Herstellungsdatum liegt 1 1/2 Jahre vor Erstzulassung, ist das zulässig?
Hallo!
Ich hab mir beim Geb-Wagen Händler ein 3 Jahre altes Auto gekauft.
Vertrag ist unterschrieben, aber noch nicht bezahlt und auch noch nicht abgeholt.
Nun hab ich auf der suche nach einer AHK mitbekommen das das Auto schon 1 1/2 Jahre älter ist wie die Erstzulassung.
Herstellungsdatum ist 12/2005, Erstzulassung aber erst 05/2007
(Hab ich durch Hersteller-Werkstatt anhand der IDENT-Nr rausbekommen)
Hat mich der Händler da nun beschissen und ich kann noch was handeln oder ist das (noch) normal?
Es gibt ja da schon Urteile drüber, aber da geht es um längere Zeiträume (3-4 Jahre)
Was würdet ihr dazu sagen?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Liegen Herstellungsdatum und EZ zu weit auseinander (und 17 Monate SIND zu weit - eine Grenze kann bei ca. 1 Jahr gezogen werden), liegt ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, da das Fahrzeug einen wesentlichen geringeren Wert hat. Anders ist es bei wesentlich älteren Gebrauchtwagen, hier greift der Paragraph nicht. Dieses Fzg. ist aber erst 3 Jahre alt (bzw. 4 1/2).Hierzu gibt es im Übrigen einschlägige Gerichtsurteile, so dass hier eine Anfechtung des Vertrages oder Verringerung des Kaufpreises als aussichtsreich angesehen werden kann.
Diese Feststellung ist nur zutreffend bei Verkauf eines Neuwagens.
Entscheidend ist, was der Verkäufer im Verkausfsvertrag zugesichert hat. Vermutlich ist dort nur der Tag der Erstzulassung angeführt und wenn der stimmt, hat der Verkäufer keine falschen Angaben gemacht.
O.
54 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Habuda
Und es steht auch im Fahrzeugbrief
Stimmt - habe ich gerade auch gefunden.
Trotzdem: Hier geht es nicht darum, was ihr meint oder für anständig oder unanständig befindet, sondern um die Rechtslage. Und die Frage des TE war nicht "ist das moralisch okay" sondern "habe ich eine Chance" (sinngemäß).
Um eine Bewertung ging es nicht - leider wird das in diesem Forum oft verwechselt 😉
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
@go-4-golf:Wie kommst du auf eine Erstzulassung nach 5 Monaten? Von 12/05 bis 05/07 sind es nach Adam Riese 17-18 Monate (je nach dem wie man gerne zählen möchte)
Mfg Zille
Wie ich ausgeführt habe ist eine Zeitdifferenz zwischen Herstellungsdatum und Zulassungsdatum fast die Regel (nicht jedoch während der Zeit der Abwrackprämie). Schau mal, wie lange beim Händler Neuwagen, die nicht auf Bestellung eines Kunden geordert wurden, herumstehen und auf Käufer warten. Ich habe geschätzt, dass dies im Mittel fünf Monate ist. Diese Wagen gelten ja als Neuwagen, zumindest wenn zwischenzeitlich keine wesentlichen Änderungen an dem Modell vorgenommen wurden.
O.
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
sondern um die Rechtslage.
Dann ist er "hier" total falsch 🙄
Eine Rechtsberatung gibt es beim Anwalt und nicht in einem Forum, frag dich mal warum 😛
So viel Halbwissen hier führt zu nix...
@TE
lass dich einfach mal Beraten, kostet paar € aber du bist auf der sicheren Seite 😉
@go-4-golf:
Jetzt hab ich es verstanden. Aber du kannst eben nicht die durchschnittliche Standzeit eines Wagens von der Produktion bis zur Zulassung nehmen, und diese dann von den 18 Monaten abziehen.
Es geht immer um den gesamten Zeitraum, den ein Gericht zu beurteilen hat. Und ob 18 Monate ausreichen, um eine Preisminderung zu erreichen, werden wir hier nicht klären können.
@habuda:
Das Gericht sieht das aber anders und stellt fest:
Zitat:
Ein Käufer darf aber darauf vertrauen, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung ein relativ überschaubarer Zeitraum liegt.
Sei mir nicht böse, aber ich glaube eher der Einschätzung von einem Richter, der sich eingehend mit so einem Fall beschäftigt hat, als einem MT-User, der hier nur seine eigene Meinung postet und diese als notwendiges Allgemeinwissen verkaufen möchte.
Mfg Zille
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Golf5GTI/DSG
Dann ist er "hier" total falsch 🙄
Nein, er ist hier nicht falsch.
Hier werden Antworten gegeben, die die allgemeine Rechtslage betreffen. Ob er selber daraus Nutzen zieht, steht auf einem anderen Blatt.
Also mal nicht so voreilig mit den Nutzungsbedingungen dieses Forums, gell.
Eine Rechtsberatung wäre aber tatsächlich angebracht, da es hier um einen Grenzfall geht.
Als "Neuwagen" darf ein Fahrzeug verkauft werden, dessen Produktionsdatum bei Zulassung nicht mehr als 24 Monate zurückliegt. Als "fabrikneu" darf ein Neuwagen verkauft werden , wenn er nicht älter wie 12 Monate ist und der aktuellen Produktion entspricht. Da kann ich mir bei einem Gebrauchtwagen nicht vorstellen, dass dort mit längeren Zeiträumen seitens der Rechtsprechung gehandelt wird.
Vielleicht solltest du mal sagen was das für ein Händler war.
Ich denke mal nicht das jeder kleine Gebrauchtwagenhändler zugriff auf die Datenbanken der KFZ hersteller hat und somit nachprüfen kann wann ein auto genau gebaut wurde.
Und wenn jeder genau wüsste was wann gebaut wurde und wie geändert wurde und wann ein neues MJ beginnt dann gäbe es solche gerichtsurteile nicht wo es um Fahrzeuge geht die ewig irgendwo rumstanden.
Zum eigentlichen Thema kann ich nur sagen was schon erwähnt wurde mit den Neuwagen die nicht mehr als 12 Monate stehen dürfen und keine standzeit bedingten Mängel aufweisen dürfen.
Hatte zu dem Thema schon einige Gerichtsurteile durchgewälzt und ewig gesucht weil ich vor dem gleichen Problem stand nur das es eben bei mir ein neuwagen ist.
Da der Auto Dealer aber insovenz angemeldet hat sagte mein Anwalt ich solle mal etwas abwarten ob der Laden vielleicht doch noch so bestehen bleibt und die insolvenz überlebt. Ansonsten hätte mich seine vertretung über 800 € gekostet.
Also am besten redest du erstmal mit dem händler selber wegen der sache und schaltest nicht direkt einen anwalt ein. Vielleicht weiß der ja garnichts davon das es ein Lagerfahrzeug war vor der zulassung.
Zitat:
Original geschrieben von helmutauto
Als "Neuwagen" darf ein Fahrzeug verkauft werden, dessen Produktionsdatum bei Zulassung nicht mehr als 24 Monate zurückliegt. Als "fabrikneu" darf ein Neuwagen verkauft werden , wenn er nicht älter wie 12 Monate ist und der aktuellen Produktion entspricht. Da kann ich mir bei einem Gebrauchtwagen nicht vorstellen, dass dort mit längeren Zeiträumen seitens der Rechtsprechung gehandelt wird.
Ein Gebrauchtwagen bleibt aber ein Gebrauchtwagen ob er nun eher oder etwas später gebaut wurde. Der Preis eines Gebrauchtwagens bezieht sich zb auf die km Leistung,Nachfrage und Angebot an dem Modell , Zustand und Extras. Sollten in dem Modell zb ESP noch nicht serienmäßig verbaut sein sondern erst ein Jahr später so kann man vielleicht noch ein wenig runterhandeln
Ich würde da noch mal beim Händler vorbeifahren ohne gleich mit dem Anwalt zu kommen.
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Ein Gebrauchtwagen bleibt aber ein Gebrauchtwagen ob er nun eher oder etwas später gebaut wurde.
Justitia ist allerdings blind. Und vor dem Gesetz sind alle Autos gleich:
Zitat:
24 Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verkauf von Fahrzeugen als fabrikneu (BGH NJW 1980, 1097, 1098; vgl. auch BGH NJW 2003, 2824, 2825) führt zu keiner anderen Beurteilung. [.....]
Die Bezeichnung als fabrikneu kommt nach der zitierten Rechtsprechung schon angesichts der üblichen Modellpflege-Zyklen meist nur innerhalb eines Jahres ab Herstellung in Betracht. Bei längeren Zeiträumen ist darüber hinaus in zunehmendem Maße mit Standschäden zu rechnen, was einen Verkauf als fabrikneu in jedem Fall ausschließt (BGH NJW 1980, 1097, 1098).
25 Beim Verkauf von Gebrauchtwagen gilt grundsätzlich nichts anderes. Auch hier darf der Käufer erwarten, dass das Baujahr nicht wesentlich vom Jahr der Erstzulassung abweicht.
Zwar kann es bei Re-Importen zu größeren Differenzen kommen. Mit derartigen Besonderheiten braucht der Käufer mangels besonderer Anhaltspunkte aber nicht zu rechnen. Besondere Anhaltspunkte, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, sind für den vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass das verkaufte Fahrzeug reimportiert worden ist, reicht hierfür nicht aus (ebenso OLG Celle, OLGR 1998, 160).
Mfg Zille
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
Justitia ist allerdings blind. Und vor dem Gesetz sind alle Autos gleich:Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Ein Gebrauchtwagen bleibt aber ein Gebrauchtwagen ob er nun eher oder etwas später gebaut wurde.
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
Mfg ZilleZitat:
24 Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verkauf von Fahrzeugen als fabrikneu (BGH NJW 1980, 1097, 1098; vgl. auch BGH NJW 2003, 2824, 2825) führt zu keiner anderen Beurteilung. [.....] Die Bezeichnung als fabrikneu kommt nach der zitierten Rechtsprechung schon angesichts der üblichen Modellpflege-Zyklen meist nur innerhalb eines Jahres ab Herstellung in Betracht. Bei längeren Zeiträumen ist darüber hinaus in zunehmendem Maße mit Standschäden zu rechnen, was einen Verkauf als fabrikneu in jedem Fall ausschließt (BGH NJW 1980, 1097, 1098).
25 Beim Verkauf von Gebrauchtwagen gilt grundsätzlich nichts anderes. Auch hier darf der Käufer erwarten, dass das Baujahr nicht wesentlich vom Jahr der Erstzulassung abweicht. Zwar kann es bei Re-Importen zu größeren Differenzen kommen. Mit derartigen Besonderheiten braucht der Käufer mangels besonderer Anhaltspunkte aber nicht zu rechnen. Besondere Anhaltspunkte, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, sind für den vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass das verkaufte Fahrzeug reimportiert worden ist, reicht hierfür nicht aus (ebenso OLG Celle, OLGR 1998, 160).
Danke dir, hatte das Urteil so noch nicht gelesen, demnach müssten ja wohl die Erstkäufer eines "Haldenautos" mit mehr Nachlass rechnen,da der Wiederverkaufswert auch geringer ist, wenn sie denn den Wagen irgendwann einmal verkaufen wollen.
Das wäre eine durchaus logische Schlussfolgerung. So würde ich das wohl auch sehen.
Mfg Zille
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Nein, er ist hier nicht falsch.Zitat:
Original geschrieben von Golf5GTI/DSG
Dann ist er "hier" total falsch 🙄
Hier werden Antworten gegeben, die die allgemeine Rechtslage betreffen. Ob er selber daraus Nutzen zieht, steht auf einem anderen Blatt.Also mal nicht so voreilig mit den Nutzungsbedingungen dieses Forums, gell.
Eine Rechtsberatung wäre aber tatsächlich angebracht, da es hier um einen Grenzfall geht.
Und wer kann dem TE
hierdie "richtige" Rechtslage nenne, richtig, keiner. Dies wird wohl nur ein Rechtsanwalt können oder evtl. bist du einer dann entschuldige ich mich jetzt schon 🙂
Für mich ist das hier "reines" Halbwissen und nix anderes, wie soll dies bitte dem TE helfen ???
Sorry aber dem TE kann in so einem Fall nur ein Anwalt helfen, so sehe ich dies...
Klar man kann darüber reden etc. aber eine Lösung wird er hier "leider" nicht finden, solch ein Fall ist wie richtig beschrieben ein Grenzfall...
Wünsche dem TE jedoch, dass es gut ausgeht 😉
Na da muss man nicht immer gleich mit einem Anwalt kommen, wenn der TE dadurch mehr Wissen erhalten hat und dieses dem Verkäufer auch plausibel erklärbar machen kann, wäre ja durchaus eine Einigung im Rahmen eines Preisnachlasses möglich. Für 200 € Preisnachlass würde ich auch nie einen Anwalt beauftragen
Auch ein Rechtsanwalt wird dem TE die richtige Rechtslage nicht nennen können, da es dazu noch kein Urteil gibt, dass einen klaren Zeitraum benennt, ab dem von einer Täuschung des Kunden gesprochen wird.
Das kann nur ein Gericht entscheiden. Eventuell sogar durch alle Instanzen. Den Rechtsanwalt wird es freuen. Er bekommt sein Geld immer. Egal wie es ausgeht.
Eine Lösung könnte doch schon längst gefunden sein. Mit dem bisher zusammengetragenen Wissen, hat der TE auch gute Karten einen Preisnachlass zu erreichen ohne einen Anwalt einzuschalten.
Ein klärendes Gespräch mit dem Händler gestaltet sich halt einfacher, wenn man im Hinterkopf hat, dass es bereits Urteile gibt, die die Position des Käufers stärken und ggf. damit argumentieren kann-
Nichts anderes ist hier bisher passiert.
Mfg Zille
Nur, dass sich diese Urteile auf Neuwagen beziehen...
In diesen 17 - 18 Monaten ist das Auto doch nun nicht wirklich gealtert.
Grausam wie sich wegen sowas gestritten wird, zum Anwalt geraten wird.
Entweder will ich ein Auto oder nicht. Das Baujahr und EZ nicht gleich sind, weiß jedes Kind!
Mit sowas werden die Gerichte belastet und die Anwälte verdienen in jedem Fall.
BEN