Gilt weiterhin die Geschwindigkeitsbegrenzung?

Ich brauch mal eure Expertise.

Folgende Situation.
Im Westen von Wiesbaden geht die A 66 in die B 42 über. Sie bleibt wie die Autobahn weiterhin zweispurig für beide Fahrtrichtungen. Aus Wiesbaden heraus befindet sich direkt nach der Anschlussstelle Wiesbaden-Frauenstein (dort findet der Wechsel statt) ein Vz 274-100.
Nach Wiesbaden rein steht aber hier nur ein Vz 330.1 und erst ca. 1km später das Vz 274-100.

Gilt auf diesem Kilometer weiterhin die Geschwindigkeitsbeschränkung aus dem Bereich der Bundesstraße oder wäre hier die Beschränkung aufgehoben?

Es geht mir um den rein formalen Aspekt und nicht über die Unsinnigkeit hier zu beschleunigen.

Hier übrigens die örtliche Situation.

150 Antworten

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 25. September 2024 um 11:48:52 Uhr:


Den Rest klären wir hoffentlich per PN.

Ja bitte sehr! Oder nehmt Euch ein Zimmer. 😛

Hier uebriegens nochmal eine Situation wo erst ein Bundestrasse mit Geschwindikeitsbeschraenkung zur Bundesstrasse mit baulicher Trennung wird (Das sollte ja kein Tempolimit aufheben) Und dann direkt zur AB wird. Und an der Stelle gibt jeder Feuer. Auch hier keine Aufhebung des Tempolimits durch Schilder.

https://www.google.com/.../...8945620611773!7i16384!8i8192!5m1!1e1?...

Vielleicht bringt der Blick ausserhalb der StVO ja eine Erlaeuchtung?

In der Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V) steht:

Zitat:

§ 1
Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
1.
auf Autobahnen (Zeichen 330.1),
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben,
nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen.

Ich interpretiere den letzten Satz so, dass Vz 274 nur zur Geltung kommen koennen, wenn sie auf Autobahnen (Zeichen 330.1) angeordnet sind und nicht davor. Die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V bezieht sich ja nur auf diesen Bereich.

Zitat:

@Scoundrel schrieb am 25. Sept. 2024 um 12:28:59 Uhr:


Ja bitte sehr! Oder nehmt Euch ein Zimmer.

Sehr guter Vorschlag. Der nächste, der die persönlichen Anfeindungen wiederbelebt, darf sich über freundliche Post freuen.

Zitat:

@Scoundrel schrieb am 25. September 2024 um 12:28:59 Uhr:



Hier uebriegens nochmal eine Situation wo erst ein Bundestrasse mit Geschwindikeitsbeschraenkung zur Bundesstrasse mit baulicher Trennung wird (Das sollte ja kein Tempolimit aufheben) Und dann direkt zur AB wird. Und an der Stelle gibt jeder Feuer. Auch hier keine Aufhebung des Tempolimits durch Schilder.

https://www.google.com/.../...8945620611773!7i16384!8i8192!5m1!1e1?...

Hallo,

das lässt sich mit der Ausgangssituation des TE nicht vergleichen, da in Deinem Link die Bundesstraße 31n (n für neu) dreispurig ohne bauliche Trennung ist. Da würden auf allen drei Spuren 100 km/h gelten, diese sind dort aber auf 120 km/h erhöht.

Feuer geben darf man aber schon viel früher, nämlich dann, wenn die bauliche Trennung und zwei Fahrspuren pro Richtung beginnen und somit §3 Absatz 2c StVO erfüllt ist.
Und zwar hier: https://www.google.com/.../...5606391377366!7i16384!8i8192!5m1!1e1?...
Wohlgemerkt, dort ist noch keine Autobahn.

Grüße,

diezge

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Zitat:

@Scoundrel schrieb am 25. September 2024 um 13:15:00 Uhr:


Vielleicht bringt der Blick ausserhalb der StVO ja eine Erlaeuchtung?

Ich befürchte, dass auch die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V die Frage nicht beantworten kann. Zunächst mal enthält sie ja keine Ge- oder Verbote, sondern nur eine Empfehlung. Sie ändert also auch die StVO nicht, schränkt diese nicht ein und erweitert sie nicht.

Dass auf Autobahnen kein allg. Tempolimit gilt, ist ja unstrittig. Dass aber doch ein Limit gilt, wenn Zeichen 274 steht, ist auch unstrittig.

Und nun kommt der letzte Satz aus § 1 der VO: "Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen."

Und genau die Frage, ob ein Limit durch Zeichen 274 hier "besteht" ist ja strittig.

Zitat:

@diezge schrieb am 25. September 2024 um 20:10:47 Uhr:


Feuer geben darf man aber schon viel früher, nämlich dann, wenn die bauliche Trennung und zwei Fahrspuren pro Richtung beginnen und somit §3 Absatz 2c StVO erfüllt ist.

Da steht doch aber vorher ein Zeichen 274. Jetzt müsstest du mal erklären, warum du im Ausgangsfall der Meinung bist, dass das Tempolimit fortgilt, hier aber angeblich beendet sei.

Ich bin die B42 aus dem Eröffnungspost mal bis an den Beginn der Auffahrt des Google-Fahrzeug "zurückgefahren". Auf der gesamten Strecke ist kein VZ 274 aufgestellt und somit freie Fahrt für freie Bürger.

Das VZ274 auf der A66 ist erst nach dem VZ330.1 und einem VZ123 (Baustelle). Entweder kommt die Geschwindigkeitsbeschränkung wegen der Baustelle oder wegen dem Schiersteiner Kreuz.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 25. September 2024 um 20:25:13 Uhr:


Ich bin die B42 aus dem Eröffnungspost mal bis an den Beginn der Auffahrt des Google-Fahrzeug "zurückgefahren". Auf der gesamten Strecke ist kein VZ 274 aufgestellt und somit freie Fahrt für freie Bürger.

Wenn der TE schreibt, dass dort per Zeichen 274 ein Limit auf 100 km/ angeordnet ist, sollte man dann nicht mal erst davon ausgehen, dass er weiß, was er da schreibt?

Vielleicht hast du nicht richtig gesucht:
https://maps.app.goo.gl/k1Zg8AvNzNc6pEQQ9

4 Beiträge wurden entfernt, da die Ersteller meine Ansage entweder nicht gelesen oder nicht verstanden haben. Den Bogen zu überspannen ist keine gute Idee.😉

Zitat:

@Rockville schrieb am 25. September 2024 um 20:14:49 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 25. September 2024 um 20:10:47 Uhr:


Feuer geben darf man aber schon viel früher, nämlich dann, wenn die bauliche Trennung und zwei Fahrspuren pro Richtung beginnen und somit §3 Absatz 2c StVO erfüllt ist.

Da steht doch aber vorher ein Zeichen 274. Jetzt müsstest du mal erklären, warum du im Ausgangsfall der Meinung bist, dass das Tempolimit fortgilt, hier aber angeblich beendet sei.

Hallo,

ganz einfach, weil im Ausgangsfall schon davor eine vierspurige Straße mit baulicher Trennung und Geschwindigkeitsbeschränkung besteht und der Charakter der Straße sich beim Übergang Bundesstraße ---> Autobahn NICHT ändert = keine Änderung der zulässigen Geschwindigkeit. Wäre dort keine Geschwischwindigkeitsbeschränkung, wäre schon auf dem Bundesstraßenteil Feuer frei.

Beim B31-Beispiel ändert sich der Charakter der Straße aber mit Beginn der baulichen Trennung und zwei Fahrspuren pro Richtung = Feuer frei.

Grüße,

diezge

Naja, da ist schon wieder dieses für mich nicht nachvollziehbare Argument mit dem "Charakter einer Straße". Das ist ein Begriff, der in der StVO einfach nicht vorkommt. Jedenfalls finde ich es nicht plausibel, dass du das Zeichen 274 im Ausgangsfall für weiterhin gültig hältst, in dem obigen Fall es aber für beendet hältst.

Ich bin der Meinung, dass man sich nur für eine von zwei möglichen Interpretationen entscheiden kann:

a) Man geht davon aus, dass das Zeichen 274 so lange fortgilt, bis es durch einen der in der StVO eindeutig (!) geregelten Fälle beendet wird.
b) Man geht davon aus, dass das Zeichen 274 beendet wird, sobald eine neue Art der Regelung beginnt, wobei diese neue Art ein Schild oder eine allgemeine Regel der StVO sein kann.

Zitat:

@Rockville schrieb am 25. September 2024 um 20:33:16 Uhr:



Vielleicht hast du nicht richtig gesucht:
https://maps.app.goo.gl/k1Zg8AvNzNc6pEQQ9

Ja, nicht richtig geschaut 🙄.

Deswegen trotzdem ab VZ 330.1 freie Fahrt bis zum nächsten VZ274 🙂.

Im diskutierten Fall gibt die Beschilderung eindeutig klar zu verstehen, dass es eine neue Straße ist, auch wenn man dafür nicht abbiegt oder anderweitig diese Straße verläßt.
Autobahnähnlich (gelbe Schilder) und Autobahn (blaue Schilder)
Damit sollte jedem klar sein, dass sich gewisse Regeln ändern und auch die Rangordnung.
Autobahnähnliche sind, zumindest die mir bekannten, alles Landstraßen (gelbe Beschilderung), die nur aufgrund der Notwendigkeit und der Machbarkeit aufgewertet wurden. Es sind trotzdem keine Autobahnen, auch wenn sie so aussehen.

Zitat:

@Rockville schrieb am 25. September 2024 um 21:54:09 Uhr:


Naja, da ist schon wieder dieses für mich nicht nachvollziehbare Argument mit dem "Charakter einer Straße". Das ist ein Begriff, der in der StVO einfach nicht vorkommt. Jedenfalls finde ich es nicht plausibel, dass du das Zeichen 274 im Ausgangsfall für weiterhin gültig hältst, in dem obigen Fall es aber für beendet hältst.

Hallo,

lies doch bitte einfach den §3 Absatz 2c der StVO, der da heißt:
"für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben."

Ich hoffe ich konnte es jetzt klar darstellen, dass der Charakter/die Bauart der Straße für die Geschwindigkeit entscheidend ist. Sprich, es gilt beim B31-Beispiel auch bereits ab dem Beginn der baulichen Trennung Richtgeschwindigkeit und nicht erst am dem Zeichen 330.1.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 25. September 2024 um 22:07:56 Uhr:


Im diskutierten Fall gibt die Beschilderung eindeutig klar zu verstehen, dass es eine neue Straße ist, auch wenn man dafür nicht abbiegt oder anderweitig diese Straße verläßt.
Autobahnähnlich (gelbe Schilder) und Autobahn (blaue Schilder)
Damit sollte jedem klar sein, dass sich gewisse Regeln ändern und auch die Rangordnung.
Autobahnähnliche sind, zumindest die mir bekannten, alles Landstraßen (gelbe Beschilderung), die nur aufgrund der Notwendigkeit und der Machbarkeit aufgewertet wurden. Es sind trotzdem keine Autobahnen, auch wenn sie so aussehen.

Hallo,

eine neue Straße ja aber keine neue Strecke. Und da Geschwindigkeitsbeschränkungen Streckengebobte sind, sind diese beim Beginn einer neuen Straße nicht aufgehoben.

Grüße,

diezge

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