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Halterwechsel und versichern nach einem Todesfall

Themenstarteram 25. April 2017 um 21:46

Hallo Community,

Ich habe vor kurzem meinen B-Führerschein gemacht und jetzt möchte ich natürlich mit meinem Auto fahren. Meine Frage ist wie es aussieht mit dem Halterwechsel, da mein Vater verstorben ist und meine Mutter Alleinerbin ist, aber der Name erstmal nicht auf meine Mutter geändert worden ist, da sie keinen Führerschein besitzt und wir nicht wussten ob es gemacht werden musste, quasi soll meine Mutter übersprungen werden und ich als nächstes Halterin eingetragen werden, zudem wohnt meine Mutter in einem anderem Kreis als ich. Jetzt bekomme ich den Wagen geschenkt und möchte ihn umschreiben lassen auf meinem Namen. Ausserdem ist der Wagen seit Mitte/Ende Dezember komplett abgemeldet beim Straßenverkehrsamt im Kreis meiner Mutter und die Versicherung wurde auch komplett gekündigt. Kann ich den Wagen einfach auf mich umschreiben lassen wenn meine Mutter mir unterschreibt das es mein Wagen ist und mir eine Kopie des Erbscheins und der Sterbeurkunde mitgibt? Zudem wie läuft es mit der Versicherung, wenn mein Auto als Zweitwagen versichert wird bei der Tante von meinem Freund, zu welchem Straßenverkehrsamt muss ich dann hin damit ich die Schilder bekomme und fahren kann? Ich werde dann in den Personenkreis für den Zweitwagen mitangemeldet. Muss ich das in meinem Kreis machen lassen oder in ihrem Kreis? Zudem wohnen wir alle in 3 unterschiedlichen Kreisen, aber alle innerhalb NRWs.

Ich mache das alles leider zum ersten mal und keiner kennt sich so wirklich aus.

Vielen Dank im vorraus

Liebe Grüße

Kazumi1994

Beste Antwort im Thema

Hallo jojo - bitte verzichte doch darauf, das Thema mit halbgaren Unwahrheiten zu verwirren. Du schreibst einfach Unsinn. Weder zur Außerbetriebsetzung noch zur Zweitwagenregelung sind Deine Ausführungen richtig. Tecci steckt in der Materie tiefer drin, als Du mit dem Lesen einer homepage Deiner Zulassungsstelle je eindringen kannst. Und zur Zweitwagenregelung kann ich Dir aus meiner eigenen Erfahrung berichten, dass es den Versicherungen völlig schnurz ist, ob Halter und VS-Nehmer identisch sind. Da gibt es auch keine Aufschläge - es wird ein Risiko nach Fahrer/Halter berechnet und die VS will jeden Monat die entsprechende Kohle sehen.

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Ich antworte mal in umgekehrter Reihenfolge: das Fahrzeug muss dort angemeldet werden, wo du deinen Hauptwohnsitz hast. Als Versicherungsnehmer kann grds. jede beliebige dritte Person auftreten, wichtig ist einfach, dass die Versicherung das Ganze bei der Erstellung der eVB-Nummer berücksichtigt. Also Halter du, Versicherungsnehmer Person X. Bezüglich der Anmeldung des Wagens brauchst du im Regelfall gar nichts von deiner Mutter, wenn das Fahrzeug abgemeldet ist, die Vorgeschichte mit dem Tod und euren Überlegungen spielt für die Zulassungsstelle eigentlich keine Rolle. Sollte natürlich irgendwas an Papieren fehlen, kann das anders aussehen. Zur Sicherheit kannst du in dem Fall aber einfach mit deiner zuständigen Zulassungsstelle Rücksprache halten. Du brauchst also für die Anmeldung: Fahrzeugpapiere komplett (Brief und Schein bzw. ZB I+II), deinen Ausweis, eVB-Nummer, Nachweis über gültige HU und deine Bankverbindung.

1. zugelassen muss da werden, wo der Halter wohnt. Wenn das Ding zB auf die Tante läuft, dann eben an deren Wohnort.

2. Du nimmst den Brief (ZB2) und lässt zu - niemand verlangt einen Besitznachweis.

3. Vor Zulassung würde ich mit dem Versicherungsmakler meines Vertrauens reden, was aus dem SFR Deines Vaters werden soll. Da bleibt was über, da Du selbst (geb. 94) ja eventuell schon Teile des SFR hättest 'erfahren' können.

Damit würdest Du im Vorfeld ausschließen können, dass es Friktion gibt, wenn die Tante nimmer Tante ist;-)

Themenstarteram 25. April 2017 um 21:59

Also muss ich einfach zu meinem Straßenverkehrsamt gehen und mich als Halter eintragen lassen und den Wagen anmelden?

Ich bekomme leider nicht den SFR habe ich schon erfragt, weil ich erst seit diesem Monat meinem Führerschein besitze. :)

Vielen Dank für eure Antworten :)

Mit dem Kfz. Brief in der Hand, bist du der Besitzer des Fahrzeuges. Vergleichbar mit dem Kauf eines Fahrzeuges von einem Händler usw.

Dann suchst du dir eine Versicherung, bekommst von denen eine Nummer. Dann gehst du mit dem Brief und der Nummer zur Zulassungsstelle und meldest das Fahrzeug auf deinen Namen an. usw.usw.

MfG Wolf

am 25. April 2017 um 22:03

Hallo Kazumi,

Du bist die Tochter und Deine Mutter ist nicht Alleinerbin. Das nur am Rande, denn es spielt keine Rolle woher das Auto stammt was Du zulassen willst.

Manche Strassenverkehrsämter wollen einen Kaufvertrag, dann lass Dir von Deiner Mutter eben bestätgen das Sie Dir das Auto schenkt.

Ansonsten ist es ein Halterwechsel - was Du da für Papiere brauchst kannst du auf der Internetseite des für Deinen Wohnort zuständigen Strassenverkehrsamtes erfahren. Incl Wunschkennzeichenreservierung die auch meist übers Internet geht.

Was mich verwundert : *Der Wagen ist komplett abgemeldet* oder meinst Du vorübergehend stillgelegt ?

Eine endgültige Abmeldung macht nur Sinn wenn das Auto nicht wieder zugelassen werden soll.

Du hast sicher eine Abmeldebescheinigung- dort steht das drin wie auch im Fahrzeugbrief.

Zum Zweitwagen wegen der günstigen Versicherung - dann muss die Tante von Deinem Freund das Auto zulassen.

Eine Möglichkeit das Du Halter und Deine Tante Versicherungsnehmerin ist gibt es auch, das lassen sich viele Versicherungen aber mit einem 20 bis 30 % Aufschlag bezahlen und ist meist uninteressant.

Dein Forenname mit 1994 am Ende deutet darauf hin das Du 23 Jahre alt bist. Evt kannstd Du die Versicherungsprozente von Deinem Vater übernehmen. Zumindest einen Teil davon da Du erst 5 Jahre Deinen Führerschein hast.

Zitat:

@Kazumi1994 schrieb am 25. April 2017 um 23:59:17 Uhr:

Also muss ich einfach zu meinem Straßenverkehrsamt gehen und mich als Halter eintragen lassen und den Wagen anmelden?

So machst du das. Was du dazu brauchst, habe ich dir ja oben schon aufgelistet.

Zitat:

@crafter276 schrieb am 25. April 2017 um 23:59:26 Uhr:

Mit dem Kfz. Brief in der Hand, bist du der Besitzer des Fahrzeuges. Vergleichbar mit dem Kauf eines Fahrzeuges von einem Händler usw.

Quark. Mit dem Brief in der Hand ist sie Besitzerin des Briefes, sonst gar nix. Das hat auch nichts mit dem Kauf zu tun. Besitzer und Eigentümer sind zwei verschiedene Dinge...da gehören auch noch ein paar andere Sachen außenrum dazu.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. April 2017 um 00:03:26 Uhr:

Was mich verwundert : *Der Wagen ist komplett abgemeldet* oder meinst Du vorübergehend stillgelegt ?

Eine endgültige Abmeldung macht nur Sinn wenn das Auto nicht wieder zugelassen werden soll.

Eine "Vorübergehende Stilllegung" gibt es schon lange nicht mehr, das Fahrzeug wird außer Betrieb gesetzt, es ist vollkommen egal, ob für eine Woche, ein Jahr oder für immer.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. April 2017 um 00:03:26 Uhr:

Zum Zweitwagen wegen der günstigen Versicherung - dann muss die Tante von Deinem Freund das Auto zulassen.

Quatsch. Wie es geht, habe ich oben beschrieben. Das muss einfach nur mit der Versicherung entsprechend besprochen werden.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. April 2017 um 00:03:26 Uhr:

Dein Forenname mit 1994 am Ende deutet darauf hin das Du 23 Jahre alt bist. Evt kannstd Du die Versicherungsprozente von Deinem Vater übernehmen. Zumindest einen Teil davon da Du erst 5 Jahre Deinen Führerschein hast.

Hat sie eben nicht, lesen soll helfen, hat sie extra geschrieben :rolleyes:

 

Themenstarteram 25. April 2017 um 22:10

@jojo1956

Meine Mutter hat die Kennzeichen dahin gebracht und entwerten lassen und ihn komplett abgemeldet, sie hat wohl einen Zettel bekommen, aber sie hat es leider selber nicht ganz verstanden was sie gemacht haben.

Ich habe erst seit letzten Freitag meinen Führerschein.

@Tecci6N Vielen Dank :)

am 25. April 2017 um 22:48

was mich hier im Forum stört ist die Umgangsform ...

Ok das es jetzt nicht mehr vorübergehend stillegen sondern ausserbetriebsetzten heisst war mir neu.

Das Fahrzeug kann aber mit einer Verwertungsbescheinigung auch sofort endgültig ausser Betrieb gesetzt werden. Sonst erfolgt das automatisch nach 7 Jahren.

Stimmt also auch nicht so ganz was Du da schreibst.

Die Aussage mit dem Quatsch was die Zweitwagenregelung betrifft sondern das es nur mit der Versicherung besprochen werden muss ist FALSCH. Wie ich schon geschrieben habe lassen sich Versicherungen das mit unterschiedlichen Haltern und Versicherungsnehmern mit einem Aufschlag bezahlen, der dann die ersparten Prozente wieder auffrisst.

Es macht schon Sinn wenn Versicherungsnehmer und Halter gleich sind.

Und dann eben wird der Wagen auf die Tante zugelassen welche noch in einem anderen Kreis wohnt.

Und zuletzt die Belehrung lesen soll helfen ....

Achte mal auf die Uhrzeiten. Es dauert einige Zeit bis man alles eingetippt hat. Das die Themenstarterin erst einen Monat den Führerschein hat hat sie geschrieben während ich noch beim schreiben war.

Vorher hatte Sie nur erwähnt das Sie den Führerschein erst kurz hat. Kurz ist relativ, da muss man nicht gleich so angriffslustige Kommentare Posten. Das Thema hat sich mit der Antwort der Themenstarterin schon erledigt.

Und ... ich arbeite bei einer Versicherung zwar nicht in einer Agentur sondern im rechtlichen Bereich.

Es könnten auch 5 Jahre angerechnet werden können wenn man es mit dem Versicherungsvertreter gut kann und vorher schon eine andere Führerscheinklasse erworben war.

 

 

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 26. April 2017 um 00:09:12 Uhr:

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. April 2017 um 00:03:26 Uhr:

Was mich verwundert : *Der Wagen ist komplett abgemeldet* oder meinst Du vorübergehend stillgelegt ?

Eine endgültige Abmeldung macht nur Sinn wenn das Auto nicht wieder zugelassen werden soll.

Eine "Vorübergehende Stilllegung" gibt es schon lange nicht mehr, das Fahrzeug wird außer Betrieb gesetzt, es ist vollkommen egal, ob für eine Woche, ein Jahr oder für immer.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 26. April 2017 um 00:09:12 Uhr:

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. April 2017 um 00:03:26 Uhr:

Zum Zweitwagen wegen der günstigen Versicherung - dann muss die Tante von Deinem Freund das Auto zulassen.

Quatsch. Wie es geht, habe ich oben beschrieben. Das muss einfach nur mit der Versicherung entsprechend besprochen werden.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 26. April 2017 um 00:09:12 Uhr:

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. April 2017 um 00:03:26 Uhr:

Dein Forenname mit 1994 am Ende deutet darauf hin das Du 23 Jahre alt bist. Evt kannstd Du die Versicherungsprozente von Deinem Vater übernehmen. Zumindest einen Teil davon da Du erst 5 Jahre Deinen Führerschein hast.

Hat sie eben nicht, lesen soll helfen, hat sie extra geschrieben :rolleyes:

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. April 2017 um 00:48:10 Uhr:

Das Fahrzeug kann aber mit einer Verwertungsbescheinigung auch sofort endgültig ausser Betrieb gesetzt werden. Sonst erfolgt das automatisch nach 7 Jahren.

Das ist alles komplett falsch, um nicht zu sagen Unsinn. Man kann sein Fahrzeug jederzeit außer Betrieb setzen, ohne irgendwelche Bescheinigungen oder sonst was. Dabei interessiert auch niemanden, für wie lang oder ob es "endgültig" ist, solange das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird. Wenn es länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt ist, wird einfach nur der Datensatz aus dem zentralen Fahrzeugregister gelöscht, das ist alles. Das hat aber nix mit einer "automatischen Außerbetriebsetzung" zu tun, das gibt's nicht. Wenn dir die Begriffe aus dem Zulassungsrecht nicht geläufig sind, dann versuche nicht noch, sie irgendjemandem erklären zu wollen :rolleyes:

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. April 2017 um 00:48:10 Uhr:

Stimmt also auch nicht so ganz was Du da schreibst.

Alles, was ich geschrieben habe, ist absolut korrekt. Dass du das vielleicht nicht erkennst, ist zwar nicht so schlimm, ändert aber an der Tatsache nichts.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. April 2017 um 00:48:10 Uhr:

Die Aussage mit dem Quatsch was die Zweitwagenregelung betrifft sondern das es nur mit der Versicherung besprochen werden muss ist FALSCH. Wie ich schon geschrieben habe lassen sich Versicherungen das mit unterschiedlichen Haltern und Versicherungsnehmern mit einem Aufschlag bezahlen, der dann die ersparten Prozente wieder auffrisst.

Es macht schon Sinn wenn Versicherungsnehmer und Halter gleich sind.

Und dann eben wird der Wagen auf die Tante zugelassen welche noch in einem anderen Kreis wohnt.

Es ist absolut richtig, denn wer sonst ist für die passende Erstellung einer für die Zulassung notwendigen eVB-Nummer verantwortlich, wenn nicht die Versicherung?? Ob es Sinn macht oder nicht, steht doch hier überhaupt nicht zur Debatte, darüber hast du auch überhaupt nicht zu befinden. Offenbar macht es für die TE Sinn, sonst hätte sie nicht explizit danach gefragt, da will sie von dir keine Belehrungen hören.

Btw., arbeite mal an deiner Zitierweise, damit man auch einen Sinn in den Zitaten erkennt.

 

am 25. April 2017 um 23:37

zur ersten Aussage zur Ausserbetriebssetzung in der Du alles was ich schreibe als komplett falsch oder Unsinn darstellst und mit unterstellst das mir die Begriffe aus dem Zulassungsrecht nicht geläufig sind.

Das steht so auf der Seite meines örtlichen Strassenverkehrsamtes.

... Schön das Du mehr Ahnung hast als das Strassenverkehrsamt. Hast Du schon einmal darüber nachgedacht Dich als Verkehrsminister zu bewerben ?

Zur Zweitwagenregelung führst du wieder an das alles was Du schreibst korrekt ist und ich das nicht erkenne.

Was ich erkenne ist das Du zwar weisst wer eine EvB Nummer erstellt, aber nicht erkannt hast das die Themenstarterin auch nach der Zulassung als Zweitfahrzeug bei Ihrer Tante gefragt hat.

Für mich liest sich das, als ob Sie Geld sparen möchte.

Ich habe erklärt wo der Unterschied ist zwischen Versicherungsnehmer gleich oder ungleich Halter.

Da hast Du anscheinend eine Wahrnehmungsstörung. Ich habe über gar nichts befunden sondern etwas erklärt. Die Prozente über einen anderen Versicherungsnehmer in Anspruch zu nehmen macht nur Sinn - und das ist für die Themenstarterin wissenswert - wenn diese Prozente nicht durch einen Aufschlag für Versicherungsnehmer ungleich Halter wieder verdunsten. Wo soll denn da die Belehrung gewesen sein?

Was bist Du denn für einer der immer gleich Erklärung mit Belehrung gleichsetzt und sein Wissen als das allein Wahrhaftige darstellt und alle Anderen nur Quatsch schreiben.

Ich habe so etwas hier im Forum schon öfter mitbekommen.

Da haben die wirklichen Experten gar keine Lust mehr etwas zu schreiben wenn hier nur herumgetrollt wird.

So ein Forum sollte konstruktiv sein und nicht destruktiv.

Nun sei wieder schön lieb und bleib bei Erklärungen ohne Anderen ständig Quatsch oder Unkenntnis zu unterstellen.

 

 

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 26. April 2017 um 01:04:50 Uhr:

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. April 2017 um 00:48:10 Uhr:

Das Fahrzeug kann aber mit einer Verwertungsbescheinigung auch sofort endgültig ausser Betrieb gesetzt werden. Sonst erfolgt das automatisch nach 7 Jahren.

Das ist alles komplett falsch, um nicht zu sagen Unsinn. Man kann sein Fahrzeug jederzeit außer Betrieb setzen, ohne irgendwelche Bescheinigungen oder sonst was. Dabei interessiert auch niemanden, für wie lang oder ob es "endgültig" ist, solange das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird. Wenn es länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt ist, wird einfach nur der Datensatz aus dem zentralen Fahrzeugregister gelöscht, das ist alles. Das hat aber nix mit einer "automatischen Außerbetriebsetzung" zu tun, das gibt's nicht. Wenn dir die Begriffe aus dem Zulassungsrecht nicht geläufig sind, dann versuche nicht noch, sie irgendjemandem erklären zu wollen :rolleyes:

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 26. April 2017 um 01:04:50 Uhr:

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. April 2017 um 00:48:10 Uhr:

Stimmt also auch nicht so ganz was Du da schreibst.

Alles, was ich geschrieben habe, ist absolut korrekt. Dass du das vielleicht nicht erkennst, ist zwar nicht so schlimm, ändert aber an der Tatsache nichts.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 26. April 2017 um 01:04:50 Uhr:

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. April 2017 um 00:48:10 Uhr:

Die Aussage mit dem Quatsch was die Zweitwagenregelung betrifft sondern das es nur mit der Versicherung besprochen werden muss ist FALSCH. Wie ich schon geschrieben habe lassen sich Versicherungen das mit unterschiedlichen Haltern und Versicherungsnehmern mit einem Aufschlag bezahlen, der dann die ersparten Prozente wieder auffrisst.

Es macht schon Sinn wenn Versicherungsnehmer und Halter gleich sind.

Und dann eben wird der Wagen auf die Tante zugelassen welche noch in einem anderen Kreis wohnt.

Es ist absolut richtig, denn wer sonst ist für die passende Erstellung einer für die Zulassung notwendigen eVB-Nummer verantwortlich, wenn nicht die Versicherung?? Ob es Sinn macht oder nicht, steht doch hier überhaupt nicht zur Debatte, darüber hast du auch überhaupt nicht zu befinden. Offenbar macht es für die TE Sinn, sonst hätte sie nicht explizit danach gefragt, da will sie von dir keine Belehrungen hören.

Btw., arbeite mal an deiner Zitierweise, damit man auch einen Sinn in den Zitaten erkennt.

Hallo jojo - bitte verzichte doch darauf, das Thema mit halbgaren Unwahrheiten zu verwirren. Du schreibst einfach Unsinn. Weder zur Außerbetriebsetzung noch zur Zweitwagenregelung sind Deine Ausführungen richtig. Tecci steckt in der Materie tiefer drin, als Du mit dem Lesen einer homepage Deiner Zulassungsstelle je eindringen kannst. Und zur Zweitwagenregelung kann ich Dir aus meiner eigenen Erfahrung berichten, dass es den Versicherungen völlig schnurz ist, ob Halter und VS-Nehmer identisch sind. Da gibt es auch keine Aufschläge - es wird ein Risiko nach Fahrer/Halter berechnet und die VS will jeden Monat die entsprechende Kohle sehen.

Das meiste hat Tecci hier detailliert und richtig beantwortet.

Nur eine Kleinigkeit könnte man noch versuchen:

Hast du einen Verwandten , der schon länger den Führerschein besitzt und dich freundlicherweise mit der Versicherung aushelfen könnte. Sprich dein Wagen als Zweitfahrzeug versichert, so lange du ein paar Jahre Erfahrung gesammelt hast?

Danach kann man wie schon hier angesprochen die SF zum Teil oder komplett mitnehmen (weiß nicht genau wie die aktuelle Regelung bei den Versicherungen ist)...

Es sollte Jemand sein, der vertrauenswürdig ist und mit dem du keine großen Probleme erwartest (bei Geldfragen sind manche Leute komisch).

Die Sache mit der Tante deines Freundes würde ICH mir jedenfalls erstmal genau überlegen!!!

HTC

Zitat:

@HTC schrieb am 26. April 2017 um 07:36:12 Uhr:

 

....

Danach kann man wie schon hier angesprochen die SF zum Teil oder komplett mitnehmen (weiß nicht genau wie die aktuelle Regelung bei den Versicherungen ist)...

...

Das wäre möglich, wenn der nachweis gebracht würde, dass der zukünftige Versicherungsnehmer bereits das Fahrzeug "mitgeführt" hat. In diesem Fall könnte der SFR weitergegeben oder vererbt werden. Allerdings nur in der Höhe entsprechend der eigenen Einstufung. Was in diesem Fall aber nix bringen würde, da die TE schrieb, dass sie den FS erst diese Woche erhalten hatte. Eine weitere Möglichkeit der Übernahme auf die Mutter scheidet auch aus, da die Mutter bisher keinen FS hatte, also auch keinen SFR "erfahren" hat. Um eine hohe SFR Einstufung zu umgehen, bliebe nur noch der Weg über eine Zweitwagenregelung bei einer vertrauenswürdigen Person. Am besten, mal einen Versicherungsberater in der Nähe mal persönlich aufsuchen und diesen mal um Rat fragen. Oft gibts da auch Nachlässe bei Mehrvertragskunden, je mehr Verträge bei einem Unternehmen laufen, um so höher ist der mögliche Nachlass.

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