Getriebe defekt, Gebrauchtgarantie?
Hallo an alle,
bei meinem 1,6er 16V Bora scheint das Getriebe hinüber zu sein. Ich muss sehr oft nochmals kuppeln, der 1. 3. 5. Gang ist sowas von sauschwer einzulegen....Das komische dabei: Meist nur wenn er warm ist!
Das Autohaus hat das Getriebe nun schon viermal feinjustiert, ohne Erfolg. Nun die alles entscheidente Frage:
In der Gebrauchtgarantie steht Getriebe dabei, Autohaus meint, wenigstens 400 Piepen Eigenanteil? Ich hab die Kiste erst seit Januar!!
24 Antworten
der meint, dass der Händler die Kosten für die Nachbesserung zu tragen hat und zwar vollständig ohne selbstbehalt.
Dann sollte ich wohl meinen Herrn Verkehrsanwalt auch mal fragen.....
Vor allem interessant wären die Paragraphen dazu.
Zitat:
Original geschrieben von Dringi
Hallo,
steige war nicht ganz durch was Du geschrieben hast, aber mal folgende Gedanken/Fragen:
- Du hast den Wagen als Privatmann von besagtem Händler gekauft?
- Du hast den Wagen im Januar 2006 gekauft?==> Wenn beide Fragen mit JA beantwortet wurden: Der Händler muss Privatkunden lt. BGB mindestens ein (1) Jahr Garantie auf Gebrauchtwagen geben. Innerhalb der ersten 6 MOnate liegt die Beweisslast, dass der Fehler bei Übergabe noch nicht bestand beim Händler. Fazit: Die Kosten für einen Austausch muss der Händler komplett tragen.
Achtung: gesetzliche Gewährleistung steht im BGB und ist dein Recht, Garantie ist was freiwilliges vom Händler.
ACHTUNG: KEINE RECHTSBERATUNG! IST NUR MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG! KEINE GEWÄHR FÜR RICHTIGKEIT!!!!
Gruss
Holger
du liegst da komplett richtig!!! war bei meinem getriebe auch der fall.war gerade noch so in den 6 monaten drin! zuerst wollten die es nicht machen, aber dank rechtsschutz lief alles ohne probleme😁 ein brief und fertig war der lack!!!
aber vielleicht liegt es bei dir auch an der kupplung. alte leute stehen gerne an ampeln uns so lange drauf. vielleicht ist die hin?!?!
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Kupplung sei geprüft, da wäre nix.
Das mit der Garantie ist ja richtig, bei Neukauf.
Bei gebrauchten sieht das doch aber anders aus oder irre ich da gewaltig?
Re: Getriebe defekt, Gebrauchtgarantie?
Zitat:
Original geschrieben von rm779
Hallo an alle,
bei meinem 1,6er 16V Bora scheint das Getriebe hinüber zu sein. Ich muss sehr oft nochmals kuppeln, der 1. 3. 5. Gang ist sowas von sauschwer einzulegen....Das komische dabei: Meist nur wenn er warm ist!
Das Autohaus hat das Getriebe nun schon viermal feinjustiert, ohne Erfolg. Nun die alles entscheidente Frage:
In der Gebrauchtgarantie steht Getriebe dabei, Autohaus meint, wenigstens 400 Piepen Eigenanteil? Ich hab die Kiste erst seit Januar!!
Dazu brauchst Du nichtmal ne Gebrauchtwagengarantie.
Der Verkäufer hat 1 Jahr Garantiepflicht und zwar in vollem Umfang!
Zitat:
Original geschrieben von rm779
Kupplung sei geprüft, da wäre nix.
Das mit der Garantie ist ja richtig, bei Neukauf.
Bei gebrauchten sieht das doch aber anders aus oder irre ich da gewaltig?
meiner ist bj 98. gekauft von händler jan. 05. anfang der sommerferien beanstandet. das erste halbe jahr liegt die beweispflicht bei dem händler.er muss beweisen,dass die karre heile war beim kauf.
danach musst du beweisen können, dass er schon beim kauf kaputt war.
neuwagen hat 2 jahre garantie.
habe auch einen 1.4
Re: Re: Getriebe defekt, Gebrauchtgarantie?
Zitat:
Original geschrieben von Le-Project
Dazu brauchst Du nichtmal ne Gebrauchtwagengarantie.
Der Verkäufer hat 1 Jahr Garantiepflicht und zwar in vollem Umfang!
Das wäre aber zu einfach, denn dann würde doch VW und auch das Autohaus sich nicht auf die Hinterbeine stellen können...Du hast ja bei Neukauf nur noch ein halbes Jahr Garantie und dann 1,5 Jahre Gewährleistung (Gewährleistung ist nicht gleich Garantie!)
Die meisten Hersteller geben aber von sich aus 2 Jahre Garantie, ist aber keine Mußoption.
ACHTUNG: KEINE RECHTSBERATUNG! KEINE GEWÄHR AUF RICHTIGKEIT!!! ICH BIN KEIN ANWALT!!! ES IST NUR MEINE PRIVATMEINUNG!!!
So, hier mal ein paar Paragraphen des BGB:
§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
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§ 475
Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(WICHTIG IST BESONDERS (2) )
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§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Was sagt mir das? 1. Wenn Du Privatmann bist bist Du nach § 474 Verbraucher. Für diese gelten §§ 475 & 476.
§ 475 besagt, dass beim Verbrauchsgüterkauf für Neuwaren eine Gewährleistung von mindestens 2 Jahren gegeben werden muss. Für gebrauchte mindestens 1 Jahr.
§ 476 besagt, dass im ersten halben Jahr nach Kauf der Händler beweisen muss, dass der Mangel erst nach dem Verkauf entstanden ist.
Dies bedeutet:
Wenn der Wagen von Dir vor 3 Jahren als Neuwagen erworben wurde oder jetzt im Januar von einem Privatmann, dann hast Du die Arschkarte gezoge. Weil im ersten Fall gibt es keine gesetzliche Gewährleistung mehr und der Privatmann kann die Gewährleistung ausschließen.
Sollte es allerdings so sein, dass irgendjemand den Wagen vor zwei Jahren neu gekauft hat, dann irgendwann dem Händler verkauft hat und der Händler Dir dann den Wagen als Gebrauchtwagen im Januar 2006 verkauft hat, hast Du ab dem Kauf wieder eine neue Gewährleistung von mindestens einem Jahr und zwar wieder mit Beweislastumkehr im ersten halben Jahr zu Deinem Gunsten.
Ich würde dem Händler klipp und klar sagen, dass er Dir das Getriebe auszutauschen/reparieren hat und dazu 100% der Kosten zu tragen hat. Sollte er sich weigern, kannst Du übrigens den ganzen Kauf rückgängig machen. Wenn er sagt, dass der Schaden erst später aufgetreten ist, soll er Dir ein Gutachten von einem "richtigen" Gutachter vorlegen.
Dass der Händler sich weigert liegt wohl daran, dass auf ihn Kosten zwischen 1000 und 3000 Euro zukommen.
Ich würde mich auch nicht darauf einlassen, dass die Garantieversicherung in Anspruch genommen wird, da Dir diese ggf. den Vertrag nicht verlängert, wegen des hohen Schadens. Dazu bist Du IMO nicht verpflichet.
NOCHMAL: KEINE RECHTSBERATUNG! KEINE GEWÄHRLEISTUNG FÜR RICHTIGKEIT! DIE AUSSAGEN SPIEGELN NUR MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG DAR! KONSULTIERE GGF. EINEN ANWALT.
Gruss
Holger
Klingt jetzt einleuchtend! Werde mal morgen da auftreten, mal gucken, was der sagt :-)
Danke Holger, hast mir sehr geholfen!!