziffer 2.6 der Anlage VIII nicht gemeint. Und wenn es denn schon so gehandhabt werden soll, dann wäre die HU für den April 22 auch nicht überzogen, denn das wäre der erste Monat des Betriebszeitraums nach Ziffer 2.6.

Aber wenn es der Prüfer bei euch so sieht, hat man ja Glück wenn man dieses Spielchen treibt.

Grüße vom Ostelch

Na klar wird das Spielchen bewusst gemacht. Und das passt nicht nach deiner zitierten Anlage, denn die HU wäre in 8/21 und damit nicht außerhalb des Betriebszeitraumes zu machen. Schreibst du doch selbst und widersprichst dir dann im nächsten Satz. Ist aber ziemlich egal, solange die Prüforganisationen nur die Monate der Zulassungszeit zählen.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 6. Juni 2019 um 12:54:02 Uhr:

Na klar wird das Spielchen bewusst gemacht. Und das passt nicht nach deiner zitierten Anlage, denn die HU wäre in 8/21 und damit nicht außerhalb des Betriebszeitraumes zu machen. Schreibst du doch selbst und widersprichst dir dann im nächsten Satz. Ist aber ziemlich egal, solange die Prüforganisationen nur die Monate der Zulassungszeit zählen.

Ich versuche lediglich, nicht im luftleeren Raum zu argumentieren, sondern die Vorschrift zu finden, die diesen Sachverhalt erfasst. Da habe ich bei dir noch nichts gelesen. ;) Was Prüfer oder Prüforganisationen meinen, ist ein schöner Anhaltspunkt, aber irgendeine Vorschrift sollte dieser Meinung schon zugrunde liegen. Wenn also die Anlage VIII Ziffer 2.6 nicht ausreicht, warte ich auf bessere Vorschläge.

Ich habe mir übrigens nicht widersprochen, sondern nur anhand deiner Aussage argumentiert. Der Widerspruch liegt also in dem, was du geschrieben hast.

Grüße vom Ostelch

Die Aussage ist doch völlig eindeutig:

Zitat:

Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen.

Konsequenterweise darf dann auch kein Überziehungszuschlag berechnet werden, dann die HU ist ja im ersten Saisonmonat noch gar nicht überfällig.

Achtung Falle: wenn das Fahrzeug bereits während des Saisonzeitraums zur HU gemusst hätte, ist die Klausel nicht erfüllt und ab dann läuft die Frist.

Beispiel Saison 4-10. HU fällig im November: Frist läuft ab April. HU fällig im Oktober: Frist läuft ab Oktober. Da ruht dann auch nichts. Wer erst im April zur HU fährt, hat 6 Monate Überziehung auf der Uhr.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 6. Juni 2019 um 13:42:35 Uhr:

Die Aussage ist doch völlig eindeutig:

Zitat:

Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen.

wenn das Fahrzeug bereits während des Saisonzeitraums zur HU gemusst hätte, ist die Klausel nicht erfüllt und ab dann läuft die Frist.

Beispiel Saison 4-10. HU fällig im November: Frist läuft ab April. HU fällig im Oktober: Frist läuft ab Oktober. Da ruht dann auch nichts. Wer erst im April zur HU fährt, hat 6 Monate Überziehung auf der Uhr.

So lese ich das auch. Das bewusste Verschleppen der HU ist davon wohl kaum gedeckt.

Grüße vom Ostelch

Mag wohl stimmen, aber solange der Prüfer das anders sieht.... Vollkommen unabhängig, ob das gesetzlich geregelt oder Ermessen des Prüfers ist. An alles denkt unser Gesetzgeber nicht und manch eine Regelungslücke muss dann auf diese Weise behoben werden. Mag für denen einen oder anderen luftleerer Raum sein, für andere ist das gelebte Praxis.

Frag mich ohnehin, wo das Problem ist. In beiden Fällen nimmt ein Fahrzeug max. zwei Monate ohne gültige Plakette am Straßenverkehr teil.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 6. Juni 2019 um 14:27:15 Uhr:

Mag wohl stimmen, aber solange der Prüfer das anders sieht.... Vollkommen unabhängig, ob das gesetzlich geregelt oder Ermessen des Prüfers ist. An alles denkt unser Gesetzgeber nicht und manch eine Regelungslücke muss dann auf diese Weise behoben werden. Mag für denen einen oder anderen luftleerer Raum sein, für andere ist das gelebte Praxis.

Frag mich ohnehin, wo das Problem ist. In beiden Fällen nimmt ein Fahrzeug max. zwei Monate ohne gültige Plakette am Straßenverkehr teil.

Natürlich ist es schön, wenn ein Prüfer so entscheidet. Warum er so entscheiden kann, kannst du immer noch nicht erklären, sondern behilfts dir mit Allgemeinplätzen wie "Regelungslücken", die behoben werden müssen. Das ist luftleerer Raum und keine konkrete Antwort auf eine konkrete Frage.

Wie @Kai R. bin ich der Meinung, dass diese "Regelungslücke" gar nicht besteht.

Dass sich manches juristische Problem in der Praxis nicht gleich gefährlich zeigt, ändert an der Frage auch nichts. Mi dieser lapidaren Begründung kann ich jede HU beliebig überziehen, wenn ich denn bloß in dieser Zeit das zugelassene Auto nicht fahre. Auch das ist ein pragmatischer Weg, den der Gesezgeber allerdings nicht billigt.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@PeterBH schrieb am 6. Juni 2019 um 11:54:50 Uhr:

System ist aber anders, mal erklärt am Beispiel meines Saisonfahrzeugs:

Saisonzeitraum 04 - 09

nächste HU fällig 06/19

wird erledigt 08/19 - also ohne Zuschlag

nächste HU fällig 08/21

wird erledigt 04/22

Überzogen damit kalendarisch um 8 Monate, HU mäßig aber nur zwei Monate, nämlich September 21 und April 22. Also müsste ohne Zuschlag kassiert werden. Sieht der hiesige Prüfer auch so.

Die von @Ostelch zitierte Vorschrift kann daher eigentlich nur einmal greifen oder wenn der Saisonzeitraum geändert wird.

nö passt nicht, da die fällige HU im August dran wäre, und du bist September zugelassen hast, also hättest du noch IN der Zulassungzeit HU machen können und MÜSSEN.

Wenn die HU im Oktober fällig wäre, dann passt deine Aussage

Themenstarteram 6. Juni 2019 um 16:08

@Ostelch, die Frage ist durch Anlage VIII STVZO leider nicht explizit geklärt, und früher wurde hier im Forum auch lautstark die Haltung vertreten "Zwei Monate Frist gilt immer."

Also ist es schon eine wichtige Klärung, wenn nun Stellungnahmen von mehreren Organisationen vorliegen.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 6. Juni 2019 um 13:42:35 Uhr:

Achtung Falle: wenn das Fahrzeug bereits während des Saisonzeitraums zur HU gemusst hätte, ist die Klausel nicht erfüllt und ab dann läuft die Frist.

Nein, woher hast du das?

Die Aussage der drei Prüforganisationen ist ganz eindeutig:

Die Frist ruht während der zulassungsfreien Zeit.

Dass sie nur ruht, wenn der HU-Ablauf in diese Zeit fiel, steht da nicht.

Zitat:

Beispiel Saison 4-10. HU fällig im November: Frist läuft ab April. HU fällig im Oktober: Frist läuft ab Oktober. Da ruht dann auch nichts. Wer erst im April zur HU fährt, hat 6 Monate Überziehung auf der Uhr.

Noe. HU fällig im Oktober, dann läuft die Frist ab Oktober, ruht von November bis März, und beginnt dann wieder im April. Wer im April zur HU kommt, hat also 1 Monat überzogen.

Nix Aufschlag. Der wäre erst ab Juni fällig.

Es gibt also immer noch keine gesetzliche Grundlage für die Behauptung. "Ruhen" tut die Frist nach Ziffer 2.7 Anlage VIII nur für Fahrzeuge während der Zeit in der sie außer Betrieb gesetzt wurden. Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen gilt Ziffer 2.6. Da steht nichts von "ruhen". Da muss man zur HU während der Betriebszeit und nur, wenn der Prüfungsmonat außerhalb der Betriebszeit liegt, muss man erst im ersten Monat der folgenden Betriebszeit zur HU.

 

Grüße vom Ostelch

Themenstarteram 6. Juni 2019 um 23:34

Welche "Behauptung"?

Drei Prüforganisationen haben mir schriftlich erklärt, wie sie die Frage handhaben.

Darum geht es in diesem Thread.

In der STVZO ist die Kombination aus Saison und Verspätungsaufschlag _nicht_ geregelt, was du da hineinliest ist Spekulation.

Juristen-Selbsterfahrungsgruppe fällt erstmal aus.

Zitat:

@bvdb schrieb am 7. Juni 2019 um 01:34:30 Uhr:

In der STVZO ist die Kombination aus Saison und Verspätungsaufschlag _nicht_ geregelt, was du da hineinliest ist Spekulation.

das ist keine Spekulation sondern ganz einfach ableitbar:

Zitat:

Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen.

Vollkommen digital: Fällt die HU in den zulassungfreien Raum, ruht die Frist und beginnt mit dem ersten Monat des Betriebszeitraums. Für alle Anderen stellt sich die Frage nicht, weil ihre Frist mit der Fälligkeit der HU beginnt und die zitierte Klausel gar nicht greift.

Ich würde da eher nach dem Gesetz gehen als nach der Aussage von Prüforganisationen geschweige denn von einzelnen Ingenieuren.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. HU-Verspätungszuschlag > ruht in der Saison-Pause