Grobe Fahrlässigkeit VK Versicherung
Hallo Motor-Talk Forum,
ich bräuchte euren Rat:
Bin mit meinem Wagen zu schnell aus einer Autobahnausfahrt rausgefahren und habe hinten links leicht die Leitplanke gestreift, da mein Heck kurz ausgebrochen ist. Den Wagen konnte ich wieder gut fangen und die Kollision war wirklich nur ein kurzes Streifen an der Leitplanke.
Der Schaden ist minimal und auch an der Leitplanke waren wirklich nur mit Mühe Farbreste / Kratzer festellbar.
Warscheinlich hätte ich im besten Fall jetzt sowohl bei der Straßenmeisterei und Versicherung alles gemeldet, wollte aber sehen ob ich den Schaden selber übernehmen kann.
Da der Lack sehr ungünstig im Übergang zwischen Heckstoßstange und Radkasten ab ist wurde der Schaden jedoch auf etwa 2500€ von der Werkstatt geschätzt.
Jetzt würde ich natürlich gerne die 300€ Selbstbeteiligung zahlen und es über die VK abwickeln lassen.
Jedoch denk ich mir:
1. War wirklich wesentlich zu schnell auf der Ausfahrt --> Grobe Fahrlässigkeit ?
2. Ist es nicht viel zu spät zum melden ?
3. Im Prinzip Fahrerflucht begangen ?
Deshalb am Überlegen ob nicht besser ist 2500€ Lehrgeld zu bezahlen...
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 14:39:30 Uhr:
Was nicht als Fahrerflucht zählt
Der Unvallverursacher darf sich vom Unfallort entfernen, um den Schaden bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
Ist der Unfallverursacher verletzt, darf er nach Hilfe suchen. Wenn sich ein unverletzter Unfallverursacher um einen Verletzten kümmert, zählt das ebenfalls nicht als Fahrerflucht.
Auch um eine Gefahrenquelle zu beseitigen, kann der Unfallfahrer sich entfernen.
Hat der Fahrer nur sein eigenes Auto beschädigt, kann er ebenfalls weiterfahren, ohne dass das als Fahrerflucht gilt.
Wenn ein Straßenschild oder eine Leitplanke beschädigt wurde, sollte sich der Unfallverursacher unmittelbar telefonisch bei der Polizei oder der zuständigen Behörde melden.Quelle: https://www.ruv.de/ratgeber/recht-geld/fahrzeug-verkehr/fahrerflucht
Ansonsten schaue in den 142,des StGB oder bringe mir eine andere Quelle, nach der Du seit 40 Jahren vorgehat.
Sei mir nicht böse. Über das Thema diskutiere ich nicht. Das ist es nicht wert.
Ganz kurz: Wie gesagt. Erkundige dich. Und das biite nicht auf irgendwelchen Seiten. Sobald ein Fremdschaden entstanden ist, sprechen wir von einm Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Egal ob an einem Pkw, an einer Laterne, an einem Gartenzaun oder sonst was.
Wenn man sich schon im Internet schlau machen will, sollte man die richtigen Quellen nutzen.
Ich bin echt erschüttert, was hier so versucht wird zu verbreiten, oder welches Unwissen hier so herscht.😕
Tu mir bitte den Gefallen und handel nicht dementsprechend. Könnte dann peinlich werden.
64 Antworten
Was nicht als Fahrerflucht zählt
Der Unvallverursacher darf sich vom Unfallort entfernen, um den Schaden bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
Ist der Unfallverursacher verletzt, darf er nach Hilfe suchen. Wenn sich ein unverletzter Unfallverursacher um einen Verletzten kümmert, zählt das ebenfalls nicht als Fahrerflucht.
Auch um eine Gefahrenquelle zu beseitigen, kann der Unfallfahrer sich entfernen.
Hat der Fahrer nur sein eigenes Auto beschädigt, kann er ebenfalls weiterfahren, ohne dass das als Fahrerflucht gilt.
Wenn ein Straßenschild oder eine Leitplanke beschädigt wurde, sollte sich der Unfallverursacher unmittelbar telefonisch bei der Polizei oder der zuständigen Behörde melden.
Quelle: https://www.ruv.de/ratgeber/recht-geld/fahrzeug-verkehr/fahrerflucht
Ansonsten schaue in den 142 des StGB oder bringe mir eine andere Quelle, nach der Du seit 40 Jahren vorgehst.
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 14:39:30 Uhr:
Was nicht als Fahrerflucht zählt
Der Unvallverursacher darf sich vom Unfallort entfernen, um den Schaden bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
Ist der Unfallverursacher verletzt, darf er nach Hilfe suchen. Wenn sich ein unverletzter Unfallverursacher um einen Verletzten kümmert, zählt das ebenfalls nicht als Fahrerflucht.
Auch um eine Gefahrenquelle zu beseitigen, kann der Unfallfahrer sich entfernen.
Hat der Fahrer nur sein eigenes Auto beschädigt, kann er ebenfalls weiterfahren, ohne dass das als Fahrerflucht gilt.
Wenn ein Straßenschild oder eine Leitplanke beschädigt wurde, sollte sich der Unfallverursacher unmittelbar telefonisch bei der Polizei oder der zuständigen Behörde melden.Quelle: https://www.ruv.de/ratgeber/recht-geld/fahrzeug-verkehr/fahrerflucht
Ansonsten schaue in den 142,des StGB oder bringe mir eine andere Quelle, nach der Du seit 40 Jahren vorgehat.
Sei mir nicht böse. Über das Thema diskutiere ich nicht. Das ist es nicht wert.
Ganz kurz: Wie gesagt. Erkundige dich. Und das biite nicht auf irgendwelchen Seiten. Sobald ein Fremdschaden entstanden ist, sprechen wir von einm Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Egal ob an einem Pkw, an einer Laterne, an einem Gartenzaun oder sonst was.
Wenn man sich schon im Internet schlau machen will, sollte man die richtigen Quellen nutzen.
Ich bin echt erschüttert, was hier so versucht wird zu verbreiten, oder welches Unwissen hier so herscht.😕
Tu mir bitte den Gefallen und handel nicht dementsprechend. Könnte dann peinlich werden.
Dann tue Du mir den Gefallen und bring mir die Quelle.... ich bin durchaus lernfähig 🙂
Das mag ja alles juristisch richtig sein … nur sollte man auch mal die Kirche im
Dorf lassen und den Horizont erweitern auf andere Themenkreise und die
vergleichende Verhältnismäßigkeit mal betrachten und auch sehen wo es wirklich
kracht und wo wirklich Schäden entstehen!
Beispiel: Alle Privat-Banken waren an den sog. Cum-Ex-Geschäften beteiligt.
Der geschätzte Steuerschaden für den Staat wird zwischen 33 und 55 Mia. €
beziffert.
Kein Banken-Manager wurde bisher auch nur belangt und hier bei der durchs
heilig Bleche gestreichelten Leitplanke - man betrachte allein mal die
unterschiedliche Stahl-Dicke - wird hier der moralische Zeigefinger gehoben,
welche fragwürdige Rechtsauffassung man habe.
… Lächerlich !!!
Ähnliche Themen
Zitat:
@GerhHue schrieb am 26. Mai 2019 um 14:15:57 Uhr:
Steht die Leitplanke noch wie vorher, erfüllt sie noch seine Funktion ohne
Einschränkung … sicher ja ?!!!
Es möge dir einer recht gründlich in die Karre fahren, danach feststellen das diese wohl noch fahrtauglich ist und ihre Funktion erfüllt und sich daraufhin entfernen.
Ich glaubs zwar nicht, aber vielleicht setzt dann bei dir ein Denkprozess ein bei der Betrachtung des Begriffes Unfallflucht und Schaden anrichten.
Dem TE wünsche ich, dass man ihn erwischt. Und er daraus lernt, dass man nie niemals nicht auf gar keinen Fall, auch nicht unter Erfindung der allerdämlichsten Ausrede (die eh alle schon längst erfunden sind) mit seinem Fahrzeug auch nur den kleinsten Schaden, egal woran, anrichtet und sich danach verpisst.
In die Karre fahren und verschwinden wäre dann schon Unfallflucht.....
Zitat: Es möge dir einer recht gründlich in die Karre fahren,
danach feststellen das diese wohl noch fahrtauglich ist und ihre
Funktion erfüllt und sich daraufhin entfernen.
Antwort: Ist doch nicht vergleichbar !!! … Und wohl weiss-blauer Schwachsinn!
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 14:58:26 Uhr:
In die Karre fahren und verschwinden wäre dann schon Unfallflucht.....
Na klar. Sobald man einen Schaden in einer bestimmten Höhe verursacht. Wenn der Scahden zu gering ist, redet man nicht von einem Unfall, ergo keine Flucht.
Aber wir schweifen jetzt vom eigentlichen Thema ab.
Zitat:
@AS60 schrieb am 26. Mai 2019 um 15:00:59 Uhr:
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 14:58:26 Uhr:
In die Karre fahren und verschwinden wäre dann schon Unfallflucht.....Na klar. Sobald man einen Schaden in einer bestimmten Höhe verursacht. Wenn der Scahden zu gering ist, redet man nicht von einem Unfall, ergo keine Flucht.
Aber wir schweifen jetzt vom eigentlichen Thema ab.
Wo habe ich etwas von Schadenhöhe geschrieben?
Es geht darum, WAS beschädigt wurde bzgl. des Tatbestands der Flucht. Die Haftung für den Schaden ist ja unbestritten....
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 15:05:13 Uhr:
Zitat:
@AS60 schrieb am 26. Mai 2019 um 15:00:59 Uhr:
Na klar. Sobald man einen Schaden in einer bestimmten Höhe verursacht. Wenn der Scahden zu gering ist, redet man nicht von einem Unfall, ergo keine Flucht.
Aber wir schweifen jetzt vom eigentlichen Thema ab.Wo habe ich etwas von Schadenhöhe geschrieben?
Es geht darum, WAS beschädigt wurde bzgl. des Tatbestands der Flucht. Die Haftung für den Schaden ist ja unbestritten....
Das habe ich geschrieben. Verursache ich einen Schaden in einer Hähe von ca. 10 Euro, kann ich keine "Flucht" hinlegen, weil man bei dieser Schadenhöhe nicht von einem Unfall spricht. Egal was beschädigt wird. Ich muß nur einen Schaden an was auch immer verursachen.
Aber das wird mir langsam zu sehr OT und auch zu albern, über solche Selbstverständlickeiten mit völlig ahnungslosen und anscheinend auch beratungsresistenten Leuten zu diskutieren. Glaub mir einfach. Oder frag jemanden Kompetenten dem du glaubst. Sorry für die Ausdrucksweise aber mir fällt zu dir nichts anderes ein.
Zitat:
@GerhHue schrieb am 26. Mai 2019 um 14:53:06 Uhr:
Das mag ja alles juristisch richtig sein … nur sollte man auch mal die Kirche im
Dorf lassen und den Horizont erweitern auf andere Themenkreise und die
vergleichende Verhältnismäßigkeit mal betrachten und auch sehen wo es wirklich
kracht und wo wirklich Schäden entstehen!Beispiel: Alle Privat-Banken waren an den sog. Cum-Ex-Geschäften beteiligt.
Der geschätzte Steuerschaden für den Staat wird zwischen 33 und 55 Mia. €
beziffert.
Kein Banken-Manager wurde bisher auch nur belangt und hier bei der durchs
heilig Bleche gestreichelten Leitplanke - man betrachte allein mal die
unterschiedliche Stahl-Dicke - wird hier der moralische Zeigefinger gehoben,
welche fragwürdige Rechtsauffassung man habe.
… Lächerlich !!!
Mein Gott😕🙄
AS60, normalerweise schätze ich Deine Beträge und schätze dich als kompetenten Motor-Talker.
Wenn Du mich nun als ahnungslos bezeichnest, obwohl ich Dich mehrfach gebeten habe, meine verlinkten Quellen durch andere Quellen zu widerlegen, so ist das sehr schade.
OT ist es nicht, da der TE ja nach Unfallflucht fragte und dies hier diskutiert wird. 🙂
Zitat:
@AS60 schrieb am 26. Mai 2019 um 15:14:26 Uhr:
... aber mir fällt zu dir nichts anderes ein.
Mir scheint, lieber AS60 auch nach 40 Dienstjahren ist dir der entscheidende Passus in den einschlägigen Gesetzen wohl entgangen:
Beschädigt man selbst etwas und haut ab: Keine Unfallflucht.
Ist man selbst der Geschädigte und der andere ist abgehauen: Unfallflucht.
Und im Zweifelsfall rechtfertigt man sein Verhalten damit, dass die Amerikaner schon Kriege angefangen haben wo die Schäden viel größer waren.
🙄
Deine Mühe hier ist vergebens.
Zitat:
@AS60 schrieb am 26. Mai 2019 um 15:14:26 Uhr:
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 15:05:13 Uhr:
Wo habe ich etwas von Schadenhöhe geschrieben?
Es geht darum, WAS beschädigt wurde bzgl. des Tatbestands der Flucht. Die Haftung für den Schaden ist ja unbestritten....
Das habe ich geschrieben. Verursache ich einen Schaden in einer Hähe von ca. 10 Euro, kann ich keine "Flucht" hinlegen, weil man bei dieser Schadenhöhe nicht von einem Unfall spricht. Egal was beschädigt wird. Ich muß nur einen Schaden an was auch immer verursachen.
Aber das wird mir langsam zu sehr OT und auch zu albern, über solche Selbstverständlickeiten mit völlig ahnungslosen und anscheinend auch beratungsresistenten Leuten zu diskutieren. Glaub mir einfach. Oder frag jemanden Kompetenten dem du glaubst. Sorry für die Ausdrucksweise aber mir fällt zu dir nichts anderes ein.
Wenn Du einen Schaden i. H. von 10 Euro an einem anderen Fahrzeug oder Person zufügst und abhaust, ist es eine Flucht. Wenn 2.500 Schaden an Leitplanke ist es keine Flucht, aber man ist dennoch in der Haftung. Warum? Die Leitplanke gehört nicht zum fließenden Verkehr...
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Wir können hier jetzt noch über Fristen diskutieren, aber dazu habe ich dann auch keine Lust mehr....
Zitat:
@weiss-blau schrieb am 26. Mai 2019 um 15:24:06 Uhr:
Mir scheint, lieber AS60 auch nach 40 Dienstjahren ist dir der entscheidende Passus in den einschlägigen Gesetzen wohl entgangen:Zitat:
@AS60 schrieb am 26. Mai 2019 um 15:14:26 Uhr:
... aber mir fällt zu dir nichts anderes ein.Beschädigt man selbst etwas und haut ab: Keine Unfallflucht.
Ist man selbst der Geschädigte und der andere ist abgehauen: Unfallflucht.
Und im Zweifelsfall rechtfertigt man sein Verhalten damit, dass die Amerikaner schon Kriege angefangen haben wo die Schäden viel größer waren.
🙄
Deine Mühe hier ist vergebens.
Nochmal und zum letzten Mal. Nicht dass wir aneinander vorbei diskutieren.
Beschädige ich etwas mit meinem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr ( egal ob Auto, Fahrrad, Baum, Zaun, Gartentor, Leitplanke u.s.w. ( Schadenhöhe mindestens ca. 5o Euro ) und verschwinde - Unfallflucht.
Fahr ich mit meinem Fahrzeug vor z.B. einen Stein und beschädige meine eigene Karre und es entsteht kein Fremdschaden - keine Flucht
Soweit sind wir uns einig?
Wenn nicht...
.....tut es mir leid. Du bist ahnungslos. Zumindest lassen deine Beiträge darauf schließen.
Und als Quelle für meine Weisheiten nenn ich dir jetzt den 142 StGB. Eventuell auch die Kommentierung des 142 StGB.
Aber wie gesagt. Eigentlich ist es Quatsch über solch ein Selbstverständlichkeit zu diskutieren.
Veilleicht fragst du mal einen der Rechstanwälte hier im Forum. Oder sprich mal auf einer Wache vor und frag da nach.