Gutachter und Versicherung berücksichtigen Altschaden nicht, was tun?
Der Gegenseite-Gutachter und meine Versicherung berücksichtigen einen Altschaden nicht/kaum, was tun?
Beim Ausparken auf dem Parkplatz auf dem Schulgelände hat meine Tochter einen plötzlich hinter ihr befindlichen Lupo (Bj. 2002, 116TKm) berührt. Was die Gegenseite dort zu suchen hatte, ist mir unklar, na ja...
Wir haben von dem Parkrempler an unserem Audi A3 nur 2-3 kleinere Kratzer, die man fast Wegpolieren kann; der Lupo hat eine Delle in der Beifahrertür und angeblich am Türgriff (letzteres kann ich technisch nicht wirklich nachvollziehen, das können auch alte Kratzer sein). Meine Tochter war in der Unfall-Situation überfordert, wurde eingelullt ("nicht schlimm, mein Auto ist ja alt, kein Problem"😉 und hat leider keine Bilder gemacht (so auch die Gegenseite).
Ich wollte mich außerhalb der Versicherung einigen, da hiess es, es kommt ein Kostenvoranschlag. Der Kostenvoranschlag von VW lag dann bei happigen 2000€!? Beim KV waren Bilder dabei, alle im spitzem Winkel fotografiert, kein Frontal-Bild der kompletten Beifahrertür, so dass man an der Beifahrertür kaum etwas erkennen konnte, aber da fiel mir auf, dass an der Beifahrertür, rechts von unserer Delle, das Licht anders brach, also noch noch ein Altschaden sein könne(?), was dann auf Rückfrage bestätigt wurde(??!): "Da ist auch noch ein altschaden, der war schon als ich den Lupo gekauft habe. Der wurde im KV aber nicht mit eingerechnet." Uups, 2000€ nur durch unsere Delle... Der Altschaden an der Beifahrertür wurde im KV mit keinem Wort erwähnt, also wird die Beifahrertür erneuert und der Alt-Schaden durch uns behoben/nochmals vergütet?
Auf meine Bitte bekam ich 2 Bilder per WhattsApp geschickt, die nicht besonders aussagefähig waren, die hänge ich an, ich wollte daher weitere Bilder, aber es kam nichts mehr, soviel zur Kooperation der Gegenseite.
Der Altschaden war im Vergleich zu unserem Parkrempler die größere Sache (da auch Holm, sowie nochmals Beifahrertür und Leiste betroffen waren).
Delikat an der Sache ist, dass die Gegenseite u.a. auch Versicherungsvertreter von meiner Versicherung ist und sich bestens auskennt plus wohl die richtigen Leute kennt.
1.500-2.000€ für die zweite Delle in der Beifahrertür übersteigt meine Vorstellungskraft, ich dachte, da reichen 200-500€, aber das lehnte die Gegenseite ab, forderte mindestens 1.200€, um das außerhalb der Versicherung zu regeln.
Ich habe daher alle Bilder und den Sachverhalt (Verschweigen des Altschadens, Bedenken zu Amigos bei meinem Versicherer) an meine Versicherung gegeben, die sich kümmern wollte.
Wir hatten wirtschaftlichen Totalschaden ins Gespräch gebracht, daraufhin kam "klärt Gutachter". Wirtschaftlicher Totalschaden ist natürlich nicht im Sinne der Gegenseite!
Gestern hat mir meine Versicherung dann das Gutachten der Gegenseite gesendet, welches von meiner "Versicherung und durch einen Gutachter der Dekra geprüft wurde und keine Auffälligkeiten zeige" und ich soll mich äußern, ob "alle Vorschäden im Gutachten eine Berücksichtigung fanden"??
Die Instandsetzungskosten belaufen sich auf 1.503€. Von den 1.503€ gehen noch für Wertverbesserung 90€ ab "aufgrund der Beschädigungen an der Beifahrertür rechts unterhalb wurden Abzüge zur Wertverbesserung bei der Lackierung von 40%" berücksichtigt. Sind das 90€ für den Alt-Schaden? Warum 40%, wenn dann bitte konsequent 40% ... oder besser 20%-80%.
Der Gutachter bestätigte übrigens in einem Nebensatz, dass die "Stoßleiste Beifahrertür aufgrund des Altschadens bereits erneuerungswürdig" sei, aber weder der Alt-Schaden am Holm, der Beifahrertür oder an der Leiste finden in seiner Kalkulation Berücksichtigung als Abzug?!
Der Wiederbeschaffungswert des 2002-er Lupos wurde vom Gutachter auf 1.950€ "unter Berücksichtigung evtl. Alt- und Vorschäden" festgelegt. Der Wert des 2002er-Lupos liegt m.E. bei 200-900€ (Mobile).
Der Restwert des beschädigten Fahrzeugs wurde auf 500€ festgelegt. (3 Angebote zw. 300-500€ Restwertbörse).
Alle Werte sind m.E. falsch, ich wundere mich sehr über meine Versicherung und deren Dekra-Experten, der Wiederbeschaffungswert wäre schon sehr hoch bei einem Auto ohne Altschaden, aber bereits der erste, massive Alt-Schaden führt doch schon zu der Abwertung auf 300-500€ Wert?!
Beim Gutachten waren wieder alle Bilder im spitzem Winkel fotografiert, wieder kein Frontal-Bild wo Neu- und Altschaden auf einem Bild sichtbar sind, darum geht es doch, dafür habe ich Bilder von anderen Seiten ... ?!
Sind die blind oder nicht neutral, oder habe ich einen Fehler in meinem Rechtsempfinden?
Wird hier von Gefälligkeits-Kostenvoranschlag zu Gefälligkeits-Gutachten gearbeitet und meine Versicherung zahlt aus Gefälligkeit an ihren Vertreter / meine Gegenseite?
Ich habe der Versicherung eine eMail gesendet: "Ich bin nicht gewillt, für eine zweite Delle an der Beifahrertür von einem fast 18 Jahre alten Lupo einen Schaden i.H.v. 1.412,67€ zu akzeptieren, denn dafür wären realistisch 200€ großzügig" und warte auf die Antwort.
Bilder: Unser Schaden ist die Delle links an der Tür / unter dem Griff, der Altschaden rechts.
Was bleibt als Optionen?
Sollte ich der Versicherung mitteilen, dass ich umgehend ein Gegengutachten will, oder warte ich ein paar Tage / deren Antwort ab? Andere Wege - Anwalt? Ombudsmann?
Ich dachte, das sei so offensichtlich .... ist es aber wohl nicht ;-(
Danke,
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@paperpritt1 schrieb am 17. Januar 2020 um 16:49:15 Uhr:
ich bin nicht gewillt, für eine zweite Delle an der Beifahrertür von einem fast 18 Jahre alten Lupo einen Schaden i.H.v. 1.412,67€ zu akzeptieren, denn dafür wären realistisch 200€ großzügig.
Deine subjektive Sicht der Dinge sei Dir unbenommen.
Aber sie ist sicher nicht richtig.
Anstatt permanent alle möglichen Leute, wie Geschädigten. Versicherung und Gutachter zu nerven, solltest Du Deine Energie darauf verwenden, Deinem Fräulein Tochter beizubringen, dass man in die Richtung gucken muss, in die man fährt! Gilt nämlich auch beim Rückwärtsfahren.
Da ihre Fahrschule dies offensichtlich versäumt hat, solltest Du die vielleicht auch verklagen...
117 Antworten
Nur wie bringst Du jetzt mehreren Gutachtern, der Versicherung u.s.w. bei das alle Fachleute da einen Wirtschaftlichen Totalschaden übersehen?
Schau doch mal ob Du einen Lupo mit diesen KM und Baujahr für das Geld bekommst....200-500€ Dann kann man mehr sagen.
Noch dazu mit diesem gut erhaltenen Lack! Meister Propper mässig. So sauber das man sich dtrin spiegeln kann!
Solltest das Foto vielleicht nochmals bearbeiten. 🙂
Sonst sieht jeder daß deR A4 mit dem amtlichen Kennzeichen SB-JA 111 zu Dir gehört....
Was kannst Du jetzt tun?
Vielleicht 2 Fliegen mit einer Klappe schlagen!?
Biete dem Gegner an , ihm den Schaden inkl.Lupo für 1500 € abzukaufen.
So bleibt Dein SF Rabatt unbelastet und Deine Tochter hat ein Auto zum Üben bei dem der ein oder andere Rumsser nicht so weh tut. 🙂
Zitat:
@paperpritt1 schrieb am 17. Februar 2020 um 16:51:49 Uhr:
Restwert wurde mit 200€ angegeben. Es gab 3 Angebote 199, 200, 790, wird da das mittlere Angebot genommen? [/list]
Wie läuft das mit den Restwertangeboten, da wird das mittlere genommen?
Normalwerweise wird das Höchstgebot zugrunde gelegt, wenn der Restwert denn am regionalen, für den Anspruchsteller zugänglichen Markt ermittelt wurde.
Wenn das Höchstgebot aus dem Ausland kommt, oder von nicht seriösen Anbietern, dann hat dieses Gebot keine Berücksichtigung zu finden, es hat dann auch im Gutachten nichts verloren.
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Normalerweise das höchste Angebot denn den Restwert zieht die Versicherung vom WBW ab und dadurch muss sie ja weniger zahlen.
Eigentlich normalerweise das höchste.
Vielleicht aber st das nicht mehr gültig?
In welchem Gutachten tauchen die 790€ auf? Im 1. oder jetzt im "Gegengutachten"?
Aber hey! Wieso willst Du das jetzt als Grundlage hernehmen?
Hast doch geschrieben daß die Schrottkarre deiner Meinung nach schon VORHER nur 200 -500€ wert sei...
Jetzt nach dem Schaden möchtest Du das sie 790€ wert ist????
Ja nee, ist klar. Damit Du hier den Vorteil einstreichen kannst und den Schaden billig zurückkaufen kannst. Verstehe schon.
Aber bezgl.Profiltiefe: das stand bei meinen erst 2 Fällen schon im Gutachten drin.
Und der Lupo ist tatsächlich HU fällig jetzt Februar? Na ja, ist Pech, aber sollte auch Berücksichtigt werden.
Restwert:
Hat sich erledigt, denke ich, ist ein Schreibfehler im neuen Gutachten, da steht 790,00 mit MwSt, und ohne 58,82€, also vermute ich, dass da eine Kommastelle verrutscht ist und es eher 79,00 sind, den anderen Fall mit 588,20 netto und 790 brutto glaube ich nicht.
Und auch ein Fehler hier:
HU-Termin: 02/2020 lt. Gutachten Dekra,
HU-Termin: 12/2021 lt. Gutachten Gegenseite (stimmt, habe in meinen Fotos nachgesehen)
mm-Reifen:
Dekra keine Angabe, aber 4,5 und 6 mm lt. Gutachten der Gegenseite.
Danke Dir erstmal allgemein für die Rückmeldung und die Korrektur der zuletzt geposteten Daten.
Damit sieht das doch recht reell aus!
Fast neuer TÜV und sehr gute Reifen, da sind 1200 € OK. Meinetwegen auch 1300€.
Würde ich anstandslos bezahlen wenn ich ein günstiges Stadtauto suchen würde und das Auto ansonsten gut fährt und ich keine schweren Mängel finden würde.
Kratzer,Dellen usw.interessieren mich in der Preisklasse überhaupt nicht.
Alles bestens. 🙂
Die 790€ kommt jedoch tatsächlich auch mit einem verrutschten Komma nicht so ganz hin.
Ich denke auch eher Angebot nicht mehr gültig o.Ä.
800€ für einen ungesehenen Kleinwagen vom Händler... naja. Eher unwahrscheinlich. Vielleicht auf eBay in der Auktion möglich.
Hab mal zur Gaudi geschaut. Was gibt es bei Dir in der Gegend an VW Lupos?
In Völklingen steht einer nach Deinen Preis Vorstellungen. Für VB 350 € .
EZ 10/1999 , 297 000 km , TüV 3/2020 , Benzin 75 PS , Text: Original: "Motor,Getribe is ok keine problem dize alto ales fuksoniran" (LoL)
Oder: in Losheim am See:
1550 € , EZ 10/2000 , 120 000 km , HU 2/2022 , 50 PS , Inspektion und TÜV neu , Servolenkung , 3 Schlüssel dazu.
Ich würde dann eher zum 2.tendieren.
echt warum das denn?
der 1. hört sich doch voll seriös an und hat vor allem schon mehr als doppelt soviel lebenserfahrung
Zitat:
@onzlaught schrieb am 17. Februar 2020 um 18:35:03 Uhr:
Nur wie bringst Du jetzt mehreren Gutachtern, der Versicherung u.s.w. bei das alle Fachleute da einen Wirtschaftlichen Totalschaden übersehen?
Ja, ich war naiv und hatte geglaubt, dass da FACHLEUTE sitzen. ;-)
Die Dekra hat ggü dem ersten Gutachten der Gegenseite (welches die Dekra für die VERS geprüft hatte, "ohne Beanstandungen"😉 dann im 2ten Anlauf immerhin noch 5 neue Vorschäden aufgelistet (Haube verkratzt, Parkrempler/Kratzer hinten, Durchrostung, etc.), hat auch den unreparierten Altschaden an der Beifahrertür drin (unreparierter Altschaden: Beifahrertür vorne rechts eingedrückt und verschrammt, Schweller eingedrückt, Stoßleiste dort plastisch verformt).
Die Dekra übersieht nur einen weiteren Schaden an der Stoßstange vorne rechts, gibt falsches HU-Datum an, verwirrt mit 790, statt 79€ Restwert, aber wesentlich bleibt, sie trennt m.E. den Neu- nicht vom Altschaden.
In den anderen Threads lese ich hier immer, dass die VERS alles mögliche in Abzug bringen, aber der unreparierte Altschaden meines Gegners an der betroffenen Beifahrertür, der soll bei hier jedoch zu meinen Lasten durchgehen, das verstehe ich nicht, denn "kaputt ist kaputt".
Ich werde die VERS fragen, was die aus dem Gutachten ableitet und als nächsten Schritt vorschlägt. Je nachdem werde ich einen Rechtsanwalt einschalten, das wollte ich vermeiden.
Das hier füge ich an, damit es anderen Leuten in einer ähnlichen Situation vielleicht hilft:
Ich habe gestern gelesen, dass das Verfahren dann vor Gericht um ZPO, §287 geht, da gibt es jede Menge Urteile zum "Dauerstreitpunkt Vorschäden".
"Zivilprozessordnung - § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. ..."
Vor Gericht geht es um die technische und rechnerische Trennbarkeit von unfallbedingten (Neu-)Schäden von tatsächlich oder nur potenziell unfallfremden (Alt-)Schäden. In der Trennbarkeitsfrage muss das Gericht sich sachverständig beraten lassen. Klageabweisung ist dagegen gerechtfertigt, wenn die Neuschäden einen noch vorhandenen (offenen) Vorschaden nicht mehr erhöhen können (z.B. Kotflügel hätte ohnehin ausgetauscht werden müssen); ebenso, wenn die Folgen der Neuschädigung selbst von einem Sachverständigen nicht mehr herausgerechnet werden können und auch die Feststellung eines Mindestschadens nicht möglich ist.
Dazu gibt es etliche Urteile:
LG Frankfurt am Main v. 17.07.2015: Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei einem erneuten Unfall in einem vorgeschädigten Bereich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die Reparatur des Schadens trägt. Erst wenn der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast für die fachgerechte Behebung eines (nicht unerheblichen) Vorschadens an seinem Fahrzeug nachkommt, kann er den bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen.
LG Kaiserslautern v. 30.10.2015: Ein Geschädigter, dessen Sache bereits einen Vorschaden erlitten hatte, kann nach dem Grundgedanken des Schadensersatzrechts gem. § 249Abs, 1 BGB, der in der oben zitierten Rechtsprechung Ausdruck findet, nur dann Ersatz verlangen, wenn er nachweist, dass dieser Schaden vollumfänglich behoben wurde. Etwas anderes muss jedoch für diejenigen Schäden an einer Sache gelten, die von dem Vorschadensereignis überhaupt nicht betroffen waren. Hierfür notwendig ist ein Vortrag des Geschädigten, der dem Gericht eine den Maßstäben des § 286 ZPO genügende Feststellung darüber erlaubt, welche streitgegenständlichen Schadenspositionen nicht von dem Vorschadensereignis berührt gewesen sein können.
LG Kleve v. 04.12.2015: Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von (nicht unerheblichen) Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen.
LG Dortmund v. 09.12.2015: Wurde an einem unfallgeschädigten Fahrzeug ein Vorschaden festgestellt und kommt der Eigentümer des Fahrzeugs seiner Darlegungslast zum Umfang des vormaligen Schadens nicht nach, scheiden Schadensersatzansprüche aus einem neuerlichen Unfallereignis wegen fehlender Nachweisbarkeit der tatsächlichen Schadenshöhe aus.
OLG Hamm v. 08.04.2016: Zur schlüssigen Darlegung eines durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens braucht es ggf. einer substantiierten Darlegung der behaupteten Reparatur eines massiven Vorschadens, der auch den durch den streitgegenständlichen Unfall betroffenen Fahrzeugbereich betrifft.
OLG Celle v. 08.02.2017: Ist streitig, ob der Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist oder wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, so kann das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheidet. Jedoch muss der Geschädigte den Umfang des Schadens und dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2006 - 1 U 148/05). Der Geschädigte muss eine geeignete Schätzgrundlage beibringen. Unzulässig ist eine Schätzung, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen würde". Daher ist der Geschädigte eines Kfz-Unfalls verpflichtet, bezüglich der Kfz-Schäden die Vorschäden im Einzelnen, d. h. die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig darzulegen; selbst die Vorlage von Rechnungen genügt allein der Darlegungslast nicht (KG DAR 2013, 464).
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Ich denke, das war es dann für mich zu dem Thema.
Danke,
Dekra = Fachleute.... mmhhh.... finde den Fehler 😉
Kaputt ist Kaputt... so so ... dann wirst du ja nichts dagegen haben, wenn jemand deinen leicht zerkratzten Lack komplett mit dem Schlüssel bearbeitet und mit Graffiti besprüht. Korrekt?
Ich verstehe nicht warum Du so ein Fass aufmachst.
Deine Versicherung zahlt doch sowieso für Dich.
Inzwischen kriegt das Unfallopfer doch, Dank Deiner Reklamationen, nur noch 1100€ statt ursprünglichen 1750€.
Damit hilfst Du nur der Versicherung sparen. Raufgestuft wirst Du, bzw.Deine Tochter doch so oder so.
Ist das eigentlich Dein 1.Unfall oder machst Du da immer so einen Stress?