Gilt weiterhin die Geschwindigkeitsbegrenzung?

Ich brauch mal eure Expertise.

Folgende Situation.
Im Westen von Wiesbaden geht die A 66 in die B 42 über. Sie bleibt wie die Autobahn weiterhin zweispurig für beide Fahrtrichtungen. Aus Wiesbaden heraus befindet sich direkt nach der Anschlussstelle Wiesbaden-Frauenstein (dort findet der Wechsel statt) ein Vz 274-100.
Nach Wiesbaden rein steht aber hier nur ein Vz 330.1 und erst ca. 1km später das Vz 274-100.

Gilt auf diesem Kilometer weiterhin die Geschwindigkeitsbeschränkung aus dem Bereich der Bundesstraße oder wäre hier die Beschränkung aufgehoben?

Es geht mir um den rein formalen Aspekt und nicht über die Unsinnigkeit hier zu beschleunigen.

Hier übrigens die örtliche Situation.

150 Antworten

Auch eine neue Strecke.
LS endet (Streckenende)
AB beginnt (Streckenanfang)

Dass die Straße dafür nicht verlassen werden muss, ist doch egal.
Es ändert sich die Straßenart und es beginnt damit eine neue Strecke.
Du darfst es gerne auch Streckenabschnitt nennen.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 26. September 2024 um 13:18:42 Uhr:


Auch eine neue Strecke.
LS endet (Streckenende)
AB beginnt (Streckenanfang)

Dass die Straße dafür nicht verlassen werden muss, ist doch egal.
Es ändert sich die Straßenart und es beginnt damit eine neue Strecke.
Du darfst es gerne auch Streckenabschnitt nennen.

Dann hast Du den Begriff "Strecke" nicht richtig verstanden.

Eine Strecke endet, wenn die Straße aufhört, sprich es kommt ein Vorfahrg gewähren Schild an einer Kreuzung. Oder man verlässt die eine Strecke in dem man abbiegt/abfährt. Dann befindet man sich auf einer neuen/anderen Strecke.

Grüße,

diezge

@diezge mittlerweile wissen doch hier Alle, dass du Recht hast, brauchst doch nicht immer die gleiche Platte abspielen 😁.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 26. September 2024 um 14:16:37 Uhr:


@diezge mittlerweile wissen doch hier Alle, dass du Recht hast, brauchst doch nicht immer die gleiche Platte abspielen 😁.

Tja, anscheinend noch nicht... ;-)

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Zitat:

@diezge schrieb am 26. September 2024 um 12:19:31 Uhr:


lies doch bitte einfach den §3 Absatz 2c der StVO, der da heißt:

Als ob ich nicht wüsste, was da geregelt ist. Du hast aber neben den beiden Varianten "Tempolimit gilt" und "gilt nicht" noch eine seltsame Mischform erfunden, nämlich "gilt, wenn nicht schon vorher bestimmte Bedingungen erfüllt waren". Damit würde sich ein Tempolimit nur mit einer rückwirkenden Betrachtung des zuvor befahrenen Streckenabschnitts beantworten lassen. Für eine so umständliche Vorgehensweise gibt es in der StVO keine Grundlage.

Zitat:

@diezge schrieb am 26. September 2024 um 13:37:07 Uhr:


Eine Strecke endet, wenn die Straße aufhört, sprich es kommt ein Vorfahrg gewähren Schild an einer Kreuzung.

Nein. Wenn man bei "Vorfahrt gewähren" geradeaus weiterfährt, hat man die Strecke nicht verlassen. Wenn man hingegen bei "rechts vor links" abbiegt, dann verlässt man die Strecke. Die Frage des Verlassens der Strecke hat nichts mit der Vorfahrtsregelung zu tun.

Zitat:

@Rockville schrieb am 26. September 2024 um 16:04:57 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 26. September 2024 um 13:37:07 Uhr:


Eine Strecke endet, wenn die Straße aufhört, sprich es kommt ein Vorfahrg gewähren Schild an einer Kreuzung.

Nein. Wenn man bei "Vorfahrt gewähren" geradeaus weiterfährt, hat man die Strecke nicht verlassen. Wenn man hingegen bei "rechts vor links" abbiegt, dann verlässt man die Strecke. Die Frage des Verlassens der Strecke hat nichts mit der Vorfahrtsregelung zu tun.

Du hast Recht. Ich war gedanklich bei einer T-Kreuzung.

<Spitzfindigkeits-Modus>
Eine T-Kreuzung gibt es nicht, weil sich ja dabei nicht zwei Straßen kreuzen. Weil aber eine Straße in eine andere einmündet, nennt man das Einmündung.
(</Spitzfindigkeits-Modus>

Mit deiner Logik müßtest du nach einem Ortsausgang weiterhin mit einem vorher gesetzten Limit (z.B. 30km/h) weiterfahren, wenn nach dem Ortsausgang kein anderes Tempolimit angezeigt wird.
Du verläßt ja die Strecke nicht.

Zitat:

@Rockville schrieb am 26. September 2024 um 19:11:17 Uhr:


<Spitzfindigkeits-Modus>
Eine T-Kreuzung gibt es nicht, weil sich ja dabei nicht zwei Straßen kreuzen. Weil aber eine Straße in eine andere einmündet, nennt man das Einmündung.
(</Spitzfindigkeits-Modus>

Ja, genauso wie weiter oben in eine Spielstraße hineingefahren wird, obwohl da jeglicher Fahrzeugverkehr verboten ist... und warscheinlich ein verkehrsberuhigter Bereich gemeint ist.

Passiert auch anderen hier... ;-)

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 26. September 2024 um 23:24:36 Uhr:


Mit deiner Logik müßtest du nach einem Ortsausgang weiterhin mit einem vorher gesetzten Limit (z.B. 30km/h) weiterfahren, wenn nach dem Ortsausgang kein anderes Tempolimit angezeigt wird.
Du verläßt ja die Strecke nicht.

Da kommt aber dann ein Ortsschild. Ortsschilder haben eine geschwindigkeitsregelnde Wirkung. Autobahnschilder hingegen nicht.

Zitat:

@diezge schrieb am 26. September 2024 um 23:32:32 Uhr:


Ortsschilder haben eine geschwindigkeitsregelnde Wirkung. Autobahnschilder hingegen nicht.

Doch, das wurde doch schon erklärt. In der StVO steht ausdrücklich, dass auf Autobahnen die sonst üblichen 100 km/h nicht gelten. Das steht in § 3 Abs. 3 StVO:

"Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen ... für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) ..."

Wenn man sich immer im Kreis dreht, kommt man irgendwann am Anfang wieder an.

@Rockville lass ihm doch seine Meinung, er wird sie doch nicht ändern, auch wenn das hier noch 10 weitere Seiten geht.

Nun ist aber auch klar warum es VT gibt, die langsamer fahren als der Rest
um sie herum 😁

Tom

Es gibt ja auch kein Gebot, schneller als 100 km/h auf der Autobahn zu fahren. Nur man sollte rechts fahren.

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