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Geschwindigkeitsübertretung Schweiz mit 41km/h drüber – Strafverfahren

Themenstarteram 11. November 2019 um 16:44

Am 24.10.2019 habe ich in der Schweiz (bei Fribourg) eine Geschwindigkeitsübertretung begangen mit 41km/h außerorts auf der Autobahn.

Nach 2 Wochen habe ein Brief von Schweizer Polizei (Police cantonale Fribourg) bekommen. Es steht darauf “Im Rahmen eines Strafverfahren wegen Geschwingkeitsüberschreitung benötigen die Justizbehörden ausführlich Informationen über Ihre finanzielle Situation, um ein eventuelles Strafmaß festzulegen“

Und noch dazu ein Fragenbigen ausgehändigt, der durch diejenige Person auszufüllen ist, welche die Geschwingkeitsüberschreitung begangen hat.

Ich bin deutscher Staatsbürger und wohnhaft in Deutschland. Bis jetzt ich war einmal in mein Lebe in der Schweiz. Ich denke nicht, dass ich die nächsten 4 Jahre in der Schweiz bin.

Nun meine Fragen:

1. Was passiert, wenn ich den Brief von Schweizer Polizei ignoriere und nicht weiterhin nicht reagiere?

2. Wie sieht das ganze Verfahren weiter aus?

3. Ich bin momentan arbeitsuchender, wenn Bußgeld kommt muss es bezahlen?

4. Wird was von deutscher Polizei was kommen?

5. Besteht ein Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz?

Vielen Dank für die schnelle Antwort

Beste Antwort im Thema

https://www.bussgeldkatalog.org/bussgeld-schweiz-vollstreckung/

Einen weiteren Kommentar erspare ich allen.

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am 15. November 2019 um 22:52

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 15. November 2019 um 21:54:00 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 15. November 2019 um 21:30:39 Uhr:

 

Was machst du hier eigentlich? Ist das nicht auch kommentieren? Mich zum Beispiel? ;)

Grüße vom Ostelch

und schon wieder zeigst du uns unwissenden wie clever du bist. aber ich höre jetzt auf und überlasse dir den letzten kommentar.

peso

Mein Gott, was hast du für eine dünne Haut, wenn du auf Kritik stößt.

Zitat:

@DareCare schrieb am 12. November 2019 um 20:30:24 Uhr:

https://amp.blick.ch/.../...-hickhack-nun-im-gefaengnis-id8983377.html

Danke für den Link. :)

Gut so.

Zitat:

@d118bmw schrieb am 15. November 2019 um 23:52:34 Uhr:

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 15. November 2019 um 21:54:00 Uhr:

 

und schon wieder zeigst du uns unwissenden wie clever du bist. aber ich höre jetzt auf und überlasse dir den letzten kommentar.

peso

Mein Gott, was hast du für eine dünne Haut, wenn du auf Kritik stößt.

Macht so etwas doch bitte per PN aus.

Moorteufelchen
MT-Moderatio
n

ich habe bereits geschrieben, dass das thema für mich erledigt ist.

peso

Zitat:

@Gurkengraeber schrieb am 14. November 2019 um 08:04:04 Uhr:

 

Zum Fall: der TE hat bereits einige gute Links bekommen, immerhin gibt es noch einige User, die versuchen zu helfen. Zusammenfassend kann man sagen, dass (diesen ganzen schwachsinnigen Sonderfälle wie Grenzüberschreitende Verkehrskontrollen im Länderdreieck mal außen vor), wenn der TE irgendwo in Deutschland wohnt und nicht in die Nähe der Schweiz kommt, sowie nicht mehr vor hat dorthin einzuteilen, dann muss er nicht unbedingt reagieren. Empfehlenswert ist jedoch der Gang zum Anwalt für eine Beratung.

Hmmm, Du lehnst Dich mit Deiner empfehlung reichlich wietr aus dem Fenster... Bezüglich "schwachsinnigen Sonderfälle...": Schade, dass Du hier durchaus realistische Fälle, die immerhin eine Agglomeration von ca. 500'000 Einwohner betreffen, als Schwachsinnig betitelst....Aber gut, vielleicht kannst Du es auch nicht besser....

Der Vorschlag, nicht mehr zu reagieren kann schön nach hinten losgehen, lies diesbezüglich doch einfach mal den Bericht in meinem weiter oben geschriebenen relativ langen Bericht..

Fakt:

Die 41km/ h zu schnell sind in der Schweiz eine Straftat.

Fakt:

Es läuft ein Strafverfahren gegen den Lenker des Fahrzeuges.

Fakt:

Sollte in einem Strafverfahren kein Lenker ermittelt werden können, so ist der Halter haftbar.

(Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 OBG). )

So, damit ist meine Hilfestellung in diesem Fall abgeschlossen:

Der TE sollte dringend einen auf Verkehrsrecht spezialiserten Anwalt aufsuchen und sich professionell beraten lassen. Alles andere, vor allem Empfehlungen wie oben im zitierten Text beschrieben, bringt nichts und kann die Sachlage eher verschlimmern als helfen.

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