Hagelschaden am Vorführ-Neuwagen! Was nun?
Hallo liebe Opel-Freunde!
Ich habe ein riesen Problem.
Ich habe bei meinem Händler einen Corsa D 1.2 in weiß ohne Klima bestellt.
Fahre den auch bereits, da dieser als Vorführwagen angemeldet ist.
Das Fahrzeug wird also erst in ca. 1 Monat auf mich überschrieben!
Nun hatte ich letzes WE einen Hagelschaden!
Die Motorhaube sieht schlimm aus.
Auf dem Dach sind viele kleine "Stiche". Auch an der Fahrertür/rahmen sind Beulen.
Das Fahrzeug ist gerademal 1 Monat alt!
Wer kann mir sagen, was nun wird?
Das Fahrzeug ist ja noch auf den Händler zugelassen (Vorführwagen).
Ich habe zwar einen Art Vorvertrag (wg. Abwrackprämie) unterschrieben, doch
läuft die Versicherung noch auf meinen Händler!
Wer hatte schon mal so ein Problem?
Wie wird sowas in der Regel behandelt?
-Werden alle Beulen und "Stiche" rausgemacht? Gibts dann zumindest eine WErtminderung?
-Bekomme ich einen neuen?
Ich möchte mich von meinem Händler nicht übers Ohr ziehen lassen.
Danke
frage
Beste Antwort im Thema
@TE
Sicherlich dürfte für dein Fahrzeug eine Kaskoversicherung bestehen. Die Kosten für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung deines Fahrzeuges werden von dieser erstattet, nicht jedoch eine Wertminderung. Im Rahmen einer Kaskoversicherung wird keine Wertminderung erstattet, auch erhältst du über die Kaskoversicherung kein Neufahrzeug, da kein Totalschaden vorliegt. Wäre das Fahrzeug bereits auf dich zugelassen und versichert gewesen, wärst du in der gleichen Lage. Insofern bist du weder besser noch schlechter gestellt.
Sicherlich kannst du auch die tollen Tipps hier berücksichtigen, einen Anwalt beauftragen, der deinen Vertrag durchleuchtet, um damit möglicherweise das Fahrzeug an den Händler zurückgeben zu können. Der würde sich darüber bestimmt freuen.
Unabhängig davon, dass ich ein derartiges Vorgehen moralisch eher verwerflich empfinde – immerhin hat dir der Händler das Neufahrzeug bereits zum Gebrauch überlassen – würde ich dir empfehlen, die Finger davon zu lassen.
Ich könnte mir gut vorstellen, dass dein Händler nicht so ohne weiteres und freiwillig einer Rücknahme zustimmen würde. Ein Rechtsstreit wäre wahrscheinlich vorprogrammiert. Und selbst wenn du mit einem guten Rechtsanwalt nach einigen stressigen Monaten den Gerichtssaal als Sieger verlassen würdest, wärst du vermutich doch ein Verlierer.
Nutzt du das Fahrzeug bis zur Entscheidung des Gerichtes, darfst du dem Händler für die Dauer der Nutzung eine Entschädigung zahlen. Nutzt du es nicht, hast du kein Fahrzeug. Dein Händler wird dir wohl auch kaum ein weiteres Neufahrzeug verkaufen wollen und einen anderen Händler, der dir wieder einen 19%igen Nachlass einräumt, musst du natürlich auch erst einmal wieder suchen.
Auch dürften Corsas derzeit nicht massenweise zur Verfügung stehen, so dass du auch mit weiteren Lieferzeiten rechnen musst. Ob dir dann auch noch die Abwrackprämie zusteht?
46 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Moin.
Ich versteh die ganze Aufregung nicht.
Im Detail müsste man jetzt den Vorgang genauer kennen.
Aber -auch wenn hier von manchen andere Begriffe verwendet wurden- stellt sich die Sache doch so dar:-Der TE hat sich ein spezielles Fahrzeug vom Hof des Verkäufers ausgesucht.
-Beide haben sich auf den Kaufpreis, den Kaufgegenstand und die Modalitäten der Abwicklung geeinigt.
Unter anderem gehörte dazu die Absprache, dass der Wagen erst in vier Wochen umgemeldet wird, der Verkäufer aber im Gegenzug dafür die laufenden Kosten trägt.-Wir wissen nicht, ob der TE bereits bezahlt hat. Ist aber auch egal.
-Wir wissen, dass der Verkäufer ihm den Wagen bereits übergeben hat.
Ergo:
1.) Dieses Auto ist sachenrechtlich schon lange übereignet. Denn die Übereignung erfolgt mit Einigung und Übergabe (§929 BGB).2.) Schuldrechtlich trägt der TE die Gefahr für den Untergang oder die Verschlechterung der Sache, denn beim Kauf geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über (§446 BGB).
Gruß
Hafi.
Leider kann ich dieser Auffassung nicht zustimmen:
"Das Auto ist zwischenzeitlich schon lange übereignet: Die übereignung erfolgte mit Einigung und Übergabe". Wo ist der Hinweis, dass eine Eigentumsübertragung erfolgte? Die Überlassung des PKW zum Gebrauch ist kein Beweis für die Eigentumsübertragung. Eigentumsübergang ist nämlich an die vollständige Bezahlung des Kaufpreises gebunden. In wessen Besitz ist der Kraftfahrzeugschein.? Doch wohl beim Verkäufer.
Ich bin sicher im Kaufvertrag gibt es eine Klausel, die sich mit der Eigentumsübertagung befasst.
Diese sollte der TE posten , wenn er Hilfe will. Alles andere ist vergeblich aufgewandte Mühe.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Eigentumsübergang ist nämlich an die vollständige Bezahlung des Kaufpreises gebunden. In wessen Besitz ist der Kraftfahrzeugschein.? Doch wohl beim Verkäufer.
Falsch.
Die Eigentumsübertragung hat mit der Zahlung des Kaufpreises nichts zu tun.
Es gilt das sog. Abstraktionsprinzip. Schuldrechtliches und sachenrechtliches Geschäft sind immer strikt zu trennen.
Ob übereignet wurde, kann durchaus anhand von Indizien im Wege der Auslegung ermittelt werden.
Wo die Papiere liegen, sagt über die Eigentumsverhältnisse auch nichts aus, da die Parteien hier ja -aus welchem Grund auch immer- vereinbart haben, das der Wagen noch vier Wochen auf den Händler zugelassen bleiben soll.
Auch wenn vertraglich ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wäre (und was soll in den AGB denn sonst auch stehen?), würde dies am Gefahrübergang nichts ändern.
Das werd ich hier jetzt aber nicht weiter breit treten, sonst wird das Versicherungsforum zum juristischen Repetitorium.😉
Meines Erachtens sind die Möglichkeiten des TE, hier etwas für sich herauszuholen (zu recht) sehr begrenzt.
Ich würde mich mit dem Verkäufer einvernehmlich über die Abwicklung der Reparatur und die Abrechnung über die Kasko -Versicherung verständigen und vielleicht ist auch auf "good-will"-Basis noch etwas mehr drin.
Aber wenn ich Verkäufer wäre und der Käufer würde mit RA und Rechtsstreit drohen, würde ich dem bei diesem Sachverhalt sehr gelassen entgegen sehen und ihn mit dem verhagelten Wagen vom Hof scheuchen...
Richtig ist natürlich, dass wir -wie oben schon gesagt- die Details nicht kennen, da wir bei den Verkaufsgesprächen nicht dabei waren und auch den Vetrag nicht gelesen haben.
Ich beziehe mich nur auf den vom TE geschilderten Sachverhalt.
Gruß
Hafi
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Es ist immer wieder schön hier im Versicherungforum Antworten oder Kommentare von Usern zu lesen, die wirklich keine Ahnung vom Thema haben, aber meinen anderen etwas erklären zu müssen.Und am allerbesten sind die dann die, welche das auch noch hier "Bewerten" was richtig und was falsch oder was sachlich und unsachlich ist.
Aber Hauptsache, du bist der Einzige, der hier richtig und falsch bewerten und unterscheiden kann?
An sich kann man Fragen wie die des TE direkt schließen, da hier nie jemand alle Fakten kennt und somit absolut verbindliche Aussagen treffen kann. Die Meinungen gehen schon einmal auseinander, aber dafür ist das hier auch ein Forum. Es ist hier nicht verboten, sich zu Themenkomplexen zu äußern, in denen man kein Experte sein mag. Ich hoffe auch, dass der TE so intelligent ist, nicht jedes Wort hier sofort in die Tat umzusetzen, sondern die Meinungen hier einfach als einen Aspekt unter vielen mit in seine Entscheidungsfindung einfließen lässt.
Insofern wünsche ich mir einfach, dass du in diesem Thread etwas mehr Entspanntheit an den Tag legst und mir nicht weiterin einreden möchtest, ich würde jeden Wertverlust verneinen. Ich wüsste auch nicht wo das Problem an meinem ersten Tipp war, als erstes einfach die Vertragsunterlagen noch einmal genau zu lesen. So wichtig wird es nicht gewesen sein, ich habe jedenfalls vom TE nichts mehr gelesen.
Ansonsten hat Hafi545 fachlich fundiert ausgedrückt, was ich schon laienhaft geschrieben hatte - dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag wohl eher nicht in Frage kommt. Auch ist die Definition eines Hagelschadens als Unfall meiner Meinung nach an den Haaren herbei gezogen. Den Rest wird der TE nun mit seinem Händler oder mit einem Anwalt vor Gericht klären (müssen).
PS. Dass eine TK keinen Wertverlust erstattet ist ein interessantes Detail, das ich aus diesem Thema mitnehmen werde, vielen Dank für die Erleuchtung des niederen Volks. 🙂
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Falsch.Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Eigentumsübergang ist nämlich an die vollständige Bezahlung des Kaufpreises gebunden. In wessen Besitz ist der Kraftfahrzeugschein.? Doch wohl beim Verkäufer.
Die Eigentumsübertragung hat mit der Zahlung des Kaufpreises nichts zu tun.
Es gilt das sog. Abstraktionsprinzip. Schuldrechtliches und sachenrechtliches Geschäft sind immer strikt zu trennen.Ob übereignet wurde, kann durchaus anhand von Indizien im Wege der Auslegung ermittelt werden.
Wo die Papiere liegen, sagt über die Eigentumsverhältnisse auch nichts aus, da die Parteien hier ja -aus welchem Grund auch immer- vereinbart haben, das der Wagen noch vier Wochen auf den Händler zugelassen bleiben soll.
Auch wenn vertraglich ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wäre (und was soll in den AGB denn sonst auch stehen?), würde dies am Gefahrübergang nichts ändern.
Das werd ich hier jetzt aber nicht weiter breit treten, sonst wird das Versicherungsforum zum juristischen Repetitorium.😉
Ich beziehe mich nur auf den vom TE geschilderten Sachverhalt.
Gruß
Hafi
Es ist zutreffend, dass nach BGB die Eigentumsübertragung nicht von der Zahlung des Kaufpreises abhänigg ist.
Hier haben wir es mit einem Neuwagenverkauf zu tun, bei dem die Veraufsbedingungen des ZDK für Neuwagengeschäfte angewendet werden. Hier heißt es u.a.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers.
Diese Individualverbindungen gehen dem BGB vor. Ich bin sicher, 99% der Käufer haben diese Klausel in ihrem Vertrag und so auch der TE.
M.E. kann der Wagen noch gar nicht im Eigentum des Käfers sein, da der Autohändler dieses Fahzrzeug mit der Auflage erworben hat, es mindestens vier Wochem im Besitzstand der Firma zu führen und er daher dieses Fahrzeuug dem Käufer auf Leibasis zur Verfügung stellt.
O..
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Es ist doch ganz klar.
Es ist das Auto vom TE.
Nur weil die Ummeldung und die Versicherungsummeldung noch nicht erfolgte, heisst es nicht dass kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dieses hat er schon in seinen Vertrag stehen.
Es ist nur ein Rechenbeispiel für den Händler.
1. Ist der Wagen überhaupt Kasko Versichert durch den Händler.
Wäre schön blöd wenn nicht für den TE. Dann geht er leer aus.
2. Er kann den Händler vor die Wahl stellen, entweder seine Kasko Versicherung zu belasten, welches mit Beitragserhöhung einhergeht oder ggf. eine Minderung des Kaufpreises vorschlagen. Das ist ein Rechenbeispiel für den Händler.
Eine Rückgabe es Wagen ist nicht möglich, solange der Händler nicht sagt, gut jung du kaufst 50 Autos bei mir im Jahr ich nehm den auf Kulanz zurück.
Zitat:
Original geschrieben von MSchoeps
Auch ist die Definition eines Hagelschadens als Unfall meiner Meinung nach an den Haaren herbei gezogen.Das sind nun mal die Begriffsdefinitionen, da ist nix herbeigezogen. Es ist aber auch vollig egal, welchen Namen man dem Kind gibt. Ob Unfallschaden ode einfach nur Schaden. Hagelschäden gehen oft in den fünfstelligen Bereich, teilweise muss nachlackiert werden und oft auch gespachtelt, weil es technisch nicht anders geht. Und das sich so etwas auf den Marktwert auswirkt ist die logische Folge davon........
PS. Dass eine TK keinen Wertverlust erstattet ist ein interessantes Detail, das ich aus diesem Thema mitnehmen werde, vielen Dank für die Erleuchtung des niederen Volks. 🙂
Jetzt machst du mich aber verlegen.....😁😉
In der Kasko gibt es nur den reinen Schaden ersetzt. Keine Nebenkosten, wie Nutzungsausfall, Wertminderung Leihwagen, Kosenpauschale, Aua- Geld usw........
Wobei, ich habe schon mal von Kasko- Versicherungen gehört, die tatsächlich eine Wertminderung im Unfallschaden mit bezahlen. Welcher Verein aber das anbietet, ist mir im Moment nicht bekannt, ich möchte auch nicht wissen, was die für eine Prämie dafür aufrufen.
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von acer2k
2. Er kann den Händler vor die Wahl stellen, entweder seine Kasko Versicherung zu belasten, welches mit Beitragserhöhung einhergeht oder ggf. eine Minderung des Kaufpreises vorschlagen. Das ist ein Rechenbeispiel für den Händler.
Der Schaden wird über die Teil- Kasko abgewickelt. Da gibt es keine Beitragserhöhung nach der Regulierung......🙂
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Es ist zutreffend, dass nach BGB die Eigentumsübertragung nicht von der Zahlung des Kaufpreises abhänigg ist.
Hier haben wir es mit einem Neuwagenverkauf zu tun, bei dem die Veraufsbedingungen des ZDK für Neuwagengeschäfte angewendet werden. Hier heißt es u.a.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers.
Diese Individualverbindungen gehen dem BGB vor. Ich bin sicher, 99% der Käufer haben diese Klausel in ihrem Vertrag und so auch der TE.
M.E. kann der Wagen noch gar nicht im Eigentum des Käfers sein, da der Autohändler dieses Fahzrzeug mit der Auflage erworben hat, es mindestens vier Wochem im Besitzstand der Firma zu führen und er daher dieses Fahrzeuug dem Käufer auf Leibasis zur Verfügung stellt.
O..
Hmm.....das klingt eigentlich logisch. Aber wenn das Fahrzeug auch noch auf den Händler zugelassen ist, wird es wohl auch noch auf diesen Versichert sein oder geht das anders 😕
Und dann hat dieser es ihm ja quasi auch nur "geliehen" bis es zum eigentlich Verkauf an den TE kommt. Und somit ist es dann doch das Eigentum des Händlers, oder um es mal richtig kompliziert zu machen, seiner Hausbank der Opel GMAC Bank......😁
Und dann könnte doch der TE ihm das Auto einfach wieder auf den Hof stellen und sagen ich habe ein Dellefreies Auto bei ihnen bestellt und das hier ist nicht Dellenfrei.....😎
In wessen "Händen" das Auto beschädigt wurde wäre hierbei doch egal. Es hätte ja auch auf dem Hof des Händlers Schaden nehmen können.
Gruß
Dellle
Die ganze Diskussion ist doch müssig;
die einzige relevante Frage wird doch sein wie ein ggfs. Wertverlust durch den Hagelschaden behandelt wird.
Fakt ist: Ob jetzt auf den Händler oder (indirekt) auf den TE versichert - ein Hagelschaden ist ein Teilkaskoschaden und Teilkaskoschäden werden üblicherweise ohne Beitragserhöhung erstattet.
Das sowohl der Händler als auch der TE den Wagen mindestens mit TK versichert haben oder hätten setze ich mal voraus (alles andere wäre bei einem Neuwagen ja schwachsinnig).
Das man auch ein Neuwagen ggfs. mit repariertem Hagelschaden nehmen muss ist auch in der Diskussion bei dem Hagelschaden im Porschewerk in Emden erläutert worden, Link:
http://www.motor-talk.de/.../...-durch-unwetter-in-emden-t1882672.html
U.U. ist ein Hagelschaden weder nachzuweisen noch zu sehen wenn er von Werk passend nachbearbeitet wurde.
Das es sich um ein Unfallschaden handelt ist absoluter Unfug, es werden ja schließlich auch keine tragenden Teile o.ä. damit in Mitleidenschaft gezogen, es ist lediglich ein optischer Mangel und kann natürlich sich auf die Versiegelung des Lacks auswirken.
Und sofern das eben fachmännisch und OHNE sichtbaren Unterschied oder Lackarbeiten o.ä. zu beheben war handelt es sich weiterhin um einen Neuwagen.
Ich glaube viele hier wissen gar nicht was beim Transport von Neuwagen (Zug, Schiff) so passiert wenn die eng auf eng stehen - da kommt auch schonmal eine kleine "Parkbeule" oder Kratzer vor - die dann eben behoben wird. Oder glaubt hier ERNSTHAFT jemand wenn es beim verschiffen von Autos oftmals zu Dellen kommt dass jedes Auto dann sofort wieder in die Schrottpresse wandert?!
Und einen "Unfallwagen" stellt das genauso wenig dar wie wenn an meinem Wagen auf dem Parkplatz jemand anders mit seiner Autotür anschrammt o.ä.
Zitat:
Original geschrieben von zxcoupe
Die ganze Diskussion ist doch müssig;
die einzige relevante Frage wird doch sein wie ein ggfs. Wertverlust durch den Hagelschaden behandelt wird.Fakt ist: Ob jetzt auf den Händler oder (indirekt) auf den TE versichert - ein Hagelschaden ist ein Teilkaskoschaden und Teilkaskoschäden werden üblicherweise ohne Beitragserhöhung erstattet.
Das sowohl der Händler als auch der TE den Wagen mindestens mit TK versichert haben oder hätten setze ich mal voraus (alles andere wäre bei einem Neuwagen ja schwachsinnig).
Na da streikt mein Verständnis
wie kann ein Auto "indirekt" auf den TE versichert sein?
Alex.
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Aber wenn das Fahrzeug auch noch auf den Händler zugelassen ist, wird es wohl auch noch auf diesen Versichert sein oder geht das anders 😕
Der Versicherung ist es prinzipiell egal, ob der Versicherungsnehmer zugleich Halter, Eigentümer und/oder (Haupt)Nutzer des Fahrzeugs ist, es wirkt sich allenfalls auf die Höhe der Prämie aus.