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Hagelschaden am Vorführ-Neuwagen! Was nun?

Themenstarteram 29. Juli 2009 um 8:02

Hallo liebe Opel-Freunde!

Ich habe ein riesen Problem.

Ich habe bei meinem Händler einen Corsa D 1.2 in weiß ohne Klima bestellt.

Fahre den auch bereits, da dieser als Vorführwagen angemeldet ist.

Das Fahrzeug wird also erst in ca. 1 Monat auf mich überschrieben!

Nun hatte ich letzes WE einen Hagelschaden!

Die Motorhaube sieht schlimm aus.

Auf dem Dach sind viele kleine "Stiche". Auch an der Fahrertür/rahmen sind Beulen.

Das Fahrzeug ist gerademal 1 Monat alt!

Wer kann mir sagen, was nun wird?

Das Fahrzeug ist ja noch auf den Händler zugelassen (Vorführwagen).

Ich habe zwar einen Art Vorvertrag (wg. Abwrackprämie) unterschrieben, doch

läuft die Versicherung noch auf meinen Händler!

Wer hatte schon mal so ein Problem?

Wie wird sowas in der Regel behandelt?

-Werden alle Beulen und "Stiche" rausgemacht? Gibts dann zumindest eine WErtminderung?

-Bekomme ich einen neuen?

Ich möchte mich von meinem Händler nicht übers Ohr ziehen lassen.

Danke

frage

Beste Antwort im Thema
am 29. Juli 2009 um 20:32

@TE

Sicherlich dürfte für dein Fahrzeug eine Kaskoversicherung bestehen. Die Kosten für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung deines Fahrzeuges werden von dieser erstattet, nicht jedoch eine Wertminderung. Im Rahmen einer Kaskoversicherung wird keine Wertminderung erstattet, auch erhältst du über die Kaskoversicherung kein Neufahrzeug, da kein Totalschaden vorliegt. Wäre das Fahrzeug bereits auf dich zugelassen und versichert gewesen, wärst du in der gleichen Lage. Insofern bist du weder besser noch schlechter gestellt.

 

Sicherlich kannst du auch die tollen Tipps hier berücksichtigen, einen Anwalt beauftragen, der deinen Vertrag durchleuchtet, um damit möglicherweise das Fahrzeug an den Händler zurückgeben zu können. Der würde sich darüber bestimmt freuen.

 

Unabhängig davon, dass ich ein derartiges Vorgehen moralisch eher verwerflich empfinde – immerhin hat dir der Händler das Neufahrzeug bereits zum Gebrauch überlassen – würde ich dir empfehlen, die Finger davon zu lassen.

 

Ich könnte mir gut vorstellen, dass dein Händler nicht so ohne weiteres und freiwillig einer Rücknahme zustimmen würde. Ein Rechtsstreit wäre wahrscheinlich vorprogrammiert. Und selbst wenn du mit einem guten Rechtsanwalt nach einigen stressigen Monaten den Gerichtssaal als Sieger verlassen würdest, wärst du vermutich doch ein Verlierer.

 

Nutzt du das Fahrzeug bis zur Entscheidung des Gerichtes, darfst du dem Händler für die Dauer der Nutzung eine Entschädigung zahlen. Nutzt du es nicht, hast du kein Fahrzeug. Dein Händler wird dir wohl auch kaum ein weiteres Neufahrzeug verkaufen wollen und einen anderen Händler, der dir wieder einen 19%igen Nachlass einräumt, musst du natürlich auch erst einmal wieder suchen.

 

Auch dürften Corsas derzeit nicht massenweise zur Verfügung stehen, so dass du auch mit weiteren Lieferzeiten rechnen musst. Ob dir dann auch noch die Abwrackprämie zusteht?

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Zitat:

Original geschrieben von bits1011

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Aber wenn das Fahrzeug auch noch auf den Händler zugelassen ist, wird es wohl auch noch auf diesen Versichert sein oder geht das anders :confused:

Der Versicherung ist es prinzipiell egal, ob der Versicherungsnehmer zugleich Halter, Eigentümer und/oder (Haupt)Nutzer des Fahrzeugs ist, es wirkt sich allenfalls auf die Höhe der Prämie aus.

Ja, stimmt, da hast du Recht.

Zitat:

Original geschrieben von zxcoupe

Das man auch ein Neuwagen ggfs. mit repariertem Hagelschaden nehmen muss ist auch in der Diskussion bei dem Hagelschaden im Porschewerk in Emden erläutert worden, Link:

http://www.motor-talk.de/.../...-durch-unwetter-in-emden-t1882672.html

 

U.U. ist ein Hagelschaden weder nachzuweisen noch zu sehen wenn er von Werk passend nachbearbeitet wurde.

 

Das es sich um ein Unfallschaden handelt ist absoluter Unfug, es werden ja schließlich auch keine tragenden Teile o.ä. damit in Mitleidenschaft gezogen, es ist lediglich ein optischer Mangel und kann natürlich sich auf die Versiegelung des Lacks auswirken.

 

Erst einmal ist es absoluter Unfug" zu behaupten, dass ein offenbarungsplichtiger Unfallschaden nur dann vorliegt, wenn tragende Teile bei einem Unfallschaden betroffen sind.

 

Das sieht die Rechtsprechung aber ganz anders.

 

Grundsätzlich ist jeder Unfallschaden beim Verkauf anzugeben. Es reicht auch nicht hin, einfach nur in den Kaufvertag zu scheiben z.B. Unfallschaden vorn rechts behoben. Es ist genau zu definieren, was beschädigt wurde und auch wie repariert wurde. Es gibt Richter die sehen schon einen gewechselten Kotflügel als offenbarungspflichtigen Unfalschaden an.

 

Und wenn du das nicht glauben wilst, dann sprich einfach mal mit einem Gebrauchtwagenhändler bei euch vor Ort.

 

Da ist sicherlich jemand dabei, der mit dieser Materie, dem Bagatellisieren oder gar ganz verschweigen von Unfallschäden so seine Erfahrungen gesammelt hat.

 

Ich brauch das nicht mehr machen, mir sind genügend bekannt.......:D   

 

Ich glaube viele hier wissen gar nicht was beim Transport von Neuwagen (Zug, Schiff) so passiert wenn die eng auf eng stehen - da kommt auch schonmal eine kleine "Parkbeule" oder Kratzer vor - die dann eben behoben wird. Oder glaubt hier ERNSTHAFT jemand wenn es beim verschiffen von Autos oftmals zu Dellen kommt dass jedes Auto dann sofort wieder in die Schrottpresse wandert?!

 

Es geht hier doch nicht um die ein oder andere Parkplatzdelle. Wir reden hier von dem Austausch von schraubbaren Karossereiteilen, weil deren Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr lohnenswert ist und dem entfernen von diversen Dellen an eingeschweißten Karossereiteilen. 

 

Mann kann doch nicht ernsthaft ein durch Hagelschlag beschädigtes Fahrzeug mit deinem Beispiel "Neuwagenanlieferung" hier vergleichen.......  :eek:

 

Und selbstverständlich ist der Hagelschaden zu offenbaren, VW hat es ja auch getan oder glaubst du ERNSTHAFT das die ein Fahrzeug an den Kunden ausgeliefert haben, ohne diesen darüber zu informieren?

 

Nie im Leben!!

 

Im übrigen haben die Kunden, welche sich diesbzüglich an VW gewendet haben einen Preisnachlass auf den Kaufpreis erhalten ! Und das sicherlich auch zu Recht.

 

Und noch einnmal: Eine fach- und sachgerechte Reparatur ist eine logische und Zwingende Voraussetzung. Das hat überhaupt rein gar nicht mit der Offenbarungsflicht eines Schaden zu tun.

 

Gruß Delle

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