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Geschwindigkeitsbegrenzung 120 -> 120 22-6 -> unbegrenzt

Themenstarteram 10. Oktober 2022 um 6:32

Hallo zusammen,

eine kurze Frage nach Unstimmigkeiten mit Freunden (Autofahrern):

Wir fahren um 17:00 Uhr in einer 120er Zone. Darauf folgt eine 120er 22-6. Darauf unbegrenzt.

120er und unbegrenzt sind klar für alle. Nun behaupte ich, dass ich nach der "einfachen" 120er Zone und in der darauf folgende 120er 22-6 um 17 Uhr unbegrenzt fahren darf. Lediglich in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr darf ich nur 120 fahren. Ist dem so?

Ich danke euch im Voraus für eure Antworten und wünsche vorerst einen schönen Wochenstart.

Beste Grüße

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87 Antworten

Dem ist so wie es der TE geschildert hat.

Nur mit den „Zonen“ muss noch geübt werden. Es gibt keine z.B. 120er Zonen.

…wollte auch mal klug scheißen !

Dann hat also jeder dieses Thema gelesen und nichts Neues mehr hinzuzufügen?

Zitat:

@real_Base schrieb am 10. Oktober 2022 um 14:17:15 Uhr:

Zitat:

@Kai R. schrieb am 10. Oktober 2022 um 11:23:05 Uhr:

 

https://www.autozeitung.de/...ahn-tempolimit-nach-auffahrt-181039.html

Einer der Wege, eine geltende Geschwindigkeitsbegrenzung aufzuheben, ist die Anordnung einer anderen Höchstgeschwindigkeit. Bei einem anderen vorgegebenen Tempo ist das für jeden klar. Im vorliegenden Fall ist es eine Zeitbeschränkung. Die aber für die nicht beschränkte Zeit das Limit auch aufhebt, zumal Schachtelbeschränkungen nicht zulässig und nicht gültig sind.

Das halte ich für sehr gewagt. Wenn ich nun ortsunkundig auf eine Autobahn auffahre und kein Schild bzgl. der Geschwindigkeit bzw. der Aufhebung sehe, welche Geschwindigkeit müsste ich denn dann fahren? Das verschweigt dein verlinkter Artikel tollerweise. Bis 60 runter habe ich auf der Autobah bereits alle Schilder für die Geschwindigkeit gesehen (langsamer auch aber hier nur in Verbindung mit einer Baustelle).

Und es gibt viele Auffahrten in DE ohne ein Zeichen für die Geschwindigkeit. Soll ich dann bspw. so lange 60 fahren bis ein entsprechendes Schild kommt?

Daher ergibt das was @metalhead79 geschrieben hat mehr Sinn und dem folge ich auch nach meinem Verständnis. Daher ignoriere ich mal getrost den Autbild-Artikel.

Und die im Artikel angesprochenen Zonen-Schilder (Stadtschild, 30er Zone, ...) sind wieder was anderes was mit dem Abiegen auf eine Hauptstraße(Einmündung) oder BAB nichts gemein haben.

Und nun kommt das witzige - der Artikel von metalhead sagt genau das aus, was ich gesagt habe. Wenn das zweite Schild durch ein Zusatzschild eingeschränkt wird wie in der Zeit in dem es gilt so setzt es NICHT das Schild zuvor außer Kraft, wenn man sich nun außerhalb der Zeit des Zusatzschildes bewegt. Heißt, dass die 120 weiter gelten ;)

Zitat:

@real_Base schrieb am 10. Oktober 2022 um 14:17:15 Uhr:

Zitat:

Neue Geschwindigkeits­beschränkungen mit Zusatzzeichen

Anders verhält es sich allerdings bei Geschwindigkeits­beschränkungen mit Zusatzzeichen:

Geschwindigkeits­beschränkungen mit Zusatzzeichen gelten nur unter bestimmten Bedingungen. Geschwindigkeits­beschränkungen werden durch Zusatzzeichen auf bestimmte Tageszeiten oder auf bestimmte äußere Umstände beschränkt.

Eine Geschwindigkeits­begrenzung endet nicht durch eine neue Geschwindigkeits­beschränkung, das nur unter bestimmten Bedingungen gilt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Rn. 45b zu § 3 StVO).

Link: https://www.stvo2go.de/geschwindigkeitsbeschraenkung-aufhebung/

Abschnitt: Neue Geschwindigkeits­beschränkungen mit Zusatzzeichen

Und hier mit Aktenzeichen * von 2011. Das wäre das erste mit handfesten Beweis in diesem Thread ;)

PS: mit dem Aktenzeichen war ich zu schnell aber das Buch mit Verweis auf die STVO ist für mich immer noch die offiziellere Nennung als die unbegründeten Meinungen bisher (meiner inklusive, die nun aber gestärkt wurde ;) ).

Hallo,

abgesehen davon, dass der Artikel den Problemfall mit auffahrenden Auto, das die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht sehen kann, sehr genau beschrieben ist, hier ein weiterer Link, der die Problematik unmissverständlich klarstellt:

https://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung.php

 

Grüße,

diezge

Ich vermute du willst mit deinem Link auf das Thema mit der Geschwindigkeitsbegrenzung nach Kreuzungen und Einmündungen heraus?

Denn zur eigentlichen Frage mit dem 120er-Beispiel und Zusatzschild konnte ich da nichts entnehmen.

Finde aber dennoch das Urteil aus deinem Link sehr interessant. Da wird also einem ortskundigen vorgeworfen er hätte auf die Straße auf die er abgebogen ist hätte 70 fahren sollen und nicht die 100 die er fuhr. Das 70er Schild stand dabei noch vor der Kreuzung welches er nicht passierte (da er aus einer anderen Straße kam).

Als Ortsunkundiger wäre ihm das Vergehen nicht vorgeworfen worden und er hätte auch nach einigen Kilometer willkürlich wieder 100 fahren können.

Sehr eigenartig und ich bin ein wenig verblüfft über die Aussagen aus deinem Link, da kein klares Regelwerk für die Allgemeinheit.

Hier mal der Text für alle die nicht suchen wollen:

Zitat:

Kreuzungen heben Streckenverbote nicht auf!

u.a. Oberlandesgericht Hamm (VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01)

Diese klare Linie wird bei der Fahrprüfung längst so angewendet; der TÜV Rheinland hat schon 1990 darauf hingewiesen, dass der Kandidat immer auf die Aufhebung eines Streckenverbotes durch ein Verkehrszeichen achten muss.

Manches Gerichtsurteil geht sogar noch weiter. So wurde ein Autofahrer verurteilt, der in eine Straße außerorts eingebogen war und dort mit über 100 km/h fuhr, obwohl nur 70 km/h erlaubt waren. Er konnte das Verkehrszeichen jedoch beim Einbiegen nicht gesehen haben, weil es dort fehlte. Dem Autofahrer wurde vor Gericht aber nachgewiesen, dass er ortsansässig war und diese Strecke regelmäßig in der Richtung befuhr, in der das Tempolimit vor der Kreuzung stand. Somit hätte ihm das Verbot bekannt sein müssen, und der Tempoverstoß war ihm voll anzulasten.

Natürlich gibt es eine Schmerzgrenze, denn man kann ja nicht endlos auf Verdacht weiterfahren. Wenn der Geduldsfaden nach etwa 2 Kilometern und mehreren Kreuzungen reißt, kann dem Kraftfahrer kein Vorwurf mehr gemacht werden, dass er das Verbot als beendet ansieht.

https://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung.php

Trägt aber zur eigentlichen Frage und auch das Verhalten beim Auffahren auf Autobahnen nichts bei ;)

Oder ich habe es übersehen.

Oder du meinst du Beispiele in denen angegeben wurde wann Streckenverbote aufgehoben werden (so mach dem zweiten Mal durchlesen). Dazu zählen laut Link aber nicht Zeitangaben auf Zusatzschildern, da sie in der Aufführung nicht vorkommen und die 120 gelten nach wie vor - meinst du das mit deinem Link?

PS:

Für alle - ich mag mich da ggf. auch anders verhalten im meiner intuitiven Art.

Ich diskutiere hier jedoch mit euch die rechtliche Seite was laut Gesetz in dem Beispiel mit den 120er Schildern wirklich gilt. Und da bleibe ich bei der These aus meinen Links und auch dem neuen link von @diezge, dass das zweite 120er Schild mit Zeiteinschränkung nicht valide ist und die 120 formal weiter gilt (zu jeder Tageszeit).

Zitat:

@real_Base schrieb am 10. Oktober 2022 um 23:47:46 Uhr:

Ich vermute du willst mit deinem Link auf das Thema mit der Geschwindigkeitsbegrenzung nach Kreuzungen und Einmündungen heraus?

Denn zur eigentlichen Frage mit dem 120er-Beispiel und Zusatzschild konnte ich da nichts entnehmen.

Finde aber dennoch das Urteil aus deinem Link sehr interessant. Da wird also einem ortskundigen vorgeworfen er hätte auf die Straße auf die er abgebogen ist hätte 70 fahren sollen und nicht die 100 die er fuhr. Das 70er Schild stand dabei noch vor der Kreuzung welches er nicht passierte (da er aus einer anderen Straße kam).

Als Ortsunkundiger wäre ihm das Vergehen nicht vorgeworfen worden und er hätte auch nach einigen Kilometer willkürlich wieder 100 fahren können.

Sehr eigenartig und ich bin ein wenig verblüfft über die Aussagen aus deinem Link, da kein klares Regelwerk für die Allgemeinheit.

Hier mal der Text für alle die nicht suchen wollen:

Zitat:

@real_Base schrieb am 10. Oktober 2022 um 23:47:46 Uhr:

Zitat:

Kreuzungen heben Streckenverbote nicht auf!

u.a. Oberlandesgericht Hamm (VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01)

Diese klare Linie wird bei der Fahrprüfung längst so angewendet; der TÜV Rheinland hat schon 1990 darauf hingewiesen, dass der Kandidat immer auf die Aufhebung eines Streckenverbotes durch ein Verkehrszeichen achten muss.

Manches Gerichtsurteil geht sogar noch weiter. So wurde ein Autofahrer verurteilt, der in eine Straße außerorts eingebogen war und dort mit über 100 km/h fuhr, obwohl nur 70 km/h erlaubt waren. Er konnte das Verkehrszeichen jedoch beim Einbiegen nicht gesehen haben, weil es dort fehlte. Dem Autofahrer wurde vor Gericht aber nachgewiesen, dass er ortsansässig war und diese Strecke regelmäßig in der Richtung befuhr, in der das Tempolimit vor der Kreuzung stand. Somit hätte ihm das Verbot bekannt sein müssen, und der Tempoverstoß war ihm voll anzulasten.

Natürlich gibt es eine Schmerzgrenze, denn man kann ja nicht endlos auf Verdacht weiterfahren. Wenn der Geduldsfaden nach etwa 2 Kilometern und mehreren Kreuzungen reißt, kann dem Kraftfahrer kein Vorwurf mehr gemacht werden, dass er das Verbot als beendet ansieht.

https://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung.php

Trägt aber zur eigentlichen Frage und auch das Verhalten beim Auffahren auf Autobahnen nichts bei ;)

Oder ich habe es übersehen.

Oder du meinst du Beispiele in denen angegeben wurde wann Streckenverbote aufgehoben werden. Dazu zählen laut Link aber nicht Zeitangaben auf Zusatzschildern und die 120 gelten nach wie vor.

PS:

Für alle - ich mag mich da ggf. auch anders verhalten im meiner intuitiven Art.

Ich diskutiere hier jedoch mit euch die rechtliche Seite was laut Gesetz in dem Beispiel mit den 120er Schildern wirklich gilt. Und da bleibe ich bei der These aus meinen Links und auch dem neuen link von @diezge, dass das zweite 120er Schild mit Zeiteinschränkung nicht valide ist und die 120 formal weiter gilt (zu jeder Tageszeit).

Es ging um Deine Aussage, in der Du behauptest, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen, egal welcher Art, nach Auffahrten aufgelöst sind.

Ich zitiere:

"Denn eine Geschweindigkeitsbegrenzung - wie bspw. das erste 120er Schild am Anfang - verliert seine Gültigkeit an einer Auffahrt (der auffahrende Verkehr kann ja nicht raten wie schnell vorher auf der Bahn war), sofern nicht durch ein neues Zeichen hinter der Auffahrt geregelt ist."

Und das stimmt einfach nicht. Geschwindigkeitsbeschränkungen sind Streckengebote. Und die werden nur in drei Fällen aufgelöst:

1.: Die Strecke ist zu Ende, sprich die Straße hört auf.

2.: Sie wird durch andere Geschwindigkeitsbeschränkungen abgelöst oder aufgelöst.

3.: Man verlässt die Strecke (Abbiegen).

Ausnahmen bilden Zonenbeschränkungen wie zum Beispiel 50 km/h (Ortseingangsschild) oder 30er-Zone.

Zu den 120 km/h mit Zeitbeschränkung:

Es gilt außerhalb der Zeit Richtgeschwindigkeit 130 km/h. Denk einfach mal logisch: Würden außerhalb des Zeitraums die vorherig ausgeschilderten 120 km/h weitergelten, hätte man sich das Zusatzschild mit der Uhrzeit sparen können. Und glaub mir, das hätte man eingespart, denn ganz blöd sind die Behörden auch nicht.

Zuerst - bitte keine Vollzitate nehmen, wenn du direkt auf einen Beitrag antwortest. Das wird beim lesen ein wenig unübersichtlich.

Ansonstne - ok. Das mit den Einmündungen und Auffahrten sehe ich ein. Auch wenn ich es nicht für logisch halte. Bspw. bei Kreuzungen wo ein Ortskundiger abiegt auf eine Straße auf der bspw. 30 gelten und diese vor der Kreuzug angezeigt wurden und man als abbiegender diese nicht sieht. Nun wird vom Ortskundigen erwartet, dass er das weiß und dort 30 fährt auch wenn er kein Zeichen mit 30 passiert hat und der Ortsunkundige darf da den Ortskundigen mit 50 innerorts überholen und bei einem Blitzer sich rausreden.

So zumindest nun die Aussagen diverser Seiten und auch Urteilen. Hier noch ein Link vom ADAC der auch beschreibt, dass Ortskundige dies Wissen müssen: https://www.adac.de/.../

Nun fahre ich in Berlin und kenne selbst in meiner "Ecke" nicht alle Straßen und Kreuzungen. Das wäre echt interessant, wenn es dazu mal kommen sollte.

Wegen der 120er Geschichte bin ich immer noch nicht überzeugt. Mag sein, dass die Behörde in bestimmten Zeiten mehr als 120 kmh zulassen wollte und es verbockt wurde.

Ich wiederhole das Beispiel von hier: https://www.stvo2go.de/geschwindigkeitsbeschraenkung-aufhebung/

(Ca. am Ende des 1/3 auf der Seite)

Hier geht es darum, dass zuerst auf einer gewissen Strecke 120 erlaubt sind, dann 100 in der Zeit 16-18 Uhr und danach wieder durch ein drittes Zeichen 120 (das ist für unser Beispiel nicht unbedingt relevant).

Auch hier steht geschrieben, dass außerhalb der 16-18 am zwiten Schild die Geschwindigkeit von dem Schild DAVOR gilt und nicht unbegrenzt gefahren werden darf. Exakt das gleiche Beispiel wie vom TE nur, dass bei ihm beim zweiten Schild auch 120 steht.

Nach euren Aussagen dürfte man außerhalb von 16-18 Uhr ab dem zweiten Schild bei diesem Beispiel bis zum dritten Schild unbegrenzt fahren.

Zitat:

@coolhh schrieb am 10. Oktober 2022 um 09:38:05 Uhr:

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 10. Oktober 2022 um 09:29:51 Uhr:

Natürlich gibt es auch die Auffassung, dass das zeitlich beschränkte Tempolimit außerhalb der angegebenen Zeit nicht existent ist, wonach die vorherige Beschilderung (120) weitergelten würde.

Genau so ist es.

Nein, so ist es nicht.

Wenn nach einem "einfachen" 120er Limit ein zeitlich eingeschränktes 120er Limit gilt, gilt außerhalb der Einschränkungszeiten "Feuer frei".

Alles andere ist sinnbefreit.

Wenn vorher ein "einfaches", also ohne weiteres Zeichen ausgeschildertes 100er Limit gelten würde, wäre dies im Übrigen genauso.

Zitat:

@real_Base schrieb am 10. Oktober 2022 um 10:33:24 Uhr:

Sehe ich genauso. Es gilt in dem Fall das Schild davor - also die 120 - und eigentlich hier zu jeder Tageszeit.

Ausnahme: Das zweite Schild 120 mit dem Zusatzschild 22-6 Uhr steht direkt hinter einer Auffahrt.

Denn eine Geschweindigkeitsbegrenzung - wie bspw. das erste 120er Schild am Anfang - verliert seine Gültigkeit an einer Auffahrt (der auffahrende Verkehr kann ja nicht raten wie schnell vorher auf der Bahn war), sofern nicht durch ein neues Zeichen hinter der Auffahrt geregelt ist.

...das neue Kennzeichen ist hier das "120 mit zeitlicher Einschränkung".

Also die Schilderung vom TE klingt für mich direkt nach der A1 zwischen Hamburg und Lübeck.

Hab's mal mit Paint versucht.

Ja ich weiß, an mir ist ein Picasso verloren gegangen :D

Erst ist 120, dann kommt 120 mit Zusatz "22-6" und hinter der Raststätte dann offen.

Ich gehe halt durch das Zusatzschild davon aus, dass nachts dort ein Tempolimit von 120 wegen dem Rasthof herrscht (Lärmschutz für die Trucker), aber tagsüber dort offen ist.

Wie es der Zufall so will bin ich dort letzte Woche dann Tempomat 160 gefahren. Es war ca. 14:30 Uhr.

Genau hinter der Brücke (im Bild orange zwischen Lila und grün), kurz vor dem "offen" Schild hat es dann geblitzt. Allerdings nicht frontal wie gewöhnlich, sondern eher von der Seite. Keine Ahnung ob das evtl. eine Abstandsmessung war und dem rechts neben mir galt (waren in etwa gleiche Höhe), da vor mir selbst kein Auto war.

Zwischen den 3 Schildern gibt es auch keine erneute Ab- und Auffahrt wie hier diskutiert wird. Nur eben die Raststätte. Das erste 120 mit Zusatz kommt noch weit vor der Raststätte, dass wiederholt sich dann direkt zwischen Auf- und Abfahrt der Raststätte nochmal und dann kurz hinter der Brücke dann eben offen.

A1

Wie spät war es?

Zitat:

@Px200ELusso schrieb am 11. Oktober 2022 um 07:18:09 Uhr:

Wie spät war es?

Ca. 14:30 Uhr.

Nach 22 Uhr würde ich dort auch nicht mehr als 120-125 km/h fahren.

Hab die Zeit im Post mal ergänzt.

Na dann warten wir mal ab, ob was kommt.;)

Themenstarteram 11. Oktober 2022 um 5:55

Zitat:

@Mars_gib_Gas schrieb am 11. Oktober 2022 um 06:55:07 Uhr:

Also die Schilderung vom TE klingt für mich direkt nach der A1 zwischen Hamburg und Lübeck.

Hab's mal mit Paint versucht.

Ja ich weiß, an mir ist ein Picasso verloren gegangen :D

Erst ist 120, dann kommt 120 mit Zusatz "22-6" und hinter der Raststätte dann offen.

Ich gehe halt durch das Zusatzschild davon aus, dass nachts dort ein Tempolimit von 120 wegen dem Rasthof herrscht (Lärmschutz für die Trucker), aber tagsüber dort offen ist.

Wie es der Zufall so will bin ich dort letzte Woche dann Tempomat 160 gefahren. Es war ca. 14:30 Uhr.

Genau hinter der Brücke (im Bild orange zwischen Lila und grün), kurz vor dem "offen" Schild hat es dann geblitzt. Allerdings nicht frontal wie gewöhnlich, sondern eher von der Seite. Keine Ahnung ob das evtl. eine Abstandsmessung war und dem rechts neben mir galt (waren in etwa gleiche Höhe), da vor mir selbst kein Auto war.

Zwischen den 3 Schildern gibt es auch keine erneute Ab- und Auffahrt wie hier diskutiert wird. Nur eben die Raststätte. Das erste 120 mit Zusatz kommt noch weit vor der Raststätte, dass wiederholt sich dann direkt zwischen Auf- und Abfahrt der Raststätte nochmal und dann kurz hinter der Brücke dann eben offen.

Ja ganz Recht. Genau um diese Stelle geht es. Ich bin gestern dort durch geflitzt, nachdem vor mir das erste Mal bewusst 6 weitere PKW Gas gegeben haben. Sonst sind dort immer alle unverändert weiter gefahren. Das machte einen beim Fahren immer unsicher.

Also wenn da Post kommt, einfach wegwerfen, war ja ein Irrtum.

Zitat:

@Px200ELusso schrieb am 11. Oktober 2022 um 05:48:48 Uhr:

Zitat:

@coolhh schrieb am 10. Oktober 2022 um 09:38:05 Uhr:

 

Genau so ist es.

Nein, so ist es nicht.

Wenn nach einem "einfachen" 120er Limit ein zeitlich eingeschränktes 120er Limit gilt, gilt außerhalb der Einschränkungszeiten "Feuer frei".

Alles andere ist sinnbefreit.

Wenn vorher ein "einfaches", also ohne weiteres Zeichen ausgeschildertes 100er Limit gelten würde, wäre dies im Übrigen genauso.

Hast du dafür eine Quelle, die deine Aussage belegt?

Mein Link oben von Stvo2Go sagt was anderes.

Ist aber auch von mir das einzige was ich zu diesem Spezialfall finden konnte.

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