Gilt weiterhin die Geschwindigkeitsbegrenzung?
Ich brauch mal eure Expertise.
Folgende Situation.
Im Westen von Wiesbaden geht die A 66 in die B 42 über. Sie bleibt wie die Autobahn weiterhin zweispurig für beide Fahrtrichtungen. Aus Wiesbaden heraus befindet sich direkt nach der Anschlussstelle Wiesbaden-Frauenstein (dort findet der Wechsel statt) ein Vz 274-100.
Nach Wiesbaden rein steht aber hier nur ein Vz 330.1 und erst ca. 1km später das Vz 274-100.
Gilt auf diesem Kilometer weiterhin die Geschwindigkeitsbeschränkung aus dem Bereich der Bundesstraße oder wäre hier die Beschränkung aufgehoben?
Es geht mir um den rein formalen Aspekt und nicht über die Unsinnigkeit hier zu beschleunigen.
Hier übrigens die örtliche Situation.
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Du hattest doch gerade eben behauptet "Wenn hier über Juristen geschrieben wird ...". Das war doch ganz allgemein gehalten und nicht auf dich selbst bezogen. Ich kann doch nichts dafür, dass du dich nicht richtig ausdrücken kannst. Deutsch bei bussgeld.org gelernt?
Da ist sie wieder die Taktik, vom eigenen Unvermögen abzulenken. Das mag bei Nichtdenkenden verfangen. Mich amüsiert es und ja, ein wenig Mitleid mit dir kommt auch auf.
Danke, das tut gut. Geteiltes Leid ist halbes Leid.
Was hat die Juristen-Diskussion mit dem eigentlichen Thema zu tun?
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Indirekt hat sie schon etwas damit zu tun. Es ging ja darum, dass die Ausgangsfrage kontrovers beantwortet wurde, weil es offenbar doch nicht so eindeutig ist, ob das Tempolimit ab dem Zeichen 330.1 beendet ist. Dann kam Holgernilsson, hat einen Artikel auf bussgeldrechner.org komplett falsch verstanden, war aber ab diesem Zeitpunkt der Meinung, dass es eindeutig geregelt sei. Dann habe ich geschrieben, dass ich mich lieber an die StVO und ggf. an die Rechtsprechung und Kommentare halte. Schließlich kam wieder Holgernilsson, der den Begriff "Jurist" mit dem Begriff "Rechtsanwalt" verwechselte und dabei seinem Hass auf Juristen (oder auf Rechtsanwälte?) freien Lauf ließ und dabei auch noch seine mangelnde Lesekompetenz zum Besten gab.
Zum Ausgangsfall selbst habe ich kein Urteil und keinen Kommentar gefunden, es bleibt also erst mal beim Wortlaut der StVO. Und da hat berlin-paul schon ganz am Anfang die richtige Antwort gegeben. Der User diezge berichtete von solchen Fällen und entsprechenden Urteilen, vielleicht kommt ja doch noch etwas. Das war die Zusammenfassung von 8 Seiten. ;-)
ICH habe hier nichts verwechselt. Ein Rechtsanwalt ist übrigens immer ein Jurist. Aber das versteht vielleicht auch nicht jeder.
Und was deine Behauptung betrifft, ich würde einen "Hass" auf Juristen bzw. Rechtsanwälte hegen, fordere ich dich in aller Form auf, dich dafür zu bei mir zu entschuldigen und die Behauptung zurückzunehmen. Durch keine Äußerung meinerseits ist das begründbar. Ich stelle gerne immer wieder fest, dass es auch bei Anwälten sehr unterschiedliche Qualifikationen gibt und ich auch einem Anwalt nicht alles immer ungeprüft abnehme.
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 25. September 2024 um 10:56:32 Uhr:
Durch keine Äußerung meinerseits ist das begründbar.
Naja, Aussagen wie "Ein beliebtes Spiel von Juristen" und "du versuchst nun einen für Juristen typischen Winkelzug" begründen das schon.
Aber du hattest weiter vorne schon festgestellt, dass das off-topic ist. Was ist denn nun deine Schlussfolgerung zum Tempolimit? Bleibst du bei dieser ausgeklügelten Vorgehensweise?
"Leute, bemüht doch einfach mal eine Suchmaschine in der Welt, die man Internet nennt und gebt ein „Aufhebung Geschwindigkeit Autobahn“. Die Lösung lässt sich leicht finden."
Wenn du aus diesen Bemerkungen einen Hass ableitest, hast du ein Alleinstellungsmerkmal. Und du maßt dir an, mir eine mangelnde Lesekompetenz zu attestieren? Ich hoffe einfach nur für dich, dass du alles nicht ernst meinst.
Derjenige, den du als denjenigen benannt hast, der das Problem des TE gelöst hätte, ist auch derjenige, der zB aus der StVO eines seit über 30 Jahren nicht mehr existierenden Staates zitiert bzw sich auf sie bezogen hat und der auch behauptet hat, eine Spielstraße könne auch ohne ein entsprechendes Zeichen enden. Das meine ich, wenn ich feststelle, dass ich keinem Anwalt unbesehen Glauben schenke.
Im Übrigen stelle ich fest, dass ich beruflich sehr häufig mit Anwälten zu tun habe und einige Anwälte kenne, die ich für sehr fähig halte.
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 25. September 2024 um 11:13:33 Uhr:
Ich hoffe einfach nur für dich, dass du alles nicht ernst meinst.
Ja, war alles nur Spaß.
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 25. September 2024 um 11:13:33 Uhr:
Derjenige, den du als denjenigen benannt hast, der das Problem des TE gelöst hätte, ist auch derjenige, der ...
Puh, wie kompliziert ausgedrückt. Kannst du das bitte direkt mit berlin-paul ausmachen?
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 25. September 2024 um 11:13:33 Uhr:
... und der auch behauptet hat, eine Spielstraße könne auch ohne ein entsprechendes Zeichen enden.
Das hat er nicht behauptet. Du hast wieder falsch gelesen.
Na dann. Du bist also ein Comedian, wie es heutezutage so schön heißt. Dann bin ich ja beruhigt.
Und er hat doch geschrieben, dass die Schrittgeschwindigkeit auch dann nicht fort gilt, selbst wenn kein Aufhebungszeichen vorhanden wäre. Das ist gleichbedeutend mit der Feststellung, dass es vorkommen könnte, dass eine Spielstraße auch ohne entsprechendes Schild enden könnte. Oder ist das jetzt auch wieder zu kompliziert geschrieben?
Den Rest klären wir hoffentlich per PN. Ich habe dir gerade eine geschrieben.
Ich vermute, hier ist sowieso bald zu.
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 25. September 2024 um 11:35:12 Uhr:
Oder ist das jetzt auch wieder zu kompliziert geschrieben?
Nein, aber es ist inhaltlich falsch. Lies einfach noch mal, was berlin-paul geschrieben hat. Ich schreibe jetzt aber auch nichts mehr dazu, er kann ja selbst Stellung dazu nehmen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 25. September 2024 um 00:53:25 Uhr:
Wenn man innerorts im Streckenverbot von 30 km/h geradeaus in eine gekennzeichnete "Spielstraße" reinfährt, dann steht da auch kein Limit "Schrittgeschwindigkeit". Trotzdem gilt sie. Fährst du aus ihr heraus, so gilt die Schrittgeschwindigkeit nicht fort, selbst wenn kein Aufhebungszeichen oder ein anderes Limit angeordnet werden. Es gilt schlicht die allgemeine Geschwindigkeitsvorschrift die innerorts (oder ggf. außerorts) gilt.
Eine Spielstraße endet mit einem Aufhebungszeichen. Wenn man aus einer Spielstraße herausfährt, muss man also ein Aufhebungszeichen passieren. Wenn er nun schreibt, was ich fett hinterlegt habe, suggeriert er, dass eine Spielstraße auch ohne Aufhebungszeichen enden könnte. Wenn damit gemeint sein sollte, dass es an einem Zeichen zur Aufhebung der Schrittgeschwindigkeit mangeln würde, geht das völlig an der Sache vorbei, weil es kein solches gibt und weil die Schrittgeschwindigkeit durch das Aufhebungszeichen der Spielstraße aufgehoben worden ist.
Lass es einfach sein.
Gerne. Ich habe deine falsche Behauptung ja bereits richtig gestellt.