Herstellungsdatum liegt 1 1/2 Jahre vor Erstzulassung, ist das zulässig?
Hallo!
Ich hab mir beim Geb-Wagen Händler ein 3 Jahre altes Auto gekauft.
Vertrag ist unterschrieben, aber noch nicht bezahlt und auch noch nicht abgeholt.
Nun hab ich auf der suche nach einer AHK mitbekommen das das Auto schon 1 1/2 Jahre älter ist wie die Erstzulassung.
Herstellungsdatum ist 12/2005, Erstzulassung aber erst 05/2007
(Hab ich durch Hersteller-Werkstatt anhand der IDENT-Nr rausbekommen)
Hat mich der Händler da nun beschissen und ich kann noch was handeln oder ist das (noch) normal?
Es gibt ja da schon Urteile drüber, aber da geht es um längere Zeiträume (3-4 Jahre)
Was würdet ihr dazu sagen?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Liegen Herstellungsdatum und EZ zu weit auseinander (und 17 Monate SIND zu weit - eine Grenze kann bei ca. 1 Jahr gezogen werden), liegt ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, da das Fahrzeug einen wesentlichen geringeren Wert hat. Anders ist es bei wesentlich älteren Gebrauchtwagen, hier greift der Paragraph nicht. Dieses Fzg. ist aber erst 3 Jahre alt (bzw. 4 1/2).Hierzu gibt es im Übrigen einschlägige Gerichtsurteile, so dass hier eine Anfechtung des Vertrages oder Verringerung des Kaufpreises als aussichtsreich angesehen werden kann.
Diese Feststellung ist nur zutreffend bei Verkauf eines Neuwagens.
Entscheidend ist, was der Verkäufer im Verkausfsvertrag zugesichert hat. Vermutlich ist dort nur der Tag der Erstzulassung angeführt und wenn der stimmt, hat der Verkäufer keine falschen Angaben gemacht.
O.
54 Antworten
Nun, ja. Ich seh das etwas anders.
Es gab da auch schon Urteile drüber, da stand das Auto 5 Jahre und wurde dann erst das erste mal angemeldet....
Der Zeitraum ist mehr, aber hätte/ muss/ sollte das einem nicht gesagt werden?
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Liegen Herstellungsdatum und EZ zu weit auseinander (und 17 Monate SIND zu weit - eine Grenze kann bei ca. 1 Jahr gezogen werden), liegt ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, da das Fahrzeug einen wesentlichen geringeren Wert hat. Anders ist es bei wesentlich älteren Gebrauchtwagen, hier greift der Paragraph nicht. Dieses Fzg. ist aber erst 3 Jahre alt (bzw. 4 1/2).Hierzu gibt es im Übrigen einschlägige Gerichtsurteile, so dass hier eine Anfechtung des Vertrages oder Verringerung des Kaufpreises als aussichtsreich angesehen werden kann.
Diese Feststellung ist nur zutreffend bei Verkauf eines Neuwagens.
Entscheidend ist, was der Verkäufer im Verkausfsvertrag zugesichert hat. Vermutlich ist dort nur der Tag der Erstzulassung angeführt und wenn der stimmt, hat der Verkäufer keine falschen Angaben gemacht.
O.
Ich habe noch bei keinem Gebrauchtwagenhändler die Ausweisung des Herstellungsdatums gelesen, hier wird stetig der Tag der ersten Zulassung als Richtwert angenommen, ich denke auch das sich kein Gebrauchtwagenhändler diese Arbeit macht und den Wagen den Herstellungstag in die Verkäufsräume ausschildert,muss er auch nicht.
Die Gerichtsurteile beziehen sich lediglich auf Neufahrzeuge wann ein Neufahrzeug noch ein Neufahrzeug ist oder ab wann es nicht mehr als Neuwertig angesehen werden kann, da es sich hier aber es um ein Gebrauchtfahrzeug handelt, kann dieses Gerichtsurteil so wohl nich als Grundsatzurteil angewand werden.
ich sehe da das problem viel mehr im modelljahr des fahrzeuges - geht man nach der erstzulassung, kann man durchaus glauben, dass es sich hierbei um einen renault mj 2008 handelt. hergestellt wurde das fahrzeug jedoch anfang 2005, also mj 2006, wenn nicht sogar noch ein 2005. und m.e. liegt hier ein gewaltiger unterschied was zum einen die technik unter dem blech, zum anderen die ausstattung anbelangt!
im normalfall geht ja hier wohl jeder davon aus, dass ein auto bestellt wurde und dann zugelassen wird und sich nicht erst mal jahre! die reifen platt steht. dann müsste dies eindeutig deklariert werden. ich würde mir im konkreten fall getäuscht vorkommen und entsprechend eine wandlung des geschäfts anstreben - oder den preis deutlich runter!
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von neunter
ich sehe da das problem viel mehr im modelljahr des fahrzeuges - geht man nach der erstzulassung, kann man durchaus glauben, dass es sich hierbei um einen renault mj 2008 handelt. hergestellt wurde das fahrzeug jedoch anfang 2005, also mj 2006, wenn nicht sogar noch ein 2005. und m.e. liegt hier ein gewaltiger unterschied was zum einen die technik unter dem blech, zum anderen die ausstattung anbelangt!
Dann muß man aber beim Kauf seinen Blindenhund vergessen haben.
Bei Renault bin ich nicht wirklich im Thema, Aber ob ich beim Händler vor einem Golf 5 oder Golf 6 stehe sehe ich.Genauso ist es beim Ford Mondeo/Focus/Fiasko.
Und die Ausstattung wird bei einer Probefahrt wohl auch ins Auge fallen.
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Iich denke auch das sich kein Gebrauchtwagenhändler diese Arbeit macht und den Wagen den Herstellungstag in die Verkäufsräume ausschildert,muss er auch nicht.
Bei VW ist es anhand der Fahrgestellnummer ersichtlich:
http://www.michaelneuhaus.de/golf5/golf5-fahrgestellnummer.shtmlZudem ist der Zettel am Gurtschloss ein guter ungefährer Anhaltspunkt.
Beim Autokauf schaue ich immer drauf.
Zitat:
Original geschrieben von joschi67
Dann muß man aber beim Kauf seinen Blindenhund vergessen haben.Zitat:
Original geschrieben von neunter
ich sehe da das problem viel mehr im modelljahr des fahrzeuges - geht man nach der erstzulassung, kann man durchaus glauben, dass es sich hierbei um einen renault mj 2008 handelt. hergestellt wurde das fahrzeug jedoch anfang 2005, also mj 2006, wenn nicht sogar noch ein 2005. und m.e. liegt hier ein gewaltiger unterschied was zum einen die technik unter dem blech, zum anderen die ausstattung anbelangt!
Bei Renault bin ich nicht wirklich im Thema, Aber ob ich beim Händler vor einem Golf 5 oder Golf 6 stehe sehe ich.Genauso ist es beim Ford Mondeo/Focus/Fiasko.
Und die Ausstattung wird bei einer Probefahrt wohl auch ins Auge fallen.
Viele Leute kennen den optischen Unterschied zwischen Golf 5 und Golf 6 nicht. Musste ich erst letzte Woche miterleben.
Es geht vielmehr um neuere technische Ausstattung. Z.b. Motor mit Common Rail statt Pumpe Düse Einspritzung, etc.
Gruß
yo-chi
Zitat:
Original geschrieben von joschi67
Dann muß man aber beim Kauf seinen Blindenhund vergessen haben.Zitat:
Original geschrieben von neunter
ich sehe da das problem viel mehr im modelljahr des fahrzeuges - geht man nach der erstzulassung, kann man durchaus glauben, dass es sich hierbei um einen renault mj 2008 handelt. hergestellt wurde das fahrzeug jedoch anfang 2005, also mj 2006, wenn nicht sogar noch ein 2005. und m.e. liegt hier ein gewaltiger unterschied was zum einen die technik unter dem blech, zum anderen die ausstattung anbelangt!
Bei Renault bin ich nicht wirklich im Thema, Aber ob ich beim Händler vor einem Golf 5 oder Golf 6 stehe sehe ich.Genauso ist es beim Ford Mondeo/Focus/Fiasko.
Und die Ausstattung wird bei einer Probefahrt wohl auch ins Auge fallen.
Welche Markanten Unterschiede gibts denn zwischen einem Citroen Xarsa Picasso Bj 2004 und Bj 2005 wenn man die Modellgeschichte nicht studiert hat?
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Diese Feststellung ist nur zutreffend bei Verkauf eines Neuwagens.Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Liegen Herstellungsdatum und EZ zu weit auseinander (und 17 Monate SIND zu weit - eine Grenze kann bei ca. 1 Jahr gezogen werden), liegt ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, da das Fahrzeug einen wesentlichen geringeren Wert hat. Anders ist es bei wesentlich älteren Gebrauchtwagen, hier greift der Paragraph nicht. Dieses Fzg. ist aber erst 3 Jahre alt (bzw. 4 1/2).
[...]
Entscheidend ist, was der Verkäufer im Verkausfsvertrag zugesichert hat. Vermutlich ist dort nur der Tag der Erstzulassung angeführt und wenn der stimmt, hat der Verkäufer keine falschen Angaben gemacht.
Da unterliegst du leider einem Irrtum,
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 26. Mai 2004 folgendes festgestellt:
Zitat:
1 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug wegen arglistigen Verschweigens des tatsächlichen Baujahres.
21 1. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Abweichung zwischen dem Datum der Werksauslieferung des Fahrzeugs und dem im Kaufvertrag angegebenen Datum der Erstzulassung einen Sachmangel darstellt.
22 a) Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gehörte im vorliegenden Fall, dass das Baujahr des Fahrzeugs jedenfalls nicht mehrere Jahre von dem im Vertrag angegebenen Jahr der Erstzulassung abweicht.
23 Zwar kann der Käufer eines Kraftfahrzeuges mangels näherer Angaben nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Fahrzeug sofort nach der Herstellung zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Ein Käufer darf aber darauf vertrauen, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung ein relativ überschaubarer Zeitraum liegt. Wenn die Vertragsparteien das Datum der Erstzulassung in den Kaufvertrag aufnehmen, liegt darin folglich die konkludente Vereinbarung, dass das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage, Rn. 1275).
24 Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verkauf von Fahrzeugen als fabrikneu (BGH NJW 1980, 1097, 1098; vgl. auch BGH NJW 2003, 2824, 2825) führt zu keiner anderen Beurteilung. [.....] Die Bezeichnung als fabrikneu kommt nach der zitierten Rechtsprechung schon angesichts der üblichen Modellpflege-Zyklen meist nur innerhalb eines Jahres ab Herstellung in Betracht. Bei längeren Zeiträumen ist darüber hinaus in zunehmendem Maße mit Standschäden zu rechnen, was einen Verkauf als fabrikneu in jedem Fall ausschließt (BGH NJW 1980, 1097, 1098).
25 Beim Verkauf von Gebrauchtwagen gilt grundsätzlich nichts anderes. Auch hier darf der Käufer erwarten, dass das Baujahr nicht wesentlich vom Jahr der Erstzulassung abweicht. Zwar kann es bei Re-Importen zu größeren Differenzen kommen. Mit derartigen Besonderheiten braucht der Käufer mangels besonderer Anhaltspunkte aber nicht zu rechnen. Besondere Anhaltspunkte, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, sind für den vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass das verkaufte Fahrzeug reimportiert worden ist, reicht hierfür nicht aus (ebenso OLG Celle, OLGR 1998, 160).
26 b) Das verkaufte Fahrzeug genügt den vertraglichen Anforderungen nicht.
27 Dabei kann dahingestellt bleiben, welche zeitliche Differenz gerade noch zulässig wäre. Der hier bestehende Unterschied von fünf Jahren und sechs Monaten liegt jedenfalls nicht mehr im Rahmen dessen, womit ein Käufer redlicherweise rechnen muss. Daran ändert es nichts, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch die Erstzulassung nahezu neun Jahre zurücklag. Das tatsächliche Alter des Fahrzeugs überschreitet mit über 14 Jahren die genannte Zeitspanne sowohl bei absoluter als auch bei relativer Betrachtung in einem Ausmaß, dass das Fahrzeug nicht mehr als vertragsgerecht angesehen werden kann.
Jetzt geht es also nur noch darum, ob ein Richter den Zeitraum von 2 Jahren als wesentlich oder nicht wesentlich einstuft.
Mfg Zille
Nunja, aber eigentlich ist es ja Aufgabe des potentiellen Käufers sich alle Daten bezüglich seines Wunschautos zu holen und dann wäre ihm sicher auch das mit der EZ, bzw mit dem BJ aufgefallen. Man prüft schließlich alles, was einem möglich ist, bevor man ein Auto kauft.
Und da man normalerweise auch weiß, dass die EZ eben nur die EZ und nicht das BJ ist sollte man danach auch gezielt Fragen.
Daher verstehe ich auch nicht, wieso man sich dann im Nachhinein darüber aufregt. In meinen Augen liegt der Fehler ganz klar beim Käufer und somit beim TE.
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
Zitat:
Mfg ZilleZitat:
Jetzt geht es also nur noch darum, ob ein Richter den Zeitraum von 2 Jahren als wesentlich oder nicht wesentlich einstuft.
Bei einer realstischen Betrachtungsweise geht es hier um ein Jahr.
Herstellung in 12/2005 und Erstzulassung nach fünf Monaten ist ein nicht unübliche Zeitspanne, sodass es für den Käufer nur überraschend sein kann, dass das Fahrzeug ein Jahr länger als üblich gestanden hat.
O.
Zitat:
Original geschrieben von Habuda
Nunja, aber eigentlich ist es ja Aufgabe des potentiellen Käufers sich alle Daten bezüglich seines Wunschautos zu holen
Wo steht das denn geschrieben?
Es geht doch hier nicht um die PS-Zahl, sondern um das Herstellungsdatum, welches eben nicht in jedem Fahrzeugbrief oder COC-Dokument steht.
Und dass man eben NICHT damit rechnen muss, dass ein Fzg. 18 Monate älter ist als per EZ zu erkennen ist, belegen mehrere Urteile eindeutig.
Entscheidend ist eher die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist, wieweit die beiden Daten auseinander liegen dürfen. Und das ist imho die einige "Unbekannte", die in diesem Fall unter Umständen zu Ungunsten des TE entschieden werden könnte.
Prinzipiell ist die Sachlage aber wohl recht eindeutig.
Man findet es immer. Und es steht auch im Fahrzeugbrief 😉
Das muss doch nirgends stehen! Wenn ich mich für ein Produkt, in diesem Falle ein Auto interessiere ist es ja wohl in meinem Interesse alles mögliche darüber in Erfahrung zu bringen. Und, dass es möglich ist, dass BJ herauszufinden wurde ja durch den TE selbst bestätigt. Leider hat er es erst nach dem Kauf herausgefunden aber das ist Pech.
Für mich ist das mit Sicherheit kein Grund rechtliche Schritte gegen den Verkäufer einzuleiten, da wie gesagt der Fehler für mich ganz klar beim Käufer liegt.
Ist doch genauso, wie die Tatsache, dass man sich, bevor man eine Investition tätigt mit allem Vertraut macht. Bei Autos mit den typischen Schwachstellen, bei Fernsehen mit den verschiedenen Funktionen, ... Dass dort dann dem Käufer per Gesetz auch noch Recht gegeben wird kann ich nicht verstehen.
Bei dem zitierten Urteil mit mehr als 5 Jahren Unterschied ok.
Aber hier? Also 18 Monate von Produktion bis EZ ist im Rahmen.
Und ich bin auch voll der Meinung, dass man sich dazu VORHER informiert.
Ben
Zitat:
Original geschrieben von benprettig
Aber hier? Also 18 Monate von Produktion bis EZ ist im Rahmen.
Und ich bin auch voll der Meinung, dass man sich dazu VORHER informiert.
Bist du der Richter, der den Fall evt. zu beurteilen hat? Oder was befähigt dich hier festzustellen, dass 1,5 Jahre im Rahmen sind?
Zum Thema vorher informieren: Die Gerichte sehen es - im Gegensatz zu dir - eben nicht so, dass der Käufer sich im Vorfeld über jeden Pups informieren muss. Und das ist auch im Sinne des Verbraucherschutzes, da es in der heutigen Zeit unmöglich für eine einzelne Person ist, sämtliche Vorschriften, Vertragsklauseln und sonstige Gegebenheiten zu kennen und zu überprüfen.
@go-4-golf:
Wie kommst du auf eine Erstzulassung nach 5 Monaten? Von 12/05 bis 05/07 sind es nach Adam Riese 17-18 Monate (je nach dem wie man gerne zählen möchte)
@neckarwelle:
Danke. Wenigstens einer, der nicht nur einen Text lesen, sondern auch noch seinen Inhalt verstehen kann.
Mfg Zille
Entschuldige Zille1976, aber bei dem genannten Beispiel handelt es sich nicht um eine Kleinigkeit, die man nicht wissen kann. Auch ist es hier mit Sicherheit nicht erforderlich jede Kleinigkeit, oder wie du sagst jeden "Pups" zu wissen.
Nur muss man sich mal überlegen, dass das mit der EZ und dem BJ bekannt ist und deswegen auch geprüft werden muss.
Das erübrigt sich natürlich, wenn man schon am Auto, bzw an dessen Austattung/Form erkennen kann, dass das BJ nur minimal zurückliegen kann! Z.b beim BMW E46 das Facelift, beim BMW E36 der 328i, beim 325i E36 der alte Motor, usw.
Wenn es sich um irgendeine versteckte Klausel im Vertrag handeln würde, welche man nur als Jurist erkennen + verstehen kann und man dadurch einen Nachteil erhält wäre es vollkommen i.O., dass einem da vom Gericht, bzw von der Rechtssprechung geholfen wird.