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Gebrauchtwagenkauf beim Schwedischem Händler.....

Themenstarteram 25. Dezember 2008 um 18:03

Bevor es wieder Kritik hagelt-ja ich habe die Suche bei MT bemüht,leider ohne Ergebnis :o

Da ich ab Morgen wieder für einige Tage in Malmö weile,bleibt natürlich auch der Besuch des dort ansäßigen Händlers nicht aus.....

Kann mir jemand den Ablauf des Kaufvertrages etwas konkreter erklären?Vieleicht besteht ja die Möglichkeit einer doppelten Rechnung/Kaufvertrages?Eine Rechnung für mich,die andere für das Finanzamt :D

Im Grunde wüßte ich gerne wo ich was bezahlen muß....wenn sich den ein geignetes Wägelchen finden würde.

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30 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von europäer

Zitat:

Hab schon zweimal einen Wagen in S gekauft, daher kenne ich das Procedere - auch die Anstellerei der deutschen Behörden mit den sog. roten Nummern, da geht gar nix, auch nicht im sog. "Binnenmarkt".

Edit: Die Frage ist natürlich, wie lange man hier in D mit diesen Kennzeichen fahren darf. Das ist wahrscheinlich eine Grauzone - wenn man aber glaubhaft versichern kann, dass man gerade aus Schweden kommt und auf dem Weg zur Zulassungsstelle ist, dürfte auch der deutsche Büttel die Augen zudrücken.

Das dürfte daran liegen, dass es für solche Zwecke keine Rote-Nummern mehr gibt, sondern das sog. Kurzzeitkennzeichen (in der gelben Abteilung ist dann das Ablaufdatum der Zulassung eingeprägt) :D

Zulassungstechnisch muß ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nach spätestens 6 Monaten umgemeldet werden, sofern der Ort des Fahrzeugs bzw. der (Haupt-)Wohnort des Halters im Inland (D) liegt. Danach ist das Weiterführen mit ausländischen Kennzeichen sogar ein Straftat (z.B. Steuerhinterziehung). Wird gerne von Ausländern begangen, die in ihrem Heimatland keine Kfz-Steuer zahlen müssen (z.B. Frankreich).

Was anderes ist es aber, ob man mit einer ausländischen Zulassung auch im Inland FAHREN darf. Das könnte ja mal, wie gesagt, einer recherchieren ;)

Viele Grüße

Celeste

Zitat:

Original geschrieben von Celeste

]

 

Das dürfte daran liegen, dass es für solche Zwecke keine Rote-Nummern mehr gibt, sondern das sog. Kurzzeitkennzeichen (in der gelben Abteilung ist dann das Ablaufdatum der Zulassung eingeprägt) :D

Schon klar. Aber auch beim Kurzzeitkennzeichen geht hinisichtlich Auto aus Schweden abholen gar nichts.

Vom Kennzeichen her ist das Fahrzeug zu zuordnen.

WEM das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gehört ist total egal.:)...wird anschliessend durch den Kaufvertrag bewiesen.

Da hätte ich keine Schmerzen, wenn der Karren auf dem Trailer landet.:)

Bei einer Überführung sollte man auf eine Voll-Kasko bestehen.

Wenn das Fahrzeug nicht voll versichert ist...eigene Kennzeichen dran machen!!!

Aber ihr seid doch selber älter wie 18, oder?...:D:D:D

am 5. Januar 2009 um 9:40

Also von der schwedischen Seite her läuft alles unkompliziert und einfach ab, nur von der deutschen Seite :confused: da wäre ich mir nicht so sicher. :D

Ein dt. Kollege von mir hatte sein Auto (dt. Zulassung) hier in Schweden angemeldet, dies ging ziemlich schnell ueber die Buehne, der Papierkrieg begann erst auf der

dt. Seite einfach so die alten dt. Nummern eintueten und zurueckschicken ist definitiv nicht.

Fall 2 von einen dt. Kollegen der hier zeitlich begrenzt tätig war. Ihm wurden seine dt. Kennzeichen gestohlen, also ab zur schw. Polizei Anzeige erstattet und fuer das

restliche Halbjahr hat er schw. Kennzeichen erhalten, fertig aus. Von der dt. Seite begann erst wieder das Theater, das ging soweit das er Urlaub nehmen musste und

seiner Beweispflicht direkt bei der Behörde nachkommen musste.

Aber anders kennt man das ja auch nicht von Deutschland.

sa-ko

am 5. Januar 2009 um 12:07

ich bin froh hier mal hilfreiche tipps erhalten zu haben, doch ein paar fragen hab ich noch.

Ich wollte (möchte eigentlich immer noch) ein KFZ in Schweden kaufen. Bin eine Privatperson und wollte natürlich nur die deutschen Steuern bezahlen.

Hatte mir dass so vorgestellt:

Fahzeug kostet in S 15000€

ohne Steuer ca.11200€

auf diese 11200€ würde ich 19% MWST in D bezahlen.

Wie ich hier gelesen habe kann ich dass als Privatperson vergessen, oder? Also darf mir der S-Händler dass Auto gar nicht ohne MWST verkaufen?

Habe auch schon Kontakt mit Schwedischen Verkäufer (Händler), der hat leider nicht viel Ahnung mit Exportgeschäfte.

Er könnte aber die COC Bescheinigung innerhalb von 2 Wochen besorgen, das servicebook ist aktuell und exportplates (Exportkennzeichen) würde er mir für 150€ besorgen.

Wie hört sich das für euch an? was muss ich noch beachten?

Zitat:

Original geschrieben von cefut

ich bin froh hier mal hilfreiche tipps erhalten zu haben, doch ein paar fragen hab ich noch.

Ich wollte (möchte eigentlich immer noch) ein KFZ in Schweden kaufen. Bin eine Privatperson und wollte natürlich nur die deutschen Steuern bezahlen.

Hatte mir dass so vorgestellt:

Fahzeug kostet in S 15000€

ohne Steuer ca.11200€

auf diese 11200€ würde ich 19% MWST in D bezahlen.

Wie ich hier gelesen habe kann ich dass als Privatperson vergessen, oder? Also darf mir der S-Händler dass Auto gar nicht ohne MWST verkaufen?

Habe auch schon Kontakt mit Schwedischen Verkäufer (Händler), der hat leider nicht viel Ahnung mit Exportgeschäfte.

Er könnte aber die COC Bescheinigung innerhalb von 2 Wochen besorgen, das servicebook ist aktuell und exportplates (Exportkennzeichen) würde er mir für 150€ besorgen.

Wie hört sich das für euch an? was muss ich noch beachten?

Du kauftst das Fahrzeug mit schwedischer Steuer...und bei der Einfuhr wird die Steuer verrechnet. Du bekommst die schwedische Steuer retour und die deutschen 19% werden aufgerechnet.

Kennzeichen für 150 Taler...da würde ich mal in Deutschland beim Strassenverkehrsamt fragen, was die Kennzeichen kosten.

Wegen 20 Tacken würde ich keinen Aufstand machen.:)

Ohne COC-Schein...bekommst Du den Wagen nicht in Deutschland angemeldet. Ohne COC würde ich die Karre nicht mitnehmen.

Auch wenn der Verkäufer seriös ist und seriös erscheint...ohne vollständige Papiere kein Geld.:)

Glauben, Wissen, Haben

Glauben...tut man in der Kirche

Wissen...tun die Professoren

Haben...hat man in der Tasche

Wer glaubt, zu wissen, daß man den Deal in der Tasche hat...der hat meistens geglaubt, aber nix gewusst.

Wer weiss, was er in der Tasche hat...hat nie gedealt und nie an sich geglaubt.

Wer was in der Tasche hat, braucht nicht zu glauben...er weiss, was er gedealt hat.

Unter dem Strich gesehen: Seid wachsam und vorsichtig!

am 7. Januar 2009 um 9:21

Ich bin sehr unsicher, ob der MWSt.-Deal bei Gebrauchtfahrzeugen für den Privatmann(!) funktioniert. ADAC

"Umsatzsteuer

Wenn Sie ein Neufahrzeug gekauft haben, müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach dem Kauf mit der Originalrechnung zu dem für Sie zuständigen Finanzamt gehen und dort die 19 %ige deutsche Mehrwertsteuer bezahlen. Dazu wird Ihnen das Formular "Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeug-Einzelbesteuerung" vorgelegt. Die Umsatzsteuer wird aus dem Nettokaufpreis - umgerechnet zum Tageskurs am Kauftag - errechnet.

Nach der EU-Definition gilt im Hinblick auf die steuerliche Einordnung ein Landfahrzeug als neu, wenn es nicht mehr als 6000 km zurückgelegt hat, oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt.

Die Zulassungsstelle ist verpflichtet, Ihr Finanzamt von der Ausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (ehemals Fahrzeugbrief) zu benachrichtigen. Dies geschieht durch die sog. "Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs". Auch dieses Formular müssen Sie beim Finanzamt selbst ausfüllen und unterschreiben."

Richtig, nochmal: Als Privatmann zahlt man den schwedischen Bruttopreis und bekommt nichts wieder, also keine 6% MwSt.-Differenz. Es sei denn man kauft einen Neuwagen oder einen Wagen, der max. 6 Monate zugelassen ist (gilt dann als Neuwagen), dann: schwedischer Bruttopreis - Erstattung 25% MwSt. durch dt. Finanzamt - dann 19% dt. MwSt. auf den Nettopreis.

am 7. Januar 2009 um 15:41

Ich, als Organ der Rechtspflege, habe Euch mal die entsprechende Bestimmung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung herausgesucht, ergo, das darf man:

 

§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland

(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. 2Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 10 vorgesehen sind. 3Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

(2) 1In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. 2Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten.

(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.

(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Stelle verbunden sein.

(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) 1Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. 2Die Frist beginnt

1.bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und

2.bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.

 

KURZFASSUNG:

Man darf in Deutschland als Deutscher Fahrzeuge ausländischer Zulassung bis zu einem Jahr fahren, wenn man

a) im Inland keinen regelmäßigen Standort begründet hat,

b) das Fahrzeug entsprechend den Richtlinien zugelassen ist,

c) es nicht länger als ein Jahr ist.

Punkt C) wird bei einem Wohnort in Deutschland nie erfüllt. Dies aber jedoch erst dann, wenn das Fahrzeug an dem Wohnort auch regelmäßig steht.

 

Das oben genannte Gesetz ist relativ neu, nach meinem Kenntnisstand seit 27.11.2008 in Kraft. Juristische Auskunft natürlich ohne Gewähr!

Gruß Sven

am 7. Januar 2009 um 17:14

...kein Wunder, dass sich gestandene Unternehmer in D vor den Zug werfen! :D

Zitat:

Original geschrieben von stelo

...kein Wunder, dass sich gestandene Unternehmer in D vor den Zug werfen! :D

daran lags sicher nicht ;)

am 7. Januar 2009 um 19:47

Zitat:

Original geschrieben von Celeste

Zitat:

Original geschrieben von stelo

...kein Wunder, dass sich gestandene Unternehmer in D vor den Zug werfen! :D

daran lags sicher nicht ;)

Ich weiß und habe da auch kein Mitleid. Null. Aber die Paragraphen weiter vor sind schon der Hammer.

am 8. Januar 2009 um 17:56

OFFTOPIC:

Zitat:

die Paragraphen weiter vor sind schon der Hammer.

Dann schau dir mal die anderen §§ der Zulassungsverordnung an, wenn du dann noch nicht genug hast, empfehle ich EINKOMMENSSTEUERGESETZ!

Beispielhaft mal § 10, der uns, mit den Zusätzen a,b und c bei unserer Steuererklärung, neben den Werbungskosten (§9) besonders interessiert: § 10 EStG

Da weiß man doch sofort was man absetzen kann :-) Wer braucht da noch einen Steuerberater?

Hallo Liebe Leute

Ich habe ein gebrauchtes Auto von privat in swede gekauft

 

Das Auto war noch zugelassen

Ich habe dan das Auto in deuchland bei der Zulassungsstelle normal zugelassen mit den swedichen Unterlagen und mit den Kennzeichen

Jetz weiß ich nicht ob das Auto in sweden abgemeldet wurde

Das macht mir schlaflose Nächte

Danke für eure Hilfe

Ich denke, daß die Abmeldung/Ummeldung nach Schweden übermittelt wurde.

Da würde ich also nachts nicht wach bleiben.

Der Verkäufer wird also zeitnah Post von seiner Versicherung und Zulassungsstelle bekommen.

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