Gilt weiterhin die Geschwindigkeitsbegrenzung?

Ich brauch mal eure Expertise.

Folgende Situation.
Im Westen von Wiesbaden geht die A 66 in die B 42 über. Sie bleibt wie die Autobahn weiterhin zweispurig für beide Fahrtrichtungen. Aus Wiesbaden heraus befindet sich direkt nach der Anschlussstelle Wiesbaden-Frauenstein (dort findet der Wechsel statt) ein Vz 274-100.
Nach Wiesbaden rein steht aber hier nur ein Vz 330.1 und erst ca. 1km später das Vz 274-100.

Gilt auf diesem Kilometer weiterhin die Geschwindigkeitsbeschränkung aus dem Bereich der Bundesstraße oder wäre hier die Beschränkung aufgehoben?

Es geht mir um den rein formalen Aspekt und nicht über die Unsinnigkeit hier zu beschleunigen.

Hier übrigens die örtliche Situation.

150 Antworten

@Holgernilsson Du wirst in der verlinkten StVO (und auch sonstigen Wälzern) nirgendwo einen Hinweis darauf finden, dass nach dem VZ 330.1 eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben wird. Die Begründung wurde schon (mehrfach) genannt.

Hier noch einmal:

Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrtstraßen
lfd. Nr. 16 Zeichen 330.1
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.

OT
Hier noch ein Kalauer aus der StVO: Nirgendwo steht geschrieben, dass das Gehwegparken verboten ist, es steht nur geschrieben, wo es erlaubt ist. Im Umkehrschluss ist es aber verboten.
OT Ende

Noch mal Aha.

Dann saugen sich Bußgeldrechner und der ADAC sicher aus den Fingern, dass das Zeichen 330.1 die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht auflöst.

Und wieder ein Vergleich, der hinkt.

Wer in der Lage und willens ist, versteht, was die Formulierung „Regeln für den Verkehr“ bedeutet. Die Geschwindigkeit ist damit nicht gemeint.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 23. September 2024 um 21:43:55 Uhr:


Und wieder ein hinkender Vergleich, denn es ist geregelt, dass das Ortseingangsschild gleichbedeutend mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h ist. Sollte man wissen, wenn man einen Führerschein hat.

Auf der Autobahn gibt es auch Regelungen zur Höchstgeschwindigkeit, siehe § 18 Abs. 5 StVO. Sollte man wissen, wenn man einen Führerschein hat.

Nur für Pkw und sonstige Kfz. bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse gibt es keine zulässige Höchstgeschwindigkeit.

Wie wäre es denn, wenn die Bundesstraße auf 60 km/h limitiert wäre und dann die Autobahn beginnt. Dann würde sich doch der Fahrer eines 40-Tonners auf § 18 Abs. 5 StVO berufen und somit auf 80 km/h beschleunigen. Der Pkw-Fahrer soll aber weiter nur 60 fahren dürfen?

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 23. September 2024 um 22:17:56 Uhr:


Dann saugen sich Bußgeldrechner und der ADAC sicher aus den Fingern, dass das Zeichen 330.1 die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht auflöst.

Bitte zitiere doch mal die genaue Stelle, wo das der ADAC angeblich schreibt. Bei bussgeldrechner.org hast du ja schon falsch gelesen.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 23. September 2024 um 22:17:56 Uhr:


Wer in der Lage und willens ist, versteht, was die Formulierung „Regeln für den Verkehr“ bedeutet. Die Geschwindigkeit ist damit nicht gemeint.

OK, Vorschriften zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind also keine "Regeln für den Verkehr". Dein Textverständnis ist komisch, umso absurder sind deine Seitenhiebe auf Führerscheinbesitzer und Jura-Erstsemester.

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In welchem Zusammenhang stehen deine Ausführungen zu meinen? Ich schreibe vom Ortsschild und du von der Autobahn.

Wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem VZ 330.1 weiter bestehen soll, muss das durch das VZ 264 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) angezeigt werden.

Btw. bussgeldrechner.de ist für mich keine Grundlage und es hat keinen Sinn. Verlink mal bitte deine Ausführungen, was der ADAC schreibt.

Aus meinem Link.

Img
Img

https://www.adac.de/.../

Der Link vom ADAC.

Ein Geheimnis verrate ich noch.

Die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen ergeben sich aus Par. 18 StVO. Die Geschwindigkeitsbegrenzung ist kein Thema dieser Vorschrift. Da geht es um ganz viele andere Details.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 23. September 2024 um 22:29:21 Uhr:


Aus meinem Link.

Du verstehst das falsch. Damit ist gemeint, dass eine schon vorhandene Geschwindigkeitsbeschränkung nicht durch eine Auffahrt (= Anschlussstelle mit Beschleunigungsstreifen) aufgehoben wird, was ja viele Leute meinen. Das hat also mit dem Ausgangsfall gar nichts zu tun.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 23. September 2024 um 22:36:00 Uhr:


Die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen ergeben sich aus Par. 18 StVO.

Nicht nur, sie ergeben sich auch aus § 3 Abs. 3 StVO: "Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) ..."

Dort* steht nicht das Behauptete.

I.Ü. ordnete §6 StVO-1977 an, dass vom Algemeinen abweichende Limits grundsätzlich nur bis zur nächsten Kreuzung/Einmündung gelten oder bei anderweitig frühzeitigerer Änderung enden. Das ist kein hartnäckiges Gerücht, sondern den dortigen website-Autoren beider links mangels korrekter Recherche bloß nicht bekannt. Vom Ergebnis her soll das durch die DVO zur StVO und die Beschilderungsrichtlinien auch umgesetzt werden. Die Kämmerer haben aber Sorgen um ihre Haushaltstitel "Einnahmen aus Bußgeldern" und deshalb ist die ausgeführte Realität der notwendigen Wiederholungsbeschilderungen eher ein grobmaschiges Netz als ein dichtes solches.

edit
* in den links

Danke für den Verrat deines Geheimnisses, das wusste ich noch nicht.

Wie gesagt bussgeldrechner.de ist für mich keine Grundlage und in dem ADAC-Link kann ich nicht erkennen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung bei VZ 330.1 nicht aufgehoben wird. Im Gegenteil, ich würde diesen Link zur Richtgeschwindigkeit als Argumentation gegen die Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung bei VZ 330.1 ins Feld führen.

Ok. Ihr habt recht und ich meine Ruhe.

Weitere Bemerkungen verkneife ich mir lieber…

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. September 2024 um 22:48:14 Uhr:


I.Ü. ordnete §6 StVO-1977 an, dass vom Algemeinen abweichende Limits grundsätzlich nur bis zur nächsten Kreuzung/Einmündung gelten oder bei anderweitig frühzeitigerer Änderung enden. Das ist kein hartnäckiges Gerücht, sondern den dortigen website-Autoren beider links mangels korrekter Recherche bloß nicht bekannt.

Da würde ich jetzt den Autoren nicht mangelnde Recherche vorwerfen. Was du da nennst, ist ja die DDR-StVO, die durch den Einigungsvertrag größtenteils ungültig wurde. Ein paar Dinge aus dem Verkehrsrecht wurden für eine Übergangszeit beibehalten, z.B. die Null-Promille-Grenze oder an Ampeln gleichzeitiges Grün-Gelb zwischen Grün und Gelb. Aber für die heutige Wahl der Geschwindigkeit auf einer Autobahn kann man die DDR-StVO nicht mehr heranziehen, sonst wäre sowieso bei 100 Schluss. ;-)

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 23. September 2024 um 23:06:22 Uhr:


Ok. Ihr habt recht und ich meine Ruhe.

Es wäre schön, wenn du deinen Irrtum bemerken würdest, insb. die Tatsache, dass es in den verlinkten Artikeln um einen anderen Sachverhalt geht (man fährt schon auf einer limitierten Autobahn, dann kommt eine Anschlussstelle ohne weitere Wiederholung des Limits).

Um Gottes Willen wird hier Unwissen verbreitet...

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist immer ein Streckengebot. Sprich, es gilt, bis man die Strecke verlässt (man fährt ab oder auf, dann befährt man eine neue Strecke und hat die alte verlassen) oder die Strecke endet, also wenn die Straße aufhört oder wenn eine Beschränkung aufgehoben oder durch eine neue Geschwindigkeit ersetzt wird.

Und jetzt kommts:
Beim Übergang von einer Bundesstraße auf eine Autobahn beginnt KEINE neue Strecke! Man befindet sich noch immer auf der bisherigen Strecke.
Und genau deswegen gelten die vorher auf der Bundesstraße ausgeschilderten 100 km/h beim Übergang auf die Autobahn weiterhin. Und im Übrigen werden im Ausgangsbeispiel ja genau deswegen bei der ersten Auffahrt auf die Autobahn die 100 km/h wiederholt damit eben die Auffahrenden wissen, dass hier 100 km/h gelten.

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