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Geschwindigkeitsübertretung Schweiz mit 41km/h drüber – Strafverfahren

Am 24.10.2019 habe ich in der Schweiz (bei Fribourg) eine Geschwindigkeitsübertretung begangen mit 41km/h außerorts auf der Autobahn.
Nach 2 Wochen habe ein Brief von Schweizer Polizei (Police cantonale Fribourg) bekommen. Es steht darauf “Im Rahmen eines Strafverfahren wegen Geschwingkeitsüberschreitung benötigen die Justizbehörden ausführlich Informationen über Ihre finanzielle Situation, um ein eventuelles Strafmaß festzulegen“
Und noch dazu ein Fragenbigen ausgehändigt, der durch diejenige Person auszufüllen ist, welche die Geschwingkeitsüberschreitung begangen hat.
Ich bin deutscher Staatsbürger und wohnhaft in Deutschland. Bis jetzt ich war einmal in mein Lebe in der Schweiz. Ich denke nicht, dass ich die nächsten 4 Jahre in der Schweiz bin.

Nun meine Fragen:
1. Was passiert, wenn ich den Brief von Schweizer Polizei ignoriere und nicht weiterhin nicht reagiere?
2. Wie sieht das ganze Verfahren weiter aus?
3. Ich bin momentan arbeitsuchender, wenn Bußgeld kommt muss es bezahlen?
4. Wird was von deutscher Polizei was kommen?
5. Besteht ein Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz?

Vielen Dank für die schnelle Antwort

Beste Antwort im Thema

https://www.bussgeldkatalog.org/bussgeld-schweiz-vollstreckung/

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Zitat:

@Ostelch schrieb am 13. November 2019 um 15:37:56 Uhr:



Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 13. November 2019 um 15:34:21 Uhr:


Wenn es klar ist dass man nie mehr mit dem Auto (gleiches Kennzeichen) in die Schweiz fährt würde ich nicht reagieren und das Thema aussitzen.

Das würde ich auf die Situation "Wenn es klar ist, bis zur Verjährung der Tat oder der Vollstreckungsverjährung nie einem Schweizer Polizisten die Ausweispapiere vorlegen zu müssen" erweitern. 😉

Grüße vom Ostelch

Warum? Die schweizer Behörden haben den Bescheid an den Halter des Fahrzeugs gesendet. Den Fahrer kennen die ja nicht.

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 13. November 2019 um 10:13:42 Uhr:



Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 11. November 2019 um 19:05:07 Uhr:


Solange du nicht vor hast, jemals wieder mit deinem jetzigen Fahrzeug in die Schweiz einzureisen, hast du wenig zu befürchten.

Das stimmt so auch nicht. Da wird man dann gerne auch mal bei der Passkontrolle auf dem Flughafen festgesetzt und darf sich "frei kaufen". Wenn dann muss man die Schweiz völlig meiden. Wenn die Schweizer natürlich aufgrund des lohnenswert hohen Strafmasses um Amts-/Vollstreckungshilfe bitten, kann das dann auch anders aussehen - siehe den Fall des Herrn R. aus L.

hast du einen einzigen nachvollziehbaren fall?

peso

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 13. November 2019 um 17:17:39 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 13. November 2019 um 15:37:56 Uhr:


Das würde ich auf die Situation "Wenn es klar ist, bis zur Verjährung der Tat oder der Vollstreckungsverjährung nie einem Schweizer Polizisten die Ausweispapiere vorlegen zu müssen" erweitern. 😉

Grüße vom Ostelch

Warum? Die schweizer Behörden haben den Bescheid an den Halter des Fahrzeugs gesendet. Den Fahrer kennen die ja nicht.

Tja, und dann haben wir in der Schweiz die Halterhaftung :-)

Guckst Du Artikel 6, Absatz 5:

Art. 6 Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer
1 Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.
2 Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen.
3 Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
4 Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet.
5 Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte.

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 13. November 2019 um 17:34:54 Uhr:



Zitat:

@CivicTourer schrieb am 13. November 2019 um 10:13:42 Uhr:


Das stimmt so auch nicht. Da wird man dann gerne auch mal bei der Passkontrolle auf dem Flughafen festgesetzt und darf sich "frei kaufen". Wenn dann muss man die Schweiz völlig meiden. Wenn die Schweizer natürlich aufgrund des lohnenswert hohen Strafmasses um Amts-/Vollstreckungshilfe bitten, kann das dann auch anders aussehen - siehe den Fall des Herrn R. aus L.

hast du einen einzigen nachvollziehbaren fall?

peso

Eventuell ist unter "Frei kaufen" folgendes gemeint: In jungen Jahren (Vor ca. 25 Jahren) wurde mir, damals noch in DE wohnend, in Basel 3 Mal im Zeitraum von 2 Jahren ein Bussgeld wegen Falschparkens ausgestellt.
In allen 3 Fällen waren keine Bussgeldzettel an der Scheibe angebracht (War damals Sport die bei ausländischen Fahrzeugen aus DE und FR abzureissen, den Grund kann man sich nach diesem Text eventuell selbst denken...):
Folge: Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben, allerdings ohne Angabe von Gründen.
Für mich bedeutete das tatsächlich 3 x unter gezogener Pistole in Handschellen an der Grenze abgeführt und in eine Zelle (einmal im Warteraum des Publikumverkehrs an die Heizung gekettet) bis die Kollegen der Polizei mit der tatsächlichen Beschuldigung auf dem Platz erschienen. Bei denen musste dann die Busse (Im Regelfall 25 CHF) in bar bezahlt weren... Obendrauf kam dann noch ein Zuschlag wegen Aufgebotes der Polizei in Höhe von CHF 100... Damit war man wieder frei...
Heute werden die Daten des Halters bei diesen Delikten zwischen CH & DE ausgetauscht...Als Franzose kann man sich mit seinem Kennzeichen freiwillig bei der Polizei mit den Halterdaten registrieren lassen, damit einem diese Unanehmlichkeiten erspart bleiben...

da wir in deutschland keine halterhaftung kennen, ist eine vollstreckung hier - zumindest auf dieser basis - nicht möglich.

ich sehe das hauptproblem woanders. die üblichen rechtshilfeabkommen gelten für straftaten.

peso

Zitat:

@dobifan schrieb am 13. November 2019 um 17:35:54 Uhr:



Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 13. November 2019 um 17:17:39 Uhr:


Warum? Die schweizer Behörden haben den Bescheid an den Halter des Fahrzeugs gesendet. Den Fahrer kennen die ja nicht.

Tja, und dann haben wir in der Schweiz die Halterhaftung :-)

Interessant. Um den Fahrer zu ermitteln müssen ja dann die deutschen Behörden Amtshilfe geleistet haben. Und das ausgerechnet für die Schweiz die durch ihr staatlich festgeschriebenes Bankgeheimnis jahrzehntelang hunderttausende deutscher Steuerhinterzieher gedeckt hat. Vielen Dank auch.

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 13. November 2019 um 17:34:54 Uhr:



Zitat:

@CivicTourer schrieb am 13. November 2019 um 10:13:42 Uhr:


Das stimmt so auch nicht. Da wird man dann gerne auch mal bei der Passkontrolle auf dem Flughafen festgesetzt und darf sich "frei kaufen". Wenn dann muss man die Schweiz völlig meiden. Wenn die Schweizer natürlich aufgrund des lohnenswert hohen Strafmasses um Amts-/Vollstreckungshilfe bitten, kann das dann auch anders aussehen - siehe den Fall des Herrn R. aus L.

hast du einen einzigen nachvollziehbaren fall?

peso

Meine Schwägerin wurde am Flughafen bei der Ausreise aus der Schweiz bei der Passkontrolle kassiert und abgeführt. Ausreise erst nach Zahlung der offenen Strafe plus Gebühren.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 13. November 2019 um 17:58:08 Uhr:



Interessant. Um den Fahrer zu ermitteln müssen ja dann die deutschen Behörden Amtshilfe geleistet haben. Und das ausgerechnet für die Schweiz die durch ihr staatlich festgeschriebenes Bankgeheimnis jahrzehntelang hunderttausende deutscher Steuerhinterzieher gedeckt hat. Vielen Dank auch.

Wirklich interessant. Weil es früher das Schweizer Bankgeheimnis gab, darf man also heute als Deutscher mit 200km/h durch den Gotthard-Tunnel fahren. Ja, so kann man das auch sehen! Da ist international noch manche interessante "Aufrechnung" möglich. 😁

Grüße vom Ostelch

Zitat:

Wirklich interessant. Weil es früher das Schweizer Bankgeheimnis gab, darf man also heute als Deutscher mit 200km/h durch den Gotthard-Tunnel fahren. Ja, so kann man das auch sehen! Da ist international noch manche interessante "Aufrechnung" möglich. 😁

Grüße vom Ostelch

Um Gottes Willen. Die Halterhaftung ist im Grunde Dritte-Welt-Justiz, wird aber international eher praktiziert, weil es "einfacher" ist. Bitte die deutsche Regelung der Fahrerhaftung sehr ernst nehmen! Sie wäre international wünschenswert, gerade bei Strafsachen.

Dann soll aber bitte der Halter immer darüber Auskunft geben können/müssen wer Zugriff auf das Fahrzeug hatte. Kann er nicht zweifelsfrei benennen/nachweisen wer gefahren ist, dann soll gerne die Halterhaftung gelten.

Auch wenn es hier wiederholt behauptet wird, gibt es auch in der Schweiz die "dritte-Welt-Justiz" der Halterhaftung nicht in allen Fällen. Sondern nur, wenn eine Verfehlung im Ordnungsbussenverfahren verfolgt werden kann. Was Verstöße gegen Tempolimits, darum gejt es hier, angeht, ist bei 25 km/h zu viel Schluss. Für alle schwerwiegenderen Verstöße haftet in der Schweiz auch nur der Fahrer als Täter. Der "Gotthard-Raser" sitzt sein Jahr also nicht als Halter, sondern als Fahrer ab.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 13. November 2019 um 19:30:03 Uhr:


Dann soll aber bitte der Halter immer darüber Auskunft geben können/müssen wer Zugriff auf das Fahrzeug hatte. Kann er nicht zweifelsfrei benennen/nachweisen wer gefahren ist, dann soll gerne die Halterhaftung gelten.

Du überlässt dein Auto deinem besten Freund, der es wiederum einem Freund weitergibt. Irgendwann verliert sich dann die Spur und du darfst dann gerne im Zuge der von dir in diesem Fall geforderten Halterhaftung den Geldbeutel öffnen oder eine Weile zu Fuß gehen oder auch in den Knast.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 13. November 2019 um 20:22:17 Uhr:



Zitat:

@CivicTourer schrieb am 13. November 2019 um 19:30:03 Uhr:


Dann soll aber bitte der Halter immer darüber Auskunft geben können/müssen wer Zugriff auf das Fahrzeug hatte. Kann er nicht zweifelsfrei benennen/nachweisen wer gefahren ist, dann soll gerne die Halterhaftung gelten.

Du überlässt dein Auto deinem besten Freund, der es wiederum einem Freund weitergibt. Irgendwann verliert sich dann die Spur und du darfst dann gerne im Zuge der von dir in diesem Fall geforderten Halterhaftung den Geldbeutel öffnen oder eine Weile zu Fuß gehen oder auch in den Knast.

... bis zur Wiedereinführung der Todesstrafe, dann wird es noch schlimmer! Vielleicht können wir wieder auf den Boden der (rechtlichen) Tatsachen zurückkehren. Übrigens, die Nürnberger Schweizer hängen niemanden, sie hätten ihn denn zuvor! 😉

Grüße vom Ostelch

Was auch immer hier noch sinnloses gepostet wird, bitte ich dich, lieber Themenstarter, das Ergebniss mitzuteilen.

Interessiert mich sehr.

gerne auch pn, wenn du hier nichts mehr reinschreiben möchtest.

Danke
Marcel

Ich hatte es weiter oben schon einmal angedeutet.... der TE wird hier nicht mehr antworten 🙂

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