Höhe der Erstattung nach Diebstahl: Wiederbeschaffungswert

Hallo Leute,

leider wurde mir vor rund einer Woche mein Mazda 6, Kombi, Baujahr 11/2012, aktuelles Modell mit Automatik, gestohlen. Gekauft habe ich den Wagen Ende April 2014 für 22.990 Euro. Also vor nicht mal 3 Monaten :-(

Ich habe den Wagen bei der Versicherung directline versichert im Tarif "Premium". In den Versicherungsbedingungen steht zur Erstattung u.a. folgendes:

"In der Vollkasko zahlen wir den Kaufpreis, wenn innerhalb von 12 Monaten nach der erstmaligen Zulassung auf Sie [...] der Verlust des PKW eintritt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen."

"Der Kaufpreis ist durch eine Rechnung über den Fahrzeugankauf nachzuweisen. Die Höchstentschädigung ist begrenzt auf den durch einen Kfz-Sachverständigen nach Schwacke.net rechnerisch ermittelten Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung auf Sie."

Ich habe online mal über schwacke.de dies kostenpflichtig für meinen ehemaligen Wagen errechnen lassen. Dabei kam heraus: Händler Einkauf inkl. MwSt. und Sonderausstattung 18.150 Euro; Händler Verkauf inkl. MwSt. und Sonderausstattung 21.250 Euro.

Meine Frage ist jetzt: mit welcher Erstattung kann ich rechnen? Der (externe) Versicherungsbeauftragtrer, der Freitag die Unterlagen und Schlüssel mitgenommen hatte und die Schadensmeldung aufnahm, meinte, er gehe davon aus, dass die Erstattung ziemlich nah an meiner Kaufsumme sein müsste. Ich bin da aber sehr skeptisch. directline definiert Wiederbeschaffungswert ja über die Schwacke-Ermittlung. Oder habe ich einen dicken Denkfehler?

Was denkt ihr: wie hoch wird wohl die Erstattung über den Daumen gepeilt ausfallen?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von martinde001


Was du zitierst ist der "Verlust" des Wagens (Totalschaden) nach einem Ereignis.
Wie will die Versicherung bei einem GESTOHLENEN Fahrzeug einen RESTWERT ermitteln, der RESTWERT wäre ja logischerweise der Kaufpreis da das Fahrzeug ja noch existiert, allerdings nicht in deinem Eigentum und Besitz. Du würdest somit nichts bekommen... <-also nicht möglich, lies den Vertrag mal genau.
Oder die Versicherung war "schlau" und hat das extra so verfasst um nichts zahlen zu müssen.

Sorry, das ist ziemlicher Quatsch.

Natürlich bekommst Du den Wiederbeschaffungswert des abhandengekommenen Fahrzeugs. Um den Restwert geht es hierbei nicht. Und irgendwelche "schlauen Formulierungen" kannst Du getrost vergessen.

Die Totalentwendung wird als Teilkaskoschaden reguliert, das weiß Deine Versicherung und wird es auch genau so machen. Lass Dich hier nicht verunsichern.

Den Wiederbeschaffungswert ermittelt der SV nach der Marktlage. Die Rechnung alleine genügt nicht, weil sie entweder viel zu hoch (Du hast schlecht eingekauft) oder viel zu niedrig (Oma hat Dir das Auto geschenkt) sein könnte. Daher entscheidet der Marktwert eines vergleichbaren Wagens.

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Weil die MWST erst reguliert wird, wenn sie angefallen ist und nachgewiesen wird das erst dann, wenn der entsprechende Kaufvertrag vorliegt.

Na sonnige Aussichten. Dann muss ich nochmal nachhaken, ob die genannte Entschädigung am Telefon schon der Nettowiederbeschaffungswert war. Netto wären das sonst ja nur 17.500 Euro :-(

Genannter Betrag war tatsächlich der Bruttobetrag, wo noch Mehrwertsteuer runter geht. Meine Laune ist "gedämpft" :-(

Wozu dann der Passus mit dem "Kaufpreis" ?

Aber das war schon immer so, billige Beiträge = billige Leistungen, anders geht es doch gar nicht.

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Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Wozu dann der Passus mit dem "Kaufpreis" ?

Weil Sie darauf vertrauen, dass so Blödmänner wie ich sich im Online-Angebot davon blenden lassen, was dort steht und nicht die (erst später) zugeschickten Versicherungsbedingungen überprüft.

Ich habe gerade mal das Angebot online erstellen lassen. Dort sieht man dann diese Erklärung, was den Kaufpreis betrifft. Wie directline den Kaufpreis definiert, erfährt man erst, wenn man die Unterlagen zu Hause hat.

Directline

D.h., die Kaufpreisentschädigung gilt nur beim Gebrauchtwagen ?

Was ist denn beim Neuwagen ?
Soweit ich das kenne, ist der Neupreis (inkl. zwischenzeitlichen Preiserhöhung) bis zu 6 Monaten und der Kaufpreis bis zu weiteren 18 Monaten (also max 24 Monate) bei Totalschaden und Entwendung beim Premium-Tarif in der Kasko zu ersetzen.
Allerdings ist das kein Billigversicherer.

Ist doch egal, was beim Neuwagen gilt. Meiner war gebraucht und daher habe ich nur einen Screenshot gemacht aus dem Angebot Bereich Gebrauchtwagen.

Die werben mit Kaufpreisentschädigung und erst beim Aufruf der Versicherungsbedingungen als PDF sieht man, wie die Kaufpreis definieren. Ich fühle mich da "verarscht". Bei Kaufpreis ist ja nicht mal ein * Sternchen dran. Geht meiner Meinung nach Richtung unlauterer Wettbewerb.

Nun, Kaufpreisentschädigung sollte so sein, dass der Kaufpreis lt Kaufvertrag auch entschädigt wird. Sollte (passiert mir aber nicht) ich mich in der Lage befinden, würde ich gleich einen RAW (Rechtsschutz) beauftragen, mich zu vertreten (KFZ Vertrags-RS, Versicherungsverträge gehören auch dazu).

Es sei denn, die Versicherungsbedingungen sagen etwas anderes aus.

Du hast Dir mein allerersten Beitrag nicht durchgelesen, oder?

Zitat:

Original geschrieben von Montanis


Du hast Dir mein allerersten Beitrag nicht durchgelesen, oder?

Durchgelesen schon, in der Tat habe ich die EZ nicht beachtet, deshalb bin ich von einem Neuwagen ausgegegangen, sorry.

Dann gelten natürlich die Kaufpreissachen nicht, da nur Erstbesitzer bzw das Alter 6 oder 12 Monate in Frage kommen.

Bitte um Vergebung.

Du hast es noch immer nicht komplett verstanden. Das Problem ist, wie directline den Kaufpreis definiert, nach dem entschädigt wird.

Sie werben im Angebot damit, dass sie in der Premiumversicherung noch 12 Monate nach dem Kauf nach Kaufpreis entschädigen. Jeder würde denken, dass man dann halt die Rechnung vorlegt. Muss man auch. Aber trotzdem gilt:

"Der Kaufpreis ist durch eine Rechnung über den Fahrzeugankauf nachzuweisen. Die Höchstentschädigung ist begrenzt auf den durch einen Kfz-Sachverständigen nach Schwacke.net rechnerisch ermittelten Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung auf Sie."

Diese Einschränkung findet man aber erst in den Bedingungen, wenn man die PDF-Datei runter lädt. Das empfinde ich als nicht korrekt.

Das wäre so, als wenn ein Mobilfunkanbieter eine Flatrate anbietet und es keinen Sternchentext gibt, in dem eine Mengenbegrenzung aufgeführt wird und trotzdem nach 200MB gedrosselt wird. Ist auch nicht erlaubt so.

Ist schon klar: ich bin selber Schuld, dass ich mir die Bedingungen nicht noch genauer angesehen habe und auf die Kurzform im Web "Kaufpreisentschädigung" reingefallen bin. Eine rechtlich andere Frage ist es, ob ich mit dieser Einschränkung rechnen musste in den Versicherungsbedingungen.

Es gab schon ganz andere Gerichtsentscheidungen, die den Verbraucher vor überraschenden Bedingungen geschützt haben. Wobei ich es dahin gestellt lassen will, ob ich mit dieser Einschränkung rechnen musste. Ein Fall für Juristen im Zweifel.

Im BGB ist das so formuliert:

§ 305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Dann sollte der Versicherungsanbieter auch nicht den Kaufpreis bewerben, sondern den Schwackewert am Kaufzeitpunkt.

Hier wäre der "Kaufpreis" falsch am Platz, da i.d.R. bei einem Gebrauchtwagen der Kaufpreis beim Händler immer über den Schwackewert liegt.

Wäre vielleicht mal ein Fall für die Verbraucherschützer.

Sag ich doch.

Ist doch vollkommen eindeutig formuliert.

Man stelle sich vor ich kaufe einen Golf 3 von meinem Bekannten für 100.000 Euro.

Weil er blau ist und mir die Farbe blau so gut gefällt.

Komischerweise fahre ich dann mit diesem Fahrzeug 3 Monate später so gegen dem Baum, dass er wirtschaftlichen Totalschaden hat.

Einfach mal darüber nachdenken.

Zitat:

Original geschrieben von LillyLyn


Ist doch vollkommen eindeutig formuliert.

Nein, das ist es nicht. Es wird mit Kaufpreis geworben, aber man erstattet nur Wiederbeschaffungswert völlig unabhängig vom Kaufpreis.

Dein Beispiel klingt zwar logisch, aber dann darf man nicht den Begriff Kaufpreis verwenden.

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