Gegnerische Versicherung weigert sich Schaden zu zahlen

Hallo,

ich habe folgenden Sachverhalt: Meine Mutter hat ihren Wagen vor einem Einkaufsmarkt geparkt, währenddessen wurde ihr vom Fahrzeug daneben, ein Ford Kuga, die hintere Tür an eben ihre hintere Tür geschlagen. Meine Großmutter saß währenddessen im Auto und hat den Vorgang zwar durch den Aufschlag gehört, aber nicht beobachtet. Der Schadensverursacher hat dies auch anfangs gar nicht abgestritten, wollte aber durch seine Versicherung einen Gutachter einschalten lassen. Gesagt, getan. Der Gutachter bezifferte die Höhe des Schadens + Reparaturkosten auf rund 900€ und stellte auch fest, dass dieser von der Gegenseite verursacht worden sein muss. Den Schaden wollte sie allerdings nicht mehr reparieren lassen, da sie schon vor dem Unfall einen Verkauf des Fahrzeugs geplant hatte und das nach dem Gutachten auch so geschehen ist.
Da es nun seit einiger Zeit ruhig um den Vorfall geworden ist, hat meine Mutter bei der gegnerischen Versicherung bzw. beim zuständigen Sachbearbeiter nachgehakt und nachgefragt wie denn der aktuelle Status sei. Dieser meinte, dass der Verursacher die Höhe des Schadens ablehne, weil das doch "nur" eine Tür war. Sollte sie aber in den nächsten Tagen nichts mehr hören, könne sie davon ausgehen dass der Betrag auf ihr Konto überwiesen wird.
Heute nun lag ein Schreiben im Briefkasten, in dem die gegnerische Versicherung eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge verlange, weil der Verursacher abstreitet, den Schaden verursacht zu haben. Eine Gegenüberstellung ist durch den Verkauf des Fahrzeugs natürlich nicht mehr möglich, soweit ich weiß sind wir auch nicht dazu verpflichtet. Allerdings sind wir jetzt etwas über das weitere Vorgehen verunsichert. Einen Rechtsschutz haben wir.

Für Meinungen und Erfahrungen Eurerseits wäre ich sehr dankbar.

Gruß

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Zitat:

@Oetteken schrieb am 21. April 2016 um 15:28:19 Uhr:


Ein Schreiben an die Versicherung mit Fristsetzung zu Zahlung setzen und ankündigen, dass bei Zahlungsverzug ein Fachanwalt für Verkerhrsrecht eingeschaltet wird.
Aber dann nicht nur bellen, sondern auch beißen.

Hört sich eher an wie "das sag ich meiner Mama".

Verursacher legt sich quer, da gibt es kein vertun und sofort einen Anwalt einschalten.

Der soll die Forderung erheben, das Gutachten anfordern und eine Frist setzen, nach der Klage eingereicht wird. Den Anwalt auch gleich instruieren, dass kein zweites Aufforderungsschreiben gewünscht wird, sondern das die Androhung der Klage nach Fristablauf auch sofort umgesetzt wird. Bei klaren Angelegenheiten sollte man auch nicht lange fackeln.

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Zitat:

@Matsches schrieb am 22. April 2016 um 06:39:53 Uhr:



Zitat:

Heute nun lag ein Schreiben im Briefkasten, in dem die gegnerische Versicherung eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge verlange, weil der Verursacher abstreitet, den Schaden verursacht zu haben.

Das verstehe ich eigentlich anders als Du.

Oh ja, hast natürlich absolut recht.

Eine Gegenüberstellung halte ich da für legitim da es keine Zeugen gibt die den Hergang u. / oder die Äußerung des Verursachers schildern können.

Doch. Die Oma.

Selbst die nur als sog. "Knallzeueugin".

Zitat:

Meine Großmutter saß währenddessen im Auto und hat den Vorgang zwar durch den Aufschlag gehört, aber nicht beobachtet.

Hmm, evtl liegt der Grund für die Ablehnung der KFZ Haftpflicht darin dass sie sich nach Aussage der Beteiligten nicht mehr in der Haftung sieht. Dann wäre die Person welche tatsächlich die Tür gegen euer Auto geschlagen hat in der Haftung. Diese könnte eine private Haftpflicht haben und diese übernimmt dann den Schaden bzw lehnt auch wieder wg der "Benzinklausel" ab. Dann wäre wieder die KFZ Haftpflicht dran.

Evtl ist dies der Plan um den Verlust des SFR zu vermeiden. Spielt die PHV mit ist es euch wahrscheinlich egal von welcher der Betrag angewiesen wird 😉

Grüße
Steini

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Ich denke auch dass der Unfallverursacher von seinem Bruder im Nachgang beraten wurde, die Sache abzustreiten, nachdem die Schadenshöhe feststeht. 900 EUR kauft man eben nur mit 900 EUR an die Versicherung zurück und nicht mit 300 EUR. Es gibt aber eine Zeugin. Und es gibt Spuren. Also zwecklos es abzustreiten. Abstreiten hätte Sinn gehabt, von Anfang an alles abzustreiten, nicht mitten drin. Zudem gibt es ein Gutachten mit Fotos, sicher auch mit Höhenangaben.

Die Sache ist, dass der TE ja der Gegenüberstellung ja beiwohnen würde, aber es nun nicht mehr geht, da das Fzg. verkauft ist. Darauf spekuliert nun der ausgebildete Versicherungsvertreter der Bruder und fängt mit Spitzfindigkeiten an, wie es angewendet wird bei sichergestellten Fahrzeugen. Würde ich mal sagen - Pech für die Versicherung. Gegenüberstellung hätte man sofort machen sollen zum Gutachten, nicht im nachhinein. Zudem könnte man ja auch ein baugleiches Fzg. verwenden.

Ein Anwalt hilft da. Der Ombudsmann sicher auch. Man kann nun seiner Entscheidung nicht vorweg nehmen. Denke, der Geschädigte bekommt Recht im Schlichtungsverfahren. Genau das ist ja seine Arbeit, außergerichtlich eine Schlichtung zu erwirken.

Je nachdem wie der Fall sich entwickelt hat, würde ich dem Bruder noch eine rein würgen. Sehr dünnes Eis was er da vom Stapel lässt. Man kann ja nur antworten, was der TE erzählt. Ich gehe davon aus das es so stimmt. Leider stehen immer weniger Mitmenschen dazu, eine Sache zu begleichen die sie angerichtet haben. In diesem Fall ist es auch eine Form des Betruges, wider besserem Wissens sich der Sache entledigen zu wollen.

Zitat:

@steini111 schrieb am 22. April 2016 um 17:22:17 Uhr:


Hmm, evtl liegt der Grund für die Ablehnung der KFZ Haftpflicht darin dass sie sich nach Aussage der Beteiligten nicht mehr in der Haftung sieht.

Welcher Grund sollte das sein?

Zitat:

@Matsches schrieb am 21. April 2016 um 19:40:19 Uhr:


Wenn ichs richtig verstehe streitet der Beschuldigte ab, den Schaden überhaupt verursacht zu haben. Wenn sich das nicht ändert gibts zunächst erst mal gar keine "gegnerische Versicherung" die einen Anwalt zahlen könnte.

So einfach ist es nun zum Glück nicht.

Selbstverständlich gibt es - auch jetzt noch - eine gegnerische Versicherung, nämlich die, gegenüber der ein Schaden beansprucht wird.

Und nur weil deren Versicherungsnehmer behauptet, den Schaden der Höhe/dem Grunde nach nicht verursacht zu haben, ist die Versicherung noch nicht raus aus der Nummer. Der kann ihr ja viel erzählen ...
Sie weiß einfach aktuell nur nicht, ob sie regulieren (und damit kürzen :-D) soll, oder die Regulierung ganz verweigern soll.
Das wollte sie mit einer Gegenüberstellung geklärt wissen.

Wenn sich der Schaden dem von der Zeugin auch wahrgenommenen Ereignis zuordnen lässt, darf sie auch durchaus die Rechnung des hinzugezogenen Anwalts begleichen.

Zitat:

@MaxMueler schrieb am 22. April 2016 um 18:18:53 Uhr:



Zitat:

@steini111 schrieb am 22. April 2016 um 17:22:17 Uhr:


Hmm, evtl liegt der Grund für die Ablehnung der KFZ Haftpflicht darin dass sie sich nach Aussage der Beteiligten nicht mehr in der Haftung sieht.

Welcher Grund sollte das sein?

Z.B. dass angegeben wurde dass eine Person nach dem Abstellen des KFZ nochmal etwas aus diesem holen wollte ohne es zu "betreiben".

In genau so einem Fall wurde ein Schaden bei mir von der KH des PKW abgelehnt und die PHV der Verursacherin hat gezahlt.

Grüße
Steini

Nö.

Für Be- und Entladeschäden wird aus der Betriebsgefahr gehaftet.
Selbst dann, wenn das Fahrzeug schon länger steht.

@romanusko
Mach dich doch bitte selber erst einmal kundig, bevor die hier falsche Ratschläge verteilst. Der Ombudsmann wird hier nicht tätig.

@ELK-EN
Warum sollte der Versicherer sein eigenes Gutachten noch einmal kürzen wollen?

@TE
Du kannst auf die Ansprüche verzichten oder einen Anwalt einschalten. Beides schont die Nerven.

Und wieso sollte er hier nicht zuständig sein. Es liegt eine Entscheidung der Versicherung vor mit der man nicht einverstanden ist. Man kann also mittels einer Beschwerde die Entscheidung der Versicherung überprüfen lassen.

Zitat:

@xAKBx schrieb am 23. April 2016 um 09:20:19 Uhr:


@ELK-EN
Warum sollte der Versicherer sein eigenes Gutachten noch einmal kürzen wollen?

Naheliegend scheint der Gedanke, weil von Seiten des TE eine fiktive Abrechnung begehrt wird?

Im Fall der Regulierung würden dann fraglos die vom SV des Versicherers ermittelten Reparaturkosten von rund 900,- nicht ausgezahlt, sondern noch gekürzt, zumindest um die MwSt., ggf. auch um in der Kalkulation wmgl. erfasste Verbringungskosten, die nur zuerkannt würden, wenn das Fahrzeug auch einer dortigen Reparatur zugeführt worden wäre.

Zitat:

@VaPi schrieb am 23. April 2016 um 11:53:07 Uhr:


Und wieso sollte er hier nicht zuständig sein. Es liegt eine Entscheidung der Versicherung vor mit der man nicht einverstanden ist. Man kann also mittels einer Beschwerde die Entscheidung der Versicherung überprüfen lassen.

Darum:
Der Ombudsmann behandelt Fälle, in denen ein Beschwerdeführer vertragliche Ansprüche gegen sein Versicherungsunternehmen geltend macht. Dritte, die von einem Versicherten geschädigt wurden und von dessen (Haftpflicht-)Versicherer die Regulierung ihres Schadens erwarten, gehören nicht dazu. Beispielsweise kann sich der Geschädigte eines Autounfalls nicht über die Regulierung beschweren, die der Versicherer des Unfallgegners vornimmt. Der Ombudsmann kann aber helfen, wenn es um die Regulierung eines Kaskoschadens geht.

Also kurz : man kann über den Ombudsmann nur gegen seine eigene Versicherung vorgehen , aber nicht gegen die gegnerische . Ok

Erstmal Danke für Eure Meinungen, Ratschläge und auch Erfahrungen.
Stand heute hat meine Mutter einen Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet, welchem sie bereits das Gutachten hat zukommen lassen. Dieser meinte, hier nicht nur die gegnerische Versicherung verklagen zu wollen, sondern auch den Schädiger selbst. Eben weil dieser das Ganze hier hinausgezögert hat. Zumindest hat mir das meine Mutter so weitergegeben. Ich bin gespannt.

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