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Haftpflichtschaden am KFZ nach Dacharbeiten

Themenstarteram 2. Oktober 2012 um 9:18

Hallo zusammen,

vor knapp 3 Wochen entdeckte ich an meinem parkenden Fahrzeug einen Zettel, auf dem stand, dass bei Dacharbeiten am Nachbarhaus ein Stein vom Dach gefallen sei. Dieser traf mein Fahrzeug auf dem Dach und an der Heckklappe. Der Verursacher entschuldigte sich bereits auf dem Zettel und bat um Rückruf. Nach einem kurzen Anruf trafen wir uns am Fahrzeug und er schilderte mir seinen Sachverhalt. Wir stellten fest, dass mehrere Beulen oberhalb der Hecklappe sowie am Dach inkl. Kratzer entstanden. Er meldete es seiner Gewerbe-Haftpflichtversicherung. Diese setzte sich mit mir via E-Mail in Verbindung und forderte einen Kostenvoranschlag. Umgehend ließ ich diesen erstellen und reichte ihn ein (Schadenssumme: ca. 1900 EUR). Nun - nach 2 Wochen Wartezeit - erreicht mich ein Brief indem ich aus meiner Sicht den Sachverhalt nochmals schildern sollte...

Meine Frage an Euch... Was soll denn das?

Ich war ja in dem Sinne nicht beim Tathergang dabei...

Ich vermute die Versicherung will natürlich an allen Enden sparen... Muss man hier auf etwas achten?

Ist das der normale Werdegang?

Sollte man etwas strenger gegenüber der Versicherung als Geschädigter auftreten? Ich habe das Gefühl als müsste ich nun der Versicherung hinterher rennen...?!

Ich freue mich auf Eure Antworten.

Grüße

Beste Antwort im Thema
am 2. Oktober 2012 um 10:34

Schreib, wie es war. Das du einen Zettel am Auto gefunden hast und dich mit dem Nachbarn in Verbindung gesetzt hast, usw. Zum Verlauf des Schadensereignisses kannst du nichts mitteilen, da du zu dem Zeitpunkt nicht anwesen warst.

Fertig ist das.

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Sicher will der Versicherer Deine Version hören oder lesen. Es wird wohl geprüft ob beide Versionen zusammenpassen. Da Du nichts zu verbergen hast, würde ich den Sachverhalt so erklären, wie er war. Der Veruracher ja bekannt ist, und sollte nichts weiter passieren, es sei den, Du hast vorm Haus geparkt, obwohl abgsperrt oder Parkverbot war.

LEjockel

am 2. Oktober 2012 um 10:34

Schreib, wie es war. Das du einen Zettel am Auto gefunden hast und dich mit dem Nachbarn in Verbindung gesetzt hast, usw. Zum Verlauf des Schadensereignisses kannst du nichts mitteilen, da du zu dem Zeitpunkt nicht anwesen warst.

Fertig ist das.

Der Fragebogen ist ganz normal, einfach ausfüllen und zurück schicken.

Bei einem Schaden von 1900 € wäre ein Gutachten sicherlich sinnvoller gewesen als ein Kostenvoranschlag, der zur Beweissicherung nicht geeignet ist. Bei einem Gutachten hätte dann auch eine Überprüfung stattgefunden ob evtl. eine Wertminderung eingetreten ist gar ein wirtschaftlicher Totalschaden.

Hallo KSV, bei einem Betriebshaftpflichtschaden ist es nicht, wie in der KFZ Haftpflicht üblich, mit Gutachten zu arbeiten. Meistens erst bei Unstimmigkeiten zur Regulierung. Einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten wie in der KFZ Versicherung besteht nicht.

LEjockel

Zitat:

Einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten wie in der KFZ Versicherung besteht nicht.

absolut falsch!

Die Kosten der Schadensermittlung gehören immer zum Schadensersatzanspruch, bei einem Schaden der durch jemanden anderes verursacht wurde (=Haftpflichtschaden).

Die Rechte und Ansprüche des Geschädigten sind absolut identisch, egal ob eine Betriebshaftpflicht, Privathaftpflicht, der Verursacher selber oder ein Kfz-Versicherer letzendlich die Leistung erbringt.

Zitat:

Original geschrieben von lejockel

Hallo KSV, bei einem Betriebshaftpflichtschaden ist es nicht, wie in der KFZ Haftpflicht üblich, mit Gutachten zu arbeiten. Meistens erst bei Unstimmigkeiten zur Regulierung. Einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten wie in der KFZ Versicherung besteht nicht.

LEjockel

Hast du dafür eine Quelle...

Habe in den letzten 20 Jahren nicht einen Schaden in der Haftpflicht (nicht KFZ) gehabt, der einen Gutachter brauchte. Das mit dem Schaden an einem Fahrzeug hatte ich genau so. Ich habe nichts gegen Gutachter, sind aber in der Regel bei Betriebhaftpflichtschäden nicht notwendig.

Habe gerade nochmal in einigen Bedingungen quer gelesen. Natürlich sind Gutachterkosten mitversichert, wie geschrieben war es in den Fällen, welche mir bekannt sind, nicht notwendig gewesen.

am 2. Oktober 2012 um 13:59

Zitat:

Original geschrieben von KSV

Zitat:

Einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten wie in der KFZ Versicherung besteht nicht.

absolut falsch!

 

Die Kosten der Schadensermittlung gehören immer zum Schadensersatzanspruch, bei einem Schaden der durch jemanden anderes verursacht wurde (=Haftpflichtschaden).

Die Rechte und Ansprüche des Geschädigten sind absolut identisch, egal ob eine Betriebshaftpflicht, Privathaftpflicht, der Verursacher selber oder ein Kfz-Versicherer letzendlich die Leistung erbringt.

Ein Gutachten soll der Beweissicherung dienen und nicht nur allein zur Ermittlung der Schadenhöhe (da würde in der Tat auch ein Kostenvoranschlag ausreichen). Nur aus diesem Grund kann ein Geschädigter vom Schädiger Ersatz für die Aufwendungen eines Gutachtens verlangen. Und das unabhängig davon, ob er versichert ist und wenn ja, welche Haftpflichtversicherung hinter dem Geschädigten steht. 

ungeachtet dessen besteht die Pflicht des Geschädigten zur Schadenminderung.

Ein Gutachten bei einem "Bagatellschaden" wie einer kleinen Delle widerspricht dieser Pflicht und kann durchaus dazu führen auf den Kosten für das Gutachten Sitzen zu bleiben wenn es ein Kostenvoranschlag zur Ermittlung der Schadenhöhe auch tut.

Dieser ist in der Regel nämlich kostenlos.

Warum müssen eigentlich alle bei eher Kleinigkeiten sofort die großen Geschütze bis zu den Atombomben auffahren?

Auf der anderen Seite wird sich dann aber über steigende Versicherungskosten beschwert...

nuja, kostenlos sind die KVA ja eben nicht oft immer, bzw. sie werden "kostenlos", wenn man die reparatur später durch den betrieb durchgefuehren laesst.

bei, z.b., einer fiktiven abrechnung, wird dieses dann ja nicht geschehen.

ein sachverstaendiger hat durch seine erfahrung ja auch die moeglichkeit den schaden grob einzuschaetzen und evtl. nur ein kurzgutachten zu erstellen. dieses ist dann ja auch deutlich kostenguenstiger als ein vollstaendiges schadengutachten.

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