Haftung bei Schäden nach Privat-Verkauf

Zum einen erstmal sorry, dass ich hier poste, aber hab keinen besseren bereich gefunden.

Habe mein altes Auto verkauft für 3000€.

Nun meldet sich der Käufer und sagt Lenksäule und diverse andere Teile sind defekt und fordert Wagenrückgabe gegen Geld oder Reparaturübernahme.

Er sagt, dass es lebensgefährlich ist mit dem Auto zu fahren, allerdings habe ich es vor ca. 1 Woche fahren sehen (mit 3 Zeugen), obwohl der Käufer sagt, das Auto steht seit 2 über Wochen.
Komisch ist auch, dass er sich erst nach 2 Wochen meldet.

In beiden Kaufverträgen (Käufer+Verkäufer) steht explizit drin, Verkauf ohne jegliche Gewährleistung.

Der Käufer sagt aber nun, wenn versteckte Mängel sichtbar werden/auftreten hat er Umtauschrecht.

Was stimmt nun und was würdet ihr mir raten? Soll ich Kontakt zu meinem Anwalt aufnehmen?

Bitte helft mir weiter.

Beste Antwort im Thema

wie gesagt, das wäre der nächste schritt...
es geht hier um die sog. schlechtleistung einer vertraglichen verpflichtung- das wäre hier die HU.
das ist im BGB bei 280 i.v.m. 286 geregelt.
das bedeutet, wenn du mit einem kfz mit lenkungsdefekt zur HU fährst und die lassen dich wieder vom hof- obwohl der defekt dem geschulten auge hätte auffallen müssen, und du fährst dann gegen einen baum- wegen der defekten lenkung- dann haben die ein problem- sprich eine schadensersatzforderung deinerseits am hals.
jetzt fährst du jedoch nicht gegen den baum, sondern verkaufst den hobel, weil du ja gutgläubig nichts von dem mangel gewußt hast, und dir hier reparaturkosten gespart hast.
die von dir gesparten reparaturkosten, muß jetzt dein käufer aufwenden. er hat also einen schaden.
er hat sich möglicherweise auf die hu verlassen- hat jedoch mit der HU-Organisation keinen Vertrag, da er ja nicht dort war- sondern du.
und hier kommt jetzt die abtretung an den käufer ins spiel.
das ganze ist von mir sehr vereinfacht dargestellt- ist natürlich viel komplizierter- es kommen hier noch viel mehr paragraphen ins spiel- laß ich jetzt aber alles weg, weil es dafür ja..... laß uns raten...
geschultes fachpersonal- sprich anwälte gibt.

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schwierige frage wie reagieren.
auf jeden fall nichts unternehmen, bis schreiben vom ra.
dann entscheiden.... also abwarten.
die anwaltskosten zahlt im übrigen immer der, der den auftrag erteilt- also der mandant.
der vertrag mit dem ra heißt mandat...
kleine gratisschulung 2 ter teil, weil ich heute so gut drauf bin.
und die kosten trägt immer der mandant, bis evtl in einem kostenbeschluß- folgt nach vergleich o. urteil -
festgelegt wird, das vielleicht der streitgegner, o. auch beklagter genannt, sich an den kosten beteiligen o. diese ganz zahlen muß.
so, noch fragen...

Wenn, man schon auf das 1. Schreiben damit reagiert, indem man auf den Gewährleistungs- und Haftungsausschluss hinweist, gibt es für den Anwalt keinen Grund, dir 5-10 weitere Briefe zu schreiben, bevor Klage eingereicht wird.

Wenn man schon im 1. Brief klar mach, dass man auf keinen Fall irgendetwas übernimmt, dann gibt es keine Grund dies sich noch 10x bestätigen zu lassen. Entsprechend wären die dabei entstehenden Kosten unverhältnismäßig. (Ähnliches, hatte ich schon. In der Klageabweisung, wurde dem Kläger zugleich mitgeteilt, das die beantragte Kostenübernahme seiner Auslagen, mir gegenüber unverhältnismäßig ist. Ich habe im 1. Schreiben bereits deutlich gemacht, das ich kein Einlenken in der verhandelten Sache zeigen werde. Daher ist davon auszugehen, das die weiteren Anschreiben in der gegebenen Anzahl von 4 Schreiben, nicht hätten sein müssen.)

Falls man dann doch mal den Kürzeren zieht, wären zumindestens einige Euros weniger fällig.

Und einen Richter wird eine Zeugenaussage, sehr wohl interessieren, wenn ein Kläger z.B. einen Nutzungsausfall haben will, aber mit dem Fahrzeug in der Zeit unterwegs ist, in der er Nutzungsausfall haben will.

Zur Aussage, ob der Defekt vor dem Kauf vorlag:
Dies ist bei Privatverkauf unerheblich, solange es kein Fehler ist, der vorsätzlich "vertuscht" wurde. Der Fehler müsste für einen Laien (Wovon auszugehen ist, wenn der Privatverkäufer z.B. nicht zusätzlich geschäftlich mit Fahrzeugen handelt!), klar ersichtlich sein. Selbst in dem Fall, hätte der Käufer, diesen Fehler ebenfall sehen müssen, da er den gleichen Kenntnisstand ausweisen sollte.

Nur, weil der Fehler vor dem Kauf vorlag, ist nicht gesagt, dass der Verkäufer hiervon hätte Kenntnis haben müssen.

@Dellenzaehler:
Das Wort "unfähig" ist nicht mit "dumm" gleichzusetzen.
Zudem äussere ich meine Meinung hier vollkommen frei! Dieses Recht steht mir eindeutig zu, solange ich mich im Rahmen der NuB und gesetzlichen Grenzen bewege. (Aber, das wird ja bekannt sein.)

Mit der Aussage "die 3 Weisen", treffe ich keine direkte Aussage über eure Qualifikation, sondern unterstelle damit einfach, ihr seit nicht unfehlbar. Das könnt ihr auslegen, wie ihr wollt.

MfG

Vielen Dank nochmals für die zahlreichen Antworten.

Der Wagen wurde mal in einen parkrempler verwickelt.
Ich stand auf nem parkplatz als ein anderer, dagegen gefahren ist. Nicht doll, aber gegen gefahren.

Habe den Rempler/seine Versicherung verklagt, weil die nicht Zahklen wollten.
Habe de Schaden (kleine Beule in der Stoßstange, Scheinwerferhalterung gerissen) per Gutachten feststellen lassen und mein Rechtsanwalt hat das verfahren eingeleitet.

Nun läuft dieses verfahren noch und es steht im Kaufvertrag nix drin von dem Schaden. Ich habe ihn privat behoben, weil ewig das Geld nicht kam. Es ist nichts mehr zu sehen von dem Rempler.

Kann er, der Käufer des KZF, wenn er das rausbekommt mir irgendwas?

Da wird wohl nicht wirklich was passieren, da es sich hier nicht um ein gravierenden Schaden handelt, der die strukturelle Stabilität beeinträchtigt.

Der Schaden beeinträchtigt sicher nicht die Fahreigenschaften und ist bei einem älteren Fahrzeug, was im gebrauchten Zustand gekauft wurde, zu erwarten. Du wirst das Fahrzeug ja nicht zu einem höheren Betrag verkauft haben, als Marktüblich.

Ein kleiner Parkrempler macht keinen Unfallwagen! Nen gebrochenes Stück Plastik, ist kein großer Schaden.

Wäre aber besser gewesen, dies dem Käufer vor dem Kauf mitzuteilen. Jetzt ist es egal. Macht keinen Unterschied.

MfG

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War ja auc nichts schlimmes, dennoch kleine Beule war da, die sogar ausgebessert wurde.

Wie ist das, wenn der Käufer rausbekommt, das da noch was über gericht läuft? MAcht das nen Unterschied?

Zitat:

Original geschrieben von umtsheini1


War ja auc nichts schlimmes, dennoch kleine Beule war da, die sogar ausgebessert wurde.
 
Wie ist das, wenn der Käufer rausbekommt, das da noch was über gericht läuft? MAcht das nen Unterschied?

Grundsätzlich ist beim Verkauf jeder Schaden zu offenbahren.

Wenn im Kaufvertrag steht Anzahl und Art der Schäden "keine" dann ist das eine zugesicherte Eigenschaft. 

Und wenn der Verkäufer nun sagt, ich hätte im Wissen dessen das Auto nicht gekauft, dann kann er schon Ansprüche auf Wandlung oder Minderung bei dir anmelden.

Grundsätzlich sollte jeder Schaden beim Verkauf offenbahrt werden. Dann ist man immer auf der sicheren Seite. es hat schon Richter gegeben, die haben einer Wandlung zugestimmt, weil nur ein Kotflügel gewechselt wurde. 

Wenn man das beim Verkauf ordentlich erklärt, gibt es in der Regel ja auch keine Probleme. 
Nur, wenn man es verschweigt und es kommt hinterher heraus, dann gibt es meistens Theater.

Und wenn man mal ehrlich zu sich selber ist, wäre man sicher auch stinkig, wenn sich hinterher heraustellt, dass der Verkäufer einem etwas verschwiegen hat.

Schreibe es beim nächsten mal einfach in den Kaufvertrag, besser ist das.........😉
Gruß

Delle

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Da geht es nur um die ein Frage:

War die Lenkung beim Verkauf defekt?

Die Frage müsste doch eher lauten:

"War die Lenkung für den Verkäufer (Laie!) erkennbar defekt?"

Und wie definiert sich eigentlich "Laie" rechtssicher? Die meisten hier sind ja keine gelernten Kfzler, aber ganz sicher nicht ahnungslos.

Zitat:

Original geschrieben von self



Die Frage müsste doch eher lauten:
"War die Lenkung für den Verkäufer (Laie!) erkennbar defekt?"

Nein, müsste sie nicht!

Einfaches Beispiel: Du kaufst einen Unfallwagen, der Verkäufer sichert dir Unfallfreiheit zu, schriftlich im Kaufvertrag.

Nach kurzer Zeit stellt sich ein gravierender Unfallschaden heraus.

Der Verkäufer argumentiert:"Keine Ahnung, ich bin Laie - ich habe das Auto selbst vor ein paar Wochen als unfallfrei gekauft und hatte selbst damit keinen Unfall, für mich ist die Sache damit erledigt".

Würdest du das so hinnehmen?

Wohl kaum - müsstest du auch gar nicht.

Du hättest trotzdem ein Recht auf Wandelung, da das gekaufte Fahrzeug nicht dem vertraglich zugesicherten Zustand (Unfallfreiheit) entspricht.

Der Verkäufer kann sich dann wiederum bei dem schadlos halten, von welchem er das Fahrzeug gekauft hat - ist aber sein Problem allein.

Der Verkäufer ist allein dafür verantwortlich, dass die verkaufte Sache dem vertraglichen Zustand entspricht - wenn er sich nicht sicher ist, muss er es eben vorher klären.

Aber einfach eine Zusicherung machen und hinterher mit der Ausrede kommen: "Ich bin Laie, ich weiss davon nix" geht natürlich nicht - und hilft auch nichts davon abgesehen.

Deshalb hat Dellenzähler hier vollkommen Recht, wenn er schreibt, dass die einzige Frage die ist, ob die Lenkung bereits vor dem Verkauf defekt war.

Nur darauf wird es ankommen - die Beweislast hierfür liegt übrigens beim Käufer.

Ist hier etwa die Gegenseite aufgetaucht?

http://www.motor-talk.de/forum/hilfe-t2524954.html#post22907375

Fahrzeugwert und Zeitraum kommen hin, ne? 😁

Entweder ist es wirklich die Gegenseite oder einer erlaubt sich nen Spaß 😉 Die ganze Informationen konnte man aus dem Fred hier schon rausziehen!

Hmm..........

ich nochmal, ne das ist nicht der käufer. sieht anders aus., achtet mal auf ihr nummernschild. mein käufer hat mein nummernschild (siehe profil behalten.

treten häufiger solche fälle auf??

Ich tippe einfach mal auf "witziger Zufall". Oder dein Käufer ist unser neuer Verkäufer 😁

ne glaub ich nicht. haben ja die daten ausgetauscht, keine übereinstimmung irgendwelcher daten

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