Gilt weiterhin die Geschwindigkeitsbegrenzung?
Ich brauch mal eure Expertise.
Folgende Situation.
Im Westen von Wiesbaden geht die A 66 in die B 42 über. Sie bleibt wie die Autobahn weiterhin zweispurig für beide Fahrtrichtungen. Aus Wiesbaden heraus befindet sich direkt nach der Anschlussstelle Wiesbaden-Frauenstein (dort findet der Wechsel statt) ein Vz 274-100.
Nach Wiesbaden rein steht aber hier nur ein Vz 330.1 und erst ca. 1km später das Vz 274-100.
Gilt auf diesem Kilometer weiterhin die Geschwindigkeitsbeschränkung aus dem Bereich der Bundesstraße oder wäre hier die Beschränkung aufgehoben?
Es geht mir um den rein formalen Aspekt und nicht über die Unsinnigkeit hier zu beschleunigen.
Hier übrigens die örtliche Situation.
150 Antworten
Zitat:
@Rockville schrieb am 24. September 2024 um 06:58:24 Uhr:
Auch wenn das jetzt leicht off-topic ist: Was ist denn eine gesamtdeutsche Nachkriegs-StVO? Die StVO 1937 wurde vom Ende des 2. Weltkriegs bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten nicht mehr verändert. In der Bundesrepublik gab es dann ab 1950 die ersten StVO-Änderungen, die jährlich oder sogar mehrmals jährlich erschienen bis dann die Änderungen zum März 1971 so umfangreich wurden, dass man die StVO als Ganzes neu verabschiedete. ....Zitat:
@berlin-paul schrieb am 24. September 2024 um 00:40:30 Uhr:
Die Novelle 1977 wurde aus der gesamtdeutschen Nachkriegs-StVO entwickelt.
Die StVO war in Deutschland Ost und West bis 1976 weitgehend gleichlaufend. 1977 wurde dann im Osten der Text vereinfacht und dem Auslegungsstreit an vielen Stellen der Boden entzogen. Da der alte Text mit der Wiedervereinigung im wesentlichen wieder gültig wurde, findet sich in der 77er Novelle oft die klarere Formulierung (z.B. Vorrang der Fußgänger beim Abbiegeverkehr) bei identischem Regelungsgehalt. So meinte ich das. Sowas bekommen wir neuzeitlich nicht mehr hin. Da wird lieber in irgendwelchen Nebenverordnungen versucht, die erkannten Probleme zu lösen, ohne die ins Problem führende Formulierung im eigentlichen Normtext entsprechend zu berichtigen.
Zitat:
@ktown schrieb am 23. September 2024 um 08:35:50 Uhr:
Ich brauch mal eure Expertise.Folgende Situation.
Im Westen von Wiesbaden geht die A 66 in die B 42 über. Sie bleibt wie die Autobahn weiterhin zweispurig für beide Fahrtrichtungen. Aus Wiesbaden heraus befindet sich direkt nach der Anschlussstelle Wiesbaden-Frauenstein (dort findet der Wechsel statt) ein Vz 274-100.
Nach Wiesbaden rein steht aber hier nur ein Vz 330.1 und erst ca. 1km später das Vz 274-100.Gilt auf diesem Kilometer weiterhin die Geschwindigkeitsbeschränkung aus dem Bereich der Bundesstraße oder wäre hier die Beschränkung aufgehoben?
Es geht mir um den rein formalen Aspekt und nicht über die Unsinnigkeit hier zu beschleunigen.
Hier übrigens die örtliche Situation.
Aus der Sicht von Google Maps heist für mich, da das Autobahnschild ohne Tempolimit
zeigt, Feuer frei.
Zudem ist vor dem Autobahnschild eine Abfahrt und hinter dem Autobahnschild ein
Zubringer der kein Limit anzeigt und der auffahrende PKW kein Tempolimit hat.
Auf der Gegenfahrbahn mit Schild Autobahn Ende heist Tempolimit 100 wenn nix
anderes Ausgeschildert ist.
Tom
Zitat:
@speedrs4 schrieb am 24. September 2024 um 10:28:22 Uhr:
Aus der Sicht von Google Maps heist für mich, da das Autobahnschild ohne Tempolimit
zeigt, Feuer frei.
Zudem ist vor dem Autobahnschild eine Abfahrt und hinter dem Autobahnschild ein
Zubringer der kein Limit anzeigt und der auffahrende PKW kein Tempolimit hat.
Dann musst Du nochmals genau schauen. Für die auffahrenden Kfz kommt eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit 100 km/h.
Es bleibt jedoch die Streitfrage, ob die AB eine neue Strecke ist.
Meiner Meinung ja, da es die Art der Straße ändert (andere Regeln in der StVO)
Wer die Strecke kennt, wird da nicht beschleunigen.
Ähnliche Themen
[Unnötiges Vollzitat von MOTOR-TALK entfernt.]
Hallo,
die Art der Straße ändert sich eben nicht, nur die Bezeichnung.
Auf einer Straße mit mindestens zwei Fahrspuren pro Richtung und baulicher Trennung gelten die selben Geschwindigkeiten, egal ob Bundesstraße oder Autobahn.
Quelle: §3 Absatz 2c StVO.
Grüße,
diezge
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 24. September 2024 um 08:46:49 Uhr:
Erst schriebst du so:
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 24. September 2024 um 08:46:49 Uhr:
Zitat:
@Rockville schrieb am 23. September 2024 um 21:28:50 Uhr:
Andere halten sich da lieber an den Wortlaut der StVO, ggf. ergänzt um Kommentare oder Rechtsprechung.
Dann so:
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 24. September 2024 um 08:46:49 Uhr:
Zitat:
Für den hier diskutierten Fall kenne ich aber keine Rechtsprechung.
Was denn nun?
Da gibt es keinen Widerspruch und daher ergibt dein "Was denn nun?" auch keinen Sinn. Ich schrieb, dass man sich an den Wortlaut der StVO halten soll, ggf. ergänzt um Kommentare oder Rechtsprechung. "ggf" ist die Abkürzung für "gegebenenfalls". Wenn es keine Kommentare oder Rechtsprechung gibt, kann ich auch keine nennen. Oder es gibt welche, aber ich kenne sie nicht (was sehr selten wäre).
Aber frag mal @diezge, er schreibt ja, dass er solche Fälle kennt. Ich meine aber mich zu erinnern, dass er das schon mal erwähnt hat und dann nur ein paar alte Presseartikel verlinken konnte, aus denen die genaue Konstellation und das Ergebnis vor Gericht nicht hervorgingen.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 24. September 2024 um 13:36:33 Uhr:
Es bleibt jedoch die Streitfrage, ob die AB eine neue Strecke ist.
Eigentlich ist das eine andere Frage bzw. eine andere Argumentation. Die ursprüngliche Frage hatte mit dem Verlassen der Strecke nichts zu tun, sondern war nur, ob mit dem Zeichen 330.1 (Beginn der Autobahn) nicht einfach auch alle Autobahn-Regeln gelten, also auch kein Tempolimit.
Passiere ich ein Ortseingangs- oder -ausgangsschild, dann verlasse ich ja die Strecke auch nicht. Es gelten aber ab dem Schild die innerörtlichen bzw. außerörtlichen Regelungen, also 50 bzw. 100 km/h. Und genau analog kann man das auch beim Zeichen 330.1 sehen.
Naja, du weißt genau, welchen Effekt du mit welcher Formulierung erreichen kannst. Wenn du in dem genannten Zusammenhang auf mögliche Rechtsprechung verweist, suggerierst du damit, es würde welche geben. Ein beliebtes Spiel von Juristen, etwas in den Raum zu stellen, einen bestimmten Eindruck zu erwecken, sich dabei aber so vage halten, dass man nicht darauf festgelegt werden kann.
Solche Aussagen sind so brotlos wie sie vage sind.
Zitat:
@diezge schrieb am 24. September 2024 um 14:01:23 Uhr:
Hallo,die Art der Straße ändert sich eben nicht, nur die Bezeichnung.
....
Die Art der Straße ändert sich sehr wohl. Autobahnen sind kreuzungsfrei. Kraftfahrstraßen sind es nicht. Somit gibt es für Autobahnen wenigstens ein Alleinstellungsmerkmal, das andere Straßen nicht aufweisen.
Zitat:
die Art der Straße ändert sich eben nicht, nur die Bezeichnung.
Was es zu einer anderen Art von Straße macht, sonst würde das Schild AB nicht nötig sein.
Damit geht aber einher, dass ab hier noch einiges anderes gilt.
Zitat:
Auf einer Straße mit mindestens zwei Fahrspuren pro Richtung und baulicher Trennung gelten die selben Geschwindigkeiten, egal ob Bundesstraße oder Autobahn.
Quelle: §3 Absatz 2c StVO.
Grüße,diezge
Es ist jedoch keine AB.
Und da liegt der Punkt. Es die Straßenart geändert.
Das Regeln wie die der Geschwindigkeit der AB angepaßt wurden, ist unerheblich.
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 24. September 2024 um 14:59:51 Uhr:
Wenn du in dem genannten Zusammenhang auf mögliche Rechtsprechung verweist, suggerierst du damit, es würde welche geben.
Nein, es ging weiter vorne um die Art der Wahrheitsfindung und um deine seltsame Methode, bussgeld.org als alleinige Quelle der Erkenntnis zu nutzen. Du kannst ja googlen, wie du willst, aber deine Behauptung, es sei "sehr eindeutig geregelt" auf der Grundlage dieser Website finde ich arg seltsam. bussgeld.org macht doch keine Regeln für den deutschen Straßenverkehr.
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 24. September 2024 um 14:59:51 Uhr:
Ein beliebtes Spiel von Juristen ...
Ich kann nichts für deine Abneigung gegen Juristen, aber wäre es dir lieber, wenn private Websites das deutsche Recht festlegen würden?
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 24. September 2024 um 15:06:55 Uhr:
Zitat:
@diezge schrieb am 24. September 2024 um 14:01:23 Uhr:
Hallo,die Art der Straße ändert sich eben nicht, nur die Bezeichnung.
....Die Art der Straße ändert sich sehr wohl. Autobahnen sind kreuzungsfrei. Kraftfahrstraßen sind es nicht. Somit gibt es für Autobahnen wenigstens ein Alleinstellungsmerkmal, das andere Straßen nicht aufweisen.
Schau Dir die Bundesstraße (die auch eine Kraftfahrstraße ist) im Google Maps - Link doch nochmals genau an und zeig mir, wo Du da Kreuzungen findest...
Lösung: Vierspurige Straßen mit baulicher Trennung haben definitiv keine Kreuzungen. ;-)
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 24. September 2024 um 15:06:55 Uhr:
Die Art der Straße ändert sich sehr wohl.
Ja, aber das in der StVO geforderte Merkmal ist ja nicht "Änderung der Straßenart", sondern "Verlassen der Strecke". Da gibt es Urteile, die das beim Einfahren, Ausfahren und Abbiegen bestätigen, z.B. auch das Ausfahren aus einem Kreisverkehr, egal in welche Richtung. Ich kenne aber kein Urteil, das ein Verlassen der Strecke erkennen würde, wenn sich nur die Straßen-Klassifizierung ändert (z.B. nahtloser Übergang von einer Kreisstraße in eine Landesstraße, oder so wie hier Übergang von einer Bundesstraße in eine Autobahn, die übrigens auch eine Straße des Bundes ist).
Der Autofahrer müsste ja sonst ständig nach der Klassifizierung Ausschau halten, die aber im Falle von Ortsstraßen, Kreisstraßen, Landesstraßen, Bundes-/Staatsstraßen gar keine verkehrsrechtliche Relevanz haben. Die Regeln sind ja auch für all diese Straßen identisch, nur bei Autobahnen eben nicht.
@Rockville Danke, endlich jemand, der es verstanden hat.
Zitat:
@Rockville schrieb am 24. September 2024 um 17:19:55 Uhr:
Ich kann nichts für deine Abneigung gegen Juristen, aber wäre es dir lieber, wenn private Websites das deutsche Recht festlegen würden?
Si tacuisses....
Seit wann legen Juristen das deutsche Recht fest?