Golf6 Wandelung Nutzungskosten Rechtswidrig?

VW Golf 6 (1KA/B/C)

Hallo,
mein Golf ist ja am 3.07.09 nach 3Mon von VW gewandelt worden, und das gleiche Auto wurde so noch einmal bestellt. Das Autohaus hat mir bei der Neubestellung erneut 359.- Euro Werksauslieferung berechnet + 17.- KFZ-Brief + 130.- pro 1000Km für den (alten) das macht bisher schon über 1000.-
Dies alles soll nach dem neuen EU Gesetz so hat es mir heute mein Chef erklärt Rechtswidrig sein, und der Händler dürfe für die Nutzung nichts verlangen.
Werde mir natürlich nächste Woche Rechtlichen Rat holen, wollte aber mal vorab wissen was Ihr dazu denkt, oder evtl. Erfahrungen habt.
Vielen Dank
Ein Beispiel hängt als Bild mit an.

Urteil
16 Antworten

Zweifellos gilt das Urteil nur bei Nachlieferungen.
Die Frage ist, ob "... nach 3Mon von VW gewandelt worden, und das gleiche Auto wurde so noch einmal bestellt..." wirklich ein Rücktritt war (Wandlung gibts nicht mehr) oder eben eine Nachlieferung, denn der Verkäufer war nicht VW sondern der Händler.

@Edroxx
hab der Einfachheit halber mal die Textziffern 40-43 aus dem Urteil kopiert, die sollten Deine Frage beantworten.

(Wenn auf eine Richtlinie abgestellt wird, ist es:
„Verbraucherschutz – Richtlinie 1999/44/EG“)

[...]

40 Was zum anderen das Vorbringen der deutschen Regierung angeht, es stelle eine ungerechtfertigte Bereicherung dar, wenn der Verbraucher aufgrund des
Austauschs eines vertragswidrigen Verbrauchsguts über ein neues Verbrauchsgut
verfüge, ohne dass er eine finanzielle Entschädigung hätte leisten müssen, ist
daran zu erinnern, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie der Verkäufer dem
Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung
des Verbrauchsguts besteht.

41 Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges Verbrauchsgut liefert, erfüllt er die
Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß und
muss daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen. Der Verbraucher, der
seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung
ordnungsgemäß erfüllt hat, wird durch die Erlangung eines neuen Verbrauchsguts
als Ersatz für das vertragswidrige Verbrauchsgut nicht ungerechtfertigt bereichert.
Er erhält lediglich verspätet ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes
Verbrauchsgut, wie er es bereits zu Beginn hätte erhalten müssen.

42 Im Übrigen werden die finanziellen Interessen des Verkäufers zum einen durch
die Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie und zum
anderen durch die ihm in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie eröffnete
Möglichkeit geschützt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn sich diese Abhilfe
als unverhältnismäßig erweist, weil sie ihm unzumutbare Kosten verursachen
würde.

43 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie
dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem
Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet,
vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen
Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu
verlangen.

-+

Zitat:

Original geschrieben von LC5L


Zweifellos gilt das Urteil nur bei Nachlieferungen.
Die Frage ist, ob "... nach 3Mon von VW gewandelt worden, und das gleiche Auto wurde so noch einmal bestellt..." wirklich ein Rücktritt war (Wandlung gibts nicht mehr) oder eben eine Nachlieferung, denn der Verkäufer war nicht VW sondern der Händler.
...

Hi,

bei einer Nachlieferung würden aber die ursprünglichen Konditionen gelten (Listenpreis, Finanzierung, usw), außerdem würde die ursprüngliche Garantiezeit erhalten bleiben.

Alle diese Punkte treffen aber definitiv bei der typischen (umgangssprachlich Wandlung genannten) Rückgängigmachung des ersten Kaufvertrages und Neuabschluss eines zweiten Kaufvertrages nicht zu.

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