Gewährleistung im Ausland

Wir hatten im Bekanntenkreis folgende Diskussion:

Man kauft sich hier in D bei einem Mehrmarkenhändler ein gebrauchtes Auto (Leasingrückläufer). Da man beruflich sehr oft im Ausland (Spanien) ist, bleibt das Auto auch länger dort aber mit deutschem Kennzeichen und Versicherung.

Mal angenommen, es ist was mit dem Auto im Rahmen der 1-jährigen Gewährleistung. Wie handhaben das die Händler in Deutschland dann? Schicken die dich in Spanien in eine Werkstatt?

38 Antworten

Eher der Verkäufer. Er muss ihn zwar nicht holen, aber die Kosten dafür tragen und bevorschussen. Letztlich eine Frage der Zumutbarkeit im Hinblick auf den Wert. Da wird eine Reparatur im Händlernetz des Herstellers im Ausland oft der günstigste Weg sein.

Aber nicht die Kosten für die Verbringung aus dem Ausland.

Nur wenn der Käufer es von seinem Wohnsitz aus zum Verkäufer verbringt muss der Verkäufer diese Kosten erstatten.

Aber die höchst richterliche Instanz scheint schon einen Schritt weiter zu sein.

Lt. Ktown´Link wurde der eigentliche Verbringungszwang zwar zu Gunsten des Käufers besser gestellt, zielt aber immer auf den Wohnsitz ab und nicht auf einen vorübergehenden Auflandsaufenthalt.

Ich glaube auch nicht das das BGH mitgehen würde wenn der Käufer seinen Wohnsitz in dieses Ausland verlegt hätte.

Das muss kein Händler/Verkäufer über sich ergehen lassen, das würde auch einfach zu weit gehen.

Der Fall der hier vorliegt ist alleiniges Risiko des Käufers.

ADAC + oder ähnliches wäre hier dem Käufer anzuraten.

Vielen Dank für eure Antworten. Wie ich sehe gehen auch hier die Meinungen auseinander, bzgl. der Kostenfrage. So war es bei uns auch.

Richtiges Lesen des oben verlinkten Artikels bildet:

"Für den Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges bedeutet dies also im Regelfall, dass er bei
Vorliegen eines Mangels die Beseitigung desselben an seinem Wohnsitz verlangen kann, es
sei denn, im Kaufvertrag wurde eine andere Vereinbarung getroffen. Auf Forderungen des
Verkäufers, das Fahrzeug zu ihm zu verbringen, braucht sich niemand einzulassen."

Der Käufer braucht den Transport nicht bezahlen und solche "Entfernungs"-Fälle werden i.d.R. so gelöst, dass die Mangelbehebung nach Absprache mit dem Verkäufer am Standort des Fahrzeugs durch eine örtliche Werkstatt erfolgt und diese dann unmittelbar mit dem Verkäufer abrechnet, wenn der Verkäufer anerkennt, dass er im konkreten Fall für das "was an dem Auto defekt ist", zur gesetzlichen Gewährleistung (=Schadensbehebung/Reparatur) verpflichtet ist.

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@Volvoluder

Du hast es richtig gelesen. bezüglich der Thematik Aufenthalt Ausland ist zu prüfen inwieweit der dortige Aufenthalt als Wohnort definiert wird.

Letztlich ist alles vom Einzelfall abhängig.

Wie hat der BGH in einem ähnlich gelagerten Fall gesagt:

Zitat:

Zur Bestimmung des Ortes der Nacherfüllung sind die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt.

Wenn also der Mangel auch Vorort in Spanien durch eine Fachwerkstatt behoben werden kann, dann wäre das ein reines Privatvergnügen des Händlers, wenn er dafür einen Rücktransport organisiert.

Genau ktown, das ist der springende Punkt.

Ist ein wenig so wie mit dem Gerichtsstand. Normal immer der des Verkäufers aber in Einzelfällen auch eben der Wohn/Vertragssitz des Käufers.

Aber niemals ein Urlaubsort oder ein vorübergehender Auslandsaufenthalt..

Das geht einfach zu weit.

Ob nur vorübergehender Auslandsaufenthalt oder ein solcher, der nach melderechtlichen Vorschriften einen dortigen "Wohnort" begründet, spielt m.E. bei der Frage, wer die Kosten eines eventuellen Transports zu übernehmen hat und wo der Schaden behoben wird, keine entscheidende Rolle.

Kleines Beispiel:

Der Käufer zieht nach dem Fahrzeugkauf offiziell aus München nach Paris und begründet dort seinen neuen Wohnsitz. Warum sollten hier nun seine Gewährleistungsansprüche anders (nicht mehr voll) gelten, als wenn er dort nur für 2-3 Monate geschäftlich tätig ist oder dort gar nur 3-4 Wochen Urlaub macht ??????.

Es ist der Wohnsitz des Käufers zum Zeitpunkt des Erwerbs (laut Kaufvertrag) gemeint, und nicht irgendein Wohnsitz x Monate später und 1500 km weiter in Bukarest oder so.

Mit Sicherheit ist das damit gemeint.

Aber soweit wollte ich hier gar nicht mal gehen. Mir ging es nur ums Ausland, das war ja die Frage.

Ein Fahrzeug kann auch bei einer Urlaubsfahrt im Ausland kaputt gehen,daher dürfte es keine Rolle spielen ob er nun 3 Tage oder mehrere Wochen im Ausland unterwegs ist.
Dann dürfte man ja gar nicht mehr ins Ausland fahren ohne die Gewährleistung zu verlieren.
Das sich das zu Ungunsten des Käufers auswirken kann wenn er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt wäre ja möglich,spielt aber doch hier gar keine Rolle.

Oh man, du verlierst doch dein Recht auf Gewährleistung nicht.

Es geht um die Verbringung und wer die Kosten dafür übernimmt und nicht um die Beseitigung des eigentlichen Mangels, den hat ganz klar bei Sachmangel der Verkäufer zu tragen, das ist unstrittig.

Natürlich verlier ich die nicht,war etwas unglücklich ausgedrückt.
Ich meinte damit das es für die Übernahme der Transportkosten durch den Händler egal ist ob ich kurz oder längerfristig im Ausland unterwegs bin.

Außerdem ist die Gewährleistung keine Mobilitätsgarantie. Wenn's ganz schlecht läuft, ist der Wagen erst mal ein paar Wochen weg/unterwegs. Für den Nutzungsausfall kommt der Verkäufer nicht auf, und natürlich auch nicht für Mietwagen/Hotel/etc. Bei krassen Fällen hilft nur der Klageweg.

Aber Hand auf Herz, in der Praxis wird man wohl versuchen, wie vernünftige Erwachsene das Problem zu lösen: In eine Vertragswerkstatt abschleppen, diagnostizieren und mithilfe des Verkäufers das weitere Vorgehen abstimmen.

Bei der Sachmängelhaftung geht es darum, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe, mangelfrei sein muss.
Im Fall eines auftretenden Mangels ist zunächst zu klären, ob zum Übergabezeitpunkt bereits ein Mangel vorlag.
Innerhalb eines Jahres gilt die Beweislastumkehr. In diesem Zeitraum kann / muss der Verkäufer den Beweis erbringen, dass der Mangel bei Fahrzeugübergabe nicht vorlag.
Ich würde in jedem Fall keine unnötigen Kosten verursachen, wenn das Verschulden nicht zweifelsfrei geklärt ist.
Lieber den Ball flach halten.

Es ist ziemlich sinnlos einen Fall ohne Details zu diskutieren.

Das ist glaube ich auch meist die größte Hürde,es muss ja erst einmal geklärt werden was und warum etwas kaputt ist.
Das heißt also so oder so erst einmal in einer Werkstatt eine Diagnose stellen lassen mit der man dem Händler dann überhaupt erst einmal in Zugzwang bringen kann.
Nicht jeder Fehler beruht ja auf einem Sachmangel,auch wenn es oft auf den ersten Blick so scheint.
Ist im Ausland sicher auch schwieriger abzuwickeln als hier,alleine wegen Kostenübernahme.
Ich glaube eine Abtretungserklärung eines deutschen Händlers nimmt da wohl keiner an wenn es klar ein Sachmangel wäre.

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