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Grobe Fahrlässigkeit VK Versicherung
Hallo Motor-Talk Forum,
ich bräuchte euren Rat:
Bin mit meinem Wagen zu schnell aus einer Autobahnausfahrt rausgefahren und habe hinten links leicht die Leitplanke gestreift, da mein Heck kurz ausgebrochen ist. Den Wagen konnte ich wieder gut fangen und die Kollision war wirklich nur ein kurzes Streifen an der Leitplanke.
Der Schaden ist minimal und auch an der Leitplanke waren wirklich nur mit Mühe Farbreste / Kratzer festellbar.
Warscheinlich hätte ich im besten Fall jetzt sowohl bei der Straßenmeisterei und Versicherung alles gemeldet, wollte aber sehen ob ich den Schaden selber übernehmen kann.
Da der Lack sehr ungünstig im Übergang zwischen Heckstoßstange und Radkasten ab ist wurde der Schaden jedoch auf etwa 2500€ von der Werkstatt geschätzt.
Jetzt würde ich natürlich gerne die 300€ Selbstbeteiligung zahlen und es über die VK abwickeln lassen.
Jedoch denk ich mir:
1. War wirklich wesentlich zu schnell auf der Ausfahrt --> Grobe Fahrlässigkeit ?
2. Ist es nicht viel zu spät zum melden ?
3. Im Prinzip Fahrerflucht begangen ?
Deshalb am Überlegen ob nicht besser ist 2500€ Lehrgeld zu bezahlen...
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 14:39:30 Uhr:
Was nicht als Fahrerflucht zählt
Der Unvallverursacher darf sich vom Unfallort entfernen, um den Schaden bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
Ist der Unfallverursacher verletzt, darf er nach Hilfe suchen. Wenn sich ein unverletzter Unfallverursacher um einen Verletzten kümmert, zählt das ebenfalls nicht als Fahrerflucht.
Auch um eine Gefahrenquelle zu beseitigen, kann der Unfallfahrer sich entfernen.
Hat der Fahrer nur sein eigenes Auto beschädigt, kann er ebenfalls weiterfahren, ohne dass das als Fahrerflucht gilt.
Wenn ein Straßenschild oder eine Leitplanke beschädigt wurde, sollte sich der Unfallverursacher unmittelbar telefonisch bei der Polizei oder der zuständigen Behörde melden.
Quelle: https://www.ruv.de/ratgeber/recht-geld/fahrzeug-verkehr/fahrerflucht
Ansonsten schaue in den 142,des StGB oder bringe mir eine andere Quelle, nach der Du seit 40 Jahren vorgehat.
Sei mir nicht böse. Über das Thema diskutiere ich nicht. Das ist es nicht wert.
Ganz kurz: Wie gesagt. Erkundige dich. Und das biite nicht auf irgendwelchen Seiten. Sobald ein Fremdschaden entstanden ist, sprechen wir von einm Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Egal ob an einem Pkw, an einer Laterne, an einem Gartenzaun oder sonst was.
Wenn man sich schon im Internet schlau machen will, sollte man die richtigen Quellen nutzen.
Ich bin echt erschüttert, was hier so versucht wird zu verbreiten, oder welches Unwissen hier so herscht.:confused:
Tu mir bitte den Gefallen und handel nicht dementsprechend. Könnte dann peinlich werden.
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64 Antworten
Zitat:
@Motor4126 schrieb am 25. Mai 2019 um 19:23:51 Uhr:
3. Im Prinzip Fahrerflucht begangen ?
Hier sehe ich das Hauptproblem bei einer nachträglichen Meldung des Schadens bei der Versicherung.
Zitat:
@Motor4126 schrieb am 25. Mai 2019 um 19:23:51 Uhr:
1. War wirklich wesentlich zu schnell auf der Ausfahrt --> Grobe Fahrlässigkeit ?
2. Ist es nicht viel zu spät zum melden ?
3. Im Prinzip Fahrerflucht begangen ?
Zu 1: Das ist vermutlich noch nicht grob fahrlässig. Ausserdem zahlen die meisten VK auch bei grober Fahrlässigkeit. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen hilft.
Zu 2: wie lange ist das denn her? Lässt sich vermutlich mit der Versicherung regeln.
Zu 3: Ja
Grob fahrlässig war es nicht. Schäden sind i d R innerhalb einer Woche zu melden.
Wie lange ist es denn her?
Das Problem ist die Unfallflucht. Du kannst nicht beurteilen, welche Schäden an der Leitplanke entstanden sind. Deswegen wäre eine Meldung dort bzw. Polizei unumgänglich gewesen. Und genau deswegen wird die die Versicherung das ablehnen, weil die sagen, der war besoffen und wollte nicht zur Polizei. Die werden das zwar anders begründen, aber zahlen wollen die auch nicht. Und vor allen Dingen sind die gezwungen die Straßenmeisterei zu verständigen, wegen dem Haftpflichtschaden. Die Konsequenzen kannst du dir selbst ausrechnen.
Zitat:
@Motor4126 schrieb am 25. Mai 2019 um 19:23:51 Uhr:
Deshalb am Überlegen ob nicht besser ist 2500€ Lehrgeld zu bezahlen...
Das wäre angesichts der Umstände die sinnvollste Lösung.
Zunächst einmal ist es der VK-Versicherung egal ob du Fahrerflucht begangen hast. Du muss dich nicht selbst anzeigen damit die VK leistungspflichtig wird.
An der versicherten Sache ist ein Schaden entstanden (Eigenschaden) grundsätzlich ist die Vers in der Leistungspflicht. die nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wegfällt. Überhöhte Geschwindigkeit ist keine grobe Fahrlässigkeit.
Eine Alkoholfahrt muss die Vers. nachweisen, nicht Du die Nüchternfahrt!
Eine Unterschätzung der Geschwindigkeit nach langer und schneller Autobahnfahrt ist sogar als Phänomen bekannt und zweifelsfrei das ist nicht einmal grobe Fahrlässigkeit.
Zitat:
@Motor4126 schrieb am 25. Mai 2019 um 19:23:51 Uhr:
Hallo Motor-Talk Forum,
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Jedoch denk ich mir:
1. War wirklich wesentlich zu schnell auf der Ausfahrt --> Grobe Fahrlässigkeit ?
2. Ist es nicht viel zu spät zum melden ?
Die Obliegenheiten sind eigentlich in den AKB, die Deinem Versicherungsvertrag beiliegen, beschrieben. Dort nachlesen.
okay danke für die Antworten, hätte es wohl wirklich direkt melden sollen.
Das ganze ist vor genau 7 Tagen passiert.
Getrunken hatte ich nichts.
Glaubt ihr es wäre eine doofe Idee sich an einem der nächsten Tagen da hin zu stellen und sagt es zu melden und zu sagen es wäre gerade passiert ? Kommt da direkt die Polizei oder erst später der Gutachter ?
Zitat:
@quadrigarius schrieb am 25. Mai 2019 um 23:17:02 Uhr:
Zunächst einmal ist es der VK-Versicherung egal ob du Fahrerflucht begangen hast. Du muss dich nicht selbst anzeigen damit die VK leistungspflichtig wird.
An der versicherten Sache ist ein Schaden entstanden (Eigenschaden) grundsätzlich ist die Vers in der Leistungspflicht. die nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wegfällt. Überhöhte Geschwindigkeit ist keine grobe Fahrlässigkeit.
Eine Alkoholfahrt muss die Vers. nachweisen, nicht Du die Nüchternfahrt!
Eine Unterschätzung der Geschwindigkeit nach langer und schneller Autobahnfahrt ist sogar als Phänomen bekannt und zweifelsfrei das ist nicht einmal grobe Fahrlässigkeit.
Okay danke das gibt mir Hoffnung.
Könnte sie VK sich trotzdem querstellen weil es letzen Samstag war und ich es nicht direkt gemeldet habe ?
DAs klärt nur ein Anruf bei der Versicherung.
Zitat:
@Motor4126 schrieb am 25. Mai 2019 um 23:39:57 Uhr:
okay danke für die Antworten, hätte es wohl wirklich direkt melden sollen.
Das ganze ist vor genau 7 Tagen passiert.
Getrunken hatte ich nichts.
Glaubt ihr es wäre eine doofe Idee sich an einem der nächsten Tagen da hin zu stellen und sagt es zu melden und zu sagen es wäre gerade passiert ? Kommt da direkt die Polizei oder erst später der Gutachter ?
Das ist die absolut doooooofste Idee! :o:(
Denn es ist schlichtweg Versicherungsbetrug wenn du das machst.
Wenn es irgendwie rauskommt, zahlen Sie gar nichts und du bekommst noch eine Strafe dabei! Zurecht!
Bleib bei den Tatsachen und melde den Schaden nach. Du hast doch gesehen eine Woche. Alles weitere in dein Versicherungsbedingungen! Einfach genau durchlesen Kannst also jetzt noch per E-Mail oder Fax melden oder in der telefonischen Hotline, falls vorhanden und dich dann mit der Versicherung Anfang nächster Woche in Verbindung setzen.
Hast du einen festen persönlichen Kundenberater? Sowas ist bei derartigen Fällen immer von Vorteil! :D
Versicherungsbetrug???
Na ja, da stell ich mir aber gaaanz was anderes darunter vor.
@motor4126
Diese kurze Zeitspanne ist sicherlich nicht von Belang.
Lügen soll man nur, wenn es absolut unumgänglich ist und schon garnicht, wenn mit einer Lüge versucht wird Leistungen zu erschleichen. Das ist strafbewehrt und in deinem Fall ganz bestimmt nicht nötig.
Wie schon geschrieben ist es unerheblich für die Schadensregulierung im VK-Bereich ob Du den Fremdschaden (Leitplanke) meldest.
Auch die Polizei interresiert es nicht ob Du der VK-Vers. einen Schaden meldest und Polizei hätte viel zu tun, allen Versicherungen (104 in Deutschland) zu schreiben, dass bei Kleinkleckerlesdorf eine Leitplanke beschädigt wurde und ob sich möglicherweise jemand mit diesen Daten einen Kaskoschaden bezahlen lassen will.
Wenn Du den Unfall der Polizei melden willst, dann wäre es sinnvoll zu sagen, dass du den Schaden privat regulieren willst, bzw. mit der zuständigen Autobahnmeisterei Kontakt aufnehmen, denn im Haftpflichtbereich hast Du wirklich durch das Davonfahren und /oder die nicht unmittelbare
Meldung eine Obliegenheitsverletzung begangen.
Merke: Haftpflicht (Fremdschaden) und Vollkasko (Eigenschaden) sind jeweils rechtlich selbständige Verträge mit eigenem Bedingungswerk.
Juristisch hast du dich bezuglich deines Eigenschadens keinerlei Vergehens schuldig gemacht. Auch keine Fahrerflucht, denn vor sich und dem eigenen Schaden kann man schwerlich fliehen.
Beim Fremdschaden schon!
Also melde den VK-Schaden.
Meldest Du ihn nicht bezahlst Du den Schaden selbst
Meldest Du ihn und wird er abgelehnt muss dies von der Ver. begründet werden und Du hast möglicherweise einen Argumentationsansatz. Im schlechtesten Fall bleibst Du wie bei einer Nichtmeldung auf dem Schaden sitzen.
Wo also ist das Problem. Analytisch zu Ende denken erspart oft Zeit und Unsicherheit.