Gebrauchtwagenkauf Gewährleistung trotz Ausschluss im Vertrag
Hallo,
ich habe mir vor ca. 5 Wochen einen gebrauchten BMW bei einem Händler gekauft. Nun hat der Motor jedoch einen Schaden, die Reparatur wäre teurer als das Auto selbst. Im Vertrag hat der Händler geschrieben, dass er für Schäden am Auto in keiner Weise haftet. Jedoch habe ich gelesen, dass dies beim Kauf bei einem Händler nicht rechtskräftig ist und nur bei privaten Käufern rechtskräftig wäre.
Habe ich trotz des Vertrages das Recht auf Reparatur bzw. die Geldrückgabe vom Händler?
Vielen Dank im Vorraus!
Beste Antwort im Thema
Hallo, da delaloca das Thema zwei mal gestartet hat hier mein Senf:
Servus,
da ja im Forum jeder etwas schreiben darf (was ich gut finde) und man nicht weiß, was für einen fachlichen Hintergrund Derjenige hat, aute ich mich hier mal als Wirtschaftsjurist.
Ich erspare uns jetzt mal eine komplette juristische Fallösung.
Zusammenfassen kann grds. gesagt werden, dass du als Verbraucher (das unterstelle ich mal) gegenüber dem Händler ein Anspruch auf Gewährleistung bei Mängeln hast. §§ 433 ff BGB.
Da es sich hier ja um ein Gebrauchtfahrzeug handelt kann der Verkäufer die üblicherweise 2 jährige Gewährleistungsfrist (§ 438 Abs 1 Nr.3) auf 1 Jahr (§ 475 Abs. 2 BGB) reduzieren. Dies muss im Vertrag jedoch auch geregelt sein.
Gewährleistung, was ist das überhaupt? Der Verkäufer gewährleistet, dass die Sache, welche er verkauft bei Gefahrenübergang (einfach gesagt, in dem Moment in dem du die Sache nimmst) frei von Mängeln ist. Also der Verkäufer haftet ausschließlich für solche Mängel welche vor dem Übergang an der Sache waren.
Tritt jetzt nach dem Kauf innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, so muss du grds. dem Verkäufer nachweisen, das der jetzt ersichtliche Mangel bereits vor der Gefahrenübergabe an der Sache war. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme, die sog. Beweislastumkehr (§ 476 BGB). Hier wird vermutet, dass wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang auftritt, dass der Mangel bereits vor Gefahrenübergang an der Sache war. Der Verkäufer kann jedoch immer noch beweisen, das es nicht so ist.
Grds. kann der Händler die Haftung von Mängeln ausschließen, auch bei einem Verbraucherkauf, warum nicht? Kurzes Beispiel: Du kauft bei Karstadt reduzierte Socken auf dem Grabeltisch. Auf dem Schild steht: "Reduziert wegen Fehlern wie Löcher und offenen Nähten". Du kaufts dir 2 Stk, gehst nach hause und stellst fest, "man hier sind ja Löcher drinne" Hier wirst du keine Gewährleistungsansprüche geltend machen 🙂
Auf das Auto bezogen: Gerade Autos mit hoher Km Laufleistung werden oft als sog. Bastlerfahrzeuge verkauft. Auch hier wenn dir der Verkäufer sagt der Motor ist defekt, hast du keinen Anspruch auf Gewährleistung was den Defekt des Motors betrifft. Was er nicht machen darf und das ist das, was oft passiert: Das Auto wird vertraglich als defekt verkauft aber der Händler sagt dir mündlich "ja, der ist nicht defekt und hat keine Mängel, alles sei ok, wir scheiben nur in den Vertrag, dass er defekt sei". Hier versucht der Verkäufer sich um die Gewärleistung zu umgehen. Hier brauchst du natürlich im besten Fall Zeugen, welche aussagen können, das der Händler gesagt hat, der Wagen sei ok.
So jetzt zum eigenlichen Kern. Der Verkäufer muss dir eine mangelfreie Sache übergeben. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hier kommt der große Punkt was ist ein Mangel und was ist Verschleiß. Weil: der Verkäufer muss nur für Mängel aufkommen, wenn es sich bei dem Defekt um ein Verschleissteil handel (z.b. Bremsscheibe), dann natürlich nicht.
Ehrlich gesagt kann ich dir diese Frage nicht beantworten. Es gibt eine Sammlung von Urteilen vom ADAC: https://www.adac.de/-/media/adac/pdf/jze/mangel-verschleiss-liste.pdf
In deinem Fall würde für einen Mangel sprechen, dass es sich hier anders als beim Zahnriemen ja um eine Wartungsfreie Steuerkette handelt.
Auf der anderen Seite ist es so, dass eine Steuerkette für ein Autoleben konzipiert ist. Ein Autoleben, habe ich mal gelesen ist mit ca. 280.000km angesetzt. Fall also das gekaufte Auto 290.000km runter hatte kann der Verkäufer argumentieren, das es Verschleiss ist, da die regelmäßige Lebenserwartung des Motor erreicht ist.
Ich kann es dir wirklich nicht sagen, dazu bräcuhte man wahrscheinlich wirklich ein unabhängiges Gutachten.
Ich hoffe ich konnte dir hier etwas weiterhelfen.
LG
39 Antworten
aber was mich auf jeden fall mal interessiert:
kannst du mir ein urteil nennen, in dem der verkäufer nicht in die pflicht genommen wurde, da er die gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen hatte?
was für eine situation muss den vorliegen, damit er das kann? das beispiel interessiert mich wirklich
Da Google bitte selbst mal, ich weiß nur aus einem Rechtsseminar das dort solche Fälle vorgetragen und so bescheinigt wurden.
Ich bin aber kein RA aber diese Fälle sind möglich, wenn auch selten.
Ich zeige nur alles auf was möglich sein könnte.
Wie gesagt du und ich kennen nicht alle Details im Einzelnen und auf Spekulationen lass ich mich nicht ein.
Ich rate da nicht jemandem zu etwas was auch u. U. nach hinten los gehen kann. Nachher heißt " ich hätte gesagt usw."
Ne lass mal.
Entscheiden muss das jeder für sich wie er da dran geht.
Aufgezählt wurde ja alles, sogar die rechtliche Seite sehr gut vom Wirtschaftsjuristen.
Naja. Das ganze ist eben wasserdicht, wenn man sich selbst korrekt verhält. Schließlich gibt es das Gewährleistungsrecht nicht umsonst. Ich zeige einen niedrigen Ölstand nach 4 Wochen allerdings auch als Mangel beim Händler an. Und lasse mir entweder dort die Nachfüllmenge dokumentieren und zahle selbstverständlich das Öl oder lasse mir vom Händler die Kenntnis des Ölmangels schriftlich bestätigen, falls dieser nicht selbst die Möglichkeit hat, mir beim Auffüllen behilflich zu sein. ==> In diesem Fall lasse ich eine andere offizielle Stelle das Auffüllen durchführen. Zum beispiel eine Werkstatt des jeweiligen Fabrikats. Auf diese Art ist lückenlos auch die Sachgerechte Behandlung und Pflege des Fahrzeugs von Beginn an dokumentiert. Das ist aber quasi nur eine nochmals zusätzliche Absicherung gegen das Verschleißargument der Verkäuferseite, welches ohnehin immer kommt. Denn eigentlich ist man um Sachmängelansprüche geltend machen zu können nicht zwingend an den Verkäufer gebunden, bzgl. Wartung und Pflege.
Falls sich nach kurzer Zeit rausstellt, dass dieses Problem Folgeschäden verursacht, gibt es dann kein „Alles-falsch-gemacht-Rausgewinde“ auf Seite des Gewährleistungspflichtigen.
Sinn des ganzen ist schließlich, dass nicht jeder jeden Schrott als Fahrzeug verkaufen kann und trotzdem nicht greifbar ist.
Für eventuelle fehlerhafte Urteile gibt es dann die nächste Instanz.
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Wie du meinst. Klar kann man klagen bis der Arzt kommt, kann aber auch nur noch teurer werden🙁
Aber Ölverbrauch muss nicht mal Verschleiß oder gar Mangel sein, denn der Hersteller gibt vor bis wie viel der Ölverbrauch für den jeweiligen Motor als normal anzusehen ist. Und hier ist jeder Fahrer selbst in der Pflicht.
Und gerade BMW gibt einen sehr hohen Ölverbrauch als normal gegeben an. Sieh mal in deine Unterlagen.
In meinen für meine beiden steht das bis 1,5L/1000 möglich sind.
Aber ich halte mich jetzt hier zurück da hier nur als auf Spekulations-Basis läuft und das bringt nix.
Der Vertrag wurde doch gelesen, zur Kenntnis genommen und anschließend unterschrieben.
Wieso hast du etwas unterschrieben, was dir im Nachhinein nicht passt?
Klar, wenn Schrott verkauft wurde und dies arglistig verschwiegen wurde, ist das ein anderes Thema.
Jedoch hätte man da schon reagieren können, im Nachhinein das heraus zu bekommen das man eventuell das Recht hätte naja, gewagt.
Darf man nie pauschalisieren was man hört o.ä.
Es gibt dazu auch genügend Urteile. Denn der Verbrauch von Öl kann ja nicht sämtliche Gewährleistungsansprüche killen können. Wenn eine andauernde(!!) Ölkontrolle notwendig ist, kann das nicht im Sinne des Käufers sein und würde auch den Öldruckschalter obsolet machen.
Schau es dir andersherum an.
Es ist ein normales Tauschgeschäft, Geld gegen Ware. Ware hat eine Funktion. Funktion ist in dem Sinne nicht gegeben, trotzdass es eine elementare Grundeigenschaft der Ware ist.
Ich habe nie geklagt bis der Arzt kommt. Allerdings stellt sich meistens schnell raus, dass eben der Händler wenig bis garnicht auf Mängelanzeigen reagiert. Also setzt er ja den Käufer der Situation aus, dass eben ganz formaljuristisch der Sachverhalt abgewickelt werden muss.
Wenn der Händler die Autos als Bastlerware verklingelt, muss er auch nicht dafür einstehen. Das macht der Händler aber in der Regel nicht. Denn (1.) kommt dann keiner Autos bei ihm kaufen und (2.) falls trotzdem, dann eben mit einer angemessenen Gewinnspanne. Und die fällt eben dann weitaus geringer aus.
Auf den Hinweis, der Gegenseite, dass man ja auch nicht im Auto drinnen stecke als Händler, gab es zwei knappe antworten des Richters:
(A) Man könne die angebotenen Fahrzeuge sehr wohl vor Verkauf umfassend auf Mängel überprüfen und diese Beseitigen...
und
(B) zwingt niemand irgendjemanden, das kaufmännische Risiko tragen zu müssen, wenn er nicht über die Möglichkeiten einer angemessenen Qualitätskontrolle im Hause verfügt. Dann darf man eben keine Autos verkaufen.
Ich warte bis sich der TE mal wieder dazu äußert was er gemacht hat und oder wie er jetzt vorgehen will.
Alles andere ist nur noch Laberei.
Ich habe nun per Post ein Schreiben verfasst, in dem ich den Händler auffordere die Mängel im Rahmen seiner Verpflichtung zur Nachbesserung bis zum 10. November 2017 auf seine Kosten gemäß § 635 BGB zu beseitigen.
Bin jetzt mal auf die Antwort gespannt, ich denke, dass er sich vorerst weigern wird das Auto auf seine Kosten reparieren zu lassen.
Mal sehen
Laberei ist gut. :-)
Ich berichte von Tatsachen. Ich kann mich sehr gut in den Geschädigten reinversetzen. Man ist nämlich Ruck-Zuck einfach mal hilflos der ganzen Sache ausgeliefert. Da das LG meiner Argumentation gefolgt ist, ist es einfach ein Mutzuspruch. Denn letztlich soll das Gewährleistungsrecht eben den Endverbraucher vor exakt diesen Fällen schützen.
Nebenbei bemerkt: Es wurde ein höchstinstantliches Urteil vom BGH zur Urteilsbegründung herangezogen.
Ja aber ohne Details kannst du den Fall doch gar nicht beurteilen und von sich auf andere schließen ist nun mal kein guter Rat.
Mut machen ok aber ohne Kenntnisse in eine mögliche Problemfalle laufen lassen ist es auf jeden Fall nicht..
Aber mach du mal.
Nochmal du kannst durchaus Recht haben mit dem wie du den Fall beurteilst mir allein fehlen dafür sämtliche Fakten.
Hast du den K-Vertrag gesehen und gelesen, warst du beim Kauf dabei, weißt du was er zwischenzeitlich mit dem Auto angestellt hat oder gefahren ist, ..................??
Ach Mist, jetzt fang ich ja doch wieder an.
Schluss jetzt.
Zitat:
@delaloca schrieb am 3. November 2017 um 17:29:46 Uhr:
Ich habe nun per Post ein Schreiben verfasst, in dem ich den Händler auffordere die Mängel im Rahmen seiner Verpflichtung zur Nachbesserung bis zum 10. November 2017 auf seine Kosten gemäß § 635 BGB zu beseitigen.
Bin jetzt mal auf die Antwort gespannt, ich denke, dass er sich vorerst weigern wird das Auto auf seine Kosten reparieren zu lassen.
Mal sehen
Das ist der richtige Weg zunächst!!
Hast du für das Schreiben einen Nachweis wie Einschreiben oder besser Einschreiben mit Rückschein??
Sonst sagt er nach der Frist möglicherweise er hätte es nicht bekommen.
...ein K-Vertrag der von üblichen K-Verträgen abweicht und Klauseln enthält, die nicht Gesetzeskonform sind, ist doch sowieso nicht rechtsgängig. Dann nimmt man den K-Vertrag eben in Klagepunkt 1
Es kann doch nicht richtig sein, dass eine permanent überall latent geschürte Angst dafür sorgt, dass Menschen ihrem Recht nicht nachgehen letztendlich.
Ab zum Anwalt mit Kaufvertrag und allen Dokumentationen und Vorgehensweise planen.
Reduziere doch mal auf die Abstrakten Grundlagen!
Ich kauf was mit bestimmten üblichen Eigenschaften, das Ding hat die Eigenschaften nicht. Ich will aber das Ding so.
Zahlst du mit selbstgemalten Scheinen, dann kommt der VK ja auch sofort an, und findet es doof, dass die Zettel die üblichen Eigenschaften von Geld nicht haben.
Wir haben bis auf einige Ausnahmen Vertragsfreiheit und sind hier auch nicht bei Mietverträgen f. Wohnungen.
Du hast einen gescheiten Satz jetzt abgelassen und das war der bzgl. Anwalt.
na dann. seid noch bisschen skeptischer. dann rückt die problemlösung näher! :-)
alle diese dinge erzählt dir dein anwalt. aber ich wäre vorsichtig! im zweifelsfall ist recht und gesetz am ende noch so ausgelegt, dass man bei klarer rechtslage trotzdem nur verliert. dann hatte ich einfach glück.
viel erfolg auf jeden fall.