Fahrzeug wegen Halterwechsel ummelden, Adressen nicht identisch
Hallo zusammen, da ich bislang gute Erfahrungen in dem Forum gemacht habe, bin ich mir sicher, dass mir jemand helfen kann :-)
Wir haben unser Fahrzeug verkauft und es steht noch angemeldet bei uns. Wir wollen es aber vorher abmelden, gegebenenfalls auch online, falls das klappen sollte. Jetzt habe ich in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II geschaut, die jetzige Adresse im Schein ist aktuell (also Zulassungsbescheinigung Teil I), in Teil II / Brief ist noch die veraltete Adresse drin.
Allerdings sind wir nur zwei Häuser weiter gezogen vor 2 Jahren sodass sich nur die Hausnummer geändert hatte. Im Schein hatten wir es wie gesagt ändern lassen aber im Brief nicht. Gibt es jetzt Probleme, wenn wir die Papiere zum Käufer senden und er das Fahrzeug neu anmelden möchte?
Eigentlich ist ja alles identisch geblieben inklusive Nummernschild, so dass eine Verwechslung nicht gegeben ist . Oder müsste man jetzt wirklich den Müßiggang zur Zulassungsstelle tun und das ganze noch wegen einer Hausnummer ändern lassen?
Falls das abmelden klappen sollte online ist der Fahrzeugschein ja ungültig, weil man die Nummer aufgerubbelt hat. Das gibt aber auch keine Probleme oder? Ich denke nur dran, falls es online nicht klappen sollte aus welchen Gründen, oder aufgrund der Technik Whatever. Ich hab da immer so ein Händchen für.
Vielen Dank im Voraus
23 Antworten
Abmelden ist kein Problem, das Versäumnis/ignorieren der Anschriftenänderung ist unerheblich.
Ob es online bei Deiner Zulassungsstelle klappt, musst Du auf der HP gucken. Ein Großteil der Zulassungsstellen ist vom KBA abgeschalteen worden
Wie bekommt der Käufer das Fahrzeug weg, wenn du es abmeldest? Einfacher wäre es, wenn der Käufer das Fahrzeug angemeldet mitnimmt und selber ummeldet. Im Kaufvertrag sollte die Übergabezeit vermerkt sein, damit du von der Haftung befreit bist. Und Info betreffs des Verkaufs an die Zulassungsstelle und Versicherung senden.
Wegen der unterschiedlichen Adressen würde ich mit keine Gedanken machen.
Hallo und erst mal danke für die Antwort.
Wir machen das beim angekauften Auto genauso, da dieses Fahrzeug auch schon abgemeldet ist. Die Fahrzeugpapiere werden übersendet nach Anzahlung. Das Auto wird zugelassen und der jenige kommt dann mit den Nummernschildern und holt das Auto ab.
Gibt es online keine Verifikation von wegen den aufzurubbelnden Nummern? Vielleicht muss das irgendwie identisch sein oder so? Ich hab das noch nie gemacht. Ich habe gar keine Ahnung wie das geht. Einmal auf gerubbelt sind die Papiere ja dann ungültig.
Zitat:
@swiggi schrieb am 4. Januar 2024 um 14:27:36 Uhr:
Wir machen das beim angekauften Auto genauso
Klar, warum einfach, wenn es auch kompliziert geht. 😉
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Zitat:
@Dr. Shiwago schrieb am 4. Januar 2024 um 14:14:46 Uhr:
Wie bekommt der Käufer das Fahrzeug weg, wenn du es abmeldest? Einfacher wäre es, wenn der Käufer das Fahrzeug angemeldet mitnimmt und selber ummeldet. Im Kaufvertrag sollte die Übergabezeit vermerkt sein, damit du von der Haftung befreit bist. Und Info betreffs des Verkaufs an die Zulassungsstelle und Versicherung senden.Wegen der unterschiedlichen Adressen würde ich mit keine Gedanken machen.
Auch wenn Du alles mögliche im Kaufvertrag notiert hast, Zulassungsstelle informiert ist und die Versicherung auch. Das einzige, was Du erreicht hast, du musst die Strafzettel und Punkte nicht übernehmen. Sollte der neue Besitzer das Auto nicht ummelden, bist du weiterhin der KFZ-Steuerzahler und Versicherungsnehmer, mit allen daraus resultierenden Pflichten. Auch alle eventuellen Schäden werden auf deinen Schadensfreiheitrabatt angerechnet.
Aus eigener schmerzhaften und teuren Erfahrung.
Das einzig richtige ist, das Auto abgemeldet zu übergeben. Wie der Käufer es regelt, ist schon sein Problem. Es gibt ja auch Kurzzeitkennzeichen.
Stef
Danke Stef - ja das wäre auch noch ein Punkt das stimmt - aber die Käufer kommen auch von weiter weg und ich fahre es nicht mehr.
Eigentlich ging es mir auch mehr um die Thematik des Abmeldens und der Fahrzeugpapiere wegen der Adresse. Und der online Geschichte mit der ich bislang keine Erfahrung habe und den Prozess nicht kenne.
Zitat:
@bikerstefko schrieb am 4. Januar 2024 um 15:52:55 Uhr:
Auch wenn Du alles mögliche im Kaufvertrag notiert hast, Zulassungsstelle informiert ist und die Versicherung auch. Das einzige, was Du erreicht hast, du musst die Strafzettel und Punkte nicht übernehmen. Sollte der neue Besitzer das Auto nicht ummelden, bist du weiterhin der KFZ-Steuerzahler und Versicherungsnehmer, mit allen daraus resultierenden Pflichten. Auch alle eventuellen Schäden werden auf deinen Schadensfreiheitrabatt angerechnet.
Das ist heute falsch. Bei einem Verkauf geht die Versicherung automatisch auf den Käufer über. Verunfallt der Käufer beim Abholen, geht dich das nichts mehr an.
Nach dem Verkauf gehört das Auto dem Käufer und der ist für die Ummeldung bzw. Stilllegung verantwortlich. Wenn du Zulassungsstelle und Versicherung über den Verkauf in Kenntnis gesetzt hast, hat sich für dich die Sache erledigt.
Verkaufst du ein abgemeldetes Auto, ist es wichtig, im Kaufvertrag zu vermerken, dass das Auto weder zugelassen noch versichert ist. Nur so bist du raus, wenn der Käufer ohne Zulassung damit fährt.
Zitat:
@Schweinesohn schrieb am 4. Januar 2024 um 17:22:44 Uhr:
Im identischen Kreis wird in der ZB II die Anschrift nicht geändert. Nur in ZB I
Auch bei Wechsel des Zulassungsbezirks und Kennzeichenmitnahme wird die ZB2 nicht geändert und muss auch nicht vorgelegt werden
Hallo Windelexpress
Okay auch gut zu wissen aber wenn er nun in einen andern Bezirk geht und abgemeldet ist wird das nicht verifiziert ob die Adresse auf dem Schein und auf im Teil II identisch sind bei der Anmeldung im neuen Bezirk ? Oben wurde ja geschrieben, dass innerhalb eines Bezirks ein Wechsel der Adresse nicht nötig ist. Das wäre gut
Nein.
Das die Anschrift des Halters nicht stimmt,wird vermutlich aufploppen, wenn die LMR Abfrage scharf geschalten ist, spielt für die Abmeldung und spätere Anmeldung keine Rolle
Die vernünftige Prozedur bei einem privaten Verkauf ist:
- ggf. Probefahrt mit alter Zulassung. Mitfahren oder Kaution in Höhe des Kaufpreises geben lassen.
- Auto abmelden.
- Schriftlichen Kaufvertrag aufsetzen und nach vollständiger(!) Bezahlung des Kaufpreises die Papiere an den Käufer geben.
- Käufer meldet Fahrzeug auf sich an und holt es dann ab
- Verkäufer sorgt währenddessen für die sichere Aufbewahrung, schließt im Kaufvertrag jedoch die Haftung für Schäden während dieser Zeit aus.
Wenn das Fahrzeug beim Verkäufer nicht stehen bleiben kann, kann es für die Ummeldung auch ein paar Stunden ohne Kennzeichen auf einem öffentlichen Parkplatz stehen. ggf. Zettel mit entsprechender Info hinter die Windschutzscheibe legen. Der Wagen ist ja trotzdem zugelassen und versichert.
Kommt der Käufer von weiter her, kann er sich für die Abholung des abgemeldeten Fahrzeugs eine Kurzzeitzulassung bei der örtlichen Zulassungsstelle besorgen.
Ich gebe aufgrund mehrfacher Probleme nur noch in seltensten Einzelfällen ein auf mich zugelassenes Fahrzeug aus der Hand.
Man ist nämlich keineswegs aus derm Thema Zahlung der KfZ-Steuer raus. Die schuldet man bis zur Ab-/Ummeldung, kann sie aber für den Zeitraum zwischen Übergabe (Zeit im KV festhalten!) und Ab-/Ummeldung beim Käufer geltend machen. Viel Spaß dabei im wirklichen Leben.
Weshalb sollte man sich diesen Ärger antun?
Lieber verzichte ich auf ein paar 100 Euro Kaufpreis bzw. warte ein paar Tage länger und nehme den nächsten Interessenten.
Bei der Versicherung gibt es hingegen keine Probleme. Sie wird über den Verkauf informiert und man kann die Rabatte direkt für das nächste Auto weiter nutzen.
Immer auch den Personalausweis des Käufers zeigen lassen und seine Daten in den KV aufnehmen. Schlachtet er das Auto nämlich und lässt es nicht zu, haftet man ggf. für die Entsorgung der wild abgestellten Reste.
Wie sieht das eigentlich rechtlich beim Abmelden online über i-KFZ aus? Wäre das ggf. eine grundsätzliche Alternative beim Verkauf an Privat?
Die Rückfahrt von der Zulassungsstelle nach dem "normalen" Abmelden mit entstempelten Kennzeichen ist ja zulässig.
Kann man nach dem Verkauf nicht analog online Abmelden und der Käufer fährt auf kürzestem Weg mit den entstempelten Kennzeichen zurück zu sich?
Oder alternativ wenigstens die iKFZ-Codes notieren und im Kaufvertrag vereinbaren, dass der Verkäufer dann am nächsten Tag online abmeldet. Nach dem Freilegen der Codes sind ZBI und AKZ zwar ungültig, aber das Fahrzeug ist ja trotzdem noch zugelassen, sodass das ggf. die eleganteste Methode wäre...