HU und Verbandskasten
Wie lange muss der Verbandskasten bei der HU noch gültig sein?
Einen Tag nach der HU oder bis zur nächsten HU (also Tag der HU und 2 Jahre)?
77 Antworten
Grober Unfug.
Natürlich erfüllt das Verbandmaterial weiterhin die Anforderungen der StVZO, wenn kein Verfallsdatum mehr auf dem Behälter klebt...
Zitat:
@harzmazda schrieb am 18. März 2025 um 09:07:29 Uhr:
Moin, nur doof wenn das Ablaufdatum auf den Verbrauchsmaterialien aufgedruckt ist.
Das reisst aber keiner auf um es zu kontrollieren weil das Päckchen ja immer noch in Folie eingeschweisst ist.
Das reicht damit jemand der es kontrolliert es für "vorhanden und vollständig" hält.
Mehr muß nicht.
Zitat:
@ktown schrieb am 18. März 2025 um 09:35:43 Uhr:
damit der Verbandskasten nicht mehr der Norm
Das ist Bullshit.
Das Haltbarkeitsdatum hat was mit dem Arzneimittelgesetz zu tun, nicht mit der STVZO.
Gruß Acki
Good to know 😁 ... weisen die Fahrzeugpapiere mehr als 22 Fahrgastplätze aus, muss das entsprechende KFZ mit mindestens zwei Verbandskästen ausgestattet sein, deren Unterbringungort überdies deutlich zu kennzeichnen ist (§35h, StVZO).
Zitat:
@Acki68 schrieb am 18. März 2025 um 10:04:01 Uhr:
Das Haltbarkeitsdatum hat was mit dem Arzneimittelgesetz zu tun, nicht mit der STVZO.
Verbandmittel sind Medizinprodukte.
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Das ist Unsinn. Im übrigen gibt's Verbandkästen zu kaufen ohne Ablaufdatum.
@Acki68 Wer redet den von der StVZO? Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird ja nicht auch Jux und Tollerei aufgeklebt. Fehlt es, kann das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht festgestellt werden was letztlich von TÜV wie auch Polizei sicherlich gleichgesetzt wird mit einem abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum.
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 18. März 2025 um 10:10:34 Uhr:
Verbandmittel sind Medizinprodukte.
Sorry, dann eben MPG.
Zitat:
@ktown schrieb am 18. März 2025 um 10:16:14 Uhr:
@Acki68 Wer redet den von der StVZO?
"§ 35h StVZO - Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
...
(3) In anderen ... Kraftfahrzeugen ... ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt."
Originalverpacktes Verbandmaterial erfüllt auch seinen Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung wenn das Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist.
Gruß Acki
Und? Was willst du mir sagen? Ich hatte ja schon darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit eines Mindesthaltbarkeitsdatum nicht in der StVZO geregelt ist.
Wenn es keine Notwendigkeit gibt, dann würde die Grundlage, bei abgelaufenem Datum, für eine Strafe fehlen.
Zitat:
@ktown schrieb am 18. März 2025 um 10:33:58 Uhr:
Wenn es keine Notwendigkeit gibt, dann würde die Grundlage, bei abgelaufenem Datum, für eine Strafe fehlen.
Genau das tut sie
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 17. März 2025 um 14:18:32 Uhr:Zitat:
Das Ablaufdatum ist einzig für den Hersteller und Verkäufer relevant. Nach Ablauf dürfen die Verbandmittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Und weshalb? Weil der Hersteller die Sterilität (= Keimfreiheit) des Verbandsmaterials (in unbeschädigter Originalverpackung) bis zu seinem Ablaufdatum garantiert; - und im Anschluss eben nicht mehr.
Was bitte nicht bedeuten soll, dass "kurz zuvor abgelaufene", sterile Wundauflagen für Ihren eigentlichen Zweck unbrauchbar geworden sind.
Zitat:
@Acki68 schrieb am 18. März 2025 um 10:36:58 Uhr:
Genau das tut sie
Also kann man entsprechende Bescheide der Polizei einfach ignorieren weil die Rechtsgrundlage fehlt.
Zitat:
@ktown schrieb am 18. März 2025 um 10:46:53 Uhr:
Also kann man entsprechende Bescheid einfach ignorieren weil die Rechtsgrundlage fehlt.
Anfechten - nicht ignorieren.
Gruß Acki
Ich seh schon, kein Mensch hat offenbar die zweite Antwort in diesem Thread gelesen.
Aber egal, dann wirds halt zum tausendsten Mal kontrovers diskutiert. Die dritte Seite haben wir ja schon.
Streitereien wegen 6 Euro Verbandkasten alle 5 Jahre.
Aber mit 600 newtonmeter ohne Ende beschleunigen und alle 3 Jahre teure Reifen kaufen.
Irgendwie nicht mehr sachlich, wenn's nur noch um die eigene Meinung geht.
Komische Welt ;(
Zitat:
@Rigero schrieb am 18. März 2025 um 10:38:38 Uhr:
Und weshalb? Weil der Hersteller die Sterilität (= Keimfreiheit) des Verbandsmaterials (in unbeschädigter Originalverpackung) bis zu seinem Ablaufdatum garantiert; - und im Anschluss eben nicht mehr.
Was bitte nicht bedeuten soll, dass "kurz zuvor abgelaufene", sterile Wundauflagen für Ihren eigentlichen Zweck gänzlich unbrauchbar geworden sind.
Es gibt nur eines: Entweder steril oder unbrauchbar.
Unbrauchbar für den privaten Anwender ist bei offensichtlicher Beschädigung der Verpackung oder Verschmutzungen der Verbandmaterialien gegeben. Unbrauchbar für den beruflichen Anwender einschließlich Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes ist zusätzlich die Haltbarkeit.
Medizinprodukte werden hier reguliert:
Zitat:
VERORDNUNG (EU) 2017/745 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates
Da steht nichts von der Pflicht ein Haltbarkeitsdatum anzugeben. Wohl aber umfangreiche Dokumentionspflichten zur Art der Sterilisation und deren Validierung. Wenn ein Datum angegeben ist, muss komplett dokumentiert werden.
Der Hersteller garantiert auch nur Sterilität unter den Laborbedingungen, die zur Validieren zum Einsatz kamen. Dazu gehört nicht "liegt zwischen -20° und + 80° im Kofferraum und wird kräftig durchgeschüttelt". Diese Daten sind Teil des Risikomanagements der Hersteller. Häufig sind es 5 Jahre was sich in der Warenwirtschaft und beruflicher Anwendung bewährt hat. Wenn die 'rum sind, ist der Hersteller aus jeder Haftung 'raus.
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, das sterile Verbandmittel keiner Verschlechterung hinsichtlich der Sterilität unterliegen, was sich allein aus der mit der o. g. Verordnung konformen Verpackung ergibt. Aus administrativen Gründen geben Hersteller hier bis 20 Jahre an.
Bei der Haltbarkeit problematischer sind Fixiermaterialien wegen ihrer elastischen Eigenschaften und nicht wegen der Sterilität (10 Jahre) und Klebstoffe in Pflastern. In 10 Jahren sind die Einmalhandschuhe durch, evtl. auch die FFP2-Masken.