Gewährleistung im Ausland

Wir hatten im Bekanntenkreis folgende Diskussion:

Man kauft sich hier in D bei einem Mehrmarkenhändler ein gebrauchtes Auto (Leasingrückläufer). Da man beruflich sehr oft im Ausland (Spanien) ist, bleibt das Auto auch länger dort aber mit deutschem Kennzeichen und Versicherung.

Mal angenommen, es ist was mit dem Auto im Rahmen der 1-jährigen Gewährleistung. Wie handhaben das die Händler in Deutschland dann? Schicken die dich in Spanien in eine Werkstatt?

38 Antworten

Die beordern Dich mit dem Auto in ihre Werkstatt im Normalfall, außer es wurde eine anderweitige Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen die das absegnet.

Langsam Matze.

Ich glaub dem TE geht es zwar um das Thema Verbringung und die Umgehung dieser durch den Händler/VK.

So, normal muss ja der Händler die Kosten oder die Verbringung des Objektes gemäß Sachmangelrecht übernehmen.

Da hier das Auto aber nicht am Käuferstandort steht wäre ich mir hier nicht sicher ob der VK/Händler auch die Kosten hier übernehmen müsste.
Ich würde meinen das der VK/Händler erwarten kann das das Objekt sich zumindest am Käufer-Heimatstandort befindet.

Wenn er ein guter Händler ist und die Kosten ähnlich zu D wären und auch das Vertrauen in dem Land besteht dann wird er vielleicht der Mängelbeseitigung im Ausland zustimmen. Aber darauf würde ich nicht wetten.
Weder darauf das der Händler da mit geht noch das das Recht auf Käuferseite in dem spez. Fall wäre.
Ich denke das der Händler hier keinen Anspruch auf Ersatz der Verbringungskosten hätte.

Und denkt dran, gemäß Sachmangelrecht hat der Händler das Recht das das Objekt zur Mangelbeseitigung zu ihm kommt und er das erledigen darf.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

Das ist ja nun Auslegungssache. Wenn er jetzt sagt das Fahrzeug stünde ja zu Verfügung, leider in Spanien, käme er damit wohl kaum durch.

Ähnliche Themen

Das ist keine Auslegungssache.

Dort steht nicht, dass die Sache zur Verfügung steht, sondern dass der Käufer dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen hat.

§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) ....

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Genau, die Passage ist noch zu unspezifisch. Da muss man schon weiter lesen.

Ich denke Punkt 4 sagt da schon einiges dazu.

Zu Punkt 5 wird es sicherlich auch schon Urteile geben was das dann genau bedeutet.

Aber für mich geht eine weitergehende Recherche zu weit.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__269.html

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Ah, ich glaub das passt nicht.

Im Sachmangelrecht ist das soweit ich weiß doch anders geregelt.

Aber recherchiert ihr mal weiter und ich schau mir das an. Dann brauch ich mir die Arbeit nicht machen🙂

Stimmt alles, aber auch da gibt es Grenzen.
Gerichte urteilen nicht einheitlich.
Ein Fahrzeugrücktransport von Spanien nach Deutschland, wird kaum verhältnismäßig sein.

Sodann sollte sich der Fahrzeugbesitzer fragen lassen, wieso er bei weiten Auslandsreisen, keine Pannenversicherung (ADAC etc.) abgeschlossen hat.

Dazu kommt noch, dass erst mal zu klären wäre, ob das überhaupt unter Sachmängelhaftung fällt, könnte auch normaler Verschleiß sein.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 6. August 2024 um 11:32:42 Uhr:



Sodann sollte sich der Fahrzeugbesitzer fragen lassen, wieso er bei weiten Auslandsreisen, keine Pannenversicherung (ADAC etc.) abgeschlossen hat.

Das tut in diesem Fall nichts zur Sache. Es geht nur darum, wie die Gewährleistung, im berechtigten Schadensfall im Ausland geregelt ist.

Was zum Lesen.
Meines Erachtens ist es dabei unerheblich, wo in der EU sich der Wagen befindet.

Zitat:

@ktown schrieb am 6. August 2024 um 12:03:21 Uhr:


Was zum Lesen.
Meines Erachtens ist es dabei unerheblich, wo in der EU sich der Wagen befindet.

Also muss das Auto von Spanien zum Wohnsitz in Deutschland und dort auf Kosten des Verkäufers der Mangel behoben werden. Wer kommt für die Kosten des Transports von Spanien zum deutschen Wohnsitz auf?

Natürlich der Käufer

Deine Antwort
Ähnliche Themen