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Haftpflichtschaden bitte um Rat

Themenstarteram 4. Juni 2019 um 18:15

Hallo,

Mir hat jemand vor 1 Woche die vorfahrt genommen und ist voll in mich reingeknallt. Der unfallverursacher hat auch alles zugegeben und die Polizei hat es bestätigt. Das Gutachten hab ich mittlerweile bekommen. Der wiederbeschaffungswert liegt 13.950 Euro die Reparaturkosten liegt bei 11.700 Euro und der Restwert liegt bei 4.900 Euro.

 

Zu den Daten:

E klasse 220

Bj 11/2011

127k Kilometerstand

Automatik

 

Ich möchte das Auto gerne reparieren lassen, da ich eigentlich noch nie Probleme hatte bisher und noch 12.000 Euro offen habe bei der Bank.

 

Ich möchte gerne fiktiv abrechnen.

 

Ich hatte vor 1 1/2 Monaten schon ein Unfall, wo ich der unfallverursacher war alles wurde fachgerecht repariert.

 

Nun hab ich von ein Freund gehört, das die gegnerische Versicherung mein Auto auch abkaufen kann das möchte ich aber ungern, da wie gesagt das Auto mir nie Probleme gemacht hat und im enteffekt ohne Auto dastehe...

 

Hat vll. Jemand ähnliche Erfahrung gemacht und weiss wie man mit dieser Sache umgeht?

 

Über jeglichen Rat bin ich dankbar.

Beste Antwort im Thema

daher mein Beitrag mit dem "inspirieren" :D

Arbeitskollegen und leider auch so manche "Experten" hier bei MT sind nicht immer die besten Ratgeber.

Abrechnung "Fiktiv", also auf Gutachtenbasis bedeutet, dass du Anspruch entweder auf die Netto Reparturkosten (ohne Mehwertsteuer) oder aber auf den Wiederbeschaffungswert minus Restwert hast.

Anspruch hast du hier erst einmal auf den WBW - Restwert. Es gibt da noch andere Möglichkeiten, das würde dich jetzt aber sicher noch mehr verwirren. Daher in dies in Kurzfassung.

Ich empfehle dir-wenn du unbedingt reparieren möchtest- das Auto mit Rechnung Instandsetzen zu lassen.

Alles andere ist Krampf und wird dir nur Probleme bereiten.

Sonst Abrechnung auf "Totalschadenbasis" wie bereits beschrieben, WBW- RW

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Wahnsinn … 3 Seiten schon … rede mit Deinem Anwalt, mehr ist da gar nicht zu sagen!

Zitat:

@nabil21 schrieb am 4. Juni 2019 um 22:56:47 Uhr:

Zitat:

@quadrigarius schrieb am 4. Juni 2019 um 22:53:22 Uhr:

@nabil21

Ich denke, Du bringst hier einiges durcheinander.

Zunächst einmal ist es kein wirtschaftlicher Totalschaden, also kannst Du das Fahrzeug gemäß Gutachten reparieren lassen und die Versicherung zahlt die Reparatur nach Gutachten. Hierfür gibt es solche Gutachter fast überall, die dir helfen können. Punkt. Mit einer Abtretung an die Reparaturwerkstatt rechnet diese direkt mit der Vers. ab.

Fiktiv abrechnen bedeutet eigentlich, dass du von der Versicherung Abrechnung nach Gutachten verlangst, ohne dass Du eine Reparaturrechnung vorlegst. die Versicherung leistet dann entsprechend Gutachten aber ohne die MWSt zu bezahlen. Kann lohnend sein bei kleinen Blechschäden, wenn man unrepariert damit umherfahren will und kann. Die Versicherungsleistung bessert das "Barvermögen" auf!

So wie ich dich verstanden habe willst Du eine Reparatur, also lass reparieren unter Vorlage des Gutachtens.

Ich danke dir für deinen Beitrag sehr hilfreich. Genau ich möchte es reparieren lassen unter Vorlage des Gutachtens.

Eine ergänzende Frage meinerseits: Kann man das Auto bereits vor dem Gutachten reparieren lassen, insofern man selbstständig alles genau protokolliert, Fotos macht usw. oder muss ein Gutachter VOR der Reparatur das Fahrzeug in Augenschein nehmen. Wie ist der Ablauf?

am 6. August 2020 um 7:58

Natürlich muss der Gutachter das vorher sehen, wenn jeder einfach selbst Fotos macht und ein eigenes Protokoll schreiben kann, benötigt man keinen amtlich anerkannten bzw.unabhängigen Gutachter mehr.

 

So weitergedacht, könnte demzufolge auch genauso gut jeder sein eigener HU Prüfer sein und seinem Fahrzeug selbst die Mängelfreiheit bescheinigen.

Hallo zusammen,

 

bei der ganzen Diskussion ist eine klitzekleine Kleinigkeit „vergessen“ worden...

 

Das Fahrzeug ist finanziert, und so gut wie alle Autofinanzierer (außer Hausbanken) haben in der Regel auch die Leistungen einer Versicherung aus einem Schadensfall in der Sicherungsübereignung.

Wenn also über eine Autobank finanziert wurde, steht die Zahlung der Versicherung der Bank zu.

Der Darlehensnehmer hat eine Meldepflicht bei solchen Schäden, da die übereignete Sache (Fahrzeug) nicht im vereinbarten Zustand ist.

Die Freigabe der Reparatur obliegt der Bank, und nicht dem Fahrer.

Das würde ich zuerst klären....

Wenn er den Brief zuhause hat, was bei Krediten über die Hausbanken häufig der Fall ist, dann ist es relativ unproblematisch.

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