Haftpflichtschaden bitte um Rat

Hallo,

Mir hat jemand vor 1 Woche die vorfahrt genommen und ist voll in mich reingeknallt. Der unfallverursacher hat auch alles zugegeben und die Polizei hat es bestätigt. Das Gutachten hab ich mittlerweile bekommen. Der wiederbeschaffungswert liegt 13.950 Euro die Reparaturkosten liegt bei 11.700 Euro und der Restwert liegt bei 4.900 Euro.

 

Zu den Daten:

E klasse 220

Bj 11/2011

127k Kilometerstand

Automatik

 

Ich möchte das Auto gerne reparieren lassen, da ich eigentlich noch nie Probleme hatte bisher und noch 12.000 Euro offen habe bei der Bank.

 

Ich möchte gerne fiktiv abrechnen.

 

Ich hatte vor 1 1/2 Monaten schon ein Unfall, wo ich der unfallverursacher war alles wurde fachgerecht repariert.

 

Nun hab ich von ein Freund gehört, das die gegnerische Versicherung mein Auto auch abkaufen kann das möchte ich aber ungern, da wie gesagt das Auto mir nie Probleme gemacht hat und im enteffekt ohne Auto dastehe...

 

Hat vll. Jemand ähnliche Erfahrung gemacht und weiss wie man mit dieser Sache umgeht?

 

Über jeglichen Rat bin ich dankbar.

Beste Antwort im Thema

daher mein Beitrag mit dem "inspirieren" 😁

Arbeitskollegen und leider auch so manche "Experten" hier bei MT sind nicht immer die besten Ratgeber.

Abrechnung "Fiktiv", also auf Gutachtenbasis bedeutet, dass du Anspruch entweder auf die Netto Reparturkosten (ohne Mehwertsteuer) oder aber auf den Wiederbeschaffungswert minus Restwert hast.

Anspruch hast du hier erst einmal auf den WBW - Restwert. Es gibt da noch andere Möglichkeiten, das würde dich jetzt aber sicher noch mehr verwirren. Daher in dies in Kurzfassung.

Ich empfehle dir-wenn du unbedingt reparieren möchtest- das Auto mit Rechnung Instandsetzen zu lassen.

Alles andere ist Krampf und wird dir nur Probleme bereiten.

Sonst Abrechnung auf "Totalschadenbasis" wie bereits beschrieben, WBW- RW

48 weitere Antworten
48 Antworten

Es handelt sich hier um einen Reparaturschaden, der bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadenbasis abgerechnet wird!

Erkläre mir nochmal kurz, seit wann bei einem wirtschaftlichen totalschaden die rep. Kosten ausgezahlt werden bei fiktiver abrechnung....

Zitat:

@schmatzi18 schrieb am 4. Juni 2019 um 23:15:24 Uhr:


Erkläre mir nochmal kurz, seit wann bei einem wirtschaftlichen totalschaden die rep. Kosten ausgezahlt werden bei fiktiver abrechnung....

Wo habe ich geschrieben, dass er die Rep. Kosten ausbezahlt bekommt?
Bei fiktiver Abrechnung bekommt er WB abzgl. RW, es wird also auf Totalschadenbasis
abgerechnet.
Deshalb will er mit Rechnung reparieren, um das Fahrzeug instandgesetzt zu bekommen.
Was auch bei dieser Konstellation das einzig sinnige ist, wenn man das Fahrzeug denn unbedingt behalten will

Du weißt aber schon, dass ich genau das selbe vorher geschrieben habe, was du dann als "müll" bezeichnet hast

130% regelung = reparatur nach gutachten
Fiktive abrechnung = WBA

Ähnliche Themen

Darauf bezog ich mich
Zitat:
Ich denk du bringst hier auch einiges durcheinander. Es liegt hier in der Tat ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, aber die Reparaturkosten können innerhalb der 130% Regelung geltend gemacht werden.

... und das ist Unsinn!

Meine Herren, ihr habt schon mitbekommen, dass der TE reparieren lassen will?

Bei den genannten Daten ist der wirtschaftliche Totalschaden in Bezug auf 130% nicht relevant.

https://www.fachanwalt.de/.../wirtschaftlicher-totalschaden

Zitat:

@NDLimit schrieb am 4. Juni 2019 um 23:49:02 Uhr:


Meine Herren, ihr habt schon mitbekommen, dass der TE reparieren lassen will?

Bei den genannten Daten ist der wirtschaftliche Totalschaden in Bezug auf 130% nicht relevant.

https://www.fachanwalt.de/.../wirtschaftlicher-totalschaden

Du hast es verstanden!

Ich berichtige mich, es ist kein 130% Fall, sondern ein "unter 100% Fall". Der genannte link hilft leider im vorliegenden fall absolut nicht, weil dort darauf gar nicht eingegangen wird.

hiersehr schön erklärt, war mir bisher so auch nicht bekannt und ist auch kaum mal irgendwo nachzulesen wenn man nicht explizit danach sucht, da das eine sehr spezielle und seltene konstellation zu sein scheint.

Ums nochmal klar zu stellen, es ist dennoch ein wirtschaftlicher totalschaden, meine aussage bezog sich auf die behauptung, dass hier KEINER vorliegen würde.

Wie auch immer, er MUSS sein auto vollständig und fachgerecht reparieren lassen, wenn er die gesamten reparaturkosten bekommen will.

@schmatzi18
Hallo, komm mal wieder runter. Ich habe gar nichts durcheinandergebracht. Ich habe lediglich nach all den Beiträgen nicht noch mehr verwirren wollen ohne zu zeigen "was ich denn so alles weis".
der Wiederbeschaffungspreis ist 13950 + 30%(4185) = 18135
der Reparaurwert 11700+ Restwert 4900 = 16600
Pluswert = 1535
Also kann repariert werden und die Vers. zahlt. das ist Fakt.

Warum soll ich hier mit meinem "Wissen" prahlen, wenn der TS nur seinen Wagen repariert haben will. und ich ihm schreibe, dass die Versicherung nicht mit dem Argument wirtschaftlicher Totalschaden die Kostenubernahme ablehnen kann.

und genau diese Diskusion wollte ich hier vermeiden.........🙄

Jetzt versteht nabil21 sicher die Welt nicht mehr.........😁

Zitat:

@quadrigarius schrieb am 5. Juni 2019 um 00:22:54 Uhr:


Warum soll ich hier mit meinem "Wissen" prahlen, wenn der TS nur seinen Wagen repariert haben will. und ich ihm schreibe, dass die Versicherung nicht mit dem Argument wirtschaftlicher Totalschaden die Kostenubernahme ablehnen kann.

Dann hättest du es doch so schreiben können und alles wäre eindeutig gewesen. Da der TE anfangs mit dem Gedanken spielte, fiktiv abzurechnen, ist es schon wichtig zwischen wirtschaftl. TS oder kein wTS zu unterscheiden und ihm auch zu erklären, warum. Außerdem spielt es für die Art der Reparatur eine wichtige Rolle, welcher Fall nun genau vorliegt.

Mensch Leute, warum müsst Ihr hier immer ein solches Chaos veranstalten und beim Fragesteller heillose Verwirrung zu stiften?
Ist es so schwer, einfach mal die Finger von der Tastatur zu lassen, wenn man absolut keine Ahnung hat?
Zu den Fakten:
Es liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dieser ist dann gegeben, wenn die Reparaturkosten zuzgl. merkantilem Minderwert höher sind als der Wiederbeschaffungswert.
Wie abgerechnet wird, hängt davon ab, was der Geschädigte macht.
Er kann vollständig reparieren lassen. Zu zahlen sind die Reparaturkosten.
Er kann fiktiv abrechnen. Zu zahlen sind die Nettoreparaturkosten.
Voraussetzung: Das Fahrzeug wird in einen fahrfähigen und verkehrssicheren Zustand versetzt und für 6 Monate weitergenutzt.
Nur wenn das Fahrzeug zeitnah veräußert wird, was hier nicht geplant ist, wird auf Totalschadenbasis, also WBW - Restwert, abgerechnet.

Nur gut dass du es wieder besser weißt als der BGH, was ein wirtschaftlicher Totalschaden ist...

Aber wie auch immer, genau das selbe was du gerade noch geschrieben hast, ist wunderbar in dem Link erklärt, den ich weiter oben geteilt habe.

@schmatzi18
ne, wenn man den Themenstartbeitrag liest wird deutlich, dass der TS reparieren lassen will.
Er wusste nicht was fiktive Abrechnung bedeutet, den Begriff gibt es eigentlich auch nicht, den hat ihm wohl irgend so ein "Schlaule" ins Ohr geblasen und er hat ihne aufgenommen.

Fiktiv bedeutet: angenommen, erdacht, nicht real ect.

Auch eine Abrechnung ohne Reparatur , also kein materieller- natureller, sondern geldwerter Schadenersatz ist real und nicht angenommen, real weil Euros fließen.

Zitat:

@schmatzi18 schrieb am 5. Juni 2019 um 10:28:44 Uhr:


Nur gut dass du es wieder besser weißt als der BGH, was ein wirtschaftlicher Totalschaden ist...

Ich weiß manches besser als der BGH...😁

Zitat:

Aber wie auch immer, genau das selbe was du gerade noch geschrieben hast, ist wunderbar in dem Link erklärt, den ich weiter oben geteilt habe.

Ein wunderbares Beispiel dafür, welcher Blödsinn im Internet verbreitet wird! Ein Stammtisch ist dagegen die reinste Expertenrunde.

Es gibt fast nichts, was in diesem Link auch nur ansatzweise richtig dargestellt ist. Ein absolutes Armutszeugnis für die Webseite eines Anwalts...

Deine Antwort
Ähnliche Themen