Gewährleistung!?
hallo
habe jetzt mal eine wichtige frage!
habe mein auto seit mitte februar, jetzt ist der rückfahrwarner defekt (hatte ich schon mal gepostet), bei dem verkäufer (autohaus in leipzig) angerufen, und die meinten, die seien nicht zuständig, da der warner ja bei übergabe nicht defekt war.
ja, richtig, der warner ging ja, aber nach ca 8 wochen hat er jetzt ne macke....aber das wäre in dem fall uninteresant, da er ja vorher ging (aussage verkäufer).
was ist denn nun richtig?! der argumentiert so, das es eigendlich egal ist was kaputt geht, wenn der mangel nicht bei auslieferung bestand, hab ich pech.
was ist denn wenn ich jetzt ne defekte düse habe, muß ich die dann auch selber zahlen, da ich ja nicht auf 3 zylindern vom verkaufshof gefahren bin?!
22 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von kumpelchen
noch eine Kleinigkeit, die ich veragss zu erwähnen - die sachmängelhaftung , die jetzt wohl in Kraft treten würde, sagt bzw. schreibt vor, das ( ich glaube es zumindest ) der Verkäufer, in diesem FAll der Händler, nachbessern bzw. selbst reparieren darf.Kilometerkosten etc... Leihwagen gibt es nicht - das bekommst du nicht mal beim FF um deiner Ecke, weil, das steht nicht in den AGB - viele machen es aus FReundlichkeit und um Kunden zu behalten, aber es ist kein MUSS.
Also könnte der Händler ( verbessert mich wenn es nicht stimmt ) sagen, daß du den Wagen bringen sollst und er bessert nach - soweit wäre das ja jetzt legal.
nur du würdest dabei den finanziellen kürzeren ziehen - das muss nicht sein, das dies von dem Händler gewollt ist - vielleicht würde es ja besser laufen wenn es nur 10 KM wären. Gleiche Möglicjkeiten für alle.Aber ich will hier nichts interpretieren -
Viel Glück wünsche ich mal
Andreas
Also da muß ich Dich leider oder zum Glück korriegieren. Was nicht in der AGB steht muß nicht zwangsläufig ausgeschlossen sein. Vor gar nicht langer Zeit, gab es ein Urteil, das die Kosten für die Überbringung des KFZ in die Werkstatt bei Gewährleistung zu erstatten sind. Kann aber nicht mehr sagen, welches Aktenzeichen dieses Urteil hat.
Schau mal unter
www.rechtslexikon-online.de/Kaufvertrag_Gewaehrleistung.htmlnach.
Gruß Hegele
Folgende §§ sollte man hier beachten:
§ 476 BGB:
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
(zur Erklärung: mit "Gefahrübergang" ist schlicht die Übergabe beim Kauf gemeint)
Das heißt, da der Mangel hier schon nach 8 Wochen auftrat, wird gesetzlich vermutet, dass er schon beim Kauf vorlag. Die Ausschlußgründe "Art der Sache" und "Art des Mangels" liegen hier wohl nicht vor. Das wäre z.B. der Fall bei Verschleißteilen, aber dazu gehört ein Rückfahrsensor nunmal nicht.
Dass der Händler das anders sieht, zeigt nur, dass er sich entweder aus der Verantwortung (und damit den Kosten) stehlen will oder gar keine Ahnung hat. Mit seiner Argumentation wäre die obige Vorschrift ja überflüssig! Es ist egal, dass der Mangel beim Kauf noch nicht auftrat, entscheidend ist, dass er binnen 6 Monaten danach aufgetreten ist!
Also muß der Verkaufer nachbessern (Wortwahl des Gesetzes: nacherfüllen). Und dazu muß er auch die Transport- und Wegekosten tragen. Das steht sogar ausdrücklich im Gesetz:
§ 439 Abs. 1, 2 BGB:
"(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen"
Also, am besten den Leipzigern mal Druck machen, auf diese §§ hinweisen und mit dem Anwalt drohen! Ich denke mal, dass die die Rechtslage genau kennen und sich dann auf eine nette Regelung einlassen - entweder, Du darfst den Sschaden für Dich kostenlos im nächstgelegenen Autohaus reparieren lassen oder Du fährst gegen Kostenersatz (ich würde nicht unter 30 Cent/km hin+zurück nehmen) nach Leipzig.
Aber bitte zu Beweiszwecken alles schriftlich vereinbaren. Und nicht einfach selbt reparieren. Der Händler muß zuerst die Nachbesserungsmöglichkeit bekommen, sonst sind alle Ansprüche weg.
OK - das ist ja mal eine gute sache - wenn man so was weis, dann kann man damit auch auftreten.
danke wieder was gelernt.
andreas
Vor gar nicht langer Zeit, gab es ein Urteil, das die Kosten für die Überbringung des KFZ in die Werkstatt bei Gewährleistung zu erstatten sind. Kann aber nicht mehr sagen, welches Aktenzeichen dieses Urteil hat.
Gruß Hegeledas heisst also, wenn ich während der garantiezeit bzw. der anschliesenden gewährleistung -- einen Mängel habe, wo der händler nachbessern muss - bekomme ich die an und abfahrt erstattet ????
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Zitat:
Original geschrieben von kumpelchen
[/quoteVor gar nicht langer Zeit, gab es ein Urteil, das die Kosten für die Überbringung des KFZ in die Werkstatt bei Gewährleistung zu erstatten sind. Kann aber nicht mehr sagen, welches Aktenzeichen dieses Urteil hat.
Gruß Hegele
[/quote
das heisst also, wenn ich während der garantiezeit bzw. der anschliesenden gewährleistung -- einen Mängel habe, wo der händler nachbessern muss - bekomme ich die an und abfahrt erstattet ????
Hallo kumpelchen,
genau so ist es. Würde aber nicht mit der Tür ins Haus fallen. Nur wenn sich der Händler bockig stellt. Denn meistens bekommt man doch einen Leihwagen umsonst zur verfügung, worauf man keinen Anspruch hat, wenn man freundlich mit dem FFH umgeht.
Gruß Hegele
geht ja richtig los hier 😉
wer nicht selber in der situation war/ist, versteht es wohlmöglich auch nicht. habe meinen alten wagen wech gemacht und mir nen "neuen" gekauft, weil ich keine lust auf reparaturen hatte..ja ja gebrauchtwagen gehen auch kaputt, weis ich ja. darum gehts aber auch nicht!
der wagen war jetzt nicht so günstig das ich über nen defekten sensor, schlechte wartung, scheiß bremsen ect. drüber weg sehen könnte...geht darum, das ein teil defekt ist, welches unter die gewährleistung fällt da es nicht selbstverschuldet ist und der händler sich schon fast weigert was zu machen.
bei dir wollen sie 120 euro haben, das ist zu viel, das machen wir für 30 euro (ek laut ford umme 50), außerdem ging der sensor ja auch. ja, kannst ja vorbei kommen aber so machen wir nichts. außerdem hat er ja bis jetzt funktioniert, dann sind wir ja nicht schuld...vllt ist er ja dreckig oder du bist irgendwo gegen gefahren (original text). ja genau...ich habe die ganze zeit nen hänger hinter und weis nichts von weil ich sooo doof bin!
vorbei kommen schön und gut, aber das wären ca. 220km hin und das gleiche wieder zurück, also um die 450km. wer den diesel hat, weis was er verbraucht. desweiteren müßte ich nen tag urlaub nehmen, wer ersetzt mir den?
der laden ist echt das letzte, null entgegen kommen und nur abspeisungen. spiele schon mit dem gedanken echt nen anwalt zu nehmen, da zahle ich zwar drauf, aber das ist mir dann auch egal. irgenwann hörts mal auf...ja, dein navi geht nicht mehr, ja, bei uns gings noch, pech! zack 1000 selber zahlen oder wie?
bin eigendlich ein entgegen kommender mensch, und nen vergleich (ok, wir bezahlen dir 50 euro) wäre ich auch eingegangen, aber so nicht.
zu dem das die sich darauf verlassen das der händler hier vorort aussagt. der verkäufer/chef hat ja selber gesagt das es sich nach einem defektem sensor anhört wenn man dauerhaft nen piep piep piep hat ohne das was dahinter ist. warum sollte ich auch was bemängeln was nicht defekt ist?! dafür sehe ich kein grund! wenn mir die karre verreckt und er sagt, das er nen eigenen gutachter haben will, ok, aber das sind dann andere summen. hier geht nur um nen defekten sensor nicht um nen motor oder getriebe!
Zitat aus ADAC Motorwelt Heft 5 Mai 2008
Muss der Verkäufer im Rahmen der Sachmängelhaftung nachbessern, kann der käufer jetzt verlangen, dass die Reparatur dort erfolgt, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet (der Ort, an dem sie eingesetzt wird). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat diesen bisher umstrittenen sachverhalt in einem Urteil verbraucherfreundlich entschieden (Az. X ZR 97/05): Erwirbt zum beispiel ein Käufer aus München bei einem Hamburger Autohändler einen Wagen, muss sich der Käufer künftig nicht mehr darauf einlassen, das defekte Fahrzeug zur Beseitigung des Mangels an den Sitz des Verkäufers zu befördern.
Gruß Hegele
danke, habe morgen termin für nen paar sachen, mal schauen ob was gefunden wird, dann gehts scharf 😉