Gilt weiterhin die Geschwindigkeitsbegrenzung?

Ich brauch mal eure Expertise.

Folgende Situation.
Im Westen von Wiesbaden geht die A 66 in die B 42 über. Sie bleibt wie die Autobahn weiterhin zweispurig für beide Fahrtrichtungen. Aus Wiesbaden heraus befindet sich direkt nach der Anschlussstelle Wiesbaden-Frauenstein (dort findet der Wechsel statt) ein Vz 274-100.
Nach Wiesbaden rein steht aber hier nur ein Vz 330.1 und erst ca. 1km später das Vz 274-100.

Gilt auf diesem Kilometer weiterhin die Geschwindigkeitsbeschränkung aus dem Bereich der Bundesstraße oder wäre hier die Beschränkung aufgehoben?

Es geht mir um den rein formalen Aspekt und nicht über die Unsinnigkeit hier zu beschleunigen.

Hier übrigens die örtliche Situation.

150 Antworten

Was glaubst du denn, wer Gesetze entwickelt, also einen Entwurf ausformuliert? Ganz sicher nicht der einzelne Bundestagsabgeordnete, der von Beruf Biologie-Lehrer oder Landwirt ist. Gesetze werden natürlich nur von Juristen gemacht, der Bundestag und der Bundesrat nicken das Gesetz dann ab - oft genug, ohne eigentlich genau zu wissen, was drin steht.

Aber vielleicht wird das heutzutage auch von bussgeld.org gemacht.

Es ging hier um Juristen, die als Rechtsanwälte tätig sind und du hast diese als Personen dargestellt, die das deutsche Recht festlegen. Das ist eben falsch und du versuchst nun einen für Juristen typischen Winkelzug, der auch wieder nicht verfängt. Das Gesetzgebungsverfahren ist weitaus komplexer als du es darstellst. Vor allem aber ist es bemerkenswert, wie du die Abgeordneten unterschätzt. Man muss kein Jurist sein, um Gesetzesentwürfe zu verstehen. Im Umkehrschluss kann man mitnichten behaupten, dass jeder Jurist in der Lage ist, jedes juristische Problem zu lösen.

Edit: Ich fürchte allerdings, dass wir uns hier sehr im OT befinden.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 24. September 2024 um 21:34:37 Uhr:


Es ging hier um Juristen, die als Rechtsanwälte tätig sind ...

Nein. Wie kommst du denn jetzt darauf?

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 24. Sept. 2024 um 21:34:37 Uhr:


Ich fürchte allerdings, dass wir uns hier sehr im OT befinden.

Korrekt.

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Zitat:

@diezge schrieb am 24. September 2024 um 17:35:09 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 24. September 2024 um 15:06:55 Uhr:


Die Art der Straße ändert sich sehr wohl. Autobahnen sind kreuzungsfrei. Kraftfahrstraßen sind es nicht. Somit gibt es für Autobahnen wenigstens ein Alleinstellungsmerkmal, das andere Straßen nicht aufweisen.

Schau Dir die Bundesstraße (die auch eine Kraftfahrstraße ist) im Google Maps - Link doch nochmals genau an und zeig mir, wo Du da Kreuzungen findest...
Lösung: Vierspurige Straßen mit baulicher Trennung haben definitiv keine Kreuzungen. ;-)

Schau mal in der STVO nach "Autobahn". Da findest du auch die Festlegung, dass auf Kraftfahrtstraßen über Auffahrten und Kreuzungen einzufahren ist. Bei Autobahnen darf dies hingegen nur über deren Auffahrten geschehen. Das eine hat Kreuzungen und das andere nicht.

Zitat:

@Rockville schrieb am 24. September 2024 um 17:35:17 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 24. September 2024 um 15:06:55 Uhr:


Die Art der Straße ändert sich sehr wohl.

Ja, aber das in der StVO geforderte Merkmal ist ja nicht "Änderung der Straßenart", sondern "Verlassen der Strecke". Da gibt es Urteile, die das beim Einfahren, Ausfahren und Abbiegen bestätigen, z.B. auch das Ausfahren aus einem Kreisverkehr, egal in welche Richtung. Ich kenne aber kein Urteil, das ein Verlassen der Strecke erkennen würde, wenn sich nur die Straßen-Klassifizierung ändert (z.B. nahtloser Übergang von einer Kreisstraße in eine Landesstraße, oder so wie hier Übergang von einer Bundesstraße in eine Autobahn, die übrigens auch eine Straße des Bundes ist).

Der Autofahrer müsste ja sonst ständig nach der Klassifizierung Ausschau halten, die aber im Falle von Ortsstraßen, Kreisstraßen, Landesstraßen, Bundes-/Staatsstraßen gar keine verkehrsrechtliche Relevanz haben. Die Regeln sind ja auch für all diese Straßen identisch, nur bei Autobahnen eben nicht.

Wenn man über das ende einer Strecke (Teilmenge von Straße) hinaus fährt, fährt man auf einer anderen Straße (zugleich auf einer anderen Strecke). Die Übergänge der Straßenklassen sind in der Regel gekennzeichnet; z.B. durch das Autobahnschild an ihrem Beginn.

Wenn man innerorts im Streckenverbot von 30 km/h geradeaus in eine gekennzeichnete "Spielstraße" reinfährt, dann steht da auch kein Limit "Schrittgeschwindigkeit". Trotzdem gilt sie. Fährst du aus ihr heraus, so gilt die Schrittgeschwindigkeit nicht fort, selbst wenn kein Aufhebungszeichen oder ein anderes Limit angeordnet werden. Es gilt schlicht die allgemeine Geschwindigkeitsvorschrift die innerorts (oder ggf. außerorts) gilt.

Beispiel für Kreuzungen:
Mannheim, Wilhelm-Varnholt-Allee, Richtung A656 nach Heidelberg:
https://www.google.de/.../...PhmZg!2e0!7i16384!8i8192!9m2!1b1!2i44?...
https://www.google.de/.../...uVsKw!2e0!7i16384!8i8192!9m2!1b1!2i44?...
https://www.google.de/.../...sjQNg!2e0!7i16384!8i8192!9m2!1b1!2i44?...

Wie gut das die Kraftfahrstraßen in den Links erst nach der Kreuzung anfangen...........

Wobei wir jetzt aber mehr als ot sind

§18 StVO
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

Zitat:

@Cokefreak schrieb am 25. September 2024 um 01:22:54 Uhr:


Wie gut das die Kraftfahrstraßen in den Links erst nach der Kreuzung anfangen...........

Nein.

Zitat:

@Rockville schrieb am 24. September 2024 um 22:35:27 Uhr:



Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 24. September 2024 um 21:34:37 Uhr:


Es ging hier um Juristen, die als Rechtsanwälte tätig sind ...

Nein. Wie kommst du denn jetzt darauf?

Das ergibt sich aus dem Zusammenhang. Wenn hier über Juristen geschrieben wird, geht es immer um solche, die ihren Beruf als Rechtsanwälte ausüben. Der Schlenker zu Juristen, die am Gesetzgebungsverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, ist so erkennbar konstruiert, dass du es nicht wirklich ernst meinen kannst.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 25. September 2024 um 00:53:25 Uhr:



Wenn man innerorts im Streckenverbot von 30 km/h geradeaus in eine gekennzeichnete "Spielstraße" reinfährt, dann steht da auch kein Limit "Schrittgeschwindigkeit". Trotzdem gilt sie. Fährst du aus ihr heraus, so gilt die Schrittgeschwindigkeit nicht fort, selbst wenn kein Aufhebungszeichen oder ein anderes Limit angeordnet werden. Es gilt schlicht die allgemeine Geschwindigkeitsvorschrift die innerorts (oder ggf. außerorts) gilt.

Am Beginn einer Spielstraße steht kein Zeichen, das auf das Gebot der Schrittgeschwindigkeit hinweist, weil gesetzlich geregelt ist, dass in einer Spielstraße die Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden muss. Es muss auf Landstraßen auch nicht ständig ein 100er Schild und in der Stadt ein 50er Schild stehen.

Wie soll das gehen, dass eine Spielstraße ohne entsprechendes Schild endet? Eine Spielstraße gilt so lange als solche bis sie aufgehoben ist. Daher findet man am Ende einer Spielstraße immer ein Aufhebungszeichen.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 25. September 2024 um 07:56:16 Uhr:


Wenn hier über Juristen geschrieben wird, geht es immer um solche, die ihren Beruf als Rechtsanwälte ausüben.

Du hast den Überblick verloren. Weiter vorne ging es u.a. um den Wortlaut der StVO und eventuelle Rechtsprechung. Beides wird nicht von Rechtsanwälten gemacht.

[Unnötiges Vollzitat von MOTOR-TALK entfernt.]

Langsam wird es lächerlich. Du hast meine kritische Einstellung zu Juristen thematisiert. Und in diesem Zusammenhang hast du dich vergaloppiert. Aber das kannst du natürlich nicht zugeben. Jeder blamiert sich, wie er kann....

Bevor du mir jetzt wieder vorhältst, ich hätte eine nicht offizielle Quelle zur Manifestierung meiner Position herangezogen: Denkst du wirklich, dass auf solchen Seiten nicht alles doppelt und dreifach von entsprechend Qualifizierten überprüft wird? Ich gehe fest davon aus, dass der Informationsgehalt auf solchen Seiten wesentlich höher ist, als hier, wo jeder schreiben kann, der sich dazu berufen sieht.

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