Händler Kennzeichen 06er Rote Nummer Überführungskennzeichen
Hallo, ich möchte mit ein Auto was die roten Kennzeichen (Überführungskennzeichen) 06er Händler drangeschraubt hat , mit Anhänger (Autotrailer) zugelassen ganz normale zu einem Auto fahren was ich kaufen möchte. Möchte dann das Auto was ich kaufe vorn dran machen, an dem Anhänger. Die roten Kennzeichen dran schrauben und das andere Auto mit dem ich hingefahren bin hinten auf dem Anhänger stellen und damit nach Hause fahren. Darf man das? Das heißt: erst hat das Auto vorn die 06er rote Nr dran mit leerem Trailer und dann das andere Auto die 06 rote Nr drann und mit voll beladenem Trailer-Anhänger! Darf man an überhaupt ein Anhänger dran machen wenn das Zugfahrzeug die 06er rote Nr dran hat?
Beste Antwort im Thema
Genau...und Polizisten wohnen im Kloster...🙄
93 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Kommt da noch was außer persönlichen Auslegungen?
😁
Würdest Du hier mit Klarnamen schreiben müssen und für Geschriebenes haften, würdest Du nicht mal eine Beule unter dem Teppich werfen.
😁
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Weil genau dafür die roten Nummern erfunden wurden.Zitat:
Original geschrieben von cornerbackX24
… Ich verstehe halt nicht, warum man sich überhaupt in so eine Situation bringt? …Deinem post entnehme ich, dass du Polizist bist. Da wundert mich, dass du eine Probefahrt und eine Überführungsfahrt als "Zweckentfremdung" ansiehst. Scheinbar wurdet ihr nicht genügend geschult, was die Verwendung von roten Kennzeichen angeht.
Nein, für diesen Zweck wurden sie nicht erfunden.
Ich kann deine Argumentation ja nachvollziehen, ändert aber nichts dran, dass du falsch liegst. Ich hab eben extra nochmal in den Kommentar zum §16FZV geschaut 😉
Sicher darfst du Kfz A mit Hänger und roten Kz führen. Auch mehrtägig, auch mit anderen wirtschaftlichen Interessen verbunden solange es eine Probefahrt ist. Soweit, so verständlich. In dem Fall auch unstrittig.
Du darfst aber nicht auf der Hälfte der Strecke eine Umwidmung vornehmen und genau das tust du, wenn du die Kz an Kfz B schraubst und Kfz A auf den Hänger lädst. Das ist keine Überführungsfahrt im Sinne des Paragraphen mehr, sondern eben eine widerrechtliche Benutzung. B - Verstoss, kostet 50 Euro. Und je nachdem, wie sich der Kontrollierte bei der Kontrolle so aufführt, bleibt das Gespann dann auch an Ort und Stelle stehen. Nennt man polizeiliches Ermessen.
Nochmal: du kannst dagegen argumentieren wie du willst, du liegst hier falsch, da du wie gesagt, dem Sinne des Paragraphen zuwiderhandelst. Wir haben unsere Köpfe nicht nur zum Mütze tragen, auch wenn das viele Bürger zu denken meinen 😉
@Archduchess: Steuerstraftat ist das übrigens nicht, da die nachweisbare Nutzungsdauer zu gering ist. Wegen den paar Euros bewegen die keinen Finger 😉
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Würdest Du hier mit Klarnamen schreiben müssen und für Geschriebenes haften, würdest Du nicht mal eine Beule unter dem Teppich werfen.Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Kommt da noch was außer persönlichen Auslegungen?
Wenn du keine Argumente hast, wirst du persönlich? Armer Kerl.
Zitat:
Original geschrieben von cornerbackX24
… Du darfst aber nicht auf der Hälfte der Strecke eine Umwidmung vornehmen und genau das tust du, wenn du die Kz an Kfz B schraubst und Kfz A auf den Hänger lädst. Das ist keine Überführungsfahrt im Sinne des Paragraphen mehr, sondern eben eine widerrechtliche Benutzung. B - Verstoss, kostet 50 Euro. Und je nachdem, wie sich der Kontrollierte bei der Kontrolle so aufführt, bleibt das Gespann dann auch an Ort und Stelle stehen. Nennt man polizeiliches Ermessen.Nochmal: du kannst dagegen argumentieren wie du willst, du liegst hier falsch, da du wie gesagt, dem Sinne des Paragraphen zuwiderhandelst. Wir haben unsere Köpfe nicht nur zum Mütze tragen, auch wenn das viele Bürger zu denken meinen 😉
Ein Umwidmung? Es liegen hier 2 getrennte Fahrten vor, und das polizeiliche Ermessen wird in dem Fall ganz gewaltig nach hingen losgehen. Nenn doch bitte mal die Paragraphen, nach denen das nicht zulässig sein soll. Danach frag ich schon die ganze Zeit, aber außer persönlichen Meinungen kommt hier nix.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
...
Wenn Du mal den Führerschein machst, dann solltest Du in der Fahrschule aufpassen, dass die Mehrheit der Vorschriften keine Ver- sondern Gebote sind. Es gilt das, was da steht und was nicht steht, ist verboten.
Deine Ansicht, dass Verbote formuliert sein müssen, ist einfach nur Humbug, oder willst Du hier ernsthaft erzählen, dass Du rote Ampeln ignorierst?
Zitat:
Original geschrieben von cornerbackX24
Und je nachdem, wie sich der Kontrollierte bei der Kontrolle so aufführt, bleibt das Gespann dann auch an Ort und Stelle stehen. Nennt man polizeiliches Ermessen.
Daß es sich bei dem Kontrollierten um eine Privatperson handelt, die nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers, auf den die rote Nummer registriert ist, tätig ist, wird zunächst einmal nicht beanstandet? 😰
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Ein Umwidmung? Es liegen hier 2 getrennte Fahrten vor, und das polizeiliche Ermessen wird in dem Fall ganz gewaltig nach hingen losgehen. Nenn doch bitte mal die Paragraphen, nach denen das nicht zulässig sein soll. Danach frag ich schon die ganze Zeit, aber außer persönlichen Meinungen kommt hier nix.Zitat:
Original geschrieben von cornerbackX24
… Du darfst aber nicht auf der Hälfte der Strecke eine Umwidmung vornehmen und genau das tust du, wenn du die Kz an Kfz B schraubst und Kfz A auf den Hänger lädst. Das ist keine Überführungsfahrt im Sinne des Paragraphen mehr, sondern eben eine widerrechtliche Benutzung. B - Verstoss, kostet 50 Euro. Und je nachdem, wie sich der Kontrollierte bei der Kontrolle so aufführt, bleibt das Gespann dann auch an Ort und Stelle stehen. Nennt man polizeiliches Ermessen.Nochmal: du kannst dagegen argumentieren wie du willst, du liegst hier falsch, da du wie gesagt, dem Sinne des Paragraphen zuwiderhandelst. Wir haben unsere Köpfe nicht nur zum Mütze tragen, auch wenn das viele Bürger zu denken meinen 😉
Es gibt keinen speziellen Paragraphen, da das eine Ordnungswidrigkeit ist und die stehen in der FZV ab §48.
Es ist deine Argumentation, dass zwei getrennte Fahrten vorliegen. Meine ist das nicht, und ich kann dir Brief und Siegel geben, dass du - solltest du in eine Kontrolle kommen - Probleme bekommen wirst; warum, hab ich jetzt schon mehrfach dargelegt. ICH würde es nicht darauf ankommen lassen, aber jeder wie er will.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Daß es sich bei dem Kontrollierten um eine Privatperson handelt, die nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers, auf den die rote Nummer registriert ist, tätig ist, wird zunächst einmal nicht beanstandet? 😰Zitat:
Original geschrieben von cornerbackX24
Und je nachdem, wie sich der Kontrollierte bei der Kontrolle so aufführt, bleibt das Gespann dann auch an Ort und Stelle stehen. Nennt man polizeiliches Ermessen.
Falls dem so ist, sicherlich 😉
Für mich klingt es aber so, als wäre der TE selber Händler mit eigenen roten Kz.
Zitat:
Original geschrieben von cornerbackX24
… Es ist deine Argumentation, dass zwei getrennte Fahrten vorliegen. Meine ist das nicht, und ich kann dir Brief und Siegel geben, dass du - solltest du in eine Kontrolle kommen - Probleme bekommen wirst; warum, hab ich jetzt schon mehrfach dargelegt. ICH würde es nicht darauf ankommen lassen, aber jeder wie er will.
Nein, auf das "warum" warte ich immer noch. Es gibt keinen Paragraphen, der das verbietet. Und womit sollte ich denn bei einer Kontrolle Probleme bekommen? Wogegne soll ich denn verstoßen haben? Ich warten immer noch auf einen Paragraphen … Weil "keine zwei getrennten Fahrten" vorliegen? Wo steht denn das wieder, dass bei Verwendung einer roten Nummer nur 1 Fahrt vorliegen darf? Das widerspricht völlig dem Einsatzzweck der roten Nummer. Wenn ein Polizist das bemängelt, dann sollte er sich überlegen, ob er nicht großen Schulungsbedarf hat.
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Wo steht denn das wieder, dass bei Verwendung einer roten Nummer nur 1 Fahrt vorliegen darf? Das widerspricht völlig dem Einsatzzweck der roten Nummer. Wenn ein Polizist das bemängelt, dann sollte er sich überlegen, ob er nicht großen Schulungsbedarf hat.
Nehmen wir mal einen Auzug aus der FZV: (Zitat):
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.
(Zitatende)
Und wenn der TE nicht gerade selber Autohändler ist, hat sich sein Plan erledigt.
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Nein, auf das "warum" warte ich immer noch. Es gibt keinen Paragraphen, der das verbietet.
Du solltest die Antworten auch lesen, die Du bekommst:
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Wenn Du mal den Führerschein machst, dann solltest Du in der Fahrschule aufpassen, dass die Mehrheit der Vorschriften keine Ver- sondern Gebote sind. Es gilt das, was da steht und was nicht steht, ist verboten.Deine Ansicht, dass Verbote formuliert sein müssen, ist einfach nur Humbug, oder willst Du hier ernsthaft erzählen, dass Du rote Ampeln ignorierst?
wenn es nicht erlaubt ist, dann ist es verboten. Außerdem widersprichst Du Dir selbst. Wenn es nicht verboten wäre, bräuchte man doch Deine abstruse Argumentation mit kombinierten Probe- und Überführungsfahrten gar nicht. Und diese Argumentation ist so löchrig, da passt das Gespann samt Anhänger, aufgeladenem Fahrzeug und verbotenen roten Kennzeichen locker durch.
Ich warte immer noch auf die entsprechenden Stellen im Gesetzestext o. ä., nach dem das verboten ist.
Und ich habe nirgend von "kombinierten Probe- und Überführungsfahrten" gesprochen, sondern schon immer von 2 getrennten Fahrten:
- Die erste ist eine Probefahrt mit Hänger. Mit roter Nummer erlaubt.
- Die zweite ist eine Überführungsfahrt mit Hänger. Mit roter Nummer erlaubt.
Beide Fahrten werden brav in den Schein eingetragen. Da ist weder was abstrus noch kombiniert noch sonstwas.
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Die erste ist eine Probefahrt mit Hänger. Mit roter Nummer erlaubt.
bestenfalls auf kürzeren Strecken, weil sonst die Argumentation "Test des Fahrzeugs mit Anhänger" nicht mehr greift. Probefahrten gehen typischerweise nicht von A nach B und schon gar nicht auf längeren Strecken. Wenn jede Fahrt eine Probefahrt ist wären die Einschränkungen des §16 FZV gar nicht nötig.
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Die zweite ist eine Überführungsfahrt mit Hänger. Mit roter Nummer erlaubt.
nicht wenn der Transport von Anhänger und Ladung der eigentliche Zweck ist
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Beide Fahrten werden brav in den Schein eingetragen. Da ist weder was abstrus noch kombiniert noch sonstwas.
der dritte Grund, warum Deine Argumentation abstrus ist. Die Fahrten müssten nämlich dem Geschäftszweck des Händlers bzw. der Werkstatt dienen und dürften mit dem roten Kennzeichen nur durch Angestellte oder Bevollmächtigte durchgeführt werden. Die Überlassung ist für solche Zwecke nicht zulässig. Die Fahrzeuge müssten dem Händler gehören.
Aber geschrieben worden ist es jetzt oft genug von genügend Personen. Du bist der Einzige, der es anders sieht. Daher sind weitere Wiederholungen jetzt auch sinnlos. Bleibe einfach bei Deiner Meinung und der TE wird sich sein eigenes Bild machen.
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Ich warte immer noch auf die entsprechenden Stellen im Gesetzestext o. ä., nach dem das verboten ist.
Es ist nicht erlaubt, weil es nicht für zulässig erklärt wurde.
Zitat:
Die erste ist eine Probefahrt mit Hänger. Mit roter Nummer erlaubt.
Nein, eine unzulässiger Transportfahrt
Zitat:
Die zweite ist eine Überführungsfahrt mit Hänger. Mit roter Nummer erlaubt.
Nein, eine unzulässige Transportfahrt
Zitat:
Da ist weder was abstrus noch kombiniert noch sonstwas.
Beide Fahrten stehen in unmittelbarem Zusammenhang und haben einen einzigen Grund.
Die Beweisbarkeit mag für die Strafverfolgungsbehörden problematisch sein (wobei dieses Problem allerdings meist durch die Antworten bei einer Befragung vom Fahrer selbst gelöst wird), die Unzulässigkeit der Verwendung eines roten Kennzeichens aufgrund der engen Vorgaben zu dessen ausschließlicher Nutzung bei der Aktion, ist jedoch zweifelsfrei.
Die Tatsachen in einer Situationsbetrachtung verändert sich nicht, egal wie dumm man sich selbst nach außen darstellt. Hier geht es um die Straftat eines Kennzeichenmissbrauchs, da sollte vielleicht mit erwähnt werden, dass das Festhalten an einer eigenen Sichtweise dem Fragesteller nicht viel weiter hilft.