Grobe Fahrlässigkeit VK Versicherung
Hallo Motor-Talk Forum,
ich bräuchte euren Rat:
Bin mit meinem Wagen zu schnell aus einer Autobahnausfahrt rausgefahren und habe hinten links leicht die Leitplanke gestreift, da mein Heck kurz ausgebrochen ist. Den Wagen konnte ich wieder gut fangen und die Kollision war wirklich nur ein kurzes Streifen an der Leitplanke.
Der Schaden ist minimal und auch an der Leitplanke waren wirklich nur mit Mühe Farbreste / Kratzer festellbar.
Warscheinlich hätte ich im besten Fall jetzt sowohl bei der Straßenmeisterei und Versicherung alles gemeldet, wollte aber sehen ob ich den Schaden selber übernehmen kann.
Da der Lack sehr ungünstig im Übergang zwischen Heckstoßstange und Radkasten ab ist wurde der Schaden jedoch auf etwa 2500€ von der Werkstatt geschätzt.
Jetzt würde ich natürlich gerne die 300€ Selbstbeteiligung zahlen und es über die VK abwickeln lassen.
Jedoch denk ich mir:
1. War wirklich wesentlich zu schnell auf der Ausfahrt --> Grobe Fahrlässigkeit ?
2. Ist es nicht viel zu spät zum melden ?
3. Im Prinzip Fahrerflucht begangen ?
Deshalb am Überlegen ob nicht besser ist 2500€ Lehrgeld zu bezahlen...
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 14:39:30 Uhr:
Was nicht als Fahrerflucht zählt
Der Unvallverursacher darf sich vom Unfallort entfernen, um den Schaden bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
Ist der Unfallverursacher verletzt, darf er nach Hilfe suchen. Wenn sich ein unverletzter Unfallverursacher um einen Verletzten kümmert, zählt das ebenfalls nicht als Fahrerflucht.
Auch um eine Gefahrenquelle zu beseitigen, kann der Unfallfahrer sich entfernen.
Hat der Fahrer nur sein eigenes Auto beschädigt, kann er ebenfalls weiterfahren, ohne dass das als Fahrerflucht gilt.
Wenn ein Straßenschild oder eine Leitplanke beschädigt wurde, sollte sich der Unfallverursacher unmittelbar telefonisch bei der Polizei oder der zuständigen Behörde melden.Quelle: https://www.ruv.de/ratgeber/recht-geld/fahrzeug-verkehr/fahrerflucht
Ansonsten schaue in den 142,des StGB oder bringe mir eine andere Quelle, nach der Du seit 40 Jahren vorgehat.
Sei mir nicht böse. Über das Thema diskutiere ich nicht. Das ist es nicht wert.
Ganz kurz: Wie gesagt. Erkundige dich. Und das biite nicht auf irgendwelchen Seiten. Sobald ein Fremdschaden entstanden ist, sprechen wir von einm Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Egal ob an einem Pkw, an einer Laterne, an einem Gartenzaun oder sonst was.
Wenn man sich schon im Internet schlau machen will, sollte man die richtigen Quellen nutzen.
Ich bin echt erschüttert, was hier so versucht wird zu verbreiten, oder welches Unwissen hier so herscht.😕
Tu mir bitte den Gefallen und handel nicht dementsprechend. Könnte dann peinlich werden.
64 Antworten
jetzt zitiest Du deinen weiß-blauen Dienstkollegen und meinst dann doch mich.... das ist OT
Den 142 hab ich Dir von schon vor einigen Posts selber genannt.... und die Anfrage an einen der hier mitwirkenden Anwälte ist seit über einer Stunde raus.
Wie gesagt, ich lasse mich da gern eines Besseren belehren und lerne gern dazu. Dann gehe aber auch im Rahmen deine dienstlichen Tätigkeit gegen die beiden Betreiber der von mir verlinkten Homepages vor....
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 15:36:36 Uhr:
Wenn Du einen Schaden i. H. von 10 Euro an einem anderen Fahrzeug oder Person zufügst und abhaust, ist es eine Flucht. Wenn 2.500 Schaden an Leitplanke ist es keine Flucht, aber man ist dennoch in der Haftung. Warum? Die Leitplanke gehört nicht zum fließenden Verkehr...
Mit diesem Quatsch hast du den Vogel abgeschossen. Und das schreibe ich jetzt ohne das genau zu begründen, weil es langsam lächerlich wird.
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 15:55:19 Uhr:
jetzt zitiest Du deinen weiß-blauen Dienstkollegen und meinst dann doch mich.... das ist OTDen 142 hab ich Dir von schon vor einigen Posts selber genannt.... und die Anfrage an einen der hier mitwirkenden Anwälte ist seit über einer Stunde raus.
Paragraphen lesen und verstehen sind zwei verschiedene Dinge.
Ich werfe dir deine Unkenntnis ja gar nicht vor. Ich bin nur erstaunt mit welcher Vehemens du versuchst, diesen Quatsch auch noch zu begründen.
Zitat:
@GerhHue schrieb am 26. Mai 2019 um 14:53:06 Uhr:
Das mag ja alles juristisch richtig sein … nur sollte man auch mal die Kirche im
Dorf lassen und den Horizont erweitern auf andere Themenkreise und die
vergleichende Verhältnismäßigkeit mal betrachten und auch sehen wo es wirklich
kracht und wo wirklich Schäden entstehen!Beispiel: Alle Privat-Banken waren an den sog. Cum-Ex-Geschäften beteiligt.
Der geschätzte Steuerschaden für den Staat wird zwischen 33 und 55 Mia. €
beziffert.
Kein Banken-Manager wurde bisher auch nur belangt...
Der Vergleich hinkt, da er den Ermittlungsaufwand nicht mal ansatzweise berücksichtigt.
Ähnliche Themen
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 15:21:02 Uhr:
AS60, normalerweise schätze ich Deine Beträge und schätze dich als kompetenten Motor-Talker.Wenn Du mich nun als ahnungslos bezeichnest, obwohl ich Dich mehrfach gebeten habe, meine verlinkten Quellen durch andere Quellen zu widerlegen, so ist das sehr schade.
Sorry, nicht AS60 ist in der Plicht eine Quelle zu nennen, sondern du, denn du hast die Behauptung aufgestellt, dass wenn ein Fahrzeug oder eine Person zu Schaden kommt und man sich vom Unfallort entfernt, dass es sich nur dann um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort handelt.
Diese Einschränkung „Fahrzeug oder Person“muss ja nun irgendwo in einem Gesetzestext festgehalten sein und es ist an dir, diese Quelle zu nennen.
Auch dein Argument mit dem fließenden Verkehr zieht nicht, denn dann wäre es ja auch kein Entfernen vom Unfallort, wenn ich die vor einem Straßenkaffee sitzenden Gäste mit meinem Fahrzeug abräume und flüchte. Die Gäste gehören mit Sicherheit nicht zum fließenden Verkehr, sondern nur sitzen rum und futtern Kuchen und trinken Kaffee.
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 15:36:36 Uhr:
Wenn Du einen Schaden i. H. von 10 Euro an einem anderen Fahrzeug oder Person zufügst und abhaust, ist es eine Flucht. Wenn 2.500 Schaden an Leitplanke ist es keine Flucht, aber man ist dennoch in der Haftung. Warum? Die Leitplanke gehört nicht zum fließenden Verkehr...Strafgesetzbuch (StGB)
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
...
Wo bitte steht in diesem Paragraphen, dass sich das nur auf Fahrzeuge, Personen und den fließenden Verkehr bezieht? Nirgends, also ein gekonntes Eigentor von dir.
Wir warten also auf eine Quellenangabe von dir, aus der hervorgeht, dass es sich nur um ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort handelt, wenn Personen, Fahrzeuge betroffen sind.
Gruß
Uwe
Zitat:
@AS60 schrieb am 26. Mai 2019 um 15:57:42 Uhr:
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 15:36:36 Uhr:
Wenn Du einen Schaden i. H. von 10 Euro an einem anderen Fahrzeug oder Person zufügst und abhaust, ist es eine Flucht. Wenn 2.500 Schaden an Leitplanke ist es keine Flucht, aber man ist dennoch in der Haftung. Warum? Die Leitplanke gehört nicht zum fließenden Verkehr...
Mit diesem Quatsch hast du den Vogel abgeschossen. Und das schreibe ich jetzt ohne das genau zu begründen, weil es langsam lächerlich wird.
tja... entweder habe ich den Vogel erwischt oder den Unterschied zwischen dem §142 StGB und §823 BGB verstanden. Möge ein Anwalt mich diesbezüglich gern aufklären.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 26. Mai 2019 um 16:13:16 Uhr:
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 15:21:02 Uhr:
AS60, normalerweise schätze ich Deine Beträge und schätze dich als kompetenten Motor-Talker.Wenn Du mich nun als ahnungslos bezeichnest, obwohl ich Dich mehrfach gebeten habe, meine verlinkten Quellen durch andere Quellen zu widerlegen, so ist das sehr schade.
Sorry, nicht AS60 ist in der Plicht eine Quelle zu nennen, sondern du, denn du hast die Behauptung aufgestellt, dass wenn ein Fahrzeug oder eine Person zu Schaden kommt und man sich vom Unfallort entfernt, dass es sich nur dann um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort handelt. Diese Einschränkung „Fahrzeug oder Person“ muss ja nun irgendwo in einem Gesetzestext festgehalten sein und es ist an dir, diese Quelle zu nennen.Auch dein Argument mit dem fließenden Verkehr zieht nicht, denn dann wäre es ja auch kein Entfernen vom Unfallort, wenn ich die vor einem Straßenkaffee sitzenden Gäste mit meinem Fahrzeug abräume und flüchte. Die Gäste gehören mit Sicherheit nicht zum fließenden Verkehr, sondern nur sitzen rum und futtern Kuchen und trinken Kaffee.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 26. Mai 2019 um 16:13:16 Uhr:
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 15:36:36 Uhr:
Wenn Du einen Schaden i. H. von 10 Euro an einem anderen Fahrzeug oder Person zufügst und abhaust, ist es eine Flucht. Wenn 2.500 Schaden an Leitplanke ist es keine Flucht, aber man ist dennoch in der Haftung. Warum? Die Leitplanke gehört nicht zum fließenden Verkehr...Strafgesetzbuch (StGB)
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
...
Wo bitte steht in diesem Paragraphen, dass sich das nur auf Fahrzeuge, Personen und den fließenden Verkehr bezieht? Nirgends, also ein gekonntes Eigentor von dir.Wir warten also auf eine Quellenangabe von dir, aus der hervorgeht, dass es sich nur um ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort handelt, wenn Personen, Fahrzeuge betroffen sind.
Gruß
Uwe
hatte ich genannt:
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
Auch Dir, Uwe ist gestattet gegen die von mir verlinkten Homepages wegen Falschbehauptungen vorzugehen....
Der Vergleich mit dem Café hinkt, da wir dann wieder über Personen sprechen...
Zitat:
@GerhHue schrieb am 26. Mai 2019 um 14:53:06 Uhr:
Das mag ja alles juristisch richtig sein … nur sollte man auch mal die Kirche im
Dorf lassen und den Horizont erweitern auf andere Themenkreise und die
vergleichende Verhältnismäßigkeit mal betrachten und auch sehen wo es wirklich
kracht und wo wirklich Schäden entstehen!
Auf keinen Fall.
Verkehrsunfallflucht ist eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit.
Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, liegt die Gewichtung der Verhältnismäßigkeit hier einzig und allein im Entscheidungsbereich der Justiz.
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 16:17:41 Uhr:
hatte ich genannt:(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
Das Gericht kann von einer Strafe absehen, muss es aber nicht, daraus ergibt sich aber auch die klare Aussage, es ist ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Nur der Gnade des Gerichtes ist es überlassen, Milde walten zu lassen.
Wir warten noch auf deine Quellenangabe bezüglich Fahrzeuge und Personen. 😉
Gruß
Uwe
die steht im 142....
NiemandZitat:
@GerhHue schrieb am 26. Mai 2019 um 14:53:06 Uhr:
...und hier bei der durchs heilig Bleche gestreichelten Leitplanke - man betrachte allein mal die unterschiedliche Stahl-Dicke - wird hier der moralische Zeigefinger gehoben, welche fragwürdige Rechtsauffassung man habe.
hebt hier den moralischen Zeigefinger.
Es wurde lediglich dargelegt, daß es in Deutschland nicht zweierlei Rechtsmaßstäbe gibt.
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 16:24:23 Uhr:
die steht im 142....
Durch die Wiederholung einer falschen Behauptung wird sich nicht richtig, siehe auch mein vorletzter Beitrag:
Klick michIm 142 steht nichts davon drin, dass er nur anzuwenden ist, wenn andere Personen oder Fahrzeuge beschädigt werden.
Gruß
Uwe
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 26. Mai 2019 um 16:32:03 Uhr:
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 16:24:23 Uhr:
die steht im 142....
Durch die Wiederholung einer falschen Behauptung wird sich nicht richtig, siehe auch mein vorletzter Beitrag: Klick michIm 142 steht nichts davon drin, dass er nur anzuwenden ist, wenn andere Personen oder Fahrzeuge beschädigt werden.
Gruß
Uwe
Ich glaube das bringt nichts. Ich hab schon viel Geduld gehabt, glaube ich zumindest.😉
Ich hoffe der Kollege @NDLimit handelt nicht auch analog zu dem was er hier schreibt.
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Mai 2019 um 16:24:23 Uhr:
die steht im 142....
Lesen und verstehen
Vielleicht hilf ja eine weitere Sekundärquelle mit einem Urteil weiter:
https://mobil.kostenlose-urteile.de/...-muss-nicht-zahlen.news6633.htm
Zitat daraus:
"Auch ein Autofahrer, der "nur" eine Leitplanke beschädigt, muss am Unfallort bleiben. Dies geht aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervor. Die Versicherung kann im einem solchen Fall die Regulierung des Schadens verweigern."