Gewährleistung Gebrauchtwagen
Hallo,
ist vielleicht nicht gerade das passende Forum, aber vielleicht hat doch jemand Erfahrungen mit dem Thema. Habe mir einen 80er Avant zugelegt, direkt vom Händler. Der Preis war mit 4300 Euro günstiger als ausgezeichnet, dabei habe ich auf die Garantie verzichtet, da Audi bei der Laufleistung nur noch 40% der kosten übernimmt, d.h. plus Inspektion 800 Euro gespart. Nach der übernahme stelte ich dann fest, daß der Wagen trotz neuem TÜV starke Geräusche an der Vorderachse(Poltern) macht und auch noch ein,zwei andere Mängel hat, die ich beim alten Bj.92 /2,3 Stufenheck überhaupt nicht kannte, sodaß ich den kauf im ersten Moment zutiefst bereut habe. Habt Ihr erfahrungen, inwieweit der Händler(Audi) noch verpflichtet ist, nachzubessern, da ich die Ahnung habe, als wäre das problem verschwiegen worden, nach einer 3-minütigen probefahrt bleiben viele Probleme unentdeckt.
Vielen Dank im voraus.
Knoky
16 Antworten
öhm wenn du den Wagen als Privatperson vom Händler gekauft hast, kann er die Garantie nicht ausschliesen. So einen Fall hatte ich auchmal. Da hab ich auch 300 Euro weniger bezahlt und hab dem Händler dann gesagt das er laut Gesetz verpflichtet ist das zu machen. Dann ging die Kupplung 50/50.
Das Problem ist nur das die Gebrauchtwagengarantie im Normalfall nur Motor, Getriebe und Differenzial abdeckt.
Hi,
beim Kauf eines Gebrauchtwagen gibt es keine Garantie, ausser man schließt eine zusätzliche Car-Garantie o.ä. ab. Diese deckt dann mit Ausnahme von Verschleißteilen alle Defekte während der Garantiezeit (vertragliche Ausnahmen ausgenommen).
Beim Kauf eines Gebrauchtwagen vom Händler ist dieser allerdings verpflichtet Sachmängelhaftung gegenüber Privatkäufern zu leisten (keine Garantie!). Diese Sachmängelhaftung kann nur beim Weiterverkauf an gewerbliche Nutzer ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss gegenüber Privatpersonen ist gesetzlich nicht erlaubt.
Die Sachmängelhaftung erstreckt sich über eine Laufzeit von einem Jahr. Sollte in diesem Zeitraum ein Mangel auftreten, der vermutlich schon während des Kaufs bestanden hat, so ist in den ersten 6 Monaten der Händler in der Beweispflicht, d.h. er muss beweisen, dass der Mangel während des Kaufs nicht vorlag! Das ist meist unmöglich... Nach 6 Monaten erfolgt eine Beweislastumkehr, d.h. bei Mängeln die nach 6 Monaten erst bemerkt wurden, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag.
Da du die Mängel ja bereits unmittelbar nach Kauf festgestellt hast, geh zum Händler, und reklamiere diese Mängel. Lass dir ausserdem eine Bestätigung ausstellen, dass du wegen dieser Mängel bei ihm warst. Das kann, falls sich der Händler weigert nachzubessern, bei zukünftigen rechtlichen Schritten - ich hoffe es kommt nicht so weit - sehr wichtig sein.
Du merkst ja schnell, wie der Händler reagiert, ob er sofort abblockt und scheinbar von der Sache wusste, oder ob er sich seiner Pflichten bewusst ist.
Gruß Jürgen
Hallo,
wollte mich nochmal melden. Hatte heute meine erste inspektion und das was rauskam, war nicht gerade zum Lachen. Ausgeschlagene Querlenkerbuchsen, defekte vordere Stoßdämpfer sowie Spiel in den Stodämpferhalterungen ließ mich dann etwas erblassen. 500 Euro gesamt.
Bei Rücksprache mitdem Händler erklärte mir dieseer, daß ich gewußt hätte, daß der Wagen nicht aufbereitet sei und auf der Bestellung " keine Gewährleistung ausgewiesen sei. Habe ich jetzt trotzdem Anspruch auf reparatur??
MFG
Knoky
Als Händler darf er die Gewährleistung nicht ausschließen, egal was im Vertrag steht. Dieser Zusatz wäre nur gültig, wenn er den Wagen als Bastlerfahrzeug verkaufen würde und dies auch nur bis zu einem bestimmten Preis (weiß nicht genau wieviel, aber deiner ist schon zu teuer 😉)
Droh dem Händler einfach ein bisschen mit Anwalt usw, vielleicht gibt er ja nach 😉
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Hi,
wie Schallpegel und ich auch schon geschrieben haben: Er kann die Gewährleistung gegenüber Privatkäufern nicht ausschliessen. Das ist rechtswidrig und deshalb ungültig. Ausserdem sieht es ja so aus, als wusste er von den Mängeln...
So gesehen hat er wenig Chancen. Wenn er es aber selbst nicht einsieht, dann solltest du ihm klar machen, dass du einen Anwalt einschalten wirst - was dann übrigens auch notwendig sein wird.
Ich hoffe du bist Rechtsschutzversichert...
Hier gibt´s übrigens noch ausführlichste Infos über die Sachmängelhaftung und deren Ausschluss. Druck es am besten aus, und zeig ihm den folgenden Abschnitt daraus:
Zitat:
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Handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (Händler) kauft, so darf die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie kann lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden.
Zitat Ende
Ich hoffe du hast die Inspektion auch bei dem Händler durchführen lassen, bei dem du ihn gekauft hast. Wenn nämlich ein Mangel am Fahrzeug besteht, so hat der Händler selbst das Recht zur Nachbesserung. Wird das von einer anderen Werkstatt nachgebessert, wirst du die vollen Kosten sicher nicht mehr erstattet bekommen.
Gruß Jürgen
Moin
Das Problem ist, den Händler dazu zu bewegen die Mngel im Rahmen der Gewährleistung zu beheben, das wird sehr schwer. Anspruch hast du, ist aber schwer durchzusetzen.
Wenn der Händler Innungsmitgleid ist, versuch es über die Kfz Schiedsstelle, Adresse gibt es bei der zuständigen Handwerkskammer.
Die genannten Mängel sind aber allesamt Verschleissteile wird er Händler gegenhalten.
Als selbermacher bekommste die Mängel für max 150 Euro behoben (Querlenkerbuchsen 25 Euro, Domlager 20 Euro, Stoßdämpfer 100 Euro) so das ich es auf einen Rechtsstreit nicht ankommen lassen würde.
Versuch es mit einem harten Brief, wenn das nix nutzt mit der Schiedsstelle, und sonst selber machen, in 3 Stunden ist alles gemacht, und kostet keine 500 Euro
Mickie
Mickie hat wahrscheinlich Recht.
Das Problem ist, daß sich zwar das Gewährleistungsrecht zugunsten des Käufers verbessert hat, aber daß in diesem Fall eine "Garantie" (das ist juristisch was anderes als "Gewährleistung"😉 ausgeschlossen wurde.
Und wer nur drei Minuten Probefahrt macht ...
Hi,
als Verschleissteil kann man das nicht definieren, da es nicht im Zuge eines Wartungsintervalls zum Austausch vorgesehen ist.
Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, würde ich persönlich es auch auf einen Rechtsstreit drauf ankommen lassen - 500 Euro habe ich so einfach nicht übrig.
@pontibird
Der Vorfall fällt ja nicht unter den Aspekt "Garantie", sondern unter die Sachmängelhaftung, die ja genau in solchen Fällen den Käufer schützen soll. Auf eine Garantie kann er im Kaufvertrag auch gerne verzichten, die gibt´s beim Gebrauchtwagenkauf sowieso nicht, falls nicht zusätzlich abgeschlossen.
BTW:
OLG Oldenburg, AZ 9W30/03
Findige Händler schreiben bei älteren Gebrauchtwagen gerne "Bastlerauto" in den Vertrag, um sich von ihrer Gewährleistungspflicht zu befreien. Das gilt aber nicht. Ist das Auto fahrbereit, bringe der Passus keinen "wirksamen Gewährleistungsausschluss". Dabei zieht selbst das Argument nicht, der Käufer hätte dem Vertragspassus ja freiwillig zugestimmt.
Gruß Jürgen
Ein Händler darf einen Wagen doch als Bastlerfahrzeug verkaufen, wenn er unter einem bestimmten Preislimit liegt. Weiß vielleicht jemand diese Preisgrenze?
Mir ist so ein Passus nicht bekannt. Bzw. kann man ein Fahrzeug schon als Bastlerfahrzeug verkaufen, von der Gewährleistung wird man deswegen trotzdem nicht entbunden (als Händler). Wenn beim Verkauf Mängel bestehen, so müssen diese auch in den Kaufvertrag mit aufgenommen werden - dann entfällt ein Anspruch auf Nachbesserung dieser Mängel.
http://www.carplanet.de/nachrichten/00000005.php
Gruß Jürgen
Hallo,
folgendes noch zu Deiner Frage:
1) Die Garantie kann auch bei einem Verbrauchsgüterkauf ausgeschlossen werden, denn sie ist etwas anderes als die Gewährleistung für Sachmängel.
2) Für Mängel an dem Auto haftet der Verkäufer für mindestens 1 Jahr (ges. Regelung gem. § 475 Abs. 2 BGB). Grundsätzlich kannst Du also Nachbesserung (Nacherfüllung) verlangen. Heißt: Der Verkäufer muß den Mangel beseitigen.
3) Im Streitfall mußt Du allerdings beweisen, daß der Mangel vor Gefahrübergang, also vor Übergabe aufgetreten ist, Dir die Sache also mängelbehaftet übergeben wurde, ohne daß hierauf hingewiesen worden wäre. Die Beweislastumkehr in § 476 BGB dürfte regelmäßig für Gebrauchtwagen nicht greifen. Wenn es so ist, wie Du sagst, also ein lautes Poltern in der Vorderachse kurz nach Übernahme des Wagens auftrat, hast Du m.E. recht gute Chancen, daß ein Sachverständiger ein entsprechendes Gutachten erstellt, zumal der Verkäufer offenbar das Auto vor Übergabe nicht durchgecheckt hat. Dies muß aber letztlich technisch eingeschätzt werden. Wenn Du rechtsschutzversichert bist, laß es drauf ankommen.
Zitat:
Original geschrieben von wilhelmsturm
1) Die Garantie kann auch bei einem Verbrauchsgüterkauf ausgeschlossen werden, denn sie ist etwas anderes als die Gewährleistung für Sachmängel.
Eine Garantie besteht beim Verbrauchsgüterkauf von gebrauchten Waren mE doch sowieso nicht oder??
Zitat:
3) Im Streitfall mußt Du allerdings beweisen, daß der Mangel vor Gefahrübergang, also vor Übergabe aufgetreten ist, Dir die Sache also mängelbehaftet übergeben wurde, ohne daß hierauf hingewiesen worden wäre. Die Beweislastumkehr in § 476 BGB dürfte regelmäßig für Gebrauchtwagen nicht greifen....
§476BGB trifft auch beim Verkauf von Gebrauchtwagen zu, auch hier ist die ersten 6 Monate der Verkäufer in der Beweispflicht. Danach geht die Beweislast automatisch auf den Käufer über.
Herausreden könnte sich der Verkäufer lediglich nach §442 BGB, in dem er dem Käufer die Kenntnis des Mangels bei Vertragsabschluss unterstellt. Da dies aber nicht im Kaufvertrag festgehalten wurde, desweiteren der Verkäufer nach technischer Durchsicht vor Verkauf von dem Mangel durch seine Qualifikationen hätte wissen müssen, und zusätzlich ungewöhnlicherweise eine Sachmängelhaftung im Kaufvertrag versucht wurde auszuschliessen, würde ich hier auf arglistiges verschweigen des Mangels tippen.
Gruß Jürgen
Mahlzeit !
Ich hatte einen Ähnlichen Fall letzes Frühjahr als ich meinen C4 Avant 2.6 von einem Händler gekauft habe. Ich stellte bereits während der Heimfahrt mit dem Wagen starke Vibrationen fest welche nicht von den Rädern sondern vom Motor her kahmen.
Ich habe dann am nächsten Tag den Wagen zwecks Zahnriemenwechsel (Der Händler hatte mich freundlicherweise darauf hingewiesen das der fällig ist) in eine Werkstatt meines Vertrauens gebracht und die stellten dann fest dass der Motorinnenraum völlig verknartzt und versifft ist. Die Vibrationen kamen durch einen Kolben welcher wegen der Ablagerungen immer schön oben angeschlagen hatte. Da ich den Wagen dringend für die fahrten zur Arbeit brauchte (Außendienst) habe ich den Schaden gleich in meiner "Vertrauenswerkstatt" mitbeheben lassen (Beide Zylinderköpfe runter und nachbearbeiten und diverses mehr..). War ein teurer Spaß, Gesamtrechnung waren 1400 Euro (Zahnriemen, Wasserpumpe, Motor).
Also wollte ich zumindest den Teil der Motorkosten ersetzt haben und bin zum Anwalt.
Antwort: Pustekuchen !!
Ich muß dem Händler nach Feststellung der Mängel auch die Chance geben die Mängel zu beheben (und darf sie nicht einfach in einer anderen Werkstatt beheben lassen).
Nach einigem Hin & Her hat mir der Händler dann noch 200 Euro zurückerstattet. Nicht viel, aber immerhin.
ALSO: Ich hoffe du hast den Schaden noch nicht von einer anderen Werkstatt beheben lassen, sonst: Pech gehabt 🙁
Gruß,
Mario...
Richtig!
Der Händler hat hier das Vorrecht auf Nachbesserung !! Wird ihm das verweigert, gibt´s auch kein Geld 😉