HU-Verspätungszuschlag > ruht in der Saison-Pause
Es gab hier schon manche Diskussion, ob der (gesetzlich in der STVZO geregelte) Verspätungszuschlag von 20% bei Überziehen des HU-Termins um mehr als 2 Monate auch dann anfällt, wenn diese Frist in der durch ein Saisonkennzeichen bedingten Stilllegungszeit verstrich.
Einige Foristen legten die STVZO so aus, dass die Frist in jedem Fall gilt, andere verwiesen darauf, dass dies wenig Sinn macht, u.a. da während der Stilllegung kein Verschleiß auftritt.
Aktuell war ich bei einer TÜV-Nord Station in NRW und bekam bei einem Motorrad diesen Aufschlag berechnet; Nachfrage (was stets einen Rückruf des Prüfers bedingt) blieb ohne Rückmeldung.
Die Dekra hatte mir bereits 2016 auf die Frage erklärt, dass in dieser Zeit die 2-Monatsfrist ruht, d.h. der Aufschlag wird nur berchnet, wenn ein Fahrzeug im Zulassungszeitraum mehr als 2 Monate zu spät bei der HU erscheint.
Nun habe ich noch bei GTÜ und TÜV-Nord nachgefragt.
Ergebnis: Beide Organisationen sehen das genauso.
Aber die Prüfer vor Ort sehen es offenbar manchmal anders.
Daher dieser neue Thread.
Wer mit seinem Prüfer darüber in Diskussion kommt, der kann mir eine persönliche Nachricht schreiben, dann leite ich die Email-Antworten der Organisation an ihn weiter.
Beste Antwort im Thema
Die Auskünfte der Prüforganisationen sind sicher richtig. Da gibt es m.E. auch gar keinen Entscheidungsspielraum für "Prüfer vor Ort". Die Frage ist doch eigentlich durch Anlage VIII StVZO ausreichend geklärt:
Zitat:
2.6
Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.
Die HU kann nicht "verspätet" sein, wenn nach Ziffer 2.7 die Vorführung zur HU im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchzuführen ist, falls die Frist außerhalb des Betriebszeitraums abläuft.
Damit werden Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen so gestellt, als würden sie, wie es vor Einführung des Saisonkennzeichens üblich war, vorübergehend außer Betrieb gesetzt. In dieser Zeit "ruht" nach Ziffer 2.7 der Anlage VIII StVZO die Untersuchungspflicht. Die HU muss dann bei Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.
Grüße vom Ostelch
82 Antworten
Der zitierte Paragraph behandelt die Pflicht zur HU, nicht die Frage, unter welchen Bedingungen der 20% Aufschlag fällig wird.
Lies mal die alten Diskussionen hier im Forum, da werden x Gründe genannt, die STVZO anders auszulegen.
Also offenbar war die Klärung durchaus notwendig, mindestens fürs Forum ;-)
und wonach bemisst sich der 20% Zuschlag? Nach der Pflicht zur HU (wörtlich: des Vorführtermins, und das kann ja nur der sein, den das Gesetz festlegt).
Zitat:
@bvdb schrieb am 7. Juni 2019 um 01:34:30 Uhr:
Welche "Behauptung"?
Drei Prüforganisationen haben mir schriftlich erklärt, wie sie die Frage handhaben.
Darum geht es in diesem Thread.In der STVZO ist die Kombination aus Saison und Verspätungsaufschlag _nicht_ geregelt, was du da hineinliest ist Spekulation.
Juristen-Selbsterfahrungsgruppe fällt erstmal aus.
Solange wir den Text der Antworten nicht kennen ist eine Diskussion über deren Inhalt müßig.
Grüße vom Ostelch
Richtig, die zitierte Klausel greift nicht, weil der Gesetzgeber (wieder einmal) einfachste Sachverhalte nicht bedacht hat. Und der Umkehrschluss, weil die Klausel nicht greift, läuft die 2-Monats-Frist weiter, wird von den Prüforganisationen nicht gezogen. Komisch, genau die Organisation, die die 20% Aufgeld kassieren würde, verzichtet freiwillig?
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Wer sagt denn, dass hier nicht eine Weisung der obersten Landesbehörde oder eine Einigung auf Bundesebene vorliegt?
Wer sagt denn, dass das, was hier ständig in diese inhaltlich nicht bekannten Schreiben hinein interpretiert wird, überhaupt drin steht. Hier berufen sich Nutzer auf diese Schrei, obwohl sie sie gar nicht kennen.
Grüße vom Ostelch
Hier der Wortlaut der Antworten.
Dekra: "Der Überziehungszeitraum von zwei Monaten ruht außerhalb des Betriebszeitraumes."
GTÜ: "Auch für unsere Organisation gilt, dass außerhalb der Saison (Zeitraum der Außerbetriebsetzung) das Fahrzeug von der Pflicht befreit ist die HU wahrzunehmen. Gezählt werden die Monate vor und/oder nach der Außerbetriebsetzung für den 20%-igen Aufschlag auf die HU-Gebühr"
TÜV-Nord: "Der Aufschlag wird nicht erhoben, wenn das Fahrzeug im Stilllegungszeitraum zur HU musste und in den ersten 2 Monaten des Zulassungszeitraums vorgestellt wird.
Die 20% werden erst erhoben, wenn das Fahrzeug im Zulassungszeitraum mehr als 2Monate zu spät vorgestellt wird."
Noch Fragen?
TÜV Nord beschreibt es doch am besten:
""Der Aufschlag wird nicht erhoben, wenn das Fahrzeug im Stilllegungszeitraum zur HU musste"
also, wenn es im Zulassungszeitraum zur HU musste , wie oben beschrieben, zählt es, denn wer hält einen Halter davon ab, wenn der Wagen bis 09 zugelassen ist, 08 zur HU zu fahren ???
Aus den Antworten geht das Wichtigste nicht hervor. Nämlich, ob sie nur für den Fall gelten, dass die HU regulär in die Zeit der Ausserbetriebnahme fällt oder auch wenn der Halter bewusst nicht rechtzeitig im Betriebszeitraum zur HU gefahren ist. Ob die Antworten für beide Varianten gelten sollen, hängt von der konkreten Frage ab.
Grüße vom Ostelch
Die Antwort der GTÜ ist eindeutig, die der DEKRA lässt noch Interpretationsspielraum. Die Antwort des TÜV Nord macht keine Aussage zum hier diskutierten Fall.
Ob der Halter bewusst oder versehentlich die Frist überschreitet spielt im Übrigen für den Aufschlag keine Rolle.
Der Begriff "ruht" ohne Einschränkung bedeutet, dass die Frist immer ruht, unabhängig vom Status bei Ende der Saison.
Halte ich für unwahrscheinlich, dass der TÜV in solchen Fällen wieder von der Handhabung der anderen Prüforganisationen ausschert.
Wichtig ist ohnehin, dass die Grundfrage nun geklärt ist.
Diese hat hier im Forum ja schon mehrfach die Gemüter erhitzt.
Bin auch immer wieder erstaunt, aus welchen Motiven manche Leute strenge Vorschriften oder Gebühren herbeifabulieren. Katholische Selbstgeißelung? Spaß daran, andere einzuschüchtern?
Aus welcher Vorschrift stammt der Begriff "ruht"? Allein, weil er in den Schreiben verwendet wird, bedeutet er nicht, was ihm unterstellt wird. In Ziffer 2.6 der Anlage VIII, die sich konkret auf Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen bezieht, steht er nicht. In Ziffer 2.7 wird er verwendet. Die bezieht sich aber nur auf außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge, was Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen zulassungsrechtlich nie sind.
Mir ist es piepegal, wer wann einen Zuschlag zahlen muss oder nicht, ich möchte nur gerne wissen, auf welche Vorschrift sich diese hier als unumstößlich wahr gehandelten Auskünfte beziehen. Außer "das ist eben so" habe ich hier noch keine Begründung gelesen.
Grüße vom Ostelch
Mir persönlich reicht aber ein "das ist ebenso"! 😛
Zudem wurde mir diese Vorgehensweise des Ruhens gestern noch auf explizite Nachfrage vom TÜV Ingenieur meines Vertrauens bestätigt. Also kein Stress im letzten Monat vor dem Saisonende noch unbedingt zum TÜV zu müssen bei Fälligkeit im letzten Monat der Saison. 😁
Im Gesetz steht es anders #dasistebenso
Im Gesetz steht es gar nicht, die Kombination aus Saison und 20% ist dort nicht behandelt, ihr möchtegern-Juristen. Lesen hilft.
Aber man kann sich denken, wie der Gesetzgeber das regeln würde.
Daraus haben die Prüforganisationen ihre Haltung zu dem Thema entwickelt, wie hier dokumentiert.
@Ostelch, in welchem Gesetz ist eigentlich geregelt, was du morgens auf dein Brötchen schmieren darfst?
Das würde ich gern mal erst geklärt haben!