Gutachten Da (Unfall) brauche RAAATTT

VW Golf 4 (1J)

Hallo Leute

habe dass gutachten von meinem Unfall bekommen,
Hab die liste mal eingescannt was" anscheinend" kaputt ist.
Habe im Internet erfahren dass die Allianz da wo mein unfallgegner ist bei gutachten in manchen fällen tricksen.
Und man sich nicht davon Verunsichern lassen sollte.
ich kenn mich nicht mit autoteilen aus und weiß auch nicht ob die PReise auf der liste stimmen, ob alles davon notwenidig ist. Ob man die meisten Teile in einem gesamt packet günstig kaufen kann. Jedenfalls wäre es ein Totalschaden ( die ersatzteile kostet insgesamt ca 4000) + arbeitslohn und lackieren knapp 10 000€.
Auf dem Gutachten wurde mein Linker Kotflügel mit einberechnet obwohl er noch in ordnung ist (siehe Bild)

Ich vermute mir wurde zuviel aufgelistet sodass es mit absicht zum Totalschaden wird , und die Versicherung nur den restwert zahlen muss.

Was würdet ihr jetzt machen?
hab bei ebay gesehen ( stoßstange, kotflügel. ect gibt es oft schon lackiert in meiner farbe somit würde man einiges an geld sparen. Man müsste doch die Teile für die hälfte oder noch weniger besorgen können oder ?

Und was kann man davon einfach selber Reparieren ?

30 Antworten

Nuja, bis 9880 Euro dürftest du den noch reparieren lassen (130%) vom Marktwert. 
Ist mM nach eine total schwachsinnige Regelung.

Aber mal ernsthaft, willst du nicht einfach die Kohle nehmen und dir nen anderen kaufen?

Zitat:

Original geschrieben von pinkisworld


Nein.
Sie zahlen nur den Teil OHNE Restwert und oft auch die Mehrwertsteuer nicht. Da muss man erst beweisen das man nicht Vorsteuerabzugs berechtigt ist. Und hatte beim letzten Auto nen Verechnungscheckbekommen, den Einzulösen dauerte auch nochmal 14Tage.

Dein Auto wird dann entweder an den meist bietenden Verkauft oder du behältst ihn.
Dann wäre ein Umbau eben sinnvoll, z.b. nen Optisch fertig getunten waren umbauen.

Nein. Da wird nichts verkauft. Das Auto gehört dir und nicht der Versicherung. Das Angebot mit dem Restwert ist nur eine Masche der Versicherer, und gegen die kann man sich erfolgreich wehren.

Wenn fiktiv abgerechnet wird schickt z.B. die HUK eigentlich immer ein Restwertangebot. Ausnahmen mag es geben, wenn das Fahrzeug nur mehr Schrottwert hat oder aus anderen Gründen nahezu unverkäuflich ist (oder der Sachbearbeiter der HUK gepennt hat) und natürlich auch immer, wenn das Auto "offiziell" repariert wird. Diese Praxis wendet die HUK bundesweit und das seit vielen vielen Jahren an. Jede Menge Infos zu dieser Praxis findest du z. B. unter:

http://www.captain-huk.de/

Zitat:

Original geschrieben von zonki101


Die Versicherung bezahlt doch den Wiederbeschaffungswert und nicht den Restwert.
Also im normalfall soviel wie ein vergleichbares Fahrzeug kosten würde, oder lieg ich da falsch?
Dann würde dein Golf der Versicherung gehören.
Würde dir auch raten einen unabhängigen Gutachter dazu zunehmen, du musst nicht den Gutachter der Versicherung akzeptieren, auch wenn manche Versicherungen sowas behaupten.

So ist es. So wie es aussieht, versucht tatsächlich die Versicherung über den Restwert billiger wegzukommen, als über die Reparaturkosten. Aber die müssen Wiederbeschaffungswert auszahlen- wenn es tatsächlich Totalschaden ist.

Zitat:

die versicherung verkauft im totalschadenfall eh das auto.
du kannst den schrotthaufen nicht behalten, der wird versteigert
wenn du ihn behalten willst ziehen die die summer aus der versteigerung vom restwert ab und zahlen dir die differenz aus...

Restwert wird nicht durch die Versteigerung ermittelt, sonderen in der Restwertbörse. Fiktiv. Dann wird Wiederbeschaffungswert minus Restwert ausbezahlt. Aber- Restwert sollte der von dir eingeschaltete Gutachter ermitteln, das ist dein gutes Recht! Da wird nichts versteigert, außer man will es !

Zitat:

Klarstellung des Bundesgerichtshofes zur Restwertthematik
[BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06]
Mit einer weiteren Entscheidung zur Restwertthematik hat der Bundesgerichtshof eine seit Jahren offene Frage, die die Ermittlung des Restwertes bei fiktiver Abrechnung betrifft, entschieden.
Entschließt sich der Geschädigte, nach einem Totalschaden sein Unfallfahrzeug nicht zu veräußern, sondern weiter zu nutzen, was häufig bei älteren Fahrzeugen vorkam, legte der Versicherer regelmäßig ein Restwertangebot der Restwertbörsen vor, das er dann der Abrechnung zugrunde legte. Der am allgemeinen Markt ermittelte Restwert, der in der Regel deutlich geringer ist, wurde nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass das Fahrzeug noch nicht veräußert sei und somit der Versicherer die Möglichkeit habe, ein konkretes höheres Angebot zugrunde zulegen.
Nun hat der Bundesgerichtshof in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Restwertrechtsprechung klargestellt, dass auch in den Fällen, in denen der Geschädigte sein Unfallfahrzeug nicht veräußerst, sondern unrepariert weiter nutzt, der Restwert maßgebend ist, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Für Angebote der Restwertbörsen ist demnach auch in diesen Fällen kein Raum.
Der Bundesgerichtshof hat also auch mit dieser Entscheidung an der Definition des allgemeinen Marktes festgehalten. Jeder Geschädigte ist berechtigt, bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen, der im Totalschadenfall den Restwert ausschließlich auf dem allgemeinen Markt zu ermitteln hat. Wird der Restwert über den so genannten Sondermarkt, d. h. über die Restwertbörsen ermittelt, ist das Gutachten für die Regulierung bereits unbrauchbar. Mit der aktuellen Entscheidung ist klargestellt, dass es nur eine einzige Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz gibt. Lediglich in Fällen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug veräußern will, das Fahrzeug jedoch noch nicht zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert wurde, ist der Versicherer berechtigt, ein konkretes höheres Angebot vorzulegen, dass der Geschädigte bei Veräußerung dann auch annehmen muss.

Das heisst- wenn du nicht verkaufen willst, musst du von denen gar kein Restwertangebot akzeptieren.

Zur Info: http://www.kfz-sachverständigenbüro-berlin.de/2.html

Zitat:

Es gibt zwei Abrechnungssituationen, bei denen es auf die Restwerthöhe ankommt, obwohl der Geschädigte das Fahrzeug behält:

0. Der Schaden liegt über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts (WBW) eine Reparatur mit einfacheren Mitteln ist aber möglich.
0. Der Schaden liegt zwischen 100 und 130 Prozent des WBW, es wird aber nicht umfassend gemäß Gutachten repariert.

In beiden (meistens ältere Fahrzeuge betreffenden) Fällen kann der Geschädigte nur "WBW minus Restwert" abrechnen.

Der Schaden liegt um die 130% des WBW, wobei ich glaub, das Auto beim Händler ist mehr Wert, also sagen wir mal 120%, wenn Schaden Grob 10000 € sein soll. Also dann kommt auf Restwert nicht drauf an. Wenn doch über 130%- oder du lässt es nicht reparieren:

Die Versicherung kann anbieten, das Auto zu verkaufen. Wenn Verkauf geplant ist muss man das Angebot des Versicheres auf Restwert akzeptieren, wobei sich der Geschädigte um den Verkauf nicht kümmern muss, sondern die Versicherung muss diesen organisieren!
Man muss übrigens nicht auf ein Angebot der Versicherung warten, sprich es ist durchaus zulässig, dass Auto schon vorher zum im Gutachten genannten Preis (oder mehr) zu verkaufen, allerdings will die Versicherung dann den Kaufvertrag sehen. Es sollte dort also maximal der gutachterlich ermittelte Restwert als Verkaufspreis drinstehen, sonst geht ein eventuell erzielter Mehrerlös direkt an den Versicherer, denn die dürfen in dem Fall den tatsächlichen Verkaufspreis für ihre Abrechnung nutzten, der Geschädigte erhält also dann die Differenz aus WBW und Verkaufspreis laut Verkaufsvertrag als Entschädigungssumme.

Es kommt darauf an, was die Versicherung jetzt macht- Entweder die zahlen Reparaturkosten -19% aus, wenn du selber reparierst oder nicht reparierst. Wenn die auf Totalschaden spielen und mit Restwert ankommen hast du die Wahl des Gutachters ( wie eigentlich schon bei der Reparaturgutachten, akzeptiere keinen Gutachter von denen, die sind gekauft). Dann kannst du Wiederbeschaffungswert minus Restwert von der Versicherung abkassieren. Oder bei Angebot der Versicherung und NUR wenn du es willst verkaufst du das Auto über die Versicherung- und genau da zocken die dich mit Restwert ab.

Je nachdem wie hoch der Schaden und der Wiederbeschaffungswert sind, ist auch eine andere Abrechnung als WBW - Restwert möglich. Dazu braucht man aber mal die genauen Zahlen. (BGH VI ZR 192/05)

Paar weitere Urteile zum Thema Restwert :

BGH VI ZR 120/06
BGH VI ZR 119/04
BGH VI ZR 217/06
Amtsgericht Achern 2C 120/07

So, und jetzt viel Glück!

MFG

Nick

ja noch ne andere Idee könnte ich nicht ein golf IV 1.6 Unfallwagen kaufen wo die Front vorne noch alles in ordnung ist und die teile so erstezten ? hab gesehn es gibt viele schon für knapp 2000. Oder wäre sowas nicht möglich ?

Soweit ich glaube gibt die versicherung mir die Diverenz von Listenwert und Restwert oder ?
also Listenwerkt sind 7600 Euro - den Jetzigenwert 3200 = 4400 Euro ?

also würde ich doch nur die 4400 bekommen oder ?

mfg

Wenn dein Träger nicht zu stark beschädigt ist kannst du das klar machen.
Auf die Richtbank würde ich das auto trotzdem erstmal stellen. Soviel ist ja nun nicht defekt.

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okay super mach ich auf jedenfall, also die teile vom 1.6 (spurstange usw ) sind die gleichem wie beim 1.8 T ?

Moin,

Anwalt und eigenen Gutachter und den Rest das Tages genießen!

Ich rege mich über keine Versicherung mehr auf und mein Anwalt kriegt immer ein freudiges Grinsen, wenn er mich sieht!

MfG

wing

ja heute war einer von meiner werkstatt da und hat sich den wagen angeschaut bekomm morgen bescheid,
was kostet nen eigener Gutachter ?

Du hast meine Links und Post nicht angeschaut, oder?

Du hast Anspruch drauf. Fertig. Die gegnerische Versicherung muss den zahlen.

Zitat:

Original geschrieben von steel234


Du hast meine Links und Post nicht angeschaut, oder?

Du hast Anspruch drauf. Fertig. Die gegnerische Versicherung muss den zahlen.

und wenn er der unfallverursacher ist?

Zitat:

Original geschrieben von eltrah



Zitat:

Original geschrieben von steel234


Du hast meine Links und Post nicht angeschaut, oder?

Du hast Anspruch drauf. Fertig. Die gegnerische Versicherung muss den zahlen.

und wenn er der unfallverursacher ist?

Hat er ne Versicherung.

😉 dann ist es mehr als ungünstig. Aber so wie ich mitbekommen hab, hat er höchstens Mitschuld, wenn überhaupt. Und ich meine da hat man ja auch freie Gutachterwahl- jeder für sich halt. Nur dann kriegt man Schaden entsprechend der Mitschuld prozentual ausbezahlt.

Aber da müsste man genauer nachlesen. Imho, prinzipiell ändert sich dadurch nichts.

´Sei froh das Dein Unfallgegner bei der Allianz versichert ist. Hätte Dich schlimmer treffen können.

Vom Grunde her hast Du einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzgl. restwert. Den zahlt Dir nämlich der Erwerber des Fahrzeugs. Die Versicherung selbst hat mit dem Verkauf nichts zu tun.
Desweiteren besteht ein Anspruch auf die sogenannte "Opfergrenz" D.h., Du kannst bei fachgerechter und vollständiger Reparatur auch das Fahrzeug bis zu 30% über dem Wiederbschaffungswert reparieren lassen. Einen eigenen Sachverständigen würde ich derzeit nicht einschalten. Dass von der Allianz muß mit Mängeln behaftet sein, was ein weiteres Gutachten rechtfertigt. Sonst bleibts Du evtl. auf den Kosten sitzen. Am einfachsten kannst Du dir es machen, wenn Du zu einem Anwalt gehst, der klärt Dich natürlich detaillierter auf. Auch Anwaltskosten sind vom Schädiger als Sachfolgeschaden zu übernehmen.

will mal das thema hier nutzen für meine frage.
wie siehts eigentlich aus wenn mir jemand zb. an meinem auto das heck beschädigt . hab ja ein R heck und fahre ja offiziell nen v6.
wir kennen viele geschichten über entscheidungen der versicherungen, die
uns wirklich zum staunen bringen.
müsste ich zb. damit rechnen das die versicherung sich weigert zu bezahlen wenn mir einer drauf fährt ?
weil die Versich. vom Gegner sagen würde:
hallo italiano.. wir bezahlen nur das heck vom serien V6 und nicht das vom R32 weils ja ein zubehör teil ist ...

wer kennt sich da aus ??

also ich kann dass auto bis zu 30% über dem Wiederbschaffungswert reparieren lassen, und es zahlt komplett alles die gegnerische versicherung ? Was ich nicht versteh, wenn sie mir nur die differenz aus Listenwert und restwert geben werden die doch sicher keine 8000-9000 Rep zahlen ?

@Apoilonu1:

Bist Du Dir wirklich sicher, daß Du das Auto richten lassen willst? Was man so auf den Bildern erkennt, schaut der Schaden zwar nicht so extrem wild aus, aber mit einer Reparatur bekommst Du so gut wie nie den Zustand, wie vor dem Unfall. Da können Hersteller, Fachwerkstätten und Karosseriebauer behaupten, was sie wollen.

Ich habe meinen Polo GTI damals nach einem Frontschaden (Ende 2000 etwa DM 10.500) richten lassen und der Rahmen hatte zumindest sicht- und meßbar nichts abbekommen. Nach der Reparatur sah er zwar soweit wieder gut und fit aus, aber der Lack war extrem empfindlich und an allen Karosseriefugen- und nähten kam es in den darauffolgenden 2 Jahren zu Rost. Der Stoß ging durch's ganze Auto, es gab feine Haarrisse im Lack und der Dichtmasse an den Fugen und das war's.

Ich würde das Geld mitnehmen und mich nach was anderem umsehen!

Gruß, Tobi

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