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TÜV verweigert 36 Monate HU bei Ex-Mietwagen nach Halterwechsel <7 Monate

Themenstarteram 11. August 2020 um 11:59

Wir hatten unseren Touran (Erstzulassung Januar 2020) in den ersten 6,5 Monaten gemietet, sind aber seit gestern auch als Halter eingetragen. Der HU-Termin geht nur bis Januar 2021, da das Auto zunächst als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen war.

Es gibt die Sonderregel, dass in einem solchen Fall nach Halterwechsel (und wenn es dann kein Mietwagen mehr ist) bei einer HU innerhalb von sieben Monaten nach Erstzulassung die nächste HU dann erst nach 36 Monaten fällig ist. Siehe StVZO Anlage VIII 2.1.2.1.1:

"bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung - 36 Monate"

Meine Frau war heute beim TÜV, aber diese kannten die Regel nicht, und nach telefonischer Rücksprache behaupteten sie, dass diese Regel nur für Gebrauchtwagenhändler gilt. Sie blieben standhaft, so dass meine Frau wieder gefahren ist.

Was tun? Wir haben nur noch 2 Tage, bis die sieben Monate um sind...

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 11. August 2020 um 12:38

Das kann ja wohl kaum sein. Vor dem Halterwechsel wäre das Auto ja noch als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen und es gäbe keinen Grund, mehr als 12 Monate zu geben.

Das ganze scheint sich in Wohlgefallen aufzulösen. Ich habe meine Frau zum KÜS geschickt, und dort wird die HU gerade durchgeführt und es soll auch 36 Monate geben. Dort kannten sie die Regelung auch und mussten nur noch einmal nachschauen, dass 7 Monate die Grenze sind.

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Da gibt es jetzt mehrere mögliche Gründe:

Vielleicht hat der Prüfer tatsächlich die letzten X Jahre die Änderung der Rechtsgrundlage verpasst.

Oder es gibt in eurem Bundsland irgendwelche speziellen Regeln, wie diese 36-Monats-Geschichte umzusetzen ist.

Es wäre ja mal wieder zu einfach, wenn das alle 17 gleich machen würden :(

Bei HalterWechsel innerhalb der ersten 7 Monate nach EZ und durchgeführter HU , wird die hu Frist auf 36 festgelegt.

"Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung"

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viii.html

Die HU hätte vor der Umschreibung auf euch durchgeführt werden sollen.

Ihr habt den mit der Mietwagen HU 01/21 umgeschrieben und seit dann zur HU gefahren, ihr hättet vorher hin fahren sollen.

Themenstarteram 11. August 2020 um 12:38

Das kann ja wohl kaum sein. Vor dem Halterwechsel wäre das Auto ja noch als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen und es gäbe keinen Grund, mehr als 12 Monate zu geben.

Das ganze scheint sich in Wohlgefallen aufzulösen. Ich habe meine Frau zum KÜS geschickt, und dort wird die HU gerade durchgeführt und es soll auch 36 Monate geben. Dort kannten sie die Regelung auch und mussten nur noch einmal nachschauen, dass 7 Monate die Grenze sind.

Es ist so: es muss eine HU durchgeführt werden, der TÜV vergibt dann 1 oder zwei Jahre Laufzeit, je nach dem ob das Fzg noch als Selbstfahrer vermietfahrzeug läuft oder abgemeldet ist.

 

Beim An-/ Ummelden verlängert die Zulassungsstelle (!) die Frist auf insgesamt 3 Jahre ab Erstzulassung.

Wie gesagt, es kommt auf das Bundesland an.

Ich habe jetzt auf die Schnelle für zwei Bundesländer die entsprechenden Regelungen gefunden:

Bayern:

Eine Laufzeit von 36 Monaten darf nur ausgewiesen werden, wenn die Hauptuntersuchung vor oder beim Halterwechsel (von Selbstfahrer-Vermietfahrzeug auf "normalen" Halter) erfolgt. Nicht zulässig ist die Frist von 36 Monaten, wenn der Halterwechsel bereits durchgeführt wurde und neue Fz. Dokumente erstellt wurden!

Brandenburg:

Eine Laufzeit von 36 Monaten darf nur ausgewiesen werden, wenn bereits ein Halterwechsel erfolgt ist. Sofern noch kein Halterwechsel erfolgt ist (Fahrzeug ist noch als Sfv zugelassen oder abgemeldet), darf nur eine HU-Laufzeit von 12 Monaten ausgewiesen werden. Eine Verlängerung der HU-Frist erfolgt bei einem Halterwechsel durch die Zulassungsbehörde!

Sollte der TE also in Bayern wohnen, hat er die Chance verpasst.

In allen anderen Bundesländern würde ich erstmal reklamieren...

In Bayern ist es so wie ich oben gesagt habe. Und die Verlängerung macht die Zulassungsstelle.

 

Daß es der TÜV macht, wäre hier auch gar nicht denkbar, weil der Prüfer gar nicht über "dreijährige" Plaketten verfügt.

Da es in NRW auch nach dem Halterwechsel geht haben wir natürlich immer auch ein paar "dreijährige" Plaketten dabei...

Themenstarteram 11. August 2020 um 13:26

Wir sind in NRW, und wie gesagt, beim KÜS hat es problemlos geklappt. Beim TÜV war die Regel völlig unbekannt.

Danke für den Input jedenfalls!

Hallo Zusammen, möglicherweise könnte der ADAC hierbei helfen.

Die kennen alle Gesetze der 17 Bundesländer.

Wenn nicht mal beim KÜS probieren..........

Scheint etwas schiefgelaufen. Die Regelung gilt für Selbstfahrervermietfahrzeuge wenn Halterwechsel innerhalb 7 Monate nach EZ auf privat stattfindet. Festlegen tut das die Zulassungsstelle bei Zulassung auf den neuen Halter. Der Prüfer schlägt in seinem Prüfbericht nur vor, er kann ja nicht wissen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. .....24 Monate HU oder auch 36 Monate, sofern die Bedingungen der Anlage..... erfüllt sind.... oder so ähnlich steht auf dem Bericht.

Ist das Fahrzeug schon auf privat umgemeldet, kann davon kein Gebrauch mehr gemacht werden.

Zitat:

@thommi6081 schrieb am 11. August 2020 um 18:10:55 Uhr:

Ist das Fahrzeug schon auf privat umgemeldet, kann davon kein Gebrauch mehr gemacht werden.

Das ist in Bayern so.

In NRW geht es eben doch.

Und in Brandenburg geht es sogar nur so.

Ich habe einen "Halbjahreswagen" gekauft der vom Autohaus als Mietwagen angemeldet war.

Beim umschreiben auf meinen Namen war der Zulassungstelle auch nicht klar wie lange

die HU gelten soll. Nach einigen Telefonaten und wälzen eines gefühlt 1000 Seitigen Wälzer

gab es dann 2,5 Jahre. Also ab Erstzulassung 3 Jahre. (selbstverständlich ohne erneute Prüfung)

Macht für mich auch Sinn. Wieso sollten man quasi ein halbes Jahr HU geschenkt bekommen?

Zulassung in Baden-Württemberg

Zitat:

@mafiha schrieb am 11. Aug. 2020 um 18:55:01 Uhr:

Nach einigen Telefonaten und wälzen eines gefühlt 1000 Seitigen Wälzer

gab es dann 2,5 Jahre. Also ab Erstzulassung 3 Jahre. (selbstverständlich ohne erneute Prüfung)

Das dürfte definitiv falsch sein, auch in BaWü, denn die Anl 8 sagt eindeutig "nach durchgeführter Hauptuntersuchung"

Zitat:

Wieso sollten man quasi ein halbes Jahr HU geschenkt bekommen?

Das wird damals die Mietwagenlobby mit ihren großen Stückzahlen durchgedrückt haben als "Verkaufsförderungsargument" da die Regelung explizit nur auf diese Fahrzeuge ausgelegt ist: Der Mietwagen wird nach spätestens 1/2 Jahr weitergegeben als wäre er ein Neuwagen. technisch durchgeschaut und aufbereitet.

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