Händler Kennzeichen 06er Rote Nummer Überführungskennzeichen

Hallo, ich möchte mit ein Auto was die roten Kennzeichen (Überführungskennzeichen) 06er Händler drangeschraubt hat , mit Anhänger (Autotrailer) zugelassen ganz normale zu einem Auto fahren was ich kaufen möchte. Möchte dann das Auto was ich kaufe vorn dran machen, an dem Anhänger. Die roten Kennzeichen dran schrauben und das andere Auto mit dem ich hingefahren bin hinten auf dem Anhänger stellen und damit nach Hause fahren. Darf man das? Das heißt: erst hat das Auto vorn die 06er rote Nr dran mit leerem Trailer und dann das andere Auto die 06 rote Nr drann und mit voll beladenem Trailer-Anhänger! Darf man an überhaupt ein Anhänger dran machen wenn das Zugfahrzeug die 06er rote Nr dran hat?

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Genau...und Polizisten wohnen im Kloster...🙄

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Zitat:

Original geschrieben von cornerbackX24


… Ich verstehe halt nicht, warum man sich überhaupt in so eine Situation bringt? …

Weil genau dafür die roten Nummern erfunden wurden.

Deinem post entnehme ich, dass du Polizist bist. Da wundert mich, dass du eine Probefahrt und eine Überführungsfahrt als "Zweckentfremdung" ansiehst. Scheinbar wurdet ihr nicht genügend geschult, was die Verwendung von roten Kennzeichen angeht.

Zitat:

Original geschrieben von birscherl


Weil genau dafür die roten Nummern erfunden wurden.

Nö, genau dafür, also für die hier angefragte Transporttätigkeit ist die rote Nummer eindeutig unzulässig.

Zitat:

Da wundert mich, dass du eine Probefahrt und eine Überführungsfahrt als "Zweckentfremdung" ansiehst.

Es handelt sich nicht um eine Probe- oder Überführungsfahrt in Zusammenhang mit einem Anhänger, sondern um einen (unzulässigen) Transport - siehe Fragestellung.

Allerdings ist man in der Lage, die tatsächlich rechtswidrige Nutzung des roten Kennzeichens so weit zu verargumentieren, dass die tatsächlich vorliegende Zweckentfremdung eher schwerlich bis überhaupt nicht nachgewiesen werden kann.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Original geschrieben von birscherl


Weil genau dafür die roten Nummern erfunden wurden.
Nö, genau dafür, also für die hier angefragte Transporttätigkeit ist die rote Nummer eindeutig unzulässig.

Dann poste bitte doch mal den Paragraphen, nach dem das "eindeutig unzulässig" ist.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Da wundert mich, dass du eine Probefahrt und eine Überführungsfahrt als "Zweckentfremdung" ansiehst.

Es handelt sich nicht um eine Probe- oder Überführungsfahrt in Zusammenhang mit einem Anhänger, sondern um einen (unzulässigen) Transport - siehe Fragestellung. …

Doch, das kann man genau so auslegen: Hinfahrt ist eine Probefahrt mit Anhänger, Rückfahrt ist eine Überführungsfahrt.

Noch mal: Solange kein Gesetz, Verordnung etc. das verbieten, solange ist es erlaubt.

Es ist festgelegt, wofür die Kennzeichen erlaubt sind. Damit ist klar, dass andere Zwecke verboten sind. Es muss also nirgendwo stehen, was genau verboten ist. Jetzt ist die Frage, wie man üblicherweise Probefahrten bzw. Überführungfahrten betrachtet. Und da ist völlig eindeutig, dass die Überführung nur dem Fahrzeug dient. Das Mitnehmen von Ladung als Hauptzweck der Fahrt ist nicht zulässig, Eine Probefahrt geht nicht über lange Strecken und führt in der Regel nicht von A nach B.

Außerdem: was nützt Dir Deine scharfsinnige Argumentation, wenn auf polizeiliche Weisung die Fahrt irgendwo an einem Autobahnrastplatz endet und anschließend dem Händler die Kennzeichen entzogen werden? Eine Fahrt mit rotem Kennzeichen und Anhänger hintendran zieht Polizisten magisch an.

Einzige Ausnahme: man will den Trailer überführen. Wenn der Transport nicht der Hauptzweck ist, dürfte dieser beladen sein, wie man auch in ein Auto ja Sachen einladen dürfte.

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Zitat:

Original geschrieben von birscherl


Dann poste bitte doch mal den Paragraphen, nach dem das "eindeutig unzulässig" ist.

§16 FZV,

suchen und lesen schaffst Du aber schon noch allein?

Zitat:

Original geschrieben von birscherl


Doch, das kann man genau so auslegen:

Danke 😉

Ja, sowas wird gern kontrolliert.

Und ist inzwischen auch viel strenger.

Teilweise gibt es nette "Flugblätter" der Zulassungsstellen in denen diese ihre Auffassung darlegen, z. B. auch keine montierten roten Kennzeichen bei Veranstaltungen damit keine "Anregung der Kauflust" aufkommt. So in etwa...

Mußtmaßlich:
Es kommt noch dazu eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung. Kann eingestellt werden, muß nicht.

Und auf jeden Fall Meldung an die Zulassungsstelle die die Kennzeichen ausgegeben hat.

Falls das nicht dem Betriebszweck dient - und das hat man nachzuweisen wenn man die behalten will - wirds eben eng mit dem Behalten.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Original geschrieben von birscherl


Dann poste bitte doch mal den Paragraphen, nach dem das "eindeutig unzulässig" ist.
§16 FZV,
suchen und lesen schaffst Du aber schon noch allein?

Schaffe ich im Gegensatz zu dir. Im §16 FZV steht nirgends, dass eine Überführungs- oder Probefahrt nicht mit einem Anhänger durchgeführt werden darf. Welche Stelle genau legt deiner Meinung nach denn fest, dass das nicht zulässig sei?

Zitat:

Original geschrieben von Kai R.


Es ist festgelegt, wofür die Kennzeichen erlaubt sind. Damit ist klar, dass andere Zwecke verboten sind.

Genau. Und da nirgends steht, dass ein Anhängerbetrieb

nicht

erlaubt ist, ist er nun mal erlaubt. Auch wenn deine Auslegung des Paragraphen eine andere ist.

Zitat:

Jetzt ist die Frage, wie man üblicherweise Probefahrten bzw. Überführungfahrten betrachtet. Und da ist völlig eindeutig, dass die Überführung nur dem Fahrzeug dient. Das Mitnehmen von Ladung als Hauptzweck der Fahrt ist nicht zulässig, Eine Probefahrt geht nicht über lange Strecken und führt in der Regel nicht von A nach B.

Das ist

deine persönliche

Ansicht und hat nichts mit dem Gesetzestext zu tun. Es ist nirgends eindeutig beschrieben, dass eine Überführung nur dem Fahrzeug dient. Ein "Mitnehmen der Ladung als Hauptzweck" liegt gar nicht vor, weil eben der Hauptzweck eine Probefahrt im Anhängerbetrieb ist.

Die Argumentation dürftest du wohl bei den meisten Kontrollen irgendwann später einem Richter darlegen.

Und der sagt dir dann ob das so gewollt ist und ob das so ist wie du dir das denkst. Oder ob du falsch gedacht hast.
"Ja aber ich hab doch mit dem 1. Auto eine Probefahrt mit Hänger gemacht. Und dann hab ich den Hänger abgehängt, die roten Nummern abgemacht, den Hänger und die Nummernschilder an das 2. Auto gemacht und das 1. Auto auf den Hänger geladen. Das war dann die Überführungsfahrt wobei das zu überführende Fahrzeug das Zugfahrzeug wurde und das Probefahrtfahrzeug Ladung. Da hab ich dann gleich noch probiert wie das 2. Fahrzeug mit Hänger und Ladung zurechtkommt. Die Fahrten habe ich sogar feinsäuberlich eingetragen."

Merkst du was? 😁
Ich würde es nicht tun. Rote Kennzeichen sind alle ganz scharf drauf inzwischen.

Sowas ist auch steuerlich heikel.

Wir wissen außerdem immer noch nicht ob es überhaupt die Schilder des TE sind.
Falls nein wird das sehr interessant für den Inhaber. 😁

Immerhin wird in der FZV festgelegt, dass das rote Kennzeichen nur an einem Fahrzeug verwendet werden darf.
Nun kann man darüber streiten, ob das auch auf einen Austausch der Fahrzeuge zutrifft. Das Nummernschild klebt ja immer noch an nur einem Fahrzeug, ist aber eben ein anderes.
Ich würde dieses Risiko nicht eingehen wollen, dass dir unterwegs dann erklärt wird, dass die Fahrt im Nirgendwo endet.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


… Merkst du was? …

Ja, ich merk was. Nämlich dass ich mich in dem Fall genau an die Gesetze gehalte habe und weder Polizei noch Staatsanwalt mir irgendwas können. Es sind nun mal 2 verschiedene Fahrten. Ob die zeitlich nahe beieinanderliegen interessiert niemanden.

Ich warte immer noch auf die Paragraphen, nach denen das nicht zulässig sei. Kommt da noch was außer persönlichen Auslegungen?

Zitat:

Original geschrieben von Gleiterfahrer


Immerhin wird in der FZV festgelegt, dass das rote Kennzeichen nur an einem Fahrzeug verwendet werden darf.
Nun kann man darüber streiten, ob das auch auf einen Austausch der Fahrzeuge zutrifft. Das Nummernschild klebt ja immer noch an nur einem Fahrzeug, ist aber eben ein anderes.
Ich würde dieses Risiko nicht eingehen wollen, dass dir unterwegs dann erklärt wird, dass die Fahrt im Nirgendwo endet.

Ein rotes Kennzeichen wird ständig für verschiedene Fahrzeuge verwendet, dafür ist es ja da. Jedes neue Auto bedeutet einen "Austausch". Und wenn ich als Händler am Tag 50 Autos damit fahre, hab ich eben 50 mal einen Austausch. Alles legal und genau dafür gedacht.

Mußt du aber alles eintragen.
Soweit auch kein Problem. Und wenns 100 Autos am Tag sind.

Aber ob ein rotes Kennzeichen dafür "mißbraucht" werden darf, daß du dir ein zugelassenes Zugfahrzeug sparst - das ist ne andere Frage.

Klar, du kannst es so deklarieren wie beschrieben. Was nen Polizist und in letzter Konsequenz nen Richter dazu sagt - kann TE ja berichten.

Aber in Bayern würdest du so nicht weit ohne Kontrolle kommen.
Und die Bayern stellen üblicherweise auch die Steuerfrage. 😉

Zitat:

Original geschrieben von birscherl


Ein rotes Kennzeichen wird ständig für verschiedene Fahrzeuge verwendet, dafür ist es ja da. Jedes neue Auto bedeutet einen "Austausch". Und wenn ich als Händler am Tag 50 Autos damit fahre, hab ich eben 50 mal einen Austausch. Alles legal und genau dafür gedacht.

Du sagst es, für einen Händler. Hier wird aber von einer Privatperson gesprochen. Und ich glaub nicht, dass die Zulassungsstelle dieses Recht einfach so ausweitet.

Rote 06er Kennzeichen sind seit 1998 ausschließlich für den Gebrauch durch Firmen im Autohandel und -Service vorgesehen. Somit liegt der Stolperstein in der hier diskutierten Konstellation bereits beim Verleihen durch den Händler und nicht erst bei der anschließenden Nutzung des Kennzeichens.

Für Privatpersonen wurde ja schließlich extra das sogenannte Kurzzeitkennzeichen eingeführt.

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